Art. 54 KV; Art. 198 SchKG; Behandlung von Kompetenzstücken mit vertraglichen Pfandrechten oder Retentionsrechten im Konkurs; Kompetenzstücke, an denen ein vertragliches Pfandrecht oder ein im Vollstreckungsverfahren einem Pfandrecht gleichgestelltes Retentionsrecht haftet, sind in die Konkursmasse zu ziehen und zu Gunsten des Berechtigten zu verwerten. Die Konkursverwaltung darf solche Gegenstände nicht deshalb an den Gemeinschuldner herausgeben, weil sie als unpfändbar ausgeschieden wurden. Über Bestand und Anerkennung des Rechtes ist im Kollokationsverfahren zu befinden; bis dahin bleibt die Herausgabe gesperrt. Der Gemeinschuldner erhält lediglich einen allfälligen Mehrerlös nach Befriedigung des Pfand- bzw. Retentionsgläubigers (consid. 1-2).
Entscheidungen der SchundbeLreibungs und Konkurskammer. ArreLs de la Chambre des poursuiLes et des raHmes. 55. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. !teller. Behandlung von Kompetenzstücken, an denen vertragliche Pfandrechte oder Retentionsrechte geltend gemacht wer- den,im Konkurse. A. -Auf Begehren der Rekursgegner Otto Bertuch und A. Blank in Zürich 8 nahm das Betreibungsamt Zürich 7 (ursprünglich Zürich V) am 21. November 1912, 18. und 24. Januar 1913, 1. und 10. Oktober 1913, 8. Januar und 6. März 1914 für Mietzinsforderungen gegen den Rekurrenten Jean Keller, Mechaniker in Zü- rich 7, eine Reihe von Gegenständen in eine Reten- tionsurkunde auf. Bevor es zur Verwertung kam, fiel der Rekurrent in Konkurs. D.:ts Konkursamt Hottin- gen schied nun durch Verfügung vom 25. März 1914 u. a. folgende Gegenstände als Kompetenzstüeke aus: eine Leitspindeldrehbank mit Zubehör und Gestellen, ein Brett mit Schlüsseln, eine Schnellbohrmaschine mit Bohrfutter, eine B;eehschere, einen Schraubstock, 2 m Werkbank '), eine elektrische Korblampe mit Kabel, eine grosse Lötlampe, einen Werkzeugkasten samt compl. J. S. Gewindebohrer.) und Spiralbohrer, einen grossen eisernen Winkel, zwei Schraubenz .dngen. fünf Schmiedehämmer, zwei Feuerzange I, ein Blechkoh- nengefäss,) ( kohlengefäss?) und einen Ständer. Trotz der Ausscheidung überglb jedoch dIS Ko kurs- amt dem Rekurrenten die ausgeschiedenen Gegenstände nicht. ' A8 40 m -1915
E ntscheidungen der Schuldbetr eibungs- B. -Der Rekurrent und die Rekursgegner trhoben nun Beschwerde. Der Rekurrent beantragte, das Kon- kursamt sei anzuweisen, ihm die als Kompetenzstücke bezeichneten Gegenstände sofort herauszugeben. Die Rekursgegner stellten den Antrag, die unter A aufgezählten Gegenstände seien als mit dem Reten- tionsrecht der Beschwerdeführer behaftet zur Kon- kursmasse zu ziehen. Sie machten geltend, dass diese Sachen seinerzeit gültig retiniert worden und daher nach Art. 198 S(hKG unter Vorbehalt des ihnen als RetentionsgläubIgern zustehenden Vorzugsrechtes zur Konkursmasse zu ziehen seien. Die untere Aufsichlsbehörde hob die Verfügung des Konkursamtes auf. soweit sie unter A angeführt worden ist, und wies das Konkursamt an, mit Bezug auf die Leitspindeldrehbank im Sinne der Erwägungen vorzu- gehen.
Die Aufsichtsbehörde führte aus, dass die in Frage stehenden Gegenstände mangels eOner Bes(hwerde des Rekurrenten gültig retiniert worden seien, dass das RetenHonsrecht nach Art. 198 SchKG auch im Kon- ku s Gelturg habe Ind der Freigabe der Gegenstände entgegenstehe. Ferner bemerkte die Aufsichtsbehörde : Mit Bezug auf die Leitspindeldrehbank gilt der schon vom Betreibungsamte gemachte Vorbehalt, dass den Retent:onsgläubigern das Hecht zusteht. eine einfachere Drehbank dem Gemeinschuldner zur Verfügung zu stellen; tun sie dies inr:ert einer vom Konkursamt anzl!setzenden Frist nicht, so ist die Leitspindeldreh- ba: k dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück zu überlassen.
Gegen diesen Entscheid der untern Aufsichtsbehörde rekurrierten beide Parteien an die ob el e Aufsichtsbe- hörde des Kanton Zürich. Der Rekurrent erneuerte den vor erster Instanz ge- stellten Antrag und beantragte eventuell, die Leitsrin- oeldrehbank sei ihm dann herauszugeben, wenn ihm und Konkurskammer. N° 55 .
die Rekursgegner nicht rechtzeitig eine zur Ausübung des Automobilmechanikerberufes genügende einfachere Drehbank zur Verfügung stellten. Er machte geltend, dass durch die Retinierung kein materielles Retentionsrecht entstanden sei, dass auch in der Unterlassung einer Beschwerde gegen die Reti- nierung nicht ein gültiger Verzicht auf die Kompetenz- qualität liege und daher Art. 198 SchKG keine Anwen- dung finden könne. . ., Die Rekursgegner stellten den Antrag, dIe LeItspm- deldrehbank sei endgültig zur Masse zu ziehen. Sie führten aus, dass die Drehbar.k für einen Teil d 'r Mietzinsforderungen vorbehaltlos retiniert worden sei und diese Fcrderungen nicht bezahlt worden seien. Die kantonale Aursichtsbehörde entnchied am 6. Juni 1914 : 1. Der Rekurs des Gemeinschuldners wird ab-
gewiesen mit dem Vorbehalt, dass ihm ein allfälliger Mehrerlös über die auf den Retentionsobjekten haf- tenden Forderungen hinaus zuzuteilen sei. 2. Der Rekurs der Gläubiger Bertuch und Blank wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Drc hbank tür die Re- tentionen N° 15 und 119 ohne Vorbehalt, scweit das Retentionsrecht nicht untergegangen ist, in die Masse zu ziehen ist. Aus der Begründung des Ent: cheides ist folgen- des hervorzuheben: Aus Art. 198 ergibt sich zwar die Konsequenz, dass auch als Kompetenzstücke aus- geschiedene Pfandgegenställde zur Realisierung des Pfandrechtes in die Masse zu ziehen seien, keines- wegs mit Notwendigkeit, denn man könnte wehl ,) sagen, Art. 198 betreffe nur solche Ve mögensobjekte, welche avch ohne das Bentehrn von Pfandrechten zur KonkUi smasse gehören, und habe nur die Pfand- l gläubiger davor zu schützen, dass durch die Aufgabe des Faustpfandbesitz('s die Pfandrechte nicht UI ter- gehen. Es wäre also wohl die Auslegung möglnch,. ass nur dann di e Pfandrechte im Konkurse lIqUIdIert
310 Entscheidungen der Schuldbetreibungs ,,:erden, wenn die Objekte als Massagut behalten und nIcht. dem Gemeinschuldner als Kompetenzstücke zu- genchlnden werden. (Dies würde der Behandlung von Dnttmgentum, dns der Kridar zu Pfand gegeben hat, entsprechen.) Allem das Bundesgericht hat diese Aus- legung abgelehnt (BGE Sep.-Ausg. I N0 35 ) und hat entsprechend dieser Praxis in der Konkursverordnung Art. 54 die Liquidation Von Pfandrechten an aus- geschieden.en Kompetenzslücken im Konkurse ange- ordnet mIt Aushändigung des Mehrerlöses an den Schu.ldnnr. Nnchdem dies in der Verordnung festge- legt Ist, Ist nIcht anzunehmen, dass das Bundesgericht von seiner Praxis abgehen werde und haben sich auch die kantonalen Aufsichtsbehörden daran zu h,tl- len. Freilich epricht die KV nur von vertraglichen Pfan.?rechten; allein die infolge Unterlassung oder Versaumung der Beschwerde rechtsgültig gewordene Retention gibt dem Gläubiger die g'eichen Vollstrek- kungs:echte wie das vertragliche Pfandrecht und es bestehen daher keine ausrechenden Gründe, in dieser Richtung anders zu entscheiden. Dabei hat es aller- dinns die Meinung, dass die zur Masse gezogenen Objekte nur für die Vermieter verwertet werden dürfen, im Umfang der zu Recht bestehenden Reten- tionsrechte und dass ein allfällicrer Mehrerlös dem G . b
ememschuldner auszuhändigen wäre. In B ziehung auf die Leitspindeldrehbank bemerkte die kanto:1ale Aufsichtsbehörde, dass sie am 18. Januar und 1. Onlober 1913 unbedingt retiniert worden sei und dass, wnnn man die Zahlungen des RekurrenLen auf die zuerst in Vollstreckung geselzten Mietzinsen an- rechne, diese Retention noch in Kraft wäre. C. -Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent unter Erneuerung seiner Begehren an das Bundesgericht weitergezogen. Er macht noch Ges.-Ausg. 24 I Nr. 73. und Konkurskammer. N° 55. geltend: Es sei festzustellen, dass Dispositiv 1 auch für die Leitspindeldrehbank gelte. Artikel 198 SchKG und Art. 54 KV bezögen sich nur auf das vertragliche Faustpfandrecht, aber nicht auf das gesetzliche Reten-
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Entscheidungen der SchuIdbetrelbungs- an denen Retentionsrechte haften; denn das Retentions- recht ist betreibungsrechtlich in allen Beziehungen dem Pfandrecht gleichgestellt. Allerdings spricht Art. 54 KV nur von vertraglichen Pfandrechten, aber bloss deshalb, weil normalerweise unpfändbare Sachen nicht dem Retentionsrecht unterliegen. Entsteht anormaler- weise ein Retentionsrecht an solchen Sachen, sei es weil der Schuldner sich deren Retinierung nicht widersetzt oder weil seine Beschwerde aus formellen Gründen zurückgewiesen oder zu Unrecht abgewiesen wird, so bleibt kein anderer Weg übrig, als dieses ausnahmsweise entstandene Retentionsrecht in Beziehung auf die Reali- sierung wie ein vertragliches Pfandrecht zu behandeln. Übrigens kann die Unterlassung einer Beschwerde gegen die Retinierung von Kompetenzstücken einem stillschwei- genden Vertragsabschiuss gleichgestellt werden. Das Re- tentionsrecht lässt sich nicht etwa mit dem Pfändungs- pfandrecht auf gleiche Linie stellen, weil dieses mit dem Konkurs untergeht, jenes aber nicht. Ein vor dem h:onkurs gültig begründetes Retentionsrecht an pfänd- baren Gegenständen kann ja auch und muss sogar im Konkurse geltend gemacht werden, wenn es der Re- tentionsgläubiger realisieren will. Es besteht nun kein Grund, ein Retentionsrecht an Kompetellzstücken beim Konkurse anders zu behandeln. 2. -Findet somit Art. 54 KV Anwendung auf Kom- petenzstücke, an denen Retentionsrechte geltend ge- macht werden, und muss also die Konkursmasse s01che Gegenstände für den Retentionsgläubiger gleich Pfand- gegenständen verwerten, wenn das Retentionsrecht im Kollokationsverfahren anerkannt wird, so ist es natür- lich nicht zulässig, dass die Konkursverwaltung der- artige Sachen dem Gemeinschuldner deshalb, weil sie sie als Kompetenzstücke ausgeschieden hat, aushändigt. Nur wenn das beanspruchte Retentionsrecht im Kollo- kationsverfahren nicht anerkannt wird, sind sie dem Gemeinschuldner herauszugeben. Wird aber das Re- und Konkurskammer N° 55.
tentionsrecht anerkannt, so ist dem Gemeinschul.dner lediglich ein allfällig nach Befriedigung des RetentIons- gläubigers bleibender Übererlös zu übergeben. Aus diesen Gründen ist das Begehren des Rekurren- ten um Herausgabe der als unpfändbar bezeichneten Gegenstände unbegründet und zwar. auch,. soweIt es sich auf die Leitspindeldrehbank bezIeht. DIe. Rekurs- gegner behaupten, an dieser Bank ebenfalls enn unbe- dingtes Retentionsrecht zu beSItzen, nd dIes uns für die Verweigerung der Herausgabe Im gegenwart!- gen Zeitpunkt genügen. Zudem hat der Rekurrent gegnn die Feststellung der Vorinstanz, dass die Dreh.t ank Iß gewissen zur Zeit des Konkursausbrunhes noch Iß Kraft stehenden Retentionsurkunden unbedmgt aufgenommen worden sei, nichts vorgebracht. Der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde über die Herausgabe der Dreh- bank war unrichtig. Die Aufsichtsbehörden haben übnr den Bestand des Retentionsrechtes nicht zu entschel- dnn ; der Entscheid hierüber muss im Kollokations- verfahren stattfinden. . Nach dem Gesagten ist die Entscheidung der Vor- instanz in dem Sinne zu bestätigen, dass die vom Re- kurrenten verlanate Herausgabe der in Frage stehenden Gegenstände sad:t der Drehbank ein s t weil e n nicht möglich ist, dass sie aber immer noch statnfinden kann, wenn die Retentionsrechte im KollokatIonsverfahren nicht anerkannt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.