Art. 91 SchKG; doppelte Pfändung derselben Gegenstände in Betreibungen gegen verschiedene Schuldner. Gegenstände können in mehreren Betreibungen gepfändet werden, auch wenn sie bereits in einer früheren Betreibung beschlagnahmt worden sind. Die frühere Pfändung geht der späteren vor; die spätere Pfändung bleibt jedoch wirksam und kommt zum Zuge, soweit die frühere Pfändung dahinfällt oder ein Mehrerlös verbleibt. Ein im Zusammenhang mit der ersten Pfändung anhängig gemachtes Widerspruchsverfahren hindert die Verwertung aus der zweiten Pfändung nicht; bei behaupteter Identität ist der Erlös gegebenenfalls zu hinterlegen und nach dem Ausgang des Widerspruchsverfahrens zu verteilen.
1J 8 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 19. Entscheid vom SO. April 1914 i. S. Eisenhut-Bigassi. Art. 91 SchKG. Zulässigkeit einer Pfändung derselben Gegen- stände in Betreibungen gegen verschiedene Schuldner. Jede Pfändung geht dabei den folgenden Pfändungen derselben Gegenstände vor, wenn sie nicht etwa infolge eines Wider- spruchsverfahrens oder aus einem andern Grunde dahinfällt. A. -In der Betreibung N° 9824 der Witwe Pfister- Schmidhauser in St. Gallen gegen C. Eisenhut-Rigassi in Arbon pfändete das Betreibungsamt Arbon am 29. Ja- nuar 1913 eine Reihe von Gegenständen, die von der Rekurrentin, der Ehefrau des Schuldners, zu Eigentum beansprucht wurden. In Beziehung auf diesen Drittan- spruch wurde das Widerspruchsverfahren eingeleitet. Am 29. September 1913 pfändete das Betreibungsamt Arbon sodann in der Betreibung N° 1863 der Witwe Pfister und der Frau Ess in St. Gallen gegen die Rekurrentin eine Anzahl von Salonmöbeln. B. -Nachdem die Rekurrentin in dieser Betreibung die Mitteilung des Verwertungsnegehrens und die Steige- rungsanzeige erhalten hatte. erhob sie 29. Oknober 1913 Beschwerde mit dem Begehren, es seI zu entscheIden, die Verwertung sei unzulässig, solange als nicht im Wider- spruchsprozess, der im Anschluss an die Betreibung N0 9824 gegen ihren Ehemann eingeleitet worden war, festgestellt worden sei, dass die gepfändeten Gegenstände ihr Eigentum seien. Die Rekurrentin machte geltend, . ass die am 29. September 1913 gepfändeten Gegenstände schon durch die Pfändung vom 29. Januar 1913 mit Be- schlag belegt worden seien und daher in der gegen sie gerichteten Betreibung solange nicht ver,,:ertet. werden dürften, als nicht im Widerspruchsprozess Ihr EIgentum anerkannt worden sei. Das Betreibungsamt Arbonbestritt im Bericht an dne obere Allfsichtsbchörde des Kantons Thurgau, dass dIe .. I I und Konkurskammer. N° 19,
am 29. September 1913 gepfändeten Möbel schon Gegen- stand einer Pfändung in den Betreibungen gegen den Ehemann der Rekurrentin bildeten. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be- schwerde durch Entscheid vom 16. März 1914mitfolgender Begründung ab : Die Pfändung sei rechtskräftig geworden, da sie innert der Beschwerdefrist nicht angefochten worden sei. Eine Aufhebung der Pfändung von Amtes wegen könne nicht in Frage kommen, weil nach der Angabe des Betreibungsamtes die behauptete Identität zwischen den in den beiden Betreibungen gepfändeten Gegenständen nicht bestehe. C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Pfän- dung vom 29. September 1913 sei aufzuheben. Sie be- hauptet, dass sie schon am Tage nach Empfang der Abschrift der Pfändungsurkunde Beschwerde geführt habe und dass die geltend gemachte Identität der gepfändeten Gegenstände vom Betreibungsamt im Bericht an die untere Aufsichtsbehörde stillschweigend zugegeben wor- den sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde der Pfändung vom 29. September 1913 gegenüber verspätet sei und ob die dieser Pfändung unterliegenden Gegen- stände bereits in der Betreibung N0 9824 gegen den Ehe- mann der Rekurrentin gepfändet worden seien ; denn der Rekurs ist unbegründet. auch wenn die Vorinstanz diese Fragen unrichtig beantwortet hätte. . In einer Betreibung können auch solche Gegenstände gepfändet werden, die bereits für eine Betreibung gegen einen anderen Schuldner der Pfändung unterworfen sind. Es ist kein Grund vorhanden, der einer solchen doppelten Pfändung entgegenstünde. Ist dabei in keiner Betreibung
120 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- ein Drittanspruch geltend gemacht worden oder hat ein allfälliges Widerspruchsverfahren in jeder Betreibung zur Anerkennung des Eigentums des betriebenen Schuldners und des Pfändungspfandrechtes der betreibenden Gläu- biger geführt, so geht einfach die frühere Pfändung der spätern vor. Die zweite Pfändung hat also in einem solchen Fall nur dann einen Wert, wenn ein grösserer Erlös erzielt wird, als zur Befriedigung der an der ersten Pfändung teilnehmenden Gläubiger erforderlich ist, oder wenn diese Pfändung aus irgend einem Grunde dahinfällt. Ist somit die Pfändung derselben Gegenstände in Betrei- bungen gegen verschiedene Schuldner nicht ausgeschlos- sen. so muss dies natürlich insbesondere auch in einem Fall gelten, wo der Schuldner. gegen den sich die zweite Pfändung richtet. die -gepfändeten Gegenstände als sein Eigentum der ersten Pfändung entziehen will und somit auf seine eigene Veranlassung hin ein Widerspruchs- verfahren durchgeführt wird. das möglicherweise die Aufhebung der ersten Pfändung zur Folge hat. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten hindert sodann dies Wider- spruchsverfahren die Verwertung der gepfändeten Ge- genstände zu Gunsten der an der zweiten Pfändung teil- nehmenden Gläubiger keineswegs ; denn auch wenn die behauptete Identität bestünde und im genannten Ver- fahren der Anspruch der Rekurrentin nicht anerkannt würde, so hätte dies lediglich die Feststellung des Pfän- dungspfandrechtes der an der ersten Pfändung beteiligten Gläubiger zur Folge und könnte nicht etwa dazu führen, dass die Gegenstände auch für die z w e i t e Pfändung, an die sich kein Widerspruchsverfahren angeschlossen hat, als Eigentum des Ehemannes zu gelten hätten. Kommt es auf Grund dieser letzten Pfändung zur Verwertung, so ist -unter der Voraussetzung der behaupteten Identi- tät -der Erlös, soweit er für die Gläubiger des Eheman- nes zu verwenden wäre, zu hinterlegen und der hinterlegte Betrag ist dann je nach dem Ausgang des Widerspruch- verfahrens unter die genannten Gläubiger oder diejenigen und Konkurskammer. N° 20. 121 der Ehefrau zu verteilen, soweit er für deren Befriedigung erforderlich ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 20. Entscheid vom 30. Al'1'ü 1914 i. S. Both. Art. 278 SchKG: Wenn der Arrestgläubiger das Rechts- öffnungsbegehren zurückzieht, so bleibt der Arrest bestehen, sofern der Gläubiger innert zehn Tagen nach dem Rückzug die Klage auf Anerkennung seines Forderungsrechtes ein- leitet. A. -August Zeltner erwirkte in Basel für eine Forde- rung gegen den Rekurrenten E. Roth in Mannheim einen Arrest und leitete sodann rechtzeitig die Betreibung ein. Als der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob. stellte Zeltner das Rechtsöffnungsbegehren, zog es dann aber wieder zurück und erhob innerhalb zehn Tagen nach dem Rück- zug Klage auf Anerkennung seiner Forderung. Der Rekur- rent verlangte darauf vom Betreibungsamt Basel-Stadt die Aufhebung des Arrestes. B. -Als dieses das Gesuch abwies, erhob er Beschwerd mit dem Antrag, der Arrest sei aufzuheben. Er machte geltend, dass die Klage verspätet eingereicht worden sei, weil mehr als zehn Tage seit dem Rechtsvorschlag ver- flossen seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 15. April 1914 mit folgender Be- gründung ab : Die Aufsichtsbehörde sei zuständig, zu entscheiden, ob der Arrest wegen verspäteter Einreichung der Klage dahingefallen sei. Nun bestimme Art. 278 Abs. 4 SchKG. dass der Arrest erlösche, wenn der Arrestgläubi- ger die angehobene Klage zurückziehe. (C Unter diesem