Art. 57 SchKG, Art. 62 SchKG; effects of the legal standstill in debt enforcement and bankruptcy proceedings: the standstill does not affect the maturity of debts or the admissibility of court actions, but it bars enforcement acts during its duration. Debtor-bound and authority-bound deadlines are suspended and extended until the third day after expiry of the standstill; creditor-preservation periods remain unaffected. Arrest proceedings are not covered by the standstill, and urgent measures necessary to preserve assets remain admissible. The circular distinguishes between acts that advance compulsory enforcement and procedural periods protecting creditors (consid. 1-3).
des Betreibungs-und Konkursgesetzes beschlossen, dass bis zum 31. August 1914 für das Gebiet der ganzen Eidgenossenschaft ein allgemeiner Rechtsstillstand zu ge- währen sä Auf Wunsch des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartements teilen wir Ihnen über die Wirkungen dieses Rechtsstillstandes folgendes mit, damit Sie das Publikum, bei dem hierüber vielfach noch unzutreffende Vorstellungen herrschen, aufklären können:
418 74. Kreisschreiben des Bundesgerichts b) Dass während seiner Dauer diejenigen Fristen, welche das Gesetz oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner setzt und deren Nichtbeachtung für den Schuldner be- stimmte Rechtsfolgen nach sich zieht, sowie diejenigen Fristen, die vom Gesetz den Betreibungsbeamten oder den Gerichten zur Vornahme von Betreibungshandlungen ge- setzt sind, nicht ablaufen können, sondern bis zum drit- ten Tage nach Ablauf des Rechtsstillstandes verlängert werden. Die Fristen, die zur Vornahme solcher Hand- lungen schon vor dem Rechtsstillstand zu laufen beg'on- nen haben, laufen also während desselben weiter, da- gegen kann der Schuldner und können die Behörden die betreffenden befristeten Rechtshandlungen gültig noch drei Tage nach ihrem Ablauf vornehmen. Natürlich dürfen während des Rechtsstillstandes solche Fristen auch nicht angesetzt werden. c) Nicht be trollen von dieser Fristverlängerung werden nach der gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes die- jenigen Fristen, die den Gläubigern gesetzt sind, um ihre Rechte zu wahren. Betreibungs-, Pfändungs-, An- schluss-und Verwertungsbegehren u. s. w. können also während des Rechtsstillstandes gestellt werden und müssen, wenn die Frist dazu während seiner Dauer ablaufen sollte, auch gestellt werden, wenn die betref- fenden Betreibungsrechte nicht verwirkt werden sollen. Die Betreibungsbeamten haDen von solchen Begehren Vormerk zu nehmen, sie aber erst nach Ablauf des Rechtsstillstandes auszuführen. Nicht betroffen werden ferner davon die Fristen des Konkursverfahrens. Kon- kurse, die bei Gewähl'Ung des Rechtsstillstandes schon eröffnet waren, gehen also ihren gewohnten Gang. 3. Ausgenommen von den Folgen des Rechtsstillstandes sind: a) Das Arrestverfahren. Arrestbegehren können also gestellt, Arreste bewilligt und vollzogen werden; die sich allschliessende Betreibung dagegen bleibt bis zum Ablaufe des Rechtsstillstandes eingestellt. Das Betrej- über Schuldbetreibung und Konkurs.
bungsbegehren ist jedoch nach dem oben unter 2 c, Erwähnten innert der Frist des Art. 278 zu stellen. b) Unaufschiebbare M assnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen. Als solche erscheinen u. a. : Der Verkauf von gepfändeten, retinierten oder arres- Herten Gegenständen, welche schneller Wertverminde- rnng ausgesetzt sind; Die Aufnahme des Güterverzeichnisses, wenn die KOll- kursandrohuilg schon vor der Bewilligung des Rechts- stillstandes erlassen oder der Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung verweigert wurde; Die Aufnahme der RetentionsurkuIide ; Sämtliche durch die Verwaltung und Bewirtschaftuug von bereits gepfändeten Liegenschaften bedingten Massnahmen. 7 . Ireisschreiben Nr. S betreffend Feststellung des Wegf lles der den Rechtsstillstand gemä.ss Art. 57 SchlCG begrün- denden Tatsache, vom 21. Dezember 1914. Ein kürzlich zur Behandlung gelangter Rekurs hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge- richts Gelegenheit gegeben, sich über die Frage auszu- sprechen, ob die Betreibungsämter verpflichtet seien, zur Vollziehung eines Begehrens um Vornahme einer Betrei- bungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär- dienst befindlichen Schuldner, den Augenblick seiner Entlassung aus dem Dienst festzustellen, oder ob sie mit dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten können, bis sie zufällig oder durch Mitteilung ides Gläubigers vom Wegfall der den Rechtsstillstand gemäss Art. 57 SchKG begründenden Tatsache Kenntnis erhalten. Von der Voraussetzung auc;gehend, dass ein einmal ge- stelltes Begehren um Vornahme einer Betreibungshand- lung während der Dauer des Rechtsstillstandes wirksam bleibe und nach Ablauf desselben von den Betreibungs- AS 40 111 -1915