Art. 816 Abs. 3 und Art. 833 Abs. 1 f. ZGB; zwingender Charakter der gleichzeitigen Betreibung und Verwertung mehrerer für dieselbe Forderung haftender Grundstücke. Die Verteilung der Pfandhaft nach Art. 833 Abs. 1 berührt das Vollstreckungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nur, soweit sie im Zahlungsbefehl rechtsgenüglich bestritten wird; unterlassener Rechtsvorschlag macht die geltend gemachte Pfandhaft für die Vollstreckungsbehörden verbindlich. Dagegen bleibt die Einhaltung von Art. 816 Abs. 3 ZGB von Amtes wegen zu wahren, da die Vorschrift nicht nur dem Schuldner, sondern auch den übrigen Pfandgläubigern und dem Drittpfandeigentümer dient. Die Verwertung eines einzelnen mitverpfändeten Grundstücks darf daher erst erfolgen, wenn die Betreibung auch gegen die übrigen mithaftenden Grundstücke nachgeholt und in das Verwertungsstadium gelangt ist (consid. 2-4).
Entscheidungen der SChuldbetreibungs- 43. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Florin. Art. 833 Abs. 1 u. 2 und 816 Abs. 3 ZGB. Zwingender Charakter der letzteren Vorschrift. Einstellung der Verwer- tung in der nur gegen ein mitverpfändetes Grundstück ge- richteten Betreibung, bis die Betreibung auch gegenüber den anderen mitverhafteten Grundstücken nachgeholt und in das Verwertungsstadium gelangt ist. Der Einwand, dass das Grundstück zufolge einer gemäss Art. 833 Abs. 1 vor- genommenen Verteilung der Pfandhaft nur noch für einen Teil der Pfandschuld in Anspruch genommen werden dürfe, ist durch Rechtsvorschlag geltend zu machen. Recht der nachgehenden Hypothekargläubiger, den aus der Unterlas- sung des Rechtsvorschlages sich ergebenden Umfang der Pfandhaft der einzelnen Grundstücke bei Auflegung des Lastenverzeichnisses anzufechten. A. -Gottfried Roth in Flühli (Kanton Luzern) hatte seinerzeit (das genaue Datum ist aus den Akten nicht ersichtlich) von dem heutigen Rekurrenten Florin die Grundstücke Hügstäldeli und Bunishus in der Gemeinde Flühli gekauft und zur Sicherstellung des Verkäufers für die Kaufpreisrestanz von 7412 Fr. 10 Cts. darauf einen Kaufzahlungsbrief (nach altem Luzerner Recht) errichtet. In der Folge. verkaufte er die erstge- nannte Liegenschaft an einen gewissen Ruckstuhl, der sie seinerseits an Kantonsrat Bachmann-Wachter in Pfäffikon weiter veräusserte. Die Gemeinderatskanzlei Flühli nahm daher gemäss Art. 833 Abs. 1 ZGB eine Verteilung der Pfandhaft auf beide Grundstücke vor, indem sie von der gesamten Pfandsumme auf Hügstäl- deli 4000 Fr. und auf Bunishus 3412 Fr. 10 Cts. verlegte, und machte dem Briefgläubiger Florin hievon am 29. April 1912 Anzeige. Am 2. Mai 1912 teilte darauf letzterer sowohl der Gemeinderatskanzlei Flühli als dem Roth durch eingeschriebenen Brief mit, dass er mit dieser Verlegung nicht einig gehe und unter Beru- fung auf Art. 833 Abs. 2 ZGB sowie 109 des luzer- nischen EG hiezu Abzahlung der gesam ten Pfand- und Konkurskammer. N° 43.
forderung samt laufendem Zins bis spätestens 5. Mai 1913 verlangte. Zugleich liess er dem Roth den Kauf- zahlungsbrief auf den genannten Termin amtlich kündigen. . Nachdem bis dahin Zahlung nicht erfolgt war, leItete er gegen Roth für die Summe von 7412 Fr. 10 Cts. nebst Zins seit 15. März 1912 die Betreibung auf Grundpfand- verwertung ein. Der am 20. Juni 1913 zugestellte Zah- lungsbefehl nennt als Pfandgegenstand : iegennchnften Hügstäldeli und Bunishus in Flühli. Em Dnttelgen- tümer des Pfandes ist darin nicht erwähnt. Roth erhob gegenüber der Betreibung folgenden Rechtsvorsnhlag.: es werden nur 6671 Fr. nebst Zins zu 4 % Yo Selt 15. März 1912 anerkannt; das übrige wird bestritten, weil hiefür eine besondere Betreibung existiert und bisher nicht zurückgezogen ist. Nachdem der Gläubiger Florin in der Folge für den anerkannten Betrag von 6671 Fr. die Verwertung ver- langt, stellte das Betreibungsamt am.15. Januar .!914 dem Schuldner die Verwertungsanzeige zu, gewahrte ihm dann aber nach Leistung einer Anzahlung von 1600 Fr. am 24. Februar 1914 Aufschub im Sinn von Art. 123 SchKG. Noch bevor die zweite Rate verfallen war, am 6. März 1914, erhob hierauf der Schuldner . nachträglich bei der unteren Aufsichtsbehörde B schwerde gegen die Betreibung mit dem. Antrage; SIe sei aufzuheben, eventuell sei jedenfalls dIe Verwertung gegenüber der Liegenschaft Bunishus nur für de uf sie verlegten Teil der Pfandforderung, 2671 Fr. abznglich der geleisteten Anzahlung von 1600 Fr. durchzufuhrnn. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass gemans Art. 816 ZGB, wenn mehrere Grundstücke für .dne gleiche Forderung hafteten, die Betreibung leichzeItlg gegen a11 e zu richten sei und das Betreibungsamt demnach bei Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer gleichzeitig auch einen solchen an .?en Eigentümer des Hügstäldeli, Kantonsrat Bachmann hatte
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- erlassen sollen, dies aber -wovon der Beschwerde- führer erst anfangs März (angeblich als sein Anwalt die Betreibungsakten auf dem Konkursamt Entlebuch, wohin sie das Betreibungsamt zwecks Anordnung der Ver- wertung geschickt hatte, einsah) erfahren habe -bis heute nicht geschehen sei. Sollte die Betreibung dennoch aufrechterhalten werden, so könne es jedenfalls nur für den auf Bunishus verlegten Teil der Pfandschuld geschehen, da die von der Gemeinderatskanzlei vorge- nommene Verteilung als solche vom Pfandgläubiger nicht angefochten und daher rechtskräftig geworden sei. Wenn Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Betrag noch mithafte, so könne somit diese Haftung nur eine subsi- diäre sein, beschränkt auf den Fall, dass sich bei der Verwertung des Hügstäldeli ein Ausfall ergebe. Durch Entscheid vom 16. April 1914 hat der Amts- gerichtspräsident von Entlebuch als untere Aufsichts- behörde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde er- kannt:
.gleichzeitig mitbetrieben werde, und müsse sich somit auch über die Unterlassung der bezüglichen Vorkehren durch das Amt beschweren können. Doch könne natür- lich die Betreibung gegen Roth aus diesem Grunde nicht annulliert werden. Vielmehr sei einfach die Unterlassung des Amtes gutzumachen und im weiteren dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Gesetz. Art. 816 Abs. 3 ZGB und Art. 157 SchKG entsprechende Verwertung durch- geführt werden könne. Gegm die durch Dispositiv 2 dieses Erkenntnisses verfügte Einstellung der Betreibung rekurrierte der Gläubiger Florin an die kantonale Aufsichtsbehörde, indem er beantragte: es sei in Aufhebung derselben das Betreibungsamt anzuweisen, die Verwertung der Liegen- schaft Bunishus für den ganzen anerkannten Betrag von 6671 Fr., eventuell für den nicht auf die Liegenschaft Hügstäldeli verlegten Teilbetrag von 2671 Fr. samt Zins und Kosten (in beiden Fällen unter Abzug der Anzahlung von 1600 Fr.) sofort durchzuführen. Arti- kel 816 Abs. 3 ZGB. so führte er aus, bestimme nur, da5s die Betreibung gegen alle mitverpfändeten Grund- stücke gerichtet werden, nicht, dass diese auch gleich- zeitig verwertet werden müssten. Da der Rekurs- gegner Roth Schuldner der ganzen Pfandforderung sei, müsse er auch für diese ganze Forderung unabhängig von dem Vorgehen gegen den Eigentümer des Hügstäl- deli in Anspruch genommen werden können. Eventuell sei es zum mindesten unzulässig gewesen, die Betreibung auch für den auf Bunishus verlegten Betrag einzustellen, da Bunishus doch auf alle Fälle hiefür vor dem Hüg- stäldeli zu haften habe. Demgegenüber hielt der Rekurs- gegner Roth in der Rekursbeantwortung daran fest. dass zufolge der Rechtskraft der Verteilung die Haftung von Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Teil der Pfandsumme nur noch eine subsidiäre auf den Fall eines bei der Verwertung des Hügstäldeli sich ergebenden Verlustes beschränkte sei. AS 40 1lI -1914
244 Entscheidungen der SehuIdbetreibungs- Die kantonale Aufsichtsbehörde schloss sich der letzteren Auffassung an und erklärte demgemäss die- Fortführung der Betreibung für die ganze Summe von
Fr. gegen den Opponenten Roth allein t) für unzulässig. Andererseits hielt sie dafür, dass kein Grund bestehe, die Betreibung völlig, also auch für den auf Bunishus verlegten Betrag zu sistieren, wie dies die Vorinstanz getan habe. Denn da die Liegenschaft de Opponenten für diesen Betrag primär (vor dem Hüg- stäldeli) hafte, können sie offenbar dafür auch unab- hängig von der gegen den Eigentümer des Hügstäldeli gerichteten Betreibung belangt werden. Der vom Re- kurrenten erhobene Einwand der Verspätung der Beschwerde des Schuldners wurde aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen zurückgewiesen und demgemäss erkannt :. Der Rekurs wird teilweise begründet erklärt und es hat demnach die gegen den Opponenten gerichtete Betreibung N° 107 für den Betrag von 2671 Fr., wogegen die bereits erfolgte Zahlung von 1600 Fr. zu verrechnen ist, ungesäumt ihren Fortgang zu nehmen. t) B. -Diesen Entscheid hat Florin auf dem Rekurs- wege an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt,. es sei das von ihm bei der Vofinstanz gestellte Rekurs- begehren in vollem Umfange gutzuheissen. C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde und der Rekursgegner Roth haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
zusetzen sei. Streitig sind demnach in Wirklichkeit zwei Fragen. Einmal für welchen Betrag die genannte Liegenschaft überhaupt in diesem Vollstreckungnver fahren als Pfand in Anspruch genommen werden durfe; andererseits, ob sie dafür sofort, unabhängig vo der gegen die mitverpfändete Liegenschaft Hügstäldeli zu richtenden Betreibung verwertet werden könne oder ob damit zugewartet werden müsse, bis auch die letztnre Betreibung in das Stadium der Verwertung gelangt 1St. 2. -Soweit sich der Rekurs auf die erstere Frage, d. h. auf die von der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 816, 833 ZGB verfügte Red u k ti 0 n der Betreibung gegen Bunishus auf den Betrag von 2671 Fr. bezieht, muss er ohne weiteres gutgeheissen werden, da kein Zweifel bestehen kann, dass die Vorinstanz mit dieser Anord- nung ihre Kognitionsbefugnis überschritten hat. Ar- tikel 816 Abs 3, 833 'ZGB geben den Aufsichtsbehörden keine besonderen, den allgemeinen Grundsätzen des Betreibungsrechts derogierenden Komnetnnzen. In besondere ändern sie nichts an dem Prmzlp, dass dIe Bestreitung des mit dem Zahlungsbefehle geltend ge- machten Pfandrechtes im Wege des Rech tsvorschlags und nicht der Beschwerde zu erfolgen hat und dass nur die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehörden über den Bestand dieses Rechtes entscheiden können. Demnach konnte sich auch im vorliegenden Falle der Schuldner gegen die mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachte Haftung des Bunishus für die volle Pfandschuld nur dadurch zur Wehre setzen, dass er dagegen Rechts- vorschlag erhob. Nachdem er das unterlassen nd den Zahlungsbefehl für den Betrag von 6771 Fr. bedingungs- los und ohne daran hinsichtlich des Umfangs der Pfand- haft irgendwelchen Vorbehalt zu knüpfen, anernannt hat ist das Pfandrecht, soweit es sich um das Verhaltms zwinhen ihm und dem Gläubiger handelt, rechtskräftig und für die Vollstreckungsbehörden verbindlich festge- stellt. Wenn der Schuldner sich in seiner nachträglichen
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Beschwerde darauf berief, dass neben Bunishus auch noch eine andere, im Eigentwn eines Dritten stehende Liegen- schaft, das Hügstäldeli, als Pfand hafte, so konnte dies demnach der Aufsichtsbehörde nicht das Recht geben, die Betreibung gegen Bunishus auf einen niedrigeren als den im I, echtsvorschlag anerkannten Betrag zu reduzieren. Vielmehr erwuchs ihr daraus lediglich die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dem Art. 816 Abs. 3 ZGB nachgelebt, die Betreibung also nicht gegen Bunishus allein, sondern gegen beide Liegenschaften geführt werde. Der Rekurs ist daher in diesem Punkte in dem Sinne zu schützen, dass die Betreibung gegen Bunishus für den vollen, im Rechtsvorschlag nicht bestrittenen Betrag aufrecht gestellt wird .. 3. -Dagegen kann dem weiteren Begehren des Rekur- renten, die Verwertung gegen die genannte Liegenschaft sofort und unabhängig von derjenigen des Hügstäldeli durchzuführen, keine Folge gegeben werden. Wenn Art. 816 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass da,wo für die gleiche Forderung mehrere Grundstücke als Pfand haften, die Betreibung gegen alle zu richten, die Ver- wertung aber nach Anordnung. des Amtes nur soweit nötig durchzuführen sei, so liegt darin notwendig ein- geschlossen, dass die Versteigerung aller verpfändeten Grundstücke zu gleicher Zeit erfolgen, damit also zuge- wartet werden muss, bis die Betreibung in Bezug auf alle in das Verwertungsstadium gelangt ist. Denn nur un ter dieser Voraussetzung ist es mögiich, die Verwertung hinsichtlich der einzelnen Pfänder auf das Nötige zu beschränken. Die entgegengesetzte Interpretation des Rekurrenten, wonach das Gesetz nur die gleichzeitige Betreibung, d. h. den gleichzeitigen Erlass eines Zahlungs- befehls für alle Pfänder, nicht aber deren gleichzeitige Verwertung vorschriebe, ist mit dem Wortlaut und Zweck der Bestimmung unvereinbar und bedarf einer weiteren Widerlegung nicht. und Konkurskammer. N° 43.
Die Versteigerung von Bunishus darf demnach erst erfolgen, nachdem die bisher unterlassene Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Eigentümer des mitver- pfändeten Hügstäldeli nachgeholt und das Verfahren auch ihm gegenüber soweit durchgeführt ist, dass die Verwertung verlangt werden kann, wie dies die erste Instanz zutreffend angeordnet hat. Dabei werden für die Feststellung des Umfangs der Pfandhaft dieselben Grundsätze zu beobachten sein, wie sie vorstehend in Bezug auf die Betreibung gegen den Rekursgegner Roth entwickelt worden sind. Das heisst es wird der Zahlungs- befehl auch hier auf den vollen Betrag der Pfandschuld zu stellen und dem Betriebenen zu überlassen sein, ob und inwieweit er das Pfandrecht durch Rechtsvorschlag bestreiten will. Erhebt er einen solchen nicht, so ist damit dessen Bestand für ihn verbindlich festgestellt. Bestreitet er es ganz oder partiell, so wird es Sache des Gläubigers Florin sein, dasselbe im Prozesswege feststel- len zu lassen. Festzuhalten ist dabei immerhin, dass die in der Unterlassung des Rechtsvorschlages liegende Anerken- nung des Pfandrechts nur im Verhältnis zwischen Gläu- biger und Schuldner wirksam ist und die Befugnis der nachgehenden Pfandgläubiger, dasselbe im An- schluss an die Auflegung des Lastenverzeichnisses nach Bestand und Höhe zu bestreiten, natürlich dadurch nicht berührt wird. Und zwar wird man den nachge- henden Pfandgläubigern dabei das Recht einräumen müssen, nicht nm das Lastenverzeichnis der Liegen- schaft, auf denen ihr Pfandtitel haftet, sondern auch dasjenige der andern, für die in Betreibung gesetzte Pfandscbuld mitverpfändeten Liegenschaften anzufech- ten wenn in diesem nur ein kleinerer Teil jener Schuld als' Last aufgenommen worden sein sollte als bei der ihnen verhafteten Liegenschaft, da nur so die Gefahr vermieden werden kann, dass die letztere vom betreiben- den Pfandgläubiger in einem höheren Masse in Anspruch
248 Entscheidungen der Schuldbetreibungs genommen und ihr Pfandrecht weiter im Range zurück- gedrängt wird, als es von Rechtswegen der Fall sein dürfte. 4. -Auf Grund dieser Ausführungen erweist sich auch die vom Rekurrenten erhobene formelle Einrede, dass der Beschwerde des Schuldners Roth, weil verspätet, keine Folge hätte gegeben werden dürfen, ohne weiteres als unbegründet. Denn soweit diese Beschwerde sich darauf richtete, dass auch dem Eigentümer des Hügstäldeli ein Zahlungs- befehl zuzustellen sei, hat sie ja der Rekurrent durch Nichtanfechtung des bezüglichen erstinstanzlichen Ur- teilsdispositives anerkannt, sodass die Frage ihrer Rechtzeitigkeit schon aus diesem Grunde keine Rolle mehr spielen kann. Zur Geltendmachung des anderen Beschwer-degrundes aber, dass Bunishus nicht für sich allein, sondern nur gemeinsam mit dem HügstäldeIi ver- wertet werden dürfe, was der Schuldner unzweifelhaft auch noch im Stadium der Verwertung berechtigt, sodass es auf alle Fälle genügte, wenn er binnen zehn Tagen, seitdem er davon erfahren, dass das Betreibungs- amt Bunishus für sich allein verwerten wolle, Beschwerde erhob. Dies war aber, wie die Vorinstanz feststellt, erst anfangs März 1914 der Fall. Aus der ihm am 15. Januar zugestellten Verwertungsanzeige brauchte er auf alle Fälle noch nicht darauf zu schliessen, da darin als Ver- wertungsgegenstand allgemein die ( von der Betreibung betroffenen Liegenschaften) bezeichnet waren. Im übrigen könnte, auch wenn er darum schon früher gewusst haben sollte, nichts darauf ankommen, da die Bestimmung des Art. 816 Abs. 3 ZGB nicht nur im Interesse des Schuldners und des betreibenden Gläu- bigers, sondern auch in demjenigen der anderen beteilig- ten Pfandgläubiger und des dritten PfandeigentÜIners aufgestellt und somit eine solche z w in gen den Re c h- te s ist, gegen deren Verletzung die Aufsichtsbehörden von Amteswegen und unabhängig davon, ob bei und Konkunkammer. N0 44.
ihnen rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist. eiBzu- ,schreiten haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erk annt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, a) dass die Betreibung gegen Bunishus für den vollen im Rechtsvorschlag nicht bestrittenen Betrag von -6671 Fr. nebst Zins aufrecht zu bleiben hat, b) die Verwertung aber im Sinne des erstinstanzlichen Entscheides zu sistieren ist, bis sie gemeinsam mit der- jenigen der Liegenschaft Hügstäldeli erfolgen kann 44. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Heyer. -Art. 278 SchKG. Prosequierung des Arrestes durch Anhebung der Klage auf Anerkennung der Arrestforderung beim Ge- richte des ausländischen Wohnsitzes des Arrestschuldners. Verfahren, wenn der Arrestschuldner auf das vom Gläubi- ger gestellte Begehren um Fortsetzung der Betreibung die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils im Kanton be- streitet. A. -In der Arrestbetreibung des heutigen Rekurrenten Dr. Meyer in Basel gegen Frau Lucie Levin geb. Hart- mann in BerIin hat das Betreibungsamt Basel-Stadt am 25. März 1914, gestützt auf den unwidersprochen ge- bliebenen Zahlungsbefehl, den Arrestgegenstand (Kon- kursdividende der Arrestschuldnerin im Konkurse ihres Ehemannes bei der Gerichtskasse Basel-Stadt) definitiv gepfändet. Auf das nämliche Arrestobjekt hatte auch ein anderer Gläubiger, die Firma L. Edingers Söhne für eine Forderung von 1357 Fr. a Cts. Beschlag gelegt. Doch hatte die Arrestschuldnerin gegen die betreffende Betreibung Recht vorgeschlagen, worauf Edingers Söhne gegen sie rechtzeitig beim Landgericht Berlin Klage auf Anerkennung ihrer Forderung erhoben. Mit Rücksicht