Art. 17 SchKG; Art. 2 der Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen: Die Übergabe einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an das angefochtene Betreibungsamt gilt nicht als rechtzeitige Einreichung. Die Sonderregel der Weiterleitung und Fristwahrung bei irrtümlicher Anrufung einer unzuständigen Aufsichtsbehörde ist eng auszulegen und setzt eine Aufsichtsinstanz voraus, die nur dem Grade nach unrichtig ist. Das Betreibungsamt ist keine Aufsichtsbehörde; eine analoge Anwendung scheidet aus, da andernfalls die Beschwerdeeinreichung bei der Gegenpartei selbst zugelassen würde (consid. 1).
232 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Falle mehr für sich beanspruchen kann, sobald der Inhaber 200 Offiziersdiensttage hinter sich hat. Trotzdem ist es aber nicht zweifelhaft, dass die Ausrüstung eines dienstpflichtigen Offiziers auch nach dem Ablauf der erwähnten Dienstzeit weder von ihm veräussert (vgl. Art. 11 der Verordnung), noch von seinen Gläubigern gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden darf. Für die Frage der Pfändbarkeit der Offiziersausrüstung und -bekleidung ist es somit unerheblich, ob der Bund daran Privatrechte geltend mache. 2. -Der Vorinstanz kann aber auch insoweit nicht beigestimmt werden, als sie ausführt, dass der Beschlag- nahme keine militärischen Gründe entgegenständen. Es ist im vorliegenden Falle nicht nötig, zu entscheiden, ob die Ausrüstung und Bekleidung eines Offiziers veräusser- lich und pfändbar sei, wenn feststeht, dass er überhaupt keinen Dienst mehr tut, sei es, weil er gestorben ist, sei es, weil er ein Alter erreicht hat, in dem eine Dienst- leistung ausgeschlossen ist, oder weil er aus dem Dienste nach Art. 17 MO endgültig entlassen worden ist; denn es steht trotz dem Bericht des Militärdepartementes keineswegs fest, dass der Rekurrent nie mehr Dienst tun werde. Ersteht bis Ende 19i6 im auszugspflichtigen Alter und kann auch noch in der Landwehr zum Dienst angehalten werden. So dann ist er einstweilen nicht wegen eines schweren Deliktes verurteilt und daher nicht etwa nach Art. 17 MO durch Verfügung des Mili- tärdepartementes von der Dienstpflicht ausgeschlossen worden. Allerdings hat man ihn infolge des Konkurs- ausbruches bis auf weiteres aus der Dienstpflicht ent- lassen. Aber es besteht die Möglichkeit, dass entweder der Konkurs infolge eines Nachlassvertrages widerrufen wird oder dass die Rechtsfolgen des Konkurses durch Befriedigung der Gläubiger oder sonst mit ihrer Zustim- mung dahinfallen. Tritt ein solcher Fall ein, so entschei- det nach Art. 18 MO die Wahlbehörde, also der Bundes- rat, ob der Rekurrent wieder Dienst zu leisten habe. Steht und Konkurskammer N° 41.
somit nicht fest, dass der Rekurrent zu keinem Dienst .mehr angehalten werde, so darf ihm die Offiziersbeklei- -dung und -ausrüstung nicht weggenommen werden; denn vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes aus und insbesondere nach Art. 92. Ziff. 6 SchKG müssen die Bekleidungs-und Ausrüstungsgegenstände eines Wehr- mannes zum mindesten solange als unpfändbar gelten, .als deren Verwendung zum Militärdienst des Inhabers nicht vollständig ausgeschlossen ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Gossau angewiesen, dem Rekurrenten die Offiziersbeklei- dungs-und -ausrüstungstücke zu überlassen. 41. Entscheid vom a4. Juni 1914 i. S. Na.tionale Genossenschaft. Art. 17 SchKG. -Die Uebergabe einer Beschwerde an das Betreibungsamt, gegen das sie sich richtet, gilt nicht als gültige Einreichung der Beschwerde. A. -Durch Verfügung vom 19. März 1914 setzte das Betreibungsant Olten-Gösgen der Rekurrentin, der Na- tionalen Genossenschaft in Olten, in einem Wider- spruchsverfahren, das sich an einen Arrest angeschlossen hatte, eine Klagefrist an. B. -Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügung. Die B schwerdeschrift wurde am 30. März 1914 dem Betrel- bungsamt übergeben und dieses sandte sie dann der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn. Der auf dem Briefumschlag angebrachte Stempel des Postbureaus Solothurn gibt als Ankunftszeit an den 31. März 1914 abends 6 Uhr.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 11 April 1914, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- vorzuheben : Das Betreibungsamt habe die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung am 19. März adends 6 Uhr der Post übergeben. Sie sei daher am gleichen Tage und zwar abends 8 Uhr noch in die Hände des Vertreters. der Rekurrentin gelangt, weil in Olten um diese Zeit die Postsachen noch vertragen würden. Die Frist zur Be- schwerde sei somit, weil der letzte Tag ein Sonntag ge- wesen sei, am 30. März abends 6 Uhr abgelaufen. Es sei nicht festgestellt, ob die Beschwerdeschrift am 30. März vor 6 Uhr abends dem Betreibungsamt übergeben wor- den sei; aber wenn man dies auch annähme, so wäre es. doch bedeutungslos,. weil die Beschwerdeschrift der Aufsichtsbehörde und nicht dem Betreibungsamt einge- reicht werden müsse. Allerdings sei eine bei der nur dem Grade nach unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde von Amtes wegen an die richtige Instanz zu leiten (vgl. JAEGER, Komm. Art. 17 N. 5). Im vorlie- genden Falle handle es sich aber um die Einreichung bei einer überhaupt, nicht nur dem .Grade nach unzu- ständigen Behörde. Durch eine solche werde die Be- schwerdefrist nicht unterbrochen (vgl. JAEGER, Komm. Art. 17 N. 9). Das Betreibungsamt habe die Beschwerde- schrift nun offensichtlich erst am 31. März 1914 der Post zur Uebersendung an die Aufsichtsbehörde übergeben,. weil sie erst an diesem Tage um 6 Uhr nach Solothurn gekommen sei. Infolgedessen sei die Beschwerde ver- spätet. C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun- desgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Frist- ansetzung des Betreibungsamtes sei aufzuheben, even- tuell sei di e kantonale Aufsichtsbehörde anzuweisen, die Beschwerde materiell zu behandeln. Den Ausführungen der, Rekurrentin ist folgendes zu entnehmen; Die Frist- ansetzung sei nicht am 19., sondern erst am 20. März. und Konkurskammer . N° 41. 23 zugestellt worden. Doch spiele diese Frage keine Rolle, weil die Frist zur Beschwerde in jedem Falle erst am 30. März abgelaufen sei. Die Beschwerde sei nun beim Betreibungsamt an diesem Tage vor 6 Uhr eingereicht worden. Das müsse für die Einhaltung der Frist genü- gen. Zudem sei es nicht festgestellt, dass das Amt die Beschwerdeschrift nicht noch am 30. März vor 6 Uhr abends an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet habe. Durch den Ankunftsstempel des Postbureaus Solothurn sei nicht bewiesen, dass die Eingabe erst am 31. März in Olten zur Post gegeben worden sei. Die Post arbeite nicht so regelmässig, dass eine Verzögerung als ausge- schlossen gelten müsse. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, war die bei ihr eingereichte Beschwerde verspätet. Die Rekurrentin gibt zu, dass die Beschwerdefrist am 30. März abends 6 Uhr ablief. Die Beschwerde wäre somit nur dann rechtzeitig eingereicht worden, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt der Vorinstanz übergeben oder bei der Post zur Uebermittlung an die Vorinstanz aufgege- ben worden wäre. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, da das Betreibungsamt die Beschwerde nach der Fest- stellung der Vorinstanz erst am 31. März zur Post gege- ben hat. Die Uebergabe der Beschwerdeschrift an das Betrei- bungsamt kann, wie die Vorinstanz mit Recht hervorge- hoben hat, nicht als gültige Einreichung angesehen werden. Allerdings bestimmt Art. 2 der Verordnung be- treffend die Beschwerdeführuug in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, dass eine Beschwerde, wenn sie bei einer dem Grade nach nicht zuständigen kantonalen Aufsichtsinstanz angebracht werde, von Amtes wegen an die richtige Instanz überzuleiten sei und dass in einem solchen Falle das Datum der Einreichung der
EntscheIdungen der Schuldbetreibungs- Beschwerde bei der irrtümlich angegangenen Instanz als Datum der Beschwerdeführung gelte. Hiebei handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung, die eine ausdehnende Auslegung nicht zulässt. Das Betreibungsamt ist nicht etwa als eine bloss dem Grade nach nicht zu- ständige Aufsichtsbehörde anzusehen; es kann über- haupt nicht als Aufsichtsinstanz gelten (vgl. JAEGER, Komm. Art. 17 N. 9). Auch erscheint es durchaus nicht als zweckmässig, durch eine solche Auslegung die Ein- reichung der Beschwerde bei dem beschwerdebeklagten Amte selbst zuzulassen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 42. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Ludolff. Art. 224 Sch KG.: Der Gemeinschuldner kann Gegenstände, die er dem Konkursamt bei der Inventarisation verheim- licht hat, nicht nachträglich bei deren Entdeckung als Kompetenzstücke beansprucheIl:' A. -Im Konkurse über den Rekurrenten Franz Xaver Ludolff, Schreiner in Pratteln, der damals in Mörschwil wohnte, nahm das Konkursamt Rorschach am 27. Juni 1913 das Inventar auf und schied dabei die Sachen aus, die es dem Rekurrenten als Kompetenzstücke überliess. Das Inventar mit der Ausscheidung der Kompetenz- stücke wurde am gleichen Tage vom Rekurrenten unter- zeichnet. Dessen Familie zog dann später in die Gemeinde Tablat. Dort entdeckte die Polizei bei einer Hausdurch- suchung, die in einer Strafuntersuchung gegen den Rekurrenten wegen Verheimlichung von Vermögens- stücken veranstaltet worden war, eine Reihe von nicht im Inventar aufgezeichneten Gegenständen, nämlich drei eintürige rohe Kleiderkasten, drei bemalte Nachttisch- und Konkurskamm.r. N° 42.
ehen, eine Waschkommode mit zwei Aufsätzen, einen Kommodenaufsatz, einen Speisekasten, verschiedene Werkzeuge, Bretter und Leisten und eine Flasche Beize. In der Strafuntersuchung sagte die Ehefrau des Rekur- renten aus, dass dieser die Kasten und das zugeschnittene Holz vor Konkursausbruch nach St. Gallen gebracht habe, um sie der Konkursmasse zu entziehen. Das Konkursamt Rorschach beauftragte dasjenige von Tablat am 15. April 1914, die erwähnten Gegenstände zu inven- tarisieren und sodann zu versteigern. B. -Mit Eingabe vom 5. Mai 1914 erhob der Rekur- rent Beschwerde mit dem Begehren, ihm die Gegen- stände zu überlassen. Er machte geltend: Er habe die drei Kasten bei der Inventarisation vergessen anzugeben, weil er sie wegen Platzmangel nicht in seiner Wohnun habe unterbringen können. Diese Kasten samt den ZWeI doppeltürigen, die er noch habe, seien für eine Familie von zehn Personen nicht zu viel. Ebenso bedürfe er notwendig der drei Nachttischchen. An der Waschkom- mode habe er nach dem Konkursausbruch noch gear- beitet. Der Kommodenaufsatz diene zur Aufbewahrung der Sachen seiner Knaben. Das Werkzeug brauche er zur Betätigung als Schreinermeister. Die Bretter habe er nach dem Konkursausbruch gekauft. Die Flasche Beize habe er zu Weihnachten selbst angesetzt . Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde durch Entcheid vom 9. Juni 1914 im Sinne der Motive mit folgender Begründung ab : Gegenstände, die der Gemeinschuldner als Kompetenzstücke bean- spruche, habe er bei der Ausscheidung dieser Gegen .tnnde vom Konkursamt und jedenfalls während der zehntaglgen Beschwerdefrist im Beschwerdeweg herauszuverlangen. Die Beschwerde wegen der Zuscheidung von Kompe- tenzstücken sei daher verspätet. Für die Behauptung, der Rekurrent habe gewisse Sachen erst nach dem Kon- kursausbruch angeschafft, fehle es an einem genügenden Beweis. Nachdem durch das Geständnis der Ehefrau des