Art. 142 Abs. 2 ZGB; Art. 224 Abs. 2 OG; Berufungsgegenstand bei Scheidungsurteilen: Anfechtbar ist nur das Dispositiv, nicht die Erwägungen, auch wenn deren Inhalt irrig in den Urteilsdispositiv aufgenommen wurde. Bei widerstreitenden Scheidungsklagen betrifft das Dispositiv die Gutheissung oder Abweisung der Klagen; Feststellungen über das Verschulden gehören grundsätzlich in die Erwägungen. Wer bereits obsiegt hat und lediglich die Verschuldensbezeichnung des anderen Teils oder die eigene Mitverschuldenszurechnung angreifen will, hat keinen zulässigen Berufungsgegenstand. Eine Berufung einzig gegen die Kosten ist bundesrechtlich ausgeschlossen.
Prozessreeht. N° 94. sind. Abgesehen hiervon war die Bevonnundung der Kinder Stricker durch das Waisenamt Altstätten aber auch deshalb unzulässig. weil sie vor der Entziehung der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner erfolgt ist, während, nach Art. 368 Abs. 1 ZGB, solange die elter- liche Gewalt besteht, die E I t ern oder ein E 1 te r n- t eil die gesetzlichen Vonnünder ihrer Kinder sind. War aber das Waisenamt Altstätten zur Bevonnundung der Kinder Stricker nicht kompetent und die Bevor- mundung auch materieJl unzulässig, so kann das Wai- senamt Altstätten nicht als Vertreter der Kinder Stricker und somit auch nicht als zur Erhebung der zivilrecht- lichen Beschwerde legitimiert angesehen werden. Das gleiche trifft auch für das Waisenamt Goldach zu. Denn abgesehen davon, dass -in der dem Bundesgericht durch Vennittlung des Waisenamtes Altstätten zugestellten Erklärung des Waisenamtes Goldach keine Anschluss- erklärung an die zivilrechtliche Beschwerde des Vaisen- amtes Altstätten erblickt werden kann, ist zu bemerken, dass ja die Bevormundung der Kinder StIicker nicht vom Waisenamt Goldach, sondern vom Waisenamt Altstätten angeordnet worden ist. 2. -Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkallnl: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 1914 bestätigt. Prozessreeht. N° 95.
ProzeSBreeht. N° 95. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach einem allgemeinen Grundsatze des Zivilprozess- rechts, der auch für die Berufung an das Bundesgericht massgebend ist, vermag nur das Dispositiv eines Urteils den Gegenstand einer Weit erziehung zu bilden. Als Dispo- sitiv ist dabei nicht sowohl der äusserlich als solches hervortretende Teil des Urteils, als vielmehr die Gesamt- heit derjenigen Bestimmungen zu betrachten, durch welche über die eingeklagten Ansprüche entschieden wird, während anderseits solchen Bemerkungen. die sich ihrem Inhalte nach als Erwägungen qualifizieren, die Eigenschaft eines Dispositivs auch dann abzusprechen ist, wenn sie unkorrekter Weise in das Dispositiv aufgenommen wurden.- Bei beidseitigen Scheidungsbegehren gehört nun in das Dispositiv in erster Linie die Entscheidung über Gutheissung oder Abweisung der beiden Scheidungs- klagen, während Feststellungen über den Grad des beidseitigen Verschuldens in die Erwägungen gehören.- Ist also die eine der beiden ScheidQngsklagen gutge- heissen worden, und will nicht etwa eine Abänderung des Urteils in Bezug auf die Nebenfolgender Scheidung ver- langt werden. so kann nurderj enige Ehegatte die Berufung an das Bundesgericht ergreifen, dessen Klage abgewiesen wurde, nicht auch derjenige, der findet, dass das Verschulden des andern Teils nicht genügend scharf charakterisiert, oder dass zu Unrecht auch ihm ein Ver- schulden (Mitverschulden) zugeschrieben worden sei. Im vorliegenden Fall ist bereits von der zweiten kanto- nalen Instanz die Hauptklage gutgeheissen und die 'Viderklage abgewiesen worden. Freilich ist dies im (I Dispositiv nicht mit diesen Worten gesagt. Allein, da darin die Beklagte als der vorwiegend schuldige Teil. erklärt wird, nach Art. 142 Abs. 2 ZGB aber nur der nicht (' vorwiegendschuldiget Teil auf Scheidung klagen Prozessrecht . N° 95.
kann, sind über die Tragweite dieses Dispositivs keine Zweifel möglich. Hat aber darnach der Kläger bereits von der letzten kantonalen Instanz die Gutheissung seiner eigenen und die Abweisung der gegnerischen Scheidungsklage erreicht, und verlangt er auch keine Abänderung des Urteils in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung, so kann auf die vorliegende Berufung, mit welcher nach dem Gesagten nur die Abänderung eines Motives verlangt wird, mangels eines zulässigen Gegen- slandes der Berufung nicht eingetreten werden; denll zur Abänderung eines kantonalen Urteils einzig in Bezug auf die Kosten ist das Bundesgericht nach Art. 224Abs. 2 OG nicht kompetent. I )amit fällt auch die von der Beklagten ergriffene ( eventuelle Anschlussberufung dahin. Demnach haL das Bundesgericht erkann l: Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten; damit fällt dito eventuelle I Anschlussberufung dahin. VI. SCHULDBETRElBUnGS-UND KONKURSRECH'l' POURS1HTES ET FAILLITES Sidle rn. Teil N" 71-7:3. -. Voir IlIe partie nOS 71---7:3. --1--