Art. 50 GebT; compensation of members of a creditors' committee in bankruptcy proceedings; applicability of the lawyer tariff. The remuneration of a creditors' committee member is governed exclusively by the fee tariff under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act. A member may not claim higher compensation by invoking his professional status as a lawyer. For services expressly regulated by the tariff, the specific tariff provisions apply; otherwise Article 50 GebT governs. The principle of equal treatment of committee members excludes profession-based differentiated remuneration (consid. 2).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- kenntnis des Rechtsöffnungsrichters erwirkt hat (vgl. das Urteil in Sachen Waldhorn AS Sep.-Ausg. 13 N° 44 und das darauf sich stützende Kreisschreiben N° 26 vom 20. Oktober 1910). Im nämlichen Sinne ist das Verfah- ren auch hier zu regeln. Mit andern Worten: das Be- gehren um Fortsetzung der Betreibung kann und soll zwar vom Arrestgläubiger unmittelbar auf das von ihm im Ausland erstrittene Urteil hin ge s tell t werden, das Betreibungsamt hat aber, bevor es dasselbe vollzieht, zunächst dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen an- zusetzen, binnen deren er sich der Weiterführnng der Betreibung unter Berufung auf Art. 81 Abs. 2 und 3 SchKG und die Normen des kantonalen Prozessrechtes über die Vollstreckung ausländischer Urteile widersetzen kann. Erhebt der Schuldner eine solche Einsprache nicht, so anerkennt er damit stillschweigend die Vollstreckbar- keit des Urteils und steht daher der Fortsetzung der Betreibung nichts im Wege. Andernfalls ist dem Gläubi- ger die nämliche Frist von zehn Tagen anzusetzen, um, je nachdem sich die Einsprache auf Art. 81 Abs. 2 und 3 SchKG oder auf andere, aus dem kantonalen Prozess- recht hergeleitete Gründe stützt, deren Beseitigung ent- weder im Rechtsöffnungsverfahren oder in dem nach dem kantonalen Prozessrecht für die Vollstreckbar- erklärung ausländischer Urteile vorgesehenen besonderen Verfahren zu verlangen, unter der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist oder bei Abweisung des Rechts- öffnungs-bezw. Vollstreckungsgesuches das Fortsetzungs- begehren und damit auch die provisorische Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung des Arrestgegen- standes hinfällig würde. Keinesfalls darf die Entgegen- nahme des Fortsetzungsbegehrens schon deshalb ver- weigert werden, weil es sich nicht auf ein schweizerisches, sondern auf ein ausländisches Urteil stützt. 2. -Muss demnach davon ausgegangen werden, dass die Firma Edingers Söhne den Arrest gültig durch An- hebung der Arrestanerkennungsklage in Berlin prose- und Konkurskammer. N° 45 .
quieren konnte, so hat aber das Betreibungsamt Basel- Stadt dieselbe mit Recht an die zu Gunsten des Rekur- renten vorgenommene Pfändung gemäss Art. 281 SchKG provisorisch angeschlossen. Dem,: das die KI e recht- zeitig anhängig gemacht wurde, 1st mcht streItIg. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkann t : Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. 45. Entscheid vom 7. Juli 1914 i. S. Heberlein. Unzulässigkeit des Bezugs anderer als . der gnsetzlic? vnrge sehenen Entschädigungen durch MitglIeder emes Glaublger- ausschusses. A. -Im Konkurse über A. KappeIer an der Lang- gasse in Tablat war der Rekurrent, Fürnprech Dr. He- berlein in Rorschach, Mitglied des Gläubigerausschusses. Er reichte für seine Tätigkeit eine Kostenrechnung ein, worin er für verschiedene Sitzungen, des Gläubigeraus- schusses in St. Gallen und St. Fiden ausser der Reise- entschädigung 20 ,Fr. und für eine etwas längere Sitzung '30 Fr. beanspruchte. Ferner verlangte er für mehrere Schreiben an das Konkursamt ausser dem Porto je 1 Fr. und für ein, Telephongespräch mit dem Amte ausser der Taxe 2 Fr. B. -Durch Schreiben vom 19. Juni 1914 teilte die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen dem Konkurs- amt Tablat zu Handen des Rekurrenten mit , dass sie dessen Rechnung um einen Betrag von 28 Fr. 50 Cts. her- absetze. Sie führte zur Begründung aus: Die Ansätze des Rekurrenten für die Schreiben und Sitzungen entsprä- chen dem Anwaltstarif. Im vorliegenden Falle komme aber der Gebührentarif zum Betreibungsgesetz zur An- wendung. Danach dürften für Zuschriften nur 50 Cts.
256 Entscheidungen der Schuldbetreibungs berechnet werden. Für Telephongespräche gelte der glei- che Ansatz wie für Zuschriften. Die Entschädigungen für di Sitzungen setzte die Auf- sichtsbehörde auf 15 und 25 Fr. fest. C. -Die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, seine Kostenrechnung sei zu geneh- migen. Er macht geltend: Die Aufsichtsbehörde sei berechtigt, eine angemessene Entschädigung festzusetzen, auch wenn diese nicht dem Bundesgebührentarif entspreche. Die kantonale Aufsichtsbehörde müsse selbst zugeben, dass die herabgesetzten Ansätze nicht mehr angemessen seien. Patentierten Rechtsanwälten, die sich in Gläubiger- ausschüsse wählen liessen, sei ein Honorar nach dem An- waltstarif zuzusprechen. D. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse u. a. bemerkt: AUe Mitglieder des Gläubigerausschusses seien nach den gleichen Grundsätzen zu entschädigen. Es sei nicht zulässig, je nach dem Berufe eines Mitgliedes einen besondern Tarif anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde habe auch keineswegs die Anwendung. des Anwaltstarifs als angemessen bezeichnet. Die' Beratung im Gläubiger- ausschusse, die oft ohne oder ohne ausreichende Vorbe- reitung stattfinde, habe nicht den gleichen Wert, wie ein sorgfältiges Studium des nwaltes auf seinem Bureau. Die von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Ansätze seien ausreichend. Die für die Reise nötige Zeit könne nicht nach Art. 50 GebT entschädigt werden; denn hiefür be- ziehe der Rekurrent, eine besondere Reiseentschädigung. Die SChuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, kommt für die Entschädigung eines Mitgliedes des Gläubigeraus- schusses ausschliesslich der Gebührentarif zum Betrei- bungsgesetz zur Anwendung. So wenig als es zulässig und Konkurskammer. N° 46. 257 ist, einem Konkursverwalter aus dem nwaltsstanne mit Rücksicht auf seinen Beruf für Vernchtungen, In Be- ziehung auf welche der Gebührentnf ine .. bnsondere Gebühr vorgesehen hat, höhere als dIe tanfmasslgen G bühren zuzusprechen (vgl. BGE 40 III N° ), s.? wnmg darf ein Mitglied des Gläubigerausschlisses ßllt RuckSICht auf seinen Anwaltsberuf für die Berechnnng der Ent- schädigung die Anwendung des Anwaltsnanfs bnansp chen. Vielmehr gelten hiefür, soweIt es SICh um lID Tanf besonders berücksichtigte Verrichtungen hanneln kann, die Bestimmungen über die hiefür ausdrücklIch festge- setzten Gebühren und im übrigen der Art. 50 GebT. Demnaoh - hat -die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkann t: Der Rekurs wird abgewiesen. 46. Sentenza. 7 luglio 1914 neUa causa Bezzola.. Art 8 LE F I credito ri di una Societa anonima in falU- . t od ii loro rappresentante hanno il diritto di prendere men 0 di farsi rilasciare estratti dell'inventario deI conoscenza e . . falUmento e dei verbaU delle risoluzinm della censnta amml- nistrazione. Modalita deIl'esercizio dl questo dlrltto. A. -Giovanni Bezzola, in Locarno, agendo in norne di diversi mandanti, faceva istanza il 28 manzo 1? 4 presno l' Amministrazione fallimentare deI credIt? tICInese In Locarno ehe gli fosse concesso di ottenere VlSlOne e pren- dere copia: a) dell'inventario completo dell'attivo e passiva della banca fallita; . . b) deI protocolo di utte l risoluzlOm del cessato . lio di amministrazlOne dl detta ban ca. . co : atto 27 marzo 19141'amministrazione falbmentare si rifiutava di dar eorso a questa donanda, adducendo ehe, per massima, essa non credeva dl dover mettere a