Art. 288 SchKG; avoidance of preferential transactions despite fulfillment of a legal duty to the spouse; Art. 287 SchKG left open. A disposition made by a debtor who is already incapable of acting is void. Independently thereof, a transfer made in view of an imminent bankruptcy is voidable if, according to the circumstances, the parties had to foresee that the legal act would prefer one creditor at the expense of others. The fact that the debtor acted to satisfy or secure a pre-existing obligation imposed by cantonal family law does not exclude avoidance, since Art. 288 SchKG also captures the performance of ordinary obligations when they foreseeably produce creditor preference (consid. 1-2).
Entscheidungen ihrer Forderung in V. sfatt in IV. Klasse, sei es indirekt durch Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt. Ebenso ist anzunehmen, dass ein Verzicht zu Gunsten des Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER, Kommentar zu Art. 219 SchKG Note 9). Betrifft die Bestimmung des Art. 211 Abs. 2 ZGB aber nur die Art und Weise, wie die Konkursgläubiger im Konkurse unter sich und im Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten befriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen erlassene Gesetzesnorm handeln. Die genannte Gesetzes- stelle wäre aber auch dann nicht als eine die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit betreffende Bestimmung auf- zufassen, wenn mit der Vorinstanz angenommen werden wollte, dass die Abtretung des Vorrechts und der Ver- zicht darauf nur zur Verhütung von übereilten Geschäften verboten worden sei, durch welche sich die Ehefrau der Vorteile ihrer privilegierten Stellung begeben könnte. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst ein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium der Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der Gütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglich- keit vor, dass die Ehefrau im' Konkurs ihres Mannes nicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird, und ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl des zwischen ihnen geltendef1 Güterrechts das Vorrecht der Ehefrau auszuschliessen, so kann ein Rechtsgeschäft, durch welches die Ehefrau auf ihr Privilegium verzich- tet, nicht als unsittlich und gegen die öffentliche Ord- nung verstossend bezeichnet werden. Ueberhaupt ist zu sagen, dass Art. 2 SchlT ZGB nicht zum vornherein alle bereits erworbenen Rechte, die mit den Grund- sätzen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht übereinstimmen, . umstossen will und darum nicht zu weit interpretiert werden darf. Dies ergibt sich aus einer ganzen Reihe von Bestimmungen, durch welche das ZGB die Rückwirkung des neuen Rechtes ausgeschlossen hat, der Zivilkammern. N° 36. 201. trotzdem es sich dabei um Materien handelt, welche die öffentliche Sittlichkeit und Ordnung berühren (vergl. z. B. Art. 13 Abs. 2 SchlT ZGB). Ebenso bestimmt das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung betref- fenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem ge- wissen Zeitpunkte na c h seinem Inkrafttreten rückwir- kend zur Anwendung kommen solle (vergl. z. B. Art. 34 Abs. 2 SchlT ZGB). 4. -Greift demnach Art. 211 Abs. 2 ZGB nicht Platz, so besteht die Abtretung der Beklagten an den Kläger zu Recht ..... Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Hauptberufung wird gutgeheissen, die Anschluss- berufung abgewiesen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Dezember 1913 die Klage zugesprochen. 36. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. April 1914 i. S. Achermann und Genossen, Kläger, gegen Wyss, Beklagte.
Entscheidungen des Wyss hin, sich in Zukunft eines nüchternen Be- tragens zu befleissigen, bedingt aufgehoben. Da Wyss in der Folge sein Versprechen nicht hielt, wurde ihm am
Oktober 1909 versehene und (c Gültabtretung ) über- schriebene Erklärung aus: (c Unterfertigter Josef Wyss ) von Triengen im Vorderhof zu Knutwil tritt anmit ) einer Ehefrau Elisabeth Wyss geb. Staffelbach als ) alleiniges und freiverfügbares Eigentum an Stelle ein- ) bezogenen Frauengutes ab: Gült, err. v. Jos. Wyss, ) angeg. den 1. Jänner 1910 haltend 3500 Fr.) Am 26. April 1911 wurde über Wyss, gestützt auf eine von ihm und seinem Vormund am 24. April unterschriebene und von der Vormundschaftsbehörde Triengen veran- lasste Insolvenzerklärung, der Konkurs eröffnet. In der Fo!ge (das Datum ist aus den Akten nicht ersichtlich) erhob Advokat Dr. Gut In Sursee Strafklage gegen Wyss, seinen Vormund und die Vormundschaftsbehörde Triengen wegen betrügerischen Bankerottes. Den Tatbe- stand des betrügerischen Bankerottes erblickte Dr. Gut in der Abtretung bezw. Zustimmung zur Abtretung der der Zlvi1kammerJi N° 36.
Gült von 3500 Fr.' an die Beklagte in einem AUgen- blicke, in welchem die ZahlungsUIifähigkeit des Josef Wyss allen Beteiligten bereits bekannt ar; I?11f ch Ent- scheid vom 5; September 1911 stellte dIe Knmmalkom- mission des Statthalteramtes Sursee die Strafuntersu- chung ein. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde wurde von der Kriminal- und Anklagekammer des Ober- gerichtes des Kantons Luzern vom 25: Nov ber 1911 abgewiesen. Zur Begründung machte dIe Knmmal-und Anklagekammer wesentlich geltend, dass zwar anzu- nehmen sei, dass Josef Wyss anlässlich der Abtretung seine Zahlungsunfähigkeit bereits gekaimt habe, dans aber nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass die in 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vor- mundschaft aufgestellte Pflicht des Ehemannes zur Sicherstellung des Frauenvermögens gerade fnr solche Fälle vogesehen worden sei. Ueberdies habe SIch Wyss zur Zeit der Zession unter Vormundschaft befunden; o dass nicht (c wohl angenommen werden könne, da er. dIe Gült dolos, d. h. in der Absicht, seine übrigen GlaubIger zu benachteiligen, seiner Frau abgetreten habe. An er zweiten Gläubigerversammlung verlangten mehrere Gla biger Einwerfung der zedierten Gült. in die Masse. DIe Versammlung verzichtete jedoch auf dI Gel.tennachung dieses Anspruchs; dagegen trat si Ih Smne von Art. 260 SchKG an zwei, heute in emer emzInen Gnppe vereinigte Mehrheiten von Gläubigern ab. Dnese InIteten am 29. Januar und 15. Februar 1912 Klage em, mIt de Antrag es sei die Beklagte pflichtig zu erklären, dIe ihr vod ihrem Ehemann abgetretene Gült von 35 0 F . nebst Zins zu 4 % % seit erfolgter Abtnetung In dIe Masse einzuschliessen ; eventuell habe SIe der Manse 3500 Fr. nebst Zins zu 4 % % vom Tage der ZessInn an zu bezahlen. Die Kläger stützten diese Begehren m t L f Art 287 SchKG indem sie geltend ers er Ime au , machten, dass die Abtretung innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Konkurs stattgefunden habe, dass der
Ent scheidungen Schuldner in jenem Zeitpunkte bereits überschuldet ge- wesen und dass durch die Zession eine Geldschuld durch ein nicht übliches Zahlungsmittel getilgt worden sei. Eventuell beriefen sie sich auf Art. 288 SchKG mit der Behauptung, dass Josef Wyss die Gült in der der Be- klagten. erkennbaren Absicht zediert habe, sie zum NachteIl der übrigen Gläubiger zu begünstigen. Die Be- klagte schloss auf Abweisung der Klage; sie stellte sich auf den Standpunkt, Art. 287 SchKG sei nicht anwend- bnr, weil die Zession schon am 17. Oktober 1909 erfolgt Sei, und Art. 288 SchKG nicht, weil es ihrem Ehemanne ?n ?er Begünstigungsabsicht gefehlt habe, eine solche Ihr Jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei. B. -Durch Urteil vom 23. Oktober 1913 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage unter Kosten- fo1ge für die Kläger abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be- rufung n das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, es seI dIe. Klage gutzuheissen; eventuell sei die Beklagte z . verpfhnhten, den Mehrempfang über die privilegierte Halfte mIt 1643 Fr. 60 Cts. in .die Konkursmasse des Josef Wyss einzuwerfen; unter Kostenfolge aller Instan- zen für die Beklagte. D. -Die Beklagte hat Abweisung der Berufung be- antragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zu ihren Gunsten anschreiben liess, alles getan habe, was an ihm lag, um ihr das Eigentum daran zu übertragen; am 17. Oktober 1909 sei aber Wyss noch nicht bevor mundet gewesen. Diese Einwendung ist an- gesichts der eingangs wiedergegebenen Auslegung des kantonalen Gültrechts durch die Vorinstanz ohne weite-
206 Entscheidungen res abzulehnen. Dana.ch kommt der Anschreibung der Gült zu Gunsten der Beklagten rechtlich höchstens die Bedeutung' eines pactum de cedendo zu für den Über- gang der Gült in das Eigentum der Beklagten war der Z es si 0 n s akt ausschlaggebend. Ebensowenig hält die zweite Einwendung der Beklagten Stich, dass auch wenn der Augenblick der eigentlichen Abtretung massgebend wäre, dns Abtretungsgeschäft doch zu Recht bestünde, weil es unter Mitwirkung des Gemeinderates Triengen als Vormundschaftsbehörde zustande gekommen sei. Vorerst ist nicht richtig, dass der Gemeinderat von Triengen bei der Zession der Gült mitgewirkt und seine Zustimmung dazu gegeben habe. Fest steht nach dem Ergebnis des Zeugenbeweises nur, dass die Abtretung vom Gemeindeschreiber-von Triengen in Gegenwart des Gemeindepräsidenten abgefasst wurde. D araus kann aber, selbst wenn angenommen werden wollte, sie hätten in ihrer amtlichen Eigenschaft bei der Abfassung der Ab- tretung mitgewirkt, nicht im Sinne der Beklagten ar- gumentiert werden. Einmal weil nach dem Luzerner Vormundschaftsgesetz die Vormundschaft sbehörde aus dem Gemeinderat und nicht bloss aus dem Gemeinde- präsidenten u nd dem Gemeindeschreiber zusammenge- setzt wird; so dann weil Wyss am 14. Dezember 1910 einen Vormund in der Person des J osef Staffelbach be- sass, der allein berechtigt wnr, ihn zu vertreten und für ihn zu handeln, u nter Ausschluss sogar der Vormund- schaftsbehörde selber. Unter diesen Umständen ist die Zession v om 14. Dezember 1910 wegen mangelnder Handlungsfähigkeit des Zedenten rechtsunwirksam. 2. -Zum gleichen Ergebnis führt auch die Anwen- dung der Grundsätze des Anfechtungsrechtes. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Abtretung der Gült die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder anderweitige übliche Zahlungsmittel im Sinne des Art. 287 Ziff. 2 SchKG zu erblicken sei, oder der .Zivilkammern. Ne 36.
ob, wie die Vorinstanz angenommen hat, diese Bestim- mung nicht anwendbar sei, weil nach den Verkehrssitten im Kanton Luzern die Tilgung einer Frauengutsforde- rung mitte1st Gültabtretung nichts ungewöhnliches an sich habe. Denn welches auch die Lösung dieser Frage wäre: die Zession ist jedenfalls auf Grund des Art. 288 SchKG anfechtbar. Die Vorinstanz ist zu einem andern Resultat gelangt, weil sie angenommen hat, dass die Begünstigungsabsicht des Wyss gegenüber seiner Frau nicht nur nicht bewiesen, sondern ausgeschlossen sei, weil er bei der Rückerstattung der Frauengutsforderung der Beklagten lediglich eine ihm durch 18 des luzer- nischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft auf- erlegte Rechtspflicht erfüllt habe. Diese Auffassung ist unhaltbar. Für die Anwendbarkeit des Art. 288 SchKG ist nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht erforderlich, dass die Begünstigung vom Schuldner geradezu bezweckt worden sei und der andere Teil da- von Kenntnis gehabt habe. Es genügt vielmehr schon der Beweis, dass unter den besonderen Umständen, unter denen das angefochtene Geschäft zustandegekommen ist, der Schuldner und sein Gegenkontrahent normalerweise hätten voraussehen können oder müssen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge das zwischen ihnen abge- schlossene Rechtsgeschäft die Begünstigung eines Gläu- bigers auf Kosten der andern zur Folge haben werde (vergl. z. B. AS 27 S. 284/285, 33 11 S. 661). Hiervon ausgegangen kann über die Anfechtbarkeit der Zession vom 14. Dezember 1910 kein Zweifel bestehen. Wie die Vorinstanz selber feststellt, war Wyss in jenem Zeit- punkte zahlungsunfähig. Nach dem Ergebnis des Zeugen- beweises bestand seine Insolvenz schon seit dem Anfang des Jahres 1910 und zwar in dem Masse, dass der Kon- kurs mit Bestimmtheit zu gewärtigen war. Dies war auch der Grund, warum die Beklagte von ihrem Ehe- manne Bezahlung ihrer Frauengutsforderung verlangte und Wyss ihr die Gült abtrat (vergl. die Zeugenaus-
Entscheidungen der Zivilkammern. sagen des Gemeindepräsidenten und des Gemeinde .. schreibers von Knutwil, sowie die Deposition des Ge- meindeschreibers von Triengen). Steht aber fest, dass die Zession in einem Augenblicke stattgefunden hat, in welchem die Beteiligten den Konkurs als unmittelbar bevorstehend und unabwendbar voraussahen und dass das Rechtsgeschäft nur deshalb abgeschlossen worden ist, um die Frauengutsforderung der Beklagten zu retten, die im Konkurs nur für die Hälfte in vierter Klasse kolloziert worden wäre, während sie durch die Zession gänzlich getilgt wurde, -so kann ein schlagenderer Beweis dafür, dass Wyss und die Beklagte normalerweise voraussehen konnten oder mussten, dass die natürliche Folge ihrer Handlung die Begünstigung der Beklagten zum Nachteil der anderen Gläubiger sein werde, gar nicht verlangt werden. Dass Wyss nach 18 des luzer- nischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft zur Rückerstattung oder Sicherstellung der Frauengutsfor- derung der Beklagten verpflichtet war, vermag die An- wendbarkeit des Art. 288 SchKG nicht auszuschliessen. In der Praxis stellen sich ja die meisten anfechtbaren Rechtsgeschäfte lediglich als Erfüllungen obligatorischer Verpflichtungen dar. Trotzdem sind sie, wenn die Vor- aussetzungen des Art. 288 zutreffen, anfechtbar. Denn das ist gerade der Gedanke, von dem das ganze An- fechtungsrecht und insbesondere die Bestimmung des Art. 288 SchKG beherrscht wird: dass der Schuldner, der seinen finanziellen Zusammenbruch herannahen sieht, nicht einzelne Gläubiger in der ihnen erkennbaren Ab- sicht, sie auf Kosten der anderen besser zu stellen, frei soll befriedigen können. Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Berufung wird gut geheissen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Oktober 1913 die Klage zugesprochen.