120 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
ein Drittanspruch geltend gemacp.t worden oder hat ein
allfälliges Widerspruchsverfahren in jeder Betreibung
zur
Anerkennung des Eigentums des betriebenen Schuldners
und des Pfändungspfandrechtes der betreibenden Gläu-
biger geführt, so geht einfach die frühere
Pfändung der
spätern vor. Die zweite
Pfändung hat also in einem solchen
Fall nur dann einen Wert, wenn ein grösserer Erlös erzielt
wird, als
zur Befriedigung der an der ersten Pfändung
teilnehmenden Gläubiger erforderlich ist, oder wenn diese
Pfändung aus irgend einem Grunde dahinfällt.
Ist somit die Pfändung derselben Gegenstände in Betrei-
bungen gegen verschiedene Schuldner nicht ausgeschlos-
sen,
so muss dies natürlich insbesondere auch in einem
Fall gelten, wo der Schuldner, gegen den sich die zweite
Pfändung richtet, die gepfändeten Gegenstände als sein
Eigentum der ersten Pfändung entziehen will
und somit
auf seine eigene Veranlassung hin ein Widerspruchs-
verfahren durchgeführt wird, das möglicherweise die
Aufhebung der ersten Pfändung
zur Folge hat. Entgegen
der Ansicht der Rekurrenten hindert sodann dies Wider-
spruchsverfahren die Verwert:ung der gepfändeten Ge-
genstände zu Gunsten der an der zweiten Pfändung teil-
nehmenden Gläubiger keineswegs; denn auch wenn die
behauptete
Identität bestünde und im genannten Ver-
fahren der Anspruch der Rekurrentin nicht anerkannt
würde, so hätte dies lediglich die Feststellung des Pfän-
dungspfandrechtes der an der ersten Pfändung beteiligten
Gläubiger
zur Folge und kÖnnte nicht etwa dazu führen,
dass die Gegenstände auch für die z w e i t e Pfändung,
an
die sich kein Widerspruchsverfahren angeschlossen hat,
als Eigentum des Ehemannes zu gelten hätten. Kommt es
auf Grund dieser letzten Pfändung zur Verwertung, so
ist -unter der Voraussetzung der behaupteten Identi-
tät -der Erlös, soweit er für die Gläubiger des Eheman-
nes zu verwenden wäre, zu hinterlegen und der hinterlegte
Betrag ist dann je nach dem Ausgang des Widerspruch-
verfahrens
unter die genannten Gläubiger oder diejenigen
und Konkurskammer. N° 20. 121
der Ehefrau zu verteilen, soweit er für deren Befriedigung
erforderlich ist.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
20. Entscheid. vom SO. Allril 1914 i. S. 10th.
Art. 278 SehKG: Wenn der Arrestgläubiger das Rechts-
öffnungsbegehren zurückzieht, so bleibt der Arrest bestehen,
sofern der Gläubiger innert zehn Tagen nach dem Rückzug
die Klage auf Anerkennung seines Forderungsrechtes ein-
leitet.
A. -August Zeltner erwirkte in Basel für eine Forde-
rung gegen den Rekurrenten E.
Roth in Mannheim einen
Arrest
und leitete sodann rechtzeitig die Betreibung ein.
Als der
Rekurrent Rechtsvorschlag erhob, stellte Zeltner
das Rechtsöffnungsbegehren, zog es dann aber wieder
zurück
und erhob innerhalb zehn Tagen nach dem Rück-
zug
Klage auf Anerkennung seiner Forderung. Der Rekur-
rent verlangte darauf vom Betreibungsamt Basel-Stadt
die Aufhebung des Arrestes.
B. -Als dieses das Gesuch abwies, erhob er Beschwerd
mit dem Antrag, der Arrest sei aufzuheben. Er machte
geltend, dass die Klage verspätet eingereicht worden sei,
weil
mehr als zehn Tage seit dem Rechtsvorschlag ver-
flossen seien.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 15. April 1914
mit folgender Be-
gründung ab : Die Aufsichtsbehörde sei zuständig, zu
entscheiden, ob der Arrest wegen verspäteter Einreichung
der Klage dahingefallen sei. Nun bestimme Art. 278 Abs. 4
SchKG, dass der Arrest erlösche, wenn der Arrestgläubi-
ger die angehobene Klage zurückziehe.
( Unter diesem
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
(I Klagruckzug)) darf jedoch nicht jeder verstanden wer-
den (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 278 Ziffer 21),
sondern nur derjenige, infolgedessen der Kläger der
Möglichkeit verlustig geht, sein Recht weiter, nament-
lieh durch Betreibung durchzusetzen, also da, wo die
Behauptung des Rechtsanspruches, um dessentwillen
Arrest verlangt und gewährt worden war, endgültig
fallen gelassen wurde, und wo deshalb eine Verwertung
der Arrestobjekte zu Gunsten dieses Anspruchs ausge-
schlossen ist. Anders verhält es sich im Falle des bIossen
Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens. Hier liegt nur
Verzicht auf einen bestimmten Weg der Geltendmachung
I) des Rechts vor. Der Rückziehende kann den ordentlichen
) Prozessweg beschreiten und darin Aufhebung des Rechts-
vorschlages erwirken -; alsdann kann er die Verwertung
) des Arrestes zu Gunsten sein behaupteten Rechtsan-
spruchs veranlassen. Das Gleiche ist der Fall, wenn der
) Rechtsöffnungsbegehrende abgewiesen worden war.
Nachdem in letzterem Falle das Gesetz Art. 278
aus-
I) drücklieh dem Arrestgläubiger eine zehntägige Frist
zur ordentlichen Klageinreichung gewährt, so war der
I) Arrestgläubiger Zeltner im Recht, wenn er per analo-
giam für den gleichgearteten Fall des Rückzug seine zehn-
tägige Frist für seine Klage in Anspruch nahm: Er hat
diese Klage innert nützlicher Frist eingereicht .....
C. -Diesen Entscheid hilt der Rekurrent unter Er-
neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter-
gezogen ; -
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die Beschwerde mit zutreffender
Begrundungabgewiesen. Ihre Auffassung, dass
in Bezie-
hung auf die Einhaltung der für die Fortdauer des Arrestes
gesetzten Fristen der Abweisung des Rechtsöffnungsbe-
gehrens dessen Rückzug gleichzustellen sei,
ist unanfecht-
und Konkurskammer. N° 21.
bar. Artikel 278 Abs. 4 SchKG, der die Voraussetzungen
für das Dahinfallen des Arrestes regelt, spricht ausdrück-
lich
nur vom Rückzug der Klage, nicht des Rechts-
öffnungsbegehrens. Dieses kann der Klage nicht gleich-
gestellt werden. Sowenig die Abweisung des Rechtsöff-
nungsbegehrens dieselbe Folge hat, wie diejenige der
Klage, sowenig
steht der Rückzug jenes Begehrens dem
Klagerückzug gleich; -
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
21. Entscheid. vom 30. April 1914 i. S. Peter.
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine von einem Kon-
kurs amt geäusserte Ansicht. -Art. 50 fl'. SchKG. Am Kon-
kurse der Geschäftsniederlassung eines im Ausland wohnen-
den Schuldners können nur solche Forderungen teilnehmen,
für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben ist oder
ohne den Konkurs gegeben wäre. Zulässigkeit der Be-
schwerde gegen eine mit diesem Grundsatz in Widerspruch
stehende Zulassung von Gläubigern.
A. -Die Kollektivgesellschaft Brüder Fitz in Lustenau
im Vorarlberg hatte seinerzeit in Au im Rheintal eine Spe-
ditionsfiliale für ihr Stickereigeschäft errichtet und sich
hiefür ins Handelsregister des
Kantons St. Gallen ein-
tragen lassen. Am 10. März 1914 wurde über die Gesell-
schaft in Oesterreich
und am 14. März über ihre schweize-
rische Zweigniederlassung der Konkurs eröffnet. Vorher
war von den Rekurrenten Andreas und Josef Peter einer-
seits und Benedikt
Peter andrerseits, Stickereifabrikanten
in Hohenems, ein Arrest auf die in Au liegenden. Waren der
Brüder Fitz erwirkt worden. Am 27. März 1914 fand in Au
die erste Gläubigerversammlung statt. Nach dem Proto-
koll sollen von 120 bekannten Gläubigern!40 anwesend