I. FAMILIENRECHT
DROIT DE FAMILLE
96. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1914
i. S. Wüthrich, Kläger,
gegen
Wüthrich und Hadorn, Beklagte.
Klage auf Aberkennung des ehelichen Stan-
des. Auslegung der Worte (; durch gerichtliches Urteil
getrennt in Art. 255 ZGB. Anforderungen an den nach
Art. 254 vom Ehemann zu erbringenden Beweis, dass er
'unmöglich der Vater des Kindes sein könne . Inwieweit
Tatfrage'l inwieweit Rechtsfrage 'I
A, -Der Kläger und die Beklagte Verena Hadorn
verehelichten sich im
Jahre 1900. W'ährend ihrer Ehe
wurden geboren :
am
19. September 1900 ein Knabe Hans, der vom
Klüger stets als eheliches Kind anerkannt wurde;
am
4. August 1901 ein Kind, das am gleichen Tage
sLarb;
am 8. April 1911 ein Knabe Alfred;
am
19. Mai 1912 ein Knabe DanieI.
Die beiden
letztem Kinder wurden vom Kläger nicht
als ehelich anerkannt.
achdem die Ehegatten schon kurze Zeit nach der
Geburt und dem Tode des zweiten Kindes aufgehört
hatten, zusammenzuleben (einen eigenen Hausstand
hat teu sie nie begründet, sondern sie hatten einfach
bel den Eltern des Klägers gewohnt), reichte die Ehe-
frau am
22. Juni 1909 die Scheidungsklage ein. Am
10. September
1909 wurde ihr durch das Amtsgericht
Konolfingen gestattet,
mit ihrem Kinde während der
Dattel' des Scheidungsprozesses getrennt zu leben I).
AS 40 11 -1914
3"
Nnch einem von eiden Seiten hartnäckig geführten
ScheIdungsprozesse,
In welchem die Parteien namentlich
um die Zuteilung des Knaben Hans stritten wurde
schliesslich durch Urteil des Bundesgerichts vom 20. März
191 die Ehe der Litiganten gänzlich geschieden.
Wahrend des Scheidungsprozesses, und zwar imJuni 1911,
hatte der Kläger behufs Anfechtung der Ehelichkeit des
Knaben Alfrea einen ( Beweis zum ewigen Gedächtnis
geführt, der in Bezug auf den genannten Knaben erheb-
liche Z,,:eifelan der yatnrschaft des Klägers ergeben
hntte. DIeser musste sICh Jedoch davon überzeugen, dass
eme Aberkennungsklage in
Bezug auf jenen, noch unter
der Herrschaft des kantonalen Rechts geborenen Knaben
erfolglos sein würde,
und er verzichtete deshalb auf die
Einreichung einer solchen Klage. Dagegen
hat er im
August 1912 in Bezug-auf den unter der Herrschaft des
ll. eu e n Rechts geborenen Knaben Dan i e I gegen
dIesen
und gegen Frau Radorn gesch. Wüthrich die in
Art. 253 ff ... vorgesehene Aberkennungsklage . erhoben, zu
deren Begrundung er sich zunächst
nur auf Art. 255,
dann aber auch auf Art. 254 ZGB berief.
In einer von der ersten Instanz angeordneten Partei-
befragung verwickelte sich
die Beklagte Frau Hadorn
esch. Wüthrich bei dem Versuch, über die Umstände
Ihrer Schwängerung durch den Kläger Auskunft zu
geben, in verschiedene Widersprüche, sodass die erste
Instanz ihre Aussagen als höchst unglaubwürdig erklärte.
R. -Durch Urteil vom 28. April 1914 hat der Ap-
pnIlationshof des. Kantons Beru unter Aufhebung eines
die Klage guthelssenden Urteils der ersten Instanz er-
kam.lt : (! Der ge: wird mit seiner Klage abgewiesen. )
. DIenes UrteIl 1St In Bezug auf die Frage der Unmög-
lIchkeit der Vaterschaft des Klägers folgendermassen be-
grnndet: Sei auch das Ergebnis der (! Beweisführung zum
eWIgen Gedächtnis) hinsichtlich der Abstammung des
Knaben AIfred für die Ehefrau sehr belastend, so gebe
doch, was die Abstammung des Knaben Dan i e 1 be-
treffe, die von der ersten Instanz vorgenommene
Partei-
befragung (! keine bestimmten Anhaltspunkte dafür, dass
Frau Wüthrich in der kritischen Zeit (25. Juli bis 22.
November
1911) mit andern Männen! als dem Kläger
geschlechtlich
verkehrt habe. Der Kläger bestreite ein-
fach jeglichen Geschlechtsverkehr mit der Beklagten,
während diese daran festhalte, dass
er der Vater des
Kindes sei. Anderseits stehe fest, dass Frau Wüthrich
je und je an den Ehemallll das Verlangen gestellt habe,
mit ihr einen gemeinsamen Haushalt zu begründen. Es
sei nun nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau dem
Ehemanne,
um ihn zur Begründung eines eigenen Haus-
haltes zu veranlassen, den geschlechtlichen Verkehr
gestattet habe; es sei jedenfalls moralisch nicht un-
möglich, dass die Ehefrau einen solchen Verkehr auch
nach der Beweisführung zum ewigen Gedächtnis, um
die
Z,!eifel des Ehemannes zu zerstreuen, gestatte!
habe. Die Empfängnis falle in die
Zeit vom 25. Juli
bis 22. November 1911, die letzte Verhandlung in der
Beweisführung zum ewigen Gedächtnis habe am
19. Juli
stattgefunden.
Erst a1s Frau Wüthrich einsehen musste.
dass alle ihre Bemühungen
zur Wiedervereinigung
fruchtlos seien, habe sie in die Scheidung eingewilligt.
Bei den Vermittlungsverhandlungen
vor der oberinstal1z-
lichen Beurteilung des SCheidungsstreites habe
nur der
Ehemann, nicht auch die Ehefrau in eine Wiederauf-
nahme des ehelichen Verhältnisses eingewilligt.
Unter
diesen Umständen könne VOll einer sol ehe n Abnei-
gung des Klägers gegen seine Ehefrau, dass daraus
eine moralische Unmöglichkeit eines Geschlechtsverkehrs
sich ergeben würde, nicht gesprochen werden.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung an das Bundesgericht,
mit dem Antrag auf
Gutheissung
der Aberkennungsklage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Mit Unrecht beruft sich der Kläger zunächst auf
Art. 255 Z G B, indem er geltend macht, dass er und seine
E?efrau. zur Zeit der Empfängnis des in Frage stehenden
Kindes lllfolge provisorischer Verfügung im Scheidungs-
prozesse
getrennt lebten . Nach dem deutschen wie auch
nnch dem italienischen Text der angeführten G;setzesbe-
strnnmung. braucht der Ehemann seine Klage nur dann
(l n.lCht weIter zu begründen I), wenn die Ehegatten zur
ZeIt der Empfängnis (l durch gerichtliches Urteil ge-
trennt waren. Nun erfolgt in den meisten Kantonen
die blosse Gestattung des Getrenntlebens I) für die
Dauer eines Scheidungsprozesses, die zu den
( vorsorg-
lichen Ma.ssregeln der Art. 145 und 170 gehört, nicht
urch genlchtniches U r t eil, sondern durch gericht-
hche, .melst
eIn z el richterliche Ver füg u n g. Schon
aus dIesem Grunde ist daher anzunehmen, dass in Art.
255 unter der ( Trennung durch gerichtliches Urteil.
nicht die für die Dauer des Scheidungsprozesses getroffene
V. erfügung betr. Gestattung des Getrenntlebens, sondern
dIe Trennung)) im Sinne der Art. 143 und 146 bis 148
( Trennung von Tisch und Bett ) verstanden sein will'
gerade wie es auch bei der in Art. 150 Abs. 2 erwähnte
gerichtlichen Trennung der Fall ist und nie in Frage
gestellt wurde.
Zu keiner andern
Auslegnlllg führt die Berücksichti-
gung des
fra n z ö si s ehe n Textes. Einerseits zwar ist
darin die Spezifizierung ( durch gerichtliches Urteil
nicht wörtlich wiedergegeben, anderseits aber ist das
Vort Trennung durch den Ausdruck separation de
corps übersetzt, der keinen
Zweifel darüber bestehen
lässt, dass es sich
um die jen i g e Trennung han-
delt, die auch in Art. 143, 146, 147,
150 Abs. 2 und 170
als (j separation de corpS bezeichnet wird, also um
die durch gerichtliches Urteil ausgesprochene Trennung
von Tisch
und Bett.
Dasselbe Resultat ergibt sich endlich auch aus der
Entstehungsgeschichte des heutigen Art. 255.
Während
der Vorentwurf vom Jahre 1900 in Art. 280 den Ehe-
mann von der Begründung seiner Anfechtungsklage
für den
Fall befreite, dass die Ehegatten zur Zeit der
Zeugung (! nach gerichtlicher Verfügung getrennt ge-
lebt hatten (vivaient separes en vertu d'une decision
du juge), was in den Erläuterungen (2. Auf!. I, S.
254) ausdrücklich dahin erklärt wurde, dass darunler
das provisorische Getrenntleben nach richterlicher An-
ordnung gemäss
Art. 193 (heute Art. 170) zu ver-
stehen ) sei, -
lautete in der Fassung der Experletl-
kommission
laut Beschluss vom Oktober 1901 die ent-
sprechende Bestimmung:
Das Gleiche gilt in den
Fällen, wo die
Ehegatten zur Zeit der Zeugung des
Kindes in gerichtlicher Trennung gelebt haben
I), -eine
Fassung, die vom Referenten damit begründet wurde.
dass dadurch
besser zum Ausdruck komme I), was
schon der Vorentwurf habe sagen wollen, nämlich dass
nur die ( vom Gericht ausgesprochene Trennung von
Tisch
und Bett gemeint l) sei. Im bundesrätlichen Ent-
wurf vom 18. Mai 1904 (Art. 265) wurden darauf, ent-
sprechend dem erwähnten Beschluss der Expertellkom-
mission, die Worte
llach gerichtlicher Verfügung
getrennt gelebt ) durch gerichtlich getrennt ersetzt,
während allerdings der französische Text unverändert
gelassen wurde. In der parlamentarischen Redaktions-
kommission vom
Jahre 1907 endlich wurde der deutsnhe
Text durch Beifügung der Worle durch gerichtlicß.es
Urteil in dem angegebenen Sinue präzisiert und ihm
zugleich der französische dadurch angepasst, dass an
Stelle der
'Vorte ( vivaient separes en vertu d'une de-
dsion du juge nunmehr gesagt wurde: ( etaient se-
pares
de corps I).
Sowohl nach dem vorliegenden Wortlaut aller drei
Gesetzestexte, als auch nach der Entstehungsgeschichte
des Art. 255
kann somit keinem Zweifel unterliegen,
dass der Gesetzgeber den Ehemann, der
auf Aberkennung
eines nach dem
180. Tage seit dem Eheabschluss und
vor dem 300. Tage nach Auflösung der Ehe geborenen
Kindes klagt,
nur dan n von der Begründung seiner
Anfechtungsklage befreien wollte, wenn die Ehegatten
zur Zeit der Empfängnis im Sinne der Art. 143 und
146 bis 148 getrennh, d. h. von Tisch und Bett
getrennt oder, m. a. W., temporär geschieden
waren, -eine Voraussetzung, die im vorliegenden Falle
nicht erfüllt ist.
2. -
Fragt es sich sodann, ob der Kläger im Sinne
des
Art. 254 (vergl. darüber BGE 39 II S. 12) den Be-
weis der
Unmöglichkeit seiner Vaterschaft erbracht
habe, so
ist vor allem zu ermitteln, ob und inwieweit
in dieser Beziehung von verbindlichen tatsächliChen Fest-
stellungen des kantonalen Richters gesprochen werden
kann.
Gegenstand der Beweisführung können im Allgemeinen
nur Tatsachen sein. Nun ist aber die Unmöglichkeit ,
dass eine bestimmte Person der Vater eines bestimmten
Kindes sei, keine Tatsache im Hechtssinne, sondern eine
Schlussfolgerung aus
Tatsac.hen. Wenn also das Gesetz
dem die Ehelichkeit eines Kindes anfechtenden Ehemann
den
Nachweis) auferlegt, dass.er unmöglich der Vater
sein könne I , so bedeutet dies, dass der Kläger sol c h e
Tat s ach e n zu beweisen habe, aus den end e r
Richter den Schluss auf die Unmöglich-
k e i t sei n e r V at e r s c haft z i ehe n mus s. Wäh-
rend nun die Frage, ob bestimmte vom Kläger nach-
gewiesene Tatsachen diesen Schluss rechtfertigen, eine
R e c h t s frage ist, qualifiziert sich dagegen die Frage,
ob diejenigen konkreten Tatsachen, aus denen der Richter
jenen Schluss zu ziehen geneigt wäre, n
ach ge wie seIl
seien, als eine Tat frage. Die Umnöglichkt'it der Vater-
schaft Ii ist ebensosehr ein Rechtsbegrifl', wie z. B. im
Gebiete des Haftpflicht-oder Versicherungsrechts der
Begriff des
Kausalzusammenhangs ) , oder wie bei der
Vaterschaftsklage die
erheblichen Zweifel) im Sinne
des Art. 314 Abs. 2 ZGB. Aber, gleichwie die einzelnen
Tatsachen, aus denen
z. B. auf das Vorhandensein des
Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall
und einer
ihm zeitlich vorangegangenen unvorsichtigen Handlung
geschlossen wird, oder die einzelnen Tatsachen, auf
Grund deren im Sinne des Art. 314
erhebliche Zweifel.
in die Vaterschaft des Beklagten gesetzt werden, Gegen-
stand der
Tat b e s ta nd s fes t s tell u n g sind (vergl.
über Art.
314 : BGE 39 II S. 507), so sind es auch die
einzelnen Tatsachen, aus denen bei der Anwendung des
Art.
254 auf die Unmöglichkeit der Vaterschaft des
Klägers geschlossen wird.
Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Falle zwar
die Erklärung des kantonalen Richters, dass der Kläger
den Beweis der Unmöglichkeit seiner Vaterschaft nicht
geleistet habe, als solche für das Bundesgericht nicht
ver-
bindlich. Wohl aber sind es allfällige Feststellungen über die
Lebensweise sowohl des Klägers als der Beklagten
wäh-
rend der kritischen Zeit, über Beziehungen der Beklagten
zu andern Mannspersonen, über Gelegenheiten, bei denen
die Ehegatten ohne Zeugen zusammenzukommen pflegten,
über die Veranlagung eines jeden von ihnen in sexueller
Beziehung, über den Grad des bei ihnen vorhandenen
Anstands-und Ehrgefühls, bezw. über den Mangel eines
solchen, über den Grad der Leidenschaftlichkeit,
mit
welcher sie den damals zwischen ihnen obschwebenden
Scheidungsprozess führten, über allfällig bei andern
Gelegenheiten zu Tage getretene Skrupellosigkeit der
Ehefrau in der Wahl geeigneter Mittel
zur Erreichung
prozessualer oder anderer Vorteile, usw.
Nun enthält das angefochtene Urteil über derartige
Momente, die eine zuverlässige Beurteilung
der heiden
in
Betracht kommenden Charaktere gestatten würden,
584 Familienrecht. No 96.
allerdings nur spärliche Feststellungen, und die Bemer-
kung, dass die Beklagte
erst nach dem 19. Juni 1911
in die Scheidung eingewilligt habe (S. 6 des Urteils),
ist sogar direkt aktenwidrig, da die heutige Beklagte
schon
im Jahre 1909, nicht nur in die Scheidung ein-
gewilligt
, sondern selber den Scheidungsprozess ein-
geleitet
hatte. Auch fehlt in dem vorliegenden Urteil
eine unumwundene
Erklärung darüber, wie der Appel-
lationshof das
Resultat der vom erstinstanzlichen Richter
vorgenommenen persönlichen Befragung der beklagten
Ehefrau auffasse. Es erscheint daher die Frage, ob der
Kläger der Vater des Kindes sei, um dessen eheliche
Abstammung es sich handelt, in der Tat als äusserst
zweifelhaft. Allein,
da nach Art. 254 die U n m ö g I ich -
k
ei t der Vaterschaft des klagenden Ehemanns fest-
stehen muss, und für -diese Unmöglichkeit der Klüger
heweispfIichtig ist, führt im vorliegenden Falle gerade
die Spärlichkeit jener Feststellungen, bezw. der Mangel
all vom Kläger bewiesenen Tatsachen, aus denen
auf jene Unmöglichkeit geschlossen werden könnte.
zur Abweisung der Klage. Freilich hat ihrerseits die
beklagte
Ehefrau für ihre Behauptung, dass der Kläger
in
der kritischen Zeit mit ihr geschlechtlich verkehrt
habe, ebenfalls keinen Beweis zu erbringen vermocht und
sich bei ihren bezüglichen Erklärullgsversuchell sogar in
auffallende Widersprüche verwickelt. Allein nach
Art. 254
hat, wie bereits bemerkt, lücht die Ehefrau oder das
Kind den Beweis der ehelichen Abstammung oder der
Vahrscheinlichkeit dieser Abstammung zu erbringen.
sondern
im Gegenteil der klagende Ehemann den Beweis.
Hicht
nur der U n w a h r s ehe i n li c h k ei t. sondern
sogar
der U 11 m Ö gl ich k e i t seiner Vaterschaft. Die
hienach i h
111 obliegende Beweislast kann er nicht da-
durch
auf die Gegenpartei abwälzen, dass er abwartet,
ob vielleicht die beklagte Ehefrau anlässlich ihrer all-
fälligen persönlichen
Einvernahme sich als unfähig er-
weisen wird. den ihr nach dem Gesetz gar nicht oh-
Familienreeht. N° 96.
liegenden gegenteiligen Beweis zu leisten. Selbst wenn
es, was hier dahingestellt bleiben kann, bundesrechtlich
zulässig sein sollte, dass
der Kläger behufs Leistung des
ihm obliegenden Beweises auf
das Ergebnis einer vom
Richter im Rahmen der kantonalen Prozessordnung an-
geordneten persönlichen Befragung der beklagten Ehe-
frau absteHe, und selbst wenn es ausserdem als zulässig
betrachtet würde, den Erklärungen der Mutter einen
entscheidenden Einfluss
auf die Rechtsstellung des mil-
beklagten Kin des zuzuerkennen, s!l kann durch die
persönliche Befragung
der Mutter doch jedenfalls das
aus Art. 254 sich ergebende Beweisthema nicht ab-
geändert werden, d. h. es genügt auch dann nicht, dass
Tatsachen festgestellt werden, aus denen die Unsicherheit
oder Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Klägers
hervorgeht, sondern es müssen
auch in diesem Fall
sol c h e Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich
die
U n m ö gl ich k ei t seiner Vaterschaft ergibt. Dass
aber
im vorliegenden Fall diese Voraussetzung erfüllt
sei, weil die frühere Ehefrau des Klägers
nicht im Stande
oder vielleicht nicht gewillt war, zuverlässige Angaben
über die
Umstände ihrer Schwängerung zu machen, kann
nicht als richtig anerkannt werden. Ausschlaggebend ist,
dass
trotz aller Widersprüche in den Angaben der be-
klagten
Ehefrau und trotz der Leidenschaftlichkeit, mit
welcher beide Ehegatten den zwischen ihnen obschwe-
benden Prozess, insbesondere die Verhandlungen
über
die Zuteilung des vom Kläger anerkannten ältesten
Kindes führten, immer noch die
von der Vorinstanz an-
genommene Möglichkeit einer auf Berechnung beruhenden
Verleitung des Klägers
zum Geschlechtsumgang seitens
der Klägerin übrigbleibt. Denn es
ist nicht etwa fest-
gesteUt, dass
der eine Ehegatte gegenüber dem ndern
einen physischen Abscheu hatte, oder dass der eme zu
feinfühlig gewesen wäre, um während des Ehescheidungs-
prozesses
und während des Getrenntlebens geschlecht-
lichen
Umgang mit dem andern Teil zu pflegen. Bleibt