Art. 86 OG; Arts. 285, 368, 376 ZGB; St. Gallen implementing law Art. 76 ff. and Art. 82(3); standing in civil-law complaint proceedings. A guardian office may, under cantonal implementing provisions, initiate proceedings for removal of parental authority upon reliable notice of abuse or endangerment, but it is not thereby made a party to the removal proceedings, which are conducted ex officio by the competent authority. In proceedings under Art. 86 OG, complaint legitimacy requires an own civil-law right or legal position affected by the impugned decision. The guardian office has no own right to removal of parental authority. It may act as statutory representative of the children only if a lawful guardianship exists; a guardianship established by an incompetent office or before removal of parental authority is invalid and cannot confer standing.
walt ZU entziehen. Durch Entscheid vom 11. September
hat da'; Bezirksamt Ronschach diesem Begehren entsprochen. nachdem das Waisen amt Goldach am 6. September 1913 erklärt hatte, es sei mit der Entzie- hnng der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner und mit der Weiterführung der Vormundschaft durch das Waisenamt Altstätten einverstanden. Am 24. September 1913 verlangte Frau Hangartner beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen Aufhebung dieses Entscheides. B. -Durch Entscheid vom 5. Mai 1914 hat der Re- gierungsrat des Kantons St. Gallen die Beschwerde der Frau Hangartner gutgeheissen. C. -Gegen diesen Entscheid haben das Waisenamt Altstätten und der Vormund der Kinder Stricker am 21. Mai 1914 die zivilrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht ergriffen; aus der Begründung der Beschwnrde geht hervor, dass sie Wiederherstellung des EntscheIdes des Bezirksamtes Rorschach vom 11. September 1913 verlangen. Einer vom 'Vaisenamt Altstätten dem Bun- desgericht am 3. Juni 1914 zugestellten Erklärung des Waisenamtes Goldach ist zu entnehmen, dass Frau Han- gartner seit Januar 1914 nicht mehr in Goldach wohnt, dass aber, wenn Frau Hangartner noch dort nieder- gelassen wäre, das Waisenamt Goldach keine Veranlas- ung hätte, den am 6. September 1913 gefassten Be- schluss zu ändern. D. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und Frau Hangartner haben in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Proze.ssrecht. N0 94. Antrages auf Entziehung der elterlichen Gewalt befugt gewesen sei, nicht identisch. Die Entziehung der elter- lichen Gewalt erfolgt nach Art. 285 ZGB von Amtes wegen. Auf diesen Boden hat sich auch das st. galli- sche Einführungsgesetz zum ZGB gestellt. Allerdings wird in den Art. 76 fi. dieses Gesetzes den Waisenäm- tern, Jugendschutzkommissionen, sowie überhaupt jedem, der von Missbrauch der elterlichen Gewalt, grober Ver- nachlässigung der elterlichen Pflichten oder sonstiger Verwahrlosung oder Gefährdung eines Kindes in seinem leiblichen oder geistigen Wohl zuverlässige Kenntnis erhält, die AntragsteIlung in Bezug auf Art. 284 und 285 ZGB überwiesen. Dies ist jedoch nicht so zu ver- stehen, dass die Waisenämter, Jugendschutzkommis- sionen usw. im Verfahren zur Entziehung der elter- lichen Gewalt Partei sind und dass von dem Vorhan- densein ihres Antrages die Entziehung der elterlichen Gewalt abhängig gemaeht ist. Art. R2 Abs. 3 des st. gallisehen Einführungsgesetzes zum ZGB bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass das Bezirksamt, als die zuständige Behörde, von sich aus handeln kann. Ein Antrag auf Entziehung der elterlic4en Gewalt muss daher, ähnlich wie bei den Offizialdelikten des Straf- rechtes, geprüft werden, gleichgültig, von wem er ge- stellt wird. Jede andere Auslegung würde mit den Grundsätzen des ZGB im Widerspruch stehen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Frage, ob das Waisenamt Altstätten befugt gewesen sei, die Ent- ziehung der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner zu beantragen, mit Recht bejaht. Daraus folgt aber nicht, dass das 'Vaisenamt Altstätten auch zur Erhe- bung der zivilreehtlichen Beschwerde an das Bundesge- rieht legitimiert sei. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen ist das Bundesgerieht nicht als eine zur Entziehung der elterlichen Gewalt eingesetzte Behörde zu betrach- ten, die von Amtes wegen handelt. Es entscheidet vielmehr in den Fällen des Art. 86 OG über z i v i 1- Pro"essrecht. N° 94.
r e c h t I ich e Fra gen, SO zwar, dass derjenige, der sich beschwerend an das Bundesgericht wendet, selbst in einem ihm nach dem Zivilgesetzbuch zuste- henden R e c h t san s p r u c h verletzt sein muss (vgl. AS 38 II S. 449 f., 39 II S. 690 f.). Ein solcher An- spruch auf Entziehung der elterlichen Gewalt steht nun dem Waisenamt als solchem nicht zu; es war auch, wie bereits hervorgehoben worden ist, vor den kanto- nalen Behörden nicht Partei (vgl. AS 39 II S. 439). Fraglich könnte daher nur sein, ob das Waisenamt als g e set z I ich er Ver t re t e r der Kinder Stricker zur Erhebung der zivilrechtlichen Beschwerde legitimiert sei, was einen Anspruch der Kinder darauf, dass ihrer Mutter die elterliche Gewalt entzogen werde, voraus- setzen würde. Ob den Kindern ein solcher Anspruch zustehe, braucht jedoch nicht untersucht zu werden, da jedenfalls dem Waisenamt Altstätten und damit auch dem von ihm bezeichneten Vormund Dr. Geser die Vertretungsqualität fehlt. Nach Art. 90 des st. gal- lischen Einführungsgesetzes zum ZGB ist Vormund- schaftsbehörde das Waisen amt, und zwar, in Überein- stimmung mit Art. 376 ZGB, des Wohnortes der zu bevormundenden Person. Schon von diesem Gesichts- punkte aus muss-die Bevormundung der Kinder Strik- ker durch das Waisenamt AUstätten als eine gesetz- widrige bezeichnet werden. Wie aus dem mitgeteilten Tatbestand hervorgeht, erfolgte sie in einem Zeitpunkte, in welchem Frau Hangartner nicht mehr in Altstätten, sondern in Goldach wohnte; der Wohnort der Frau Hangartner war aber gemäss Art. 25 ZGB auch der Wohnort der ihrer Gewalt unterstehenden Kinder. Die Kompetenz zur Bevormundung der Kinder Stricker konnte das Waisenamt Altstätten auch nicht etwa als If eimatbehörde im Sinne des Art. 376 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 des st. gallischen Ein- führungsgesetzes zum ZGB beanspruchen, da die Kinder in Herisau. der Heimat ihres Vaters, heimatberechtigt
Prozessrecht N° 94. sind. Abgesehen hiervon war die Bevormundung der Kinder Stricker durch das Taisenamt Altstätten aber auch deshalb unzulässig, weil sie vor der Entziehung der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner erfolgt ist. während, nach Art. 368 Abs. 1 ZGB, solange die elter- liche Gewalt besteht, die EI t ern oder ein Elter n-- t eil die gesetzlichen Vormünder ihrer Kinder sind. War aber das Waisenamt Altstätten zur Bevormundung der Kinder Stricker nicht kompetent und die Bevor- mundung auch materien unzulässig, so kann das Wai- senamt Altstätten nicht alsVertreter der Kinder Stricker und somit auch nicht als zur Erhebung der zivilrecht- lichen Beschwerde legitimiert angesehen werden. Das gleiche trifft auch für das Waisen amt Goldach zu. Denn abgesehen davon. dass -in der dem Bundesgericht durch Vermittlung des Waisenamtes Altstätten zugestellten Erklärung des Waisenamtes Goldach keine Anschluss- erklärung an die zivilrechtliche Beschwerde des Vaisen- amtes Altstätten erblickt werden kann, ist zu bemerken. dass ja die Bevormundung der Kinder Stricker nicht vom Waisenamt Goldach, sondern vom Waisenamt Altstätten angeordnet worden ist. 2. -Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkallnl: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 1914 bestätigt.
) ., (Nebenfolgel1 der Scheidung). a .. B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers, mit dem Antrag: In Abänderung des obergerichtlichen Urteils sei die I) Beklagte als der an der Scheidung allein schuldige Teil I) zu erklären; es seien ihr sämtliche Kosten zu über- ) binden. ) C. -Die Beklagte hat beantragt, es sei auf die Beru- fung nicht einzutreten. Eventuell) hat sie sich der Berufung anzuschliessen erklärt, mit dem Antrage. dass a) der Kläger als mehrschuldiger Teil zu erklären sei, b) das Kind Rosa der Beklagten zur Pflege und Erzie- hung zuzusprechen sei, c) der Kläger an die Beklagte und das Kind Rosa einen monatlichen Alimentationsbeitrag ..... 2:U leisten habe, u. s. w.