Art. 73 VVG; negative Feststellungsklage; Behauptungslast; Art. 92 Ziff. 10 und Art. 232 Ziff. 4 SchKG; Art. 164 OR; Art. 8 ZGB: Die bundesrechtliche Zuständigkeit ist bei vom späteren Prozessausgang abhängiger Streitwertbemessung nach der wahrscheinlichen Bewertung zu beurteilen und bleibt durch spätere Entwicklungen unberührt. Die Unpfändbarkeit einer Forderung schliesst ihre Zession nicht aus; eine Unübertragbarkeit folgt nur aus der Natur des Rechtsverhältnisses, namentlich bei höchstpersönlichen Ansprüchen. Die Nichtanmeldung eines konkursrechtlichen Vorzugsrechts wirkt gegenüber dem Gemeinschuldner nicht. Bei der negativen Feststellungsklage hat der Kläger aus Treu und Glauben die Tatsachen des geltend gemachten Unrechtsgrundes genügend zu bezeichnen; eine bloss allgemeine Bestreitung genügt nicht, wenn er ein bereits vollzogenes Rechtsgeschäft angreift (consid. 3-5).
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de ; Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt VGm 25. September 1914 bestätigt. 104. 'Urteil der I. Zivllabteilung vom ll. Dezember 1914 i. S. Müller-l anne, Kläger, gegen Ferral1i, Beklagten. Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich des S t rei t wer t e s wenn dieser von erst später beurteilbaren Verhältnissen ab: hängt. -Art. 232, Z iffe r 4 S eh K G: Das nicht ange- meldete Vorzugsrecht verwirkt nicht auch gegenüber dem Gemeinschuldner.-Art. 92, Ziffer 10 SchKG: Die Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Auszahlung von Un- fallversicherungsbeträgen schliesst nicht deren Unüber- tragbarkeit in sich. Diese ergibt sich auch nicht aus Art. 164 o R. -Behauptungs-und Beweislast bei der n e g a ti v e n Feststellungsklage. Abgrenzung des lmntonalen und eidgenössischen Rechtes in diesem Gebiete. Inwiefern hat d.erFeststellungskläger seine Bestreitung des gegnerischen Rechtes näher zu substanziiren '1 . A. -Der Kläger war bei den zwei Versicherungsge- sellschaften Schweizerische Unfall-, Einbruch-, Dieb- stahl-und Kautionsversicherungsgesellschaft Winter- thur und Zürich, Unfall;, Einbruch-und Kautions- versicherung gegen Unfall versichert. Am 10. August 1911 erlitt er einen solchen. Von den ihm daraus erwachsenen Ansprüchen trat er am 3. Juli 1912 50 % dem Beklagten ab, wogegen sich dieser verpflichtete, die Nettoeingänge daraus zur Amortisation verschiede- ner Forderungen zu verwenden, die der Kläger aus Dar- 1ehen schuldete und wofür sich der Beklagte verbürgt hatte ..... Als in der Folge der Kläger selbst die Ver- sicherungssummen von den Gesellschaften einforderte, beriefen sie sich auf die gennante Abtretung. Obligationenrecht. N° 104. 623 B. -Der Kläger betrat nunmehr gegen den Beklag- t.en den Rechtsweg mit dem Begehren: Es sei gericht- hc festzusnellen, dass die Zession vom 3. Juni (recte Juli) 1912 mcht, eventuell nicht mehr zu Recht bestehe. Zur Begründung dieses Antrages machte er zunächst geltend: Ob die für Gültigkeit der Abtretung erforder- liche Form beobachtet worden sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Wie. der Beklagte ganz allgemein die Rechtsbeständigkeit der von ihm behaupteten Zession nachzuweisen habe, so habe er dies auch im besondern hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Form zu tun. Auch wenn sie beobachtet worden sei, was der Kläger versorglich bestreite, so entbehre die Abtretung doch aus folgenden Gründen der Rechtsbeständigkeit : a) Die Ansprüche aus Unfallversicherungen seien unpfänd- bar und weil höchst persönlicher Natur nicht abtretbar. b) Die hier streitigen Ansprüche seien sicherungshalber abgetreten worden; der Beklagte habe aber sein Pfand- recht daran dadurch verwirkt, dass er es in dem am 13. September 1912 über den Kläger eröffneten Konkurs entgegen Art. 232 Zift 4. S-chKG nicht rechtzeitig an- meldete. c)..... d)..... Das Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich daraus, dass er gegen die beiden Gesellschaften die Unfallentschädigung eingeklagt habe, gegen die Zürich einen Betrag von 10,000 Fr., gegen die Winterthur einen solchen von 40,000 Fr., und dass sich die Gesellschaften gegenüber seinen Klage- ansprüchen auf die Abtretung berufen. Der Beklagte hat auf Abweisung des Klagebegehrens angetragen und dabei ausgeführt: Er bestreite, dass er für die Einhaltung der gesetzlichen Form bei der Ab- tretung beweispflichtig sei. Ohne dazu gehalten zu sein, mache er die Tatsache namhaft, dass die Zession laut vorgelegtem Original am 3. Juli 1912 schriftlich erfolgt und den Gesellschaften durch Charge schreiben notifiziert worden sei. Die Nichtabtretbarkeit der An- sprüche werde bestritten. Die Rechtsauffassung des
Klägers, das Pfandrecht sei wegen verspäteter An- meldung verwirkt, sei irrig, zudem wäre dieser Stand- punkt vor den Aufsichtsbehörden oder im Kollokations- verfahren geltend zu machen ..... In der Verhandlung vor Zivilgericht erklärte der Kläger, er lasse die Einwendung, dass die Schriftlich- keit nicht gewahrt worden sei, fallen. Auf seine Behaup- tung, die streitigen Ansprüche seien nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar und daher auch nicht abtretbar, erwiderte der Beklagte, dass der Art. 73 des Versiche- rungsvertragsgesetzes die Abtretung von Unfallversiche- rungsansprüche vorsehe. Mit Entscheid vom 29. April 1914 wies das Zivilgericht von Basel-Stadt die Klage als unbegründet ab, welchen Entscheid der Kläger an das Appellationsgericht wei- terzog. C. -Vor diesem machte er geltend: In erster Instanz habe er die Einwendung der mangelnden Schriftform tallen gelassen, sich aber nicht darüber ausgesprochen, ob die Form im übrigen gewabrt worden sei. Nun habe der Beklagte die durch Art: 73 VVG vorgeschriebene . Uebergabe der Policen nicht nachgewi.esen und mangels dieser sei die Ab.tretung ungültig. Der Beklagte entgegnete hierauf: Der Kläger habe die Einrede der fehlenden Form durch seine Erklärung vor Zivilgericht (auch hinsichtlich des Anfechtungsgrundes aus Art. 73 cit.) fallen lassen und übrigens habe er die Begründung seiner Klage (auch hin- sichtlich dieses Anfechtungsgrundes) zu beweisen. D. -Das Appellationsgericht hat am 6. Oktober 1912 auf Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides er- kannt. Hinsichtlich der Berufung des Klägers auf den Art. 73 führt es aus: Der Kläger gebe zu, dass der Wille, die Ansprüche abzutreten, vorhanden gewesen und in irgend einer Form erklärt worden sei. Angesichts dessen hätte er, wenn nicht die Ungültigkeit der Zession bewei- sen, so doch mindestens deren Gültigkeit substantiiert durch Angabe der erforderlichen Tatsachen bestreiten
müssen und zwar in der Klage selbst; später sei es pro- zessualisch nicht mehr statthaft gewesen. Statt dessen habe er bloss ganz allgemein unter Berufung auf man- gelnde Erinnerung bestritten, dass die vorgeschrieben Form gewahl t worden sei. Diese allgemeine Bestreitung habe zudem die in zweiter Instanz erfolgte Bemängelung der Zession wegen Nichtübergabe der Police nicht in sich enthalten, sondern sich nur auf den angeblichen Mangel der Schriftform bezogen; denn seiner Erklärun g vor dem Zivilgericht, dass er die letztere Einwendung fallen lasse, habe er nicht irgendwie beigefügt, dass er gleichwohl die Formrichtigkeit aus andern Gründen be- streite. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger ein aus vernünftigen wirtschaftlichen Gründen vollzo- gene.s Rechtsgeschäft hinterher wegen eines von ihm selbst verschuldeten Formfehlers umstossen wolle, unter welchen Umständen formelle Mängel der Prozessführung umso weniger nachgesehen werden dürften. Mit seiner Einwendung der mangelnden Uebergabe der Policen sei er daher nicht mehr zu hören. E. -Gegen diesen Entscheid hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den An- trägen: 1. Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteil ; die Klage in vollem Umfange gutzuheissen. 2. Seien die Prozessakten i. S. des Klägers gegen die Unfallversiche- rungsgesellschaft ( Zürich vom Zivilgericht von Basel- Stadt ex officio beizuziehen. Unter Kosten-und Entschä- digungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. F. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diese Anträge erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf kosten fällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
belaufen sich nach der unbestrittenen Angabe des Klägers seine gegen die zwei Versicherungsgesellschaften erhobenen Forderungen auf 40,000 Fr., die abgetreteuen Hälften also auf zusammen 20,000 Fr. Das Vennögensinteresse des Klägers an der Feststellung, dass die Abtretung un- gültig sei, übersteigt hienach sowohl den für die Zulässig- keit der Berufung als den für die Anwendbarkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens erforderlichen Minimal- !Streitwert. Freilich besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Forderung des Klägers gerichtlich nicht oder nicht in der Höhe geschützt werde, die dem hier not- wendigen Minimalstreitwert entspricht. Allein an Anhalts- punkten hiefür fehlt es und der Abschätzung des Streil- wertes muss daher die gegenteilige Möglichkeit als die wahrscheinlichere zu Grunde gelegt werden. Sollte sie sich später nicht verwIrklichen, so würde das keineswegs, wie der Beklagte meint, dazu berechtigen, das bundes- gerichtliche Urteil als nichtig und anfechtbar anzusehen: Hängt die Zuständigkeit des Bundesgerichts von solchen erst in der Zukunft bestimmt beurteilbaren Verhältnissen ab, so fehlt freilich die Gewähr für die sachliche Richtig- keit des Zutändigkeitsentscheides. Das ändert aber nichts daran, dass dieser auf Wahrscheinlichkeitserwägungen sich gründende Entscheid endgültig ist und nicht nach- träglich deswegen angefochten werden kann, weil die betreffenden Verhältnisse sich nun anders, als angenom- men, gestaltet haben. 2. -..... 3. -Der Erheblichkeit entbehrt auch die Einwen- dung der Beklagte habe sein Pfandrecht an den abge- tretenen Ansprüchen entgegen Art. 232 Ziff. 4 SchK G nicht im Konkurse des Klägers angemeldet. Die Anmel- dungspt1icht dieser Bestimmung dient den Interessen der Konkursgläubiger, indem sie verhindern soll, dass im Besitze Dritter befindliche Gegenstände des Gemein- schuldnnrs dem Konkursverfahren entzogen bleiben. Nur den Gläubigernund:dem Konkursamte gegenüber ist der
Besitzer zur Anmeldung gehalten, nicht auch dem Ge- meinschuldner persönlich, der ja vom Besitz des Dritten regelmässig Kennlnis hat. Die Rechtswirkung der' Uuterlassung. die Sache zur Verfügung zu stelleIl, nämlich das Erlöschen des konkursrechtlichen Vorzugs- rechtes , tritt daher im Verhältnis zum Gemeinschuldner nicht ein. 4. --Ohne Grund bestreitet der Kläger auch die Ab- tretbarkeit der beiden streitigen Ansprüche. Dass sie nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar sind, schliesst ihre Übertragung nicht aus. Durch diese geht der bis- herige Gläubiger seines KompetenzpriviJeges nicht ver- lustig, sondern es besteht am Gegenwert der abgetrete- nen Forderung for!. Soweit aber der Gläubiger seine Forderung schenkungsweise abtritt -welcher Fall hier übrigens nicht vorliegt -, ist zu bemerken, dass eille Entäusserung von Vermögensstücken nicht schon deshalb unzulässig oder rechtsunwirksam ist, weil ihr Eigentümer sie späterhin einmal als Kompetenzstücke beanspruchen könnte. Aus betreibungsrechtlirhen Gründen lässt sich also eine Unübertragbarkeit der in Art. 92 Ziff. 10 ge- lIannten Ansprüche nicht herleiten. Eine Bestimmung, wie die des 400 des deutschen BGB, wonach die Un- pfändbarkeit auch die zivilrechtIiche Unübertmgbarkeit in sich schliesst, ist dem schweizerischen Rechte fremd. Nach diesem könnten vielmehr die streitigen Ansprüche Hur dann als unahtretbar gelten, wenn einer Abtretung die Natur des Rechtsverhältllisses I im Sinne von ArL 164 OR entgegenstände, besonders also, wenn For- denmgen gegell Versicherungsgesellschaften auf Auszah- lung von UnfaUversicherungsbeträgen höchst persönlicher Natur wären. Dies ist 8ber zu verneinen. Namentlich entbehrt das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und der Versicherungsgesellschaft und der Grund und Inhalt der geschuldeten Leistung eines persönlichen Cha- rakters, der es ausschlösse, an Stelle des ursprünglichen Gli1ubjger einen andern treten zu lassen (vgl. auch OSER,
Komm. zum OP S. 421 sub f und die dortigen Ausfüh- rungen über die Beratung betr. die Revision des Art. 164). 5. - Damit verbleibt noch die Einwendung, auf die der Kläger schon vor der Vorillstanz und nunmehr auch vor Bundesgericht das Hauptgewicht gelegt hat, dass nämlich der Beklagte die durch Art. 73 V V G als Form- erfordernis der Abtretung aufgestellte Übergabe der Po- licen nicht nachgewiesen habe. Die vorinstanzIiche Lösung der hier streitigen Frage be- ruht zum Teil auf Anwendung kantonalen Prozessrechtes, so dass insofern dem Bundesgerichte eine Nachprüfung nicht zusteht. Dies gilt vor allem so weit, als die Vorinstanz nnimnt, der Kläger bätte der nach ihrer Auffassung Ihm oblIegenden prozessualischen Anforderung. die Gül- tigkeit der Abtretung durch bestimmte Angabe VOll dafür sprechenden Tatsachen substanziiert zu bestreiten, schon in der Klage genügen sollen und später sei dies nicht mehr möglich gewesen. Buudesrecht dagegen kommt insoweit in Betracht als die Natur der Klage als negative Feststellungsklage' für die Beurteilung von Bedeutullg ist und die damit ver- bundene Frage mitspielt, wie es sich bei dieser Klage mit der Behauptungs-und Beweislast verhalte. Das Bundes- gericht bat es in der Tat seit jeher als Sache des eidge- nössischen Rechtes betrachtet, die Natur der F'eststel- lungsklage, als besondere Art des gerichtlichen Rechts- schutzes, zu bestimmell. Und ebenso hat es sich wiederholt über die Behauptungs-und Beweislast dahin ausgespro- chen, dass die Vorschriften hierüber nicht lediglich pro- zessrechtlicher Natur seien, sondern auch dem materiellen Rechte angehörten, indem die Gestaltung, die dieses den zivil rechtlichen Verhältnissen gibt, auf deren Geltend- machung im Prozesse einwirke (vgl. BGE 18 S. 299 20 S.196 Erw. 2, 26 S. 486 oben). Zudem hat nUll- mehr der Art. 8 lGB diese Auffassung sanktioniert. End- lich ist das Bundesgericht auch schon auf die Frage ein- getreten, wie die Behauptungs-und Beweislast im bes m- Obligationenrecht. Na 104.
dem bei der negativen Feststellungsklage zu verteilen sei und zwar hat es hier anfänglich (in Betreff spe- ziell der Aberkennungsklage des Art. 83 SchKG) den Beklagten als behauptungs- und beweispflichtig erklärt (BGE 23 S. 1088), später aber in seinem Entscheide in Sachen Marchetti (32 n S. 378 Erw. 4) die Frage nach näherer Auseinandersetzung offen gelassen. Auf Grund dieses Standes der Rechtsprechung ist im vorliegenden Falle folgendes zu bemerken: In Betracht fällt hier nur die B eh a u p tun g s las t, da die Vorin- stanz den Kläger SChOll deshalb abweist, weil er dieser nicht genügt habe, und die Frage der Beweislast beiseite lässt. Damit braucht das Verhältnis zwischen Behaup- tungs-und Beweislast nicht erörtert zu werden und namen- tlich nicht. ob diese sich aus jener ohne weiteres ergeeb (vgl. hierüber REICHEL, im Kommentar EGGER zum ZGB Art. X S. 20). Die Frage stellt sich also hier dahin, ob sich bei der negativen Feststellungsklage der Kläger in der Klagebegründung mit der all gern ein e n B e- s t re i tun g begnügen dürfe, dass das vom Kläger be- anspruchte Recht nicht bestehe, oder ob er seine Bestrei- tung in dem Sinne näher substanziieren müsse, dass er das Vorhandellsein bestimmter Tatsachen verneint. die für die Entstehung dieses Rechtes notwendig sind, wie hier die Übergabe du Policen für deren rechtsgültige Abtretung. Nun sind die Tatbestandsmomente, VOll denen die Entstehung eines streitigen Rechtes abhängt, häufig vielgestaltig und verwickelt und sobald der Nachweis eines einzigen davon fehlt, zieht dies für den Beklagten die gerichtliche Aberkennung des beanspruchten Rechtes nach sich. Dürfte sich unter diesen Umständen der Kläger auf die blosse Erklärung beschränken, das gegne- rische Recht bestehe nicht, und grundsätzlich sich dar- über ausschweigen, worauf er diese Behauptung stütze, so würde damit der Beklagle häufig in Ungewissheit darüber versetzt, ob er auch alle zur Begründung seines beanspruchten Rechtes erforderlichen Behauptungen auf-
Obligationenreeht. No 104. stelle und Beweise anbiete oder ob er nicht, ohne es ge- wahr zu werden, gnradezu den Punkt, auf den es der Rechtsgegner abgesehen hat, ausser Acht lasse; und zu- gleich könnte ihm und dem Gerichte daraus unnötiger- weise Arbeit und Zeitaufwand erwachsen, die bei näherer Substanziierung der klägerischen Bestreitung zu ersparen gewesen wären. Angesichts dessen muss bei der negativen Feststellungsklage der Kläger jedenfalls insoweit zu 'jner solchen Substanziierung gehalten sein, als dies durch die für die Prozessparteien geltende Verpflichtung. nach Treu und Glauben zu handeln, unter den jeweiligen Umstün- den gefordert wird. Hier nun stellt sich die Frage der Behauptungslast in Betreff eines Formfehlers, der beim Begründungsakt de .. streitigen Rechtes unterlaufen sein soll. Bei diesem Akte war der Kläger als Mitwirkender beteiligt und er hat ihn bisher als rechtsverbindlich gegen sich gelten lassen. Wenn er nun hinterher seine Gebundenheit verneint und dem Beklagten die ihm bisher zuerkannten Hechte ab- streitet, so darf dieser billigerweise die Angabe des oder der Gründe verlangen, auf die jener sein abweiehendes Verhalten stützt. Daran ändert auch die Behauptung des Klägers nichts, er könne sich nicht mehr erinnern, ob die vorgeschriebene Form beobachtet worden sei. Er hätte eben vor der Klageeinreichung die erforderlichen Erhebungen hierüber anstellen und die Formfehler, die er glaubte rügen zu können; zum mindesten bestimmt bezeichnen sollen, statt sich mit einer allgemeinen Be- mängelung der Formrichtigkeit des Geschäftes zu begnü- gen. In Wirklichkeit hat er es übrigens nicht deshalb unterlassen, die Nichtübergabe der Policen als Formfehler anzugeben, weil ihm der Hergang beim Ahtretungsakt aus dem Gedächtnis entschwunden war, sondern deshalb, weil er erst später auf das streitige Erfordernis aufmerk- sam wurde, dadurch nämlich, dass die Gegenpartei in der Verhandlung vor Zivilgericht auf den Art. 73 VVG Be- zug nahm. Bei der Klagabfassung war er sich ;.llfo noch SCbuldbetrcibungs-und Konkursrecht.
gar nicht bewusst, dass der Vertrag auch aus diesem Grunde anfechtbar sein könnte. Nach dem allem lässt sich bundesrechtlich nichts gegen den Standpunkt der Vor- instanz einwenden, der Kläger hätte den vorliegenden Anfeclltungsgrund bereits in der Klage namhaft machen " sollen. Dazu kommt endlich noch seine ErkJäl'Uug vor Zivilgericht, er lasse die Einwendung der Nifnhtbeobach tUI/g der Schriftform fallen, welche prozessualische Par- teierklärung die Vorinstanz, ebenfalls ohne dabei Bundes- recht zu verletzen, dahin ausgelegt, dass die Klagebe- gründung die Anfechtung aus Art. 73, die prozessuaIisch bereits darin hätte erfolgen sollen, nicht in sich enthalte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom ß. Oktober 1914 bestätigt. IV. SCHULDBETREffiUNGS-UND 'KONKURSRECHT POURSUITES ET FAILLlTES Siehe III. Teil N° 71-73. -Voir IIIe partie n OS 71-73.