Art. 17 SchKG; legitimacy of the bankruptcy administration to complain against supervisory decisions: the administration is entitled to recourse only insofar as it acts in representation of the collective interests of the creditors. No standing exists where the challenged decision concerns exclusively third-party rights and the creditors’ interest points in the opposite direction. Nor is standing created by the mere circumstance that the authority declared the administration’s conduct unlawful and that disciplinary or liability consequences may ensue; a direct impairment of the office’s own legal position by the decision itself is required.
4:JO i5. Kreissehr. d es BUlldesger. über Schuidbetr. I. Konkurs. ämtern ohnt neues Begehren des Gläubigers zu vollziehen sei, hat die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer im ersten Sinn entschieden. Danach ist der Gläubiger nicht gehalten, zu ermitteltl, ob sich der Schuldner noch im Militärdienst befl1 de, und, wenll dies nicht mehr der Fall ist, davoll dem Betreibuugsamt zur Vornahme der Betreibullgshandlung MiLteilullg zu machen. Da das Ge- setz in Art. .,)7 SchKG dk Einstellung der Betreibungs- handluugen als gesetzliche Folge all das Vorhalldensein eines Tatbestandes kllüpft, bei dessen Feststellung der Gläu- biger nicht mitwirkt, ist es vielmehr Sache des Befrei- bungsamfes und gehört zu seinen Amtspflichten, auch die nötigen Erhebungen über deli Wegfall die.ses Tatbe- standes anzustellelllllld gestützt darauf das gegen den Schuldner gerichtete Begehren sofort nach seiner Ent- lassung aus dem Militärdienst zu vollziehen. Zu diesem Zweck hat sich das Betreibungsamt mit der zuständigen kantonalen Militärbehörd ins Einvernehmen zu setzen, . d. h.ihr jedesmal, wenn der VoBzug eines Begeiuens um Vornahme einer Betreibungshandlung wegen Militär- dienstes des Schuldners nicht möglich ist, den Namen des Schuldners anzuzeigen und sie zu ersuchen, dem Bc- treibungsamt offiziell Mitteilung zu machen, sobald der Schuldner aus dem Dienst entlassen ist. Die Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt hieraus erwächst, sind vom Gläubiger zu ei'heben, der sie, wie alle alldern Betreibungskosten, gemäss Art. 68 SchKG auf den Schuldner abwälzen kann (Entscheid vom 2. Dezember 1914 in Sachen Kantonalbank von Bern). Da dinsem Entscheid bei der gegenwärtigen allgemei- nen Mobilisierung unserer Truppen besondere praktische Bedeutung zukommt, geben wir Ihnen davon gemäss Art. 15 SchKG und Art. 17 und 23 OG auf dem Zirku- larweg Kenntnis und ersuchen Sie, den untern Aufsichts- behörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons vom Inhalt dieses Kreisschreibens Mitteilung zu machen, mit der Einladung, sich in Zukunft daran zu halten. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-und Konkurskammer. Arrets de la Chamhre des poursuites et des raHIites. 76. Entscheid vom 11. November 1914 i. S. Xonkursa.mt lIöngg. Legitimation der Konkursverwaltung und des Konkursamtes zur Beschwerde gegen Entscheiäe der Aufsichtsbehörden. A. -Im Konkurs über Jakob Wald er in Ober-Eng- stringen wurde u. a. ein Wohnhaus zur Masse gezogen, das mit einem Wohnrecht zu Gunsten der Mutter des Gemeinschuldners und eines A. Risler belastet ist. Von diesem Wohnrecht nahm das Konkursamt im Gantrodel Vormerk. Darüber beschwerte sich der Pfandgläubiger C. Rhyner-Haab, mit dem Begehren, es sei das Kon- kursamt anzuweisen, das im Gantrodel vorgestellte Wohnrecht zu beseitigen und dem Käufer nicht zu über- binden. ) Im Einverständnis mit Rhyner-Haab fand die Steige- rung der Liegenschaft während des Beschwerdeverfahrens statt; der Konkursbeamte teilte vor Beginn der Steige- rung mit, dass gegen die Aufnahme des Wohnrechtes in den Gantrodel Beschwerde eingereicht worden sei und dass der Ersteigerer sich dem Entscheid der Aufsichts- behörde zu unterziehen habe. Die Liegenschaft wurde daraufvon Rhyner-Haab und den Gebrüdern Schäppi in Horgen erworben. B. -Die Beschwerde wurde erstinstanzlich abgewie- sen, von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen in dem. Sinne gutgeheissen, dass bei der Zufertigung der AS 40 III -1914 !9
422 . Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Liegenschaft an die Ersteigerer von dem Wohnrecht keine Notiz zu nehmen sei. .. C. -Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr das Konkursamt Höngg an das Bundesgericht, mit dem An- trag, es sei die Beschwerde des Rhyner-Haab als unbe- gründet abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid wieder herzustellen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist die Kon- kursverwaltung zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden nur dann und insoweit legitimiert, als sie in Wahrnehmung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger handelt. Vergl. JAEGER, Komm. Anm. 2 ad Art. 17 SchKG und die dort zitierten Urteile. Das trifft nun im vorliegenden Falle offenbar nicht zu. An der Aufnahme des Wolmrechtes in den Gantrodel und an seiner Ueberbindung an den Ersteigerer der Liegenschaft haben nur die Träger des Wohnrechtes ein Interesse,. nicht aber die Konkursgläubiger; deren Interesse ist auf die Erzielung eines möglichst hohen Erlöses gerichtet .. also darauf, dass das Wohnrecht dem Ersteigerer nicht überbunden werde. Die Verfügung, für deren Aufrecht- haltung das Konkursamt Höngg sich zur Wehr setzt, ist von ihm nicht in Vertretung der Konkursmasse erlassen worden, um die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren, sondern in seiner Eigenschaft als Amt, das für die Durchführung des Konkursverfahrens nach den gesetzlichen Vorschriften zu sorgen hat. In dieser Eigen- schaft wäre der Konkursbeamte von Höngg zum Re- kurse nur dann legitimiert, wenn und soweit seine p er-- sönlichen und materiellen Interessen auf dem Spiele stünden. Und zwar müssten diese Interessen durch den angefochtenen Entscheid selbst berührt sein, der Beamte muss durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde direkt in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt sein. Hie-- und Konkurskammer . N° 76-77.
von ist aber in casu nicht die Rede. Der blosse Um- stand, dass seine Handlungsweise als gesetzwidrig erklärt worden ist und er dafür möglicherweise zur Verantwor- tung gezogen werden könnte, reicht zur Herstellung der Legitimation nicht aus. Vergl.BGE Sep.-Ausg.15 S. 444 . Demnanh hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 77. Arret du 19 novembre 1914 en la cause S. Art. 1 er al. 2 de l'ordonnance du Conseil federal du 28 snp tembre 1914. Procedure a suivre lorsque le creancler demande la revocation ou la modification du renvoi de la vente. Recours au Tf? A. -Les sieurs Bohny Oe, negociants ä. BäIe, ont requis la vente d'une serie d' objets saisis au prejudice de Ieur debiteur S. Celui-ci ayant verse en mains de l'office le huitieme de la somme due, l'office sursit ä. la vente, en vertu de l'ordonnance du Conseil federal du 28 sep- tembre 1914, et en avisa les creanciers. B. -Bohny 'oe ont demande ä. I'autorite cantonale de surveillance de revoquer ce renvoi, ou tout au moins de le subordonner ä. des versements plus importants, soit un tiers par mois. Ils alleguaient que S. s'Hait montre de mauvaise foi, qu'il avait use de tous les moyens pos- sibles pour ne pas executer ses engagements, qu'il ne se trouvait pas dans une situation precaire et qu'il pouvait des maintenant payer la totalite de sa dette de 975 fr. 20 c. 2 Considerant que les faits allegues par Bohny Oe fesultaient des pieces produites par eux, l'autorite canto- nale, en application de l'art. 1 er, in fine. de l'ordonnance du 28 septembre 1914, a fixe ä. un tiers de la somme en Ges.-Ausg. 38 I S. 812.