Art. 17 SchKG; standing of the bankruptcy administration to challenge a supervisory instruction and allocation of a dividend pending a setoff dispute. The bankruptcy administration is entitled to complain when the supervisory authority’s instruction concerns a concrete legal relationship of the estate and may compel duties not contemplated by statute; this is distinct from mere internal supervisory directions. If a creditor asserts setoff of his collocated claim against a larger debt owed to the estate, and the parties agree that no dividend is in fact due, there is no basis for ordering separation or deposit of a dividend. The remaining amount owed after setoff is to be litigated before the civil judge, not by complaint procedure (consid. 1-3).
E ntscheidungen der Schuldbetrelbungs- Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Obwohl Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG vom 28. September 1914 nicht von der durch den gegen- wärtigen Krieg herbeigeführten Verschlimmerung der wirtschaftlichen Verhältnisse spricht, geht der Zweck dieser Bestimmung doch im allgemeinen dahin, einerseits dem durch den Krieg bedrängten betriebenen Schuldner gewisse Erleichterungen zu gewähren, die es ihm erlauben, durch Zahlung der Schuld die Verwertung von sich abzu- wenden, und andrerseits eine Verwertung möglichst zu vermeiden, die in folge der durch den Krieg geschaffenen Lage kein normales Ergebnis haben könnte. Nun ergibt sich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen, dass sich die finanzielle Lage des Rekurrenten infolge des Krieges nicht oder doch nicht wesentlich verschlimmert hat und dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände kein ungünstigeres E'rgebnis hätte als in Friedenszeiten. Der Rekurrent hat dies denn auch gar nicht bestritten. Demgemäss kann er aber die Wohltat des Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG nicht für sich beanspruchen. Übrigens stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Be- ziehung für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Rekurrent imstande sei, grössere Abschlagszahlungen zu leisten als solche von einem Achtel im Monat. Die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über flüssige Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Be- deutung, weil er sich zweifellos solche verschaffen kapn. sei es durch Inanspruchnahme seines Kredites, sei es durch die -zu normalen Bedingungen mögliche -Versilberung von Vermögensgegenständen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkunkammer. N° 83.
Entscheidungen der Schuldbetrelbungs Frage: ob mit der Konkursdividende oder mit der ganzen kollozIerten Forderung zu verrechnen sei, sei nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vom Rich ter zu ent- scheiden. Da in dieser Beziehung Streit bestehe, müsse aber Sorge getragen werden, dass dem Rekursgegner zur Znit der gerichtlichen Erledigung der Verrechnungsfrage dIe nach der provisorischen Verteilungsliste ihm zukom- mende Dividende samt den seit 31. August 1914 erlau- fenen Zinsen zur Verfügung stehe. Die Aus z a h I u n g der Teildividende aber könne die Aufsichtsbehörde nicht verfügen, abgesehen davon, dass dies vom Rekursgegner auch nicht verlangt worden sei. C. -Diesen Entscheid hat Advokat Dr. F uchs in St. Gallen für sich als Konkursgläubiger und namens der Konkursverwaltung und - des Gläubigerau sschusses der Konkursmasse der Leih-und Sparkasse Eschlikon an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Beschwerde des Rekursgegners sei abzuweisen. Er machte geltend, der Rekursgegner habe gar nicht Hinterlegung der Dividende verlangt. D. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be- schwerdelegitimation der Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses bestritten und im übrigen bemerkt: Allerdings sei Hinterlegung der Dividende nicht verlangt worden, wohl aber deren Herausgabe. Im Begehren um Herausgabe sei das geringere um Hinterlegung enthalten. Es handle sich um eine Weisung der Aufsichtsbehörde an die Konkursverwaltung, die eventuell auch ohne Besch- werdeführung hätte getroffen werden können. Übrigens liege eine Vollmacht des Gläubigerausschusses nicht vor. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Entscheidungen der SchuIdbetrelbungl- 3. Der Entscheid der Vorinstanz kann nun nicht bestätigt werden. Der Rekursgegner hat weder Hinter- legung noch -wie die Vorinstanz im Widerspruch mit ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Entscheide nunmehr vorbringt -Auszahlung der Dividende verlangt. Vielmehr erklärt er, seine Hypothekarschuld im Betrage von 3000 Fr. nebst Zins mit seiner Konkursforderung von 2512 Fr. a Cts. verrechnen zu wollen, und anerkennt damit selbst, dass er selbst nach seinem eigenen Stand- punkt nicht bloss keine Dividende zu fordern hat, sondern nach der von ihm prätendierten Art der Verrechnung der Gemeinschuldnerin oder der Masse sogar noch etwas schuldig ist. Da anderseits die Konkursmasse lediglich die Dividende von 1005 Fr. 10 Cts. und nicht die Konkurs- forderung selbst mit der Hypothekarschuld des Rekurs- gegners verrechnen will, so sind die Parteien darüber einig, dass dem Rekursgegner eine Dividende überhaupt nicht zukommt, und Streit besteht lediglich darüber, wie- viel der Rekursgegner aus dem Ueberbesserungsbrief noch zu zahlen hat, ob er von seiner Schuld den Betrag der ganzen Konkursforderung oder lediglich den Dividen- denbetrag abziehen dürfe. Unter diesen Umständen kann von der Ausscheidung und Hinterlegung einer Dividende natürlich keine Rede sein. Der Rekursgegner hat seinen Standpunkt nicht durch eine Beschwerde gegen die Ver- teilungsliste, sondern vor dem ichter geltend zu machen, wenn er von der Masse auf Zahlung seiner nach Vornahme der von der Masse in Anspruch genommenen Verrechnung noch verbleibenden Schuld an die Masse belangt wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde des Rekursgegners gegen die Verfügung der Konkursver- waltung im Konkurse der Leih-und Sparkasse Eschlikon vom 18. August 1914 im Sinne der Motive abgewiesen. und Konkurakammer. N° 84.