Art. 177 SchKG; assignment of a bill claim under Art. 164 ff. OR and standing to request bill enforcement. For the admissibility of bill enforcement, it suffices that the claim is founded on a bill which, at least externally, contains the essential requisites and shows a relationship to the debtor permitting a possible bill obligation. The enforcement claimant need not prove his bill-creditor quality from the instrument itself. Where the bill claim has been assigned by the bill creditor, drawer, or indorsee, the assignee is entitled to request initiation of bill enforcement, since the possibility that he holds the transferor's bill claim is sufficient for standing (consid. 1).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- zu betrachten, sondern zusammen mit derj,enigen des:. Konkursbeamten, soweit sich diese auf die Tätigkeit der Konkursverwaltung bezieht. Dies hat zur Folge, dass, der Rekurrent für die Verrichtungen der Konkursver- waltung, auf die sich die gestrichenen Posten beziehen, keine besondere Vergütung beanspruchen darf, soweit dafür in der Rechnung des Konkursbeamten schon die' volle nach dem Tarif zulässige Entschädigung enthalten ist. Insoweit muss er sich vielmehr seiner Mitwirkung gemäss mit dem Konkursbeamten in die die sem zugesprochene Vergütung teilen. Nun steht fest, dass eine Vergütung nach Art. 50 des Tarifs für solche Verrichtungen nicht zulässig ist, für die der Tarif eine besondere Gebühr vorgesehen hat (AS Sep.- Ausg. 12 N° 38 ). Wenn daher die vom Konkursbeamten für die Steigerung berechneten Gebühren nicht weniger betragen, als was der Konkursverwaltung im ganzen nach Art. 18 des Tarifs zukommt, so kann der Rekurrent für seine Mithilfe bei der Steigerung nicht noch eine besondere Entschädigung verlangen. Soweit sich so- dann der Rekurrent und der Konkursbeamte mit der Einschreibung und Prüfung der Konkurseingaben, der Entwerfung und Auflegung des' Kollokationsplanes be- schäftigten, durften sie für ihre Tätigkeit lediglich soviel mal 40 Rp. beziehen als Konkurseingaben ge- macht wurden (Art. 43 GebT). Nachdem der Konkurs- beamte für Einschrieb und Prüfung von 23 Forde- rungseingaben bereits je 50 (statt 40) Rp. berechnet hatte, war es daher nicht zulässig, dass der Konkurs- beamte und der Rekurrent, jeder für sich, ausserdem für die dem Entscheid über die Anerkennung der Konkurs- forderungen gewidmeten Sitzungen noch je 5 Fr. verrech- neten. Ebenso kann für die Sitzung, in der die Schluss- rechnung genehmigt wurde, nicht neben der Gebühr des, Art. 19 GebT ein Sitzungsgeld beansprucht werden. Zudem mag bemerkt werden, dass Art. 42 GebT für Ges.-Ausg. 35 I S. 616 f. und Konkurskammer. NO 9. die Leitung einer Gläubigerversammlung, i n beg r i f - f e n B e r ich t e r s tat tun g , eine Gebühr von 10 Fr. vorsieht und dass daher der Rekurrent neben der vom Konkursbeamten für die zweite Gläubigerver- sammlung angesetzten Gebühr von 10 Fr. nicht für die Berichterstattung 5 Fr. hätte verrechnen dürfen. Ob und inwieweit nun die Posten der Rechnung des Rekurrenten, die von der Vorinstanz gestrichen worden sind, im einzelnen sich nach' dem Gebührentarif, insbe- sondere allenfalls nach Art. 50 rechtfertigen, kann das Bundesgericht nicht entscheiden; sondern die Sache ist zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die hiefür notwendigen Feststellungen vorzu- nehmen und sodann im Sinne der hier ausgesprochenen Rechtsauffassung ihre Entscbeidung zu treffen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen ,dass die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 9. Entscheid vom 11. Februar 1914 i. S. Simmen. Art. 177 SchKG: Demjenigen, dem eine Wechselforderung . nach Art. 164 ff. OR vom 'Vechselnehmer, Aussteller oder Indossatar abgetreten worden ist, steht das Recht zu, 'die Einleitung derWechselbetreibung gegen den Wechselschuld- ner zu verlangen. A. -Der Rekurrent Anton Simmen, Wirt in Zürich I, akzeptierte einen 'Vechsel im Betrage von Fr. 1000, den Baumeister H. Frischknecht in Zürich an eigene Ordre ausgestellt und auf ihn gezogen hatte. Die Urkunde enthält alle wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels im Sinne des Art. 722 OR. Durch schriftliche ZessionserkJärungen wurde die 'Yechselforderung gegen
EntscheiduIlien der Schuldbetreibunil's- den Rekurrenten von Frischknecht an G. Hauger in Zürich und vom Zessionar sodann weiter an den Rekurs- gegner J osef Isler abgetreten. Dieser verlangte am 31. Oktober 1913 vom Betreibungsamt Zürich I die Einleitung der Wechselbetreibung gegen den Rekurrenten für den Betrag des Wechsels und der entstandenen Protestkosten. Er legte dabei den Wechsel sowie die Abtretungserklärungen vor. Das Betreibungsamt wei- gerte sich, dem Begehren Folge zu geben, weil der Rekurs- gegner, wie es bemerkte, auf dem Wechsel weder als Trassant noch als Indossant oder Remittent erscheint . B. -Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, seinem Begehren zu entsprechen. Er machte geltend : Es könne kein Zweifel-daran bestehen, dass derjenige, -dem ein Wechselgläubiger die Forderung aus dem Wechsel abgetreten habe, dieselben Rechte aus dem Wechsel wie der Zedent geltend machen könne. Im Entscheid in Sachen Hug und Konsorten vom 19. Ok- tober 1909 (AS 35 I S. 783 ) habe sich das Bundesgericht zudem dahin ausgesprochen, dass für die Zulassung der Wechselbetreibung nicht zu untersuchen sei, ob der Gläubiger gegen den Schuldner-einen wechselmässigen Anspruch habe, sondern dass es hiefür genüge, wenn .zwischen dem Wechsel und der betriebenen Person eine Beziehung bestehe, aus der di wechselmässige Verpflich- tung möglicherweise abgeleitet werden könne. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hiess ;durch Entscheid vom 14. Januar 1914 die Beschwerde gut und wies das Betreibungsamt an, unverzüglich die ver- . langte Wechselbetreibung einzuleiten. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Allerdings lasse sich aus dem Wechsel -für sich allein nicht herleiten, dass der Rekursgegner legitimiert sei, ihn für sich geltend zu -machen. Allein der Anspruch aus dem Wechsel könne . auch durch gewöhnliche Abtretung übertragen werden .. Sep.-Ausg. 12 Nr. 55 Erw. 2. und Konkurskammer. NO 9.
und in einem solchen Falle sei der Zessionar berechtigt, die Rechte des Zedenten aus dem Wechsel geltend zu machen. Nach Art. 177 SchKG sei nicht bloss der, der selbständige Rechte aus dem Wechsel erworben habe, zur Anhebung der Wechselbetreibung legitimiert, sondern jeder, der seine Forderung auf einen Wechsel stütze. C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die verlangte Wechselbetreibung sei definitiv zu verweigern. Er macht folgendes geltend: Dem Rekursgegner fehle die Legitimation zur Einleitung der Wechselbetreibung. Nach Art. 755 OR sei nur derjenige als Eigentümer eines Wechsels legitimiert, der durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten sich auszuweisen vermöge. Die Eigenschaft eines Wechsel- gläubigers müsse im Interesse des Verkehrs einwandfrei aus der Wechselurkunde selbst hervorgehen. Der for- male Anspruch auf Wechselexekution lasse sich daher durch Zession gar nicht übertragen. Das Bundesgericht habe in einem Entscheide (AS 26 II S. 692) erklärt, dass die Legitimation des Gläubigers in den wechsel- rechtlichen Formen hergestellt sein müsse. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
50 Entscheidungen der Scholdbetreibnngs-und Kcnkorskammer. aus der möglicherweise eine ihn treffende, wechselmässige Verpflichtung abgeleitet werden kann (AS Sep.-Ausg. 12 N° 55 und die dort zitierten Entscheide, 16 N° 30 ). Somit ist ohne weiteres klar, dass im vorliegenden Fall auch die erste erwähnte Voraussetzung für die Bewilligung der Wechsel betreibung gegeben ist. Dies wird denn auch vom Rekurrenten im Grunde gar nicht bestritten. Er behauptet vielmehr, für die Zulässigkeit der Wechselbetreibung sei noch erforderlich, dass die Wechselgläubigerqualität des Betreibenden aus der Vech- selurkunde selbst hervorgehe und insbesondere der Inhaber eines indossierten Wechsels sich durch Indossa- ment nach Art. 755 OR als dessen Eigentümer legiti- miere. Diese Auffassung ist indessen vom Bundesgericht schon im Entscheide in Sachen Bollag vom 30, September 1902 (AS Sep.-Ausg.5 N° 51 ) als unrichtig bezeichnet worden. Es hat damals erklärt, dass es in dieser Beziehung für die Bewilligung der Wechselbetreibung genüge, wenn der Wechselinhaber einen wechseImässigen An- spruch geltend mache, und dass darüber, ob ihm ein solcher Anspruch zustehe, nur dnr Richter zu entscheiden habe. Nun kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob an diesem Satze ohne Einschränkung festzu- halten sei und ob somit jeder Wechselinhaber ohne weitere Legitimation berechtigt sei, die Einleitung der Wechselbetreibung w verlangen. Auf alle Fälle muss ihm dieses Recht dann zustehen; wenn ihm die Wechsel- forderung, wie hier, nuch Art. 164 ff. OR von einern Indossatar, vom WechseInehmer oder AussteUer abge- treten worden ist; denn in diesem Falle besteht nach der in der Literatur und der Rechtsprechung herrschenden Auffassung zweifdlos die Möglichkeit, dass er den wechselmässigen Anspruch des Zedenten besitzt (vgl. GRÜNHUT, Vechsdrecht II S. 150 N° 3, COSACK. Handelsrecht 5. Aufl. S. 259 f. u. 274, Entsch. des ROHG 11 N° 85, des HG 33 S. 147), und dies muss unter allen Ges.-Allsg. 35 I S. 783 f., 39 I S. 297 f. Erw. 2. - Id. 28 I S. 304 f. Entscheidungen der Zivilkammern. N0 10.
Umständen für seine Legitimation zur Einleitung der Betreibung genügen (vgl. JAEGER, Komm. Art. 178 N. 1). Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso das Recht zur Wechselbetreibung nicht ebensowohl wie andere Betrei- bungsrechte mit der Zession der in Frage stehenden Forderung sollte übertragen werden können. Demnach hat die SchuIdbetreibungs-u. Konkurskammer erkann t: Der Rekurs wird abgewiesen. Entscheidungen der Zivilkammern. -Arröts des sections civUes. 10. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 15. Januar 19l4 i. S. Starzenegger, Kläger, gegen Schelling, Beklagten. Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Bürge im Nachlass- verfahren des Hauptschuldners. A. -Am 25. Oktober 1910 gewährte die Spar-und Leihkasse St. Margrethen, die sich seither mit der Rhein- talischen Kreditanstalt Altstätten vereinigt hat, dem PferdehändIer Arnold Hörler gegen Hinterlage eines auf der Liegenschaft seines Bruders Emil Hörler lastenden Versicherungsbriefes von 7000 Fr. ein Darlehen von 7000 Fr., für das sich die Parteien zu verbürgen hatten. Während der Kläger das ihm von der Bank vorgelegte Formular einer Bürg-und Selbstzahlerschaftsverpflich- tung für 7000 Fr. vorbehaltslos unterschrieb, gab der Beklagte auf der Rückseite des Bürgsscheines am 2. November 1910 folgende Erklärung ab: Wegen aII- zuschwacher Schrift auf vorstehender Seite ist Unter- t zeichneter nicht im Stande , sie zu lesen. Wie mir er- l) läutert wird, besitzt Arnold Hörler einen KaufschuId-