Art. 4 BV; equal treatment of public-law church corporations in the cantonal tax field: where Catholic and Evangelical parishes occupy materially equivalent public-law positions, the legislature or administration may not reserve the taxation of domiciled corporations to one confession alone without objective justification. The term 'Konfessionsgenossen' in a parish statute may, depending on context, not suffice to exclude corporations with the consequence of creating unconstitutional inequality (consid. 3). The Federal Court will not substitute itself for cantonal statutory interpretation unless clear law is violated; however, unequal legal treatment in the statute’s application remains reviewable under Art. 4 BV (consid. 1-3).
bringen vermocht; vielmehr dürfte für die von der Finan.zdirektion in ihrer Vernehmlassung behauptete praktIsche Notwendigkeit der streitigen Bestimmung im Interesse der rationellen Pflege des kantonalen Fisch- bestandes wohl die Tatsache sprechen, dass das Recht zum Freiangnlfischen verordnungsgernäss nicht alJgemein, sondern nur m ?en fliessenden Gewässern -im Gegen- satz zum HallwIlersee -auf den Kreis der Kantons- einwohner beschränkt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 22. Urteil vom 19. Juli 1915 i. S. Xatholische Xirchenpfiege Dietikon gegen Zürich Regierungsra.t. Verletnung von Art. 4 BV durch eine kantonale Gesetzes- bestIm:nung, die das Steuerrecht der staatlich anerkannten tnolischen Kirchgemeinden auf die in der Gemeinde an- sasslgen Konfessionsgenossen beschränkt während es den evangelischen Kirchgemeinden nach der' einschlägigen Gesetzgebung auch gej:!enüber juristischen Personen (Aktien- gesellschaften) eingeräumt wird. A. -Nach dem zürcherischen Gesetze vom 27. Oktober 863 betreffend das katholische Kirchenwesen bestehen Im Knnton Züdch neben den evangelischen auch vier staatnc anerkannte katholische Kirchgemeinden: Rhein- au, DletIkon, Zürich (umfassend das Gebiet der heutigen Stndt Zürich) und Winterthur (umfassend die Gemeinden Wmterthur, Tnss, Veltheim, Oberwinterthur, Wülflingen und Seen). WeItere katholische Kirchgemeinden können auf dem Wege des Gesetzes. gebildet werden, wenn ein ausgesprochenes Bedürfnis dazu vorhanden ist und von der Gemeinde ein genügender Ausweis über die ökono- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
mischen Mittel für die Bestreitung der kirchlichen Aus- gaben erbracht wird. ( 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes). Der Wirkungskreis der katholischen Kirchgemeinden beschlägt mit Ausnahme derjenigen von Dietikon, die zugleich auch Armenverband ist, lediglich die kirchlich- religiösen Bedürfnisse der Konfessionsgenossen ( 9). In BezUg auf die ökonOlnische Verwaltung stehen die- selben unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrats nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Ge- meindegesetzes ( 4). Die Oberaufsicht über das katho- lische Kirchenwesen im allgemeinen steht dem Kantons- rat, die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den Kirchenbehörden in allen vorkommenden Fällen dem Regierungsrat zu ( 3). Jede katholische Kirchgemeinde hat eine Gemeindeversammlung, welche berechtigt ist, di( in ihren Wirkungskreis einschlagenden Angelegen- heiten innuhalb der Schranken von Verfassung und Gesetz zu ordnen: bezüglich der Stimmberechtigung in den Wahlversammlungen der Kirchgemeinden Rheinau und Dietikon gelten die Bestimmungen des 22 des Ge- meindegesetzes: in den Versammlungen der katholischen Kirchgemeinden Zürich und Winterthur sind stimm- berechtigt die innert den Grenzen der Gemeinde wohnen- den Bürger und Niedergelassenen katholischer Konfession ( 10). Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kir- chenpflege geleitet: im übrigen gelten hinsichtlich ihres Zusammentrittes, d s Verfahrens bei den Verhandlungen und Wahlen derselben, der Protokollführung usw. i die einschlägigen Bestimmungen der Gesetze betreffend das Gemeindewesen und die Wahlen der Beamten ( 12, 13). Die von der Gemeindeversammlung gewählte Kirchen- pflege besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier, höchstens acht Mitgliedern: ihre Befugnisse bestimmen sich nach den Vorschriften der 177-205 des Gesetzes betreffend das reformierte Kirchenwesen, unter Vorbehalt der Ausnahmen, welche durch die Konfession und die besonderen Verhältnisse der betreffenden Kirchgemeinde
geboten und vom Regierungsrate festzusetzen sind ( 14, 16). Die Pfarrer und Helfer der kntholischen Gemeinden werden vom Regierungsrat gewählt ( 18, eine Bestim- mung, die seither durch die Kantonsverfassung von 1869, Art. 64 aufgehoben und dahin abgeändert worden ist, dass die Wahl wie in der evangelischen Landeskirche den Kirchgemeinden zusteht). In Bezug auf die Bestreitung der Ausgaben bestimmt 29: Die Ausgaben der ka tholischen Kirchgemeinden werden, soweit dies erforderlich ist, durch Steuern der steuer- pflichtigen Konfessionsgenossen gedeckt, in ",eIcher Beziehung die diesfälligen Bestim- mungen des Gemeindegesetzes massgebend sin d. An Stelle des bei Erlass dieser Vorschriften geltenden Gemeindegesetzes von 1855 ist seither das Gesetz be- treffend das Gemeindewesen vom 27. Juni 1875 getreten, das im Gegensatz zum früheren, welches eine Norm dar- über nicht enthielt, in 137 Ii t t. dun d e an die Ge- meindelasten allgemein auch die in der Gern ei II d e dom i zil i e rte n Korp ora tion en, Akti enge seIl- sc haft e nun d S t if tun gen steuerpflichtig erklärt. Infolgedessen ist in das neue Gesetz betreffend die Organisation der evangelischen Landeskirche vom 20. Oktober 1902 (durch welches das frühere von 1861 aufgehoben wurde) in 1 8 fnlgende Bestimmung auf- genommen worden: In Beziehung auf die Steuer- leistungen (an die Kirchengemeinden) für die Bedürfnisse der Landeskirche und die ökonomische Gemeindeverwal- tung sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes, ins- besondere 137 litt. abis e massgebend . ) B. -Gestützt auf die vorstehend erwähnten Vor- schriften stellte die katholische Kirchenpflege Dietikon am 8. Dezember 1914 der Aktiengesellschaft Löwenbräu Dietikon einen Kirchensleuerzettel für das Jahr 1914 im Betrage von 500 Fr. zu. Auf Beschwerde der Löwenbräu hob jedoch der Bezirksrat Zürich diese Steuerauflage am I Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22. 161 31. März 1915 gestützt auf folgende Erwägungen auf: unter dem in 29 des katholischen Kirchengesetzes zitierten Gemeindegesetz könne nur das damals in Kraft stehende von 1855 verstanden sein. Dieses habe aber die Steuerpflicht der Gesellschaften noch nicht gekannt. Im Einklang damit bezeichne denn auch 29 des katholi- schen Kirchengesetzes als steuerpflichtig nur die . Kon- fessionsgenossen , was die Besteuerung juristischer Per- sonen ausschliesse. An diesem Zustande sei durch das Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes von 1875 nichts geändert worden, da sich in dessen Uebergangsbestim- mungen keine Vorschrift finde, durch welche 29 des katholischen Kirchengesetzes aufgehoben oder abge- ändert würde. Dass die Vorschriften des Gemeinde- gesetzes, soweit sie die Steuerpflicht der Aktiengesell- schaften betreffen, nicht ohne weiteres auch für die Kirchgemeinden anwendbar seien, folge unzweideutig daraus, dass man es im Jahre 1902 bei Erlass des neuen eyangelischen Kirchengesetzes für nötig erachtet habe; die Anwendbarkeit des 137 litt. d und e auf die Kirchen- steuer ausdrücklich vorzuschreiben, also die Steuerpflicht der Aktiengesellschaften besonders vorzusehen. Da es für die katholischen Kirchgemeinden an einer entsprechenden positiven Bestimmung mangle, seien diese somit nicht berechtigt, auch Gesellschaften zur Steuer heranzuziehen und entbehre die angefochtene Steuerauflage der gesetz- lichen Grundlage. Die katholische Kirchenpflege Dietikon zog diesen Entscheid an den Regierungsrat weiter, wurde aber auch hier durch Beschluss vom 17. April 1915 mit der Moti- vierung abgewiesen: die Frage, ob den staatlich aner- kannten katholischen Kirchgemeinden ein Steuerrecht gegenüber Aktiengesellschaften zustehe, sei schon früher in Bezug auf die katholische Kirchgemeinde Zürich ver- neint worden und es sei denn auch seither seitens dieser Gemeinden eine Besteuerung juristischer Personen nicht erfolgt. Der Regierungsrat habe damals auf Grund der AS .", 1-1915 11
tl2 Staatsrecht. Entstehungsgeschichte des Gesetzes den Standpunkt etngenommen, dass 29 des katholischen Kirchengesetzes bewusst das Prinzip der Beschränkung des. Steuerrechts auf die steuerpflichtigen Konfessionsgenossen, d. h. auf physische Personen, aufgestellt habe und dass der darin enthaltene Hinweis sich nur auf die Bestimmungen des damals geltenden Gemeindegesetzes und nur auf die Art der Verlegung der Steuern unter die Kultusgenossen beziehen könne. Ferner. sei erklärt worden, dass schon die Heranziehung dei juristischen Personen für die Aus- gaben der Landeskirche ernstliche Beanstandung er- fahren habe und dass auch aus diesem Grunde eine aus- dehnende Interpretation des Gesetzes nicht ratsam scheine. Diese Gründe träfen auch heute noch zu. Der Regierungsrat habe daher keinen Anlass, seine bisherige Praxis zu ändern. C. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die katholische Kirchenpflege Dietikon als Organ der Kirchgemeinde die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und beantragt: es sei in Auf- hebung desselben die angefochtene Steuerauflage der katholischen Kirchgemeinde Dietikon an die Löwenbräu Dietikon A.-G. zu scbützen. Das Sleuerrecht der öffent- lichen Korporationen, so wird zur Begründung ausge- fübrt, sei in Art. 19 sowie Art. 48 ff. speziell 51 der zürcherischen Verfassung niedergelegt. Alt. 19 Ahs. 9 ebenda erkläre ausdrücklich'Steuerprivilegien zu Gunsten von Privaten oder Erwerbsgesellschaften als unzulässig Daraus folge, dass die Besteuerung juristischer Personen im Sinne der Verfassung liege. Wenn der Regierungsrat trotzdem den katholischen Kirchgemeinden das Steuer- recht gegenüber Aktiengesellschaften abspreche, werde dadurch die KV verletzt. Ausserdem verstosse der an- gefochtene Entscheid auch gegen Art. 4 BV. In 29 des katholischen Kirchengesetzes sei nur das Prinzip des Steuerrechts der katholischen Kirchgemeinden aufge- ste1lt, für das Weitere, so insbesondere auch für den Um- Gleichhnit vor dem Gesetz. N° 22.
fang der subjektiven Steuerpflicht, dagegen auf das Ge- meindegesetz verwiesen. Damit könne nur das jeweilen geltende Gemeindegesetz gemeint sein, was siLh schon daraus ergebe, dass durch dieses, nämlich durch das Gesetz vom 27. Juni 1875, das frühere von 1855 aufge- hoben worden sei. Durch die Beschränkung der Besteue- rung auf Konfessionsgenossen habe man lediglich die Ausübung eines der Glaubens-und Gewissensfreiheit widersprechenden Zwanges gegen nicht der katholischen Konfession angehörende Personen verhindern, nich t die -im Kanton Zürich damals überhaupt noch nicht be- kannte -Besteuerung der juristischen Personen unter- sagen wollen. Aus dem rein negativen Moment, dass das katholische Kirchengesetz die letzteren nicht erwähne. dürfe ihr Ausschluss als Steuersubjekt nicht gefolgert werden. So hätten denn auch die evangelischen Kirch- gemeinden tatsächlich schon vor Erlass des Landes- kirchengesetzes von 1902 die Aktiengesellschaften be- steuert, obwohl es damals ebenfalls an einer dahin- gehenden positiven Bestimmung zu ihren Gunsten gefehlt habe. Die Vorschrift des 29 des katholischen Kirchen- gesetzes lasse sich demnach (I sowohl historisch als auch in materieller Beziehung sehr wohl mi1 einer Besteue- rung der Aktiengesellschaften vereinen. Nur auf diese Veise könne auf die -andernfalls offenbar verletz1 e - R e c h t s g lei c h h e i t zwischen den katholischen und evangelischen Kirchgemeinden, die beide die durchaus gleiche staat!lrechtIiche Struktur aufwiesen, gewahrt werden. D. -Die Rekursbeklagte Löwenbräu Dietikoll hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und gegenüber der Rüge der Verletzung von Art. 4 BV bemerkt: Die Auslegung, welche der Regierungsrat dem 29 des katho- lischen Kirchengesetzes gegeben habe, sei keinenfalls will- kürlich und könne daher nicht aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung angefochten werden. Es sei klar, dass der Gesetzgeber bei dem Hinweis auf das Gemeinde-
gesetz nur das damals geltende Gemeindegesetz und nicht ein Gesetz im Auge gehabt haben könne, das überhaupt noch nicht bestanden habe. Im übrigen komme darauf nichts an. Selbst wenn man annehme, dass in . 29 des katholischen Kirchengesetzes das jeweils geltende Ge- meindegesetz gemeint sei, ergäbe sich daraus noch nicht der von der Rekurrentin gezogene Schluss. Die Besteue- rung juristischer Personen durch die Kirchgemeinden stehe, . wenn sie auch vom Bundesgericht als mit Art. 49 Abs. 6 BV vereinbar erklärt worden sei, doch im Wider- spruch mit dem Charakter dieser Gemeinden als Personal- verbänden. Der allgemeine Grundsatz des 137 litt. d Gemeindegesetz dürfe daher nicht ohne weiteres extensiv auf das ( Spezialgebiet der Kirchensteuer;) übertragen werden. Vielmehr wäre dazu eine ausdrückliche Vorschrift nötig, wie sie für die evangelischen Kirchgemeinden durch das Gesetz von 1902 geschaffen worden sei. Solange eine solche für die katholischen Kirchgemeinden fehle, könne in deren verschiedener Behandlung gegenüber den evan- gelischen Kirchgemeinden auch keine Yerletzung der Rechtsgleichheit liegen. Das Gebot der Rechtsgleichheit sei bekanntlich nicht absoluter : atur, es schliesse nicht jede ungleiche Behandlung ans. Eine Differenzierung werde insbesondere dann als zulässig erachtet werden müssen, wenn es sich wie hier um Personen vereinigungen verschiedenen Glaubens handle, die für die Pflichten ihrer Angehörigen besondere Gesetze geschafIen hätten. Lauteten diese Gesetze verschieden, so werde man un- möglich von Rechtsungleichheit sprechen können, so- lange nicht die Behörde in der Anwendung der darin enthaltenen Vorschriften unsorgfältig verfahren sei, was hier nicht zutreffe. E. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich, hat sich unter Verzicht auf eigene Gegenbemerkungen den Aus- führungen der Rekursbeklagten angeschlossen. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Konfessionsgenossen der Natur der Sache nach nur physische Personen und nicht ErwerbsgesellschaIten in Betracht fallen können, lässt sich demnach die Ansicht des Regierungsrates, dass die Besteuerung der letztem durch den Wortlaut des katholischen Kirchengesetzes selbst ausgeschlossen werde, nicht als willkürlich be- zeichnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Kirchengesetz im Anschluss daran auf die dies- fälligen Bestimmungen des Gemeindegesetzes verweist: denn dieser Hinweis behält auch so noch seine Bedeu- tung für die übrigen Fragen der Besteuerung, wie insbe- sondere die zulässigen Steuerarten, die Art der Steuer- veranlagung und des Steuerbezuges u. s. w., er braucht nicht notwendig dahin verstanden zu werden, dass auch hinsichtlich des Umfanges der subjektiven Steuerpflicht das Gemeindegesetz habe als massgehend erklärt werden wollen. Anfechtbarer erscheint freilich SChOll die weitere Behauptung, dass mit den diesfälligen Bestimmungen des Gemeindegesetzes ausschliesslich diejenigen des Gesetzes von 1855 gemeint seien. Indessen kommt da- rauf nichts an, weil, sobald man davon ausgeht, dass der Kreis der Steuerpflichtigen schon im Kirchengesetz durch den Gebrauch des Vortes ( Konfessionsgenossen ) umschrieben sei, unerheblich ist, welchen Sinn man jenen Worten beilegt. Muss somit die Rüge der Will- kür abgelehnt werden, so mag immerhin andererseits bemerkt werden, dass die Richtigkeit der Folgerungen, welche der Regierungsrat aus dem Wortlaut des 29 des katholischen Kirchengesetzes zieht, keineswegs ausser Frage steht und mit Grund angezweifelt werden kann. Da unbestrittenermassen der Kanton Zürich zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes die Besteuerung von Aktien- gesellschaften überhaupt noch nicht kannte, liesse sich sehr wohl die Ansicht vertreten, dass man durch die Beschränkung der Kirchensteuerpflicht auf Konfessions- genossen, ähnlich wie dies nachher durch Art. 49 Abs. 6 BV geschehen ist, nur die in der Besteuerung von Nicht- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22. 167 konressionsallgehörigen liegende Beeinträchtigung der Glaubens-und Gewissensfreiheit habe verhindern wollen, während im übrigen auch für die subjektive Steuer- pflicht auf das Gemeindegesetz abgestellt worden sei. Wäre dem so, so müsste daraus aber mit Notwendig- keit der Schluss gezogen werden, dass, nachdem nunmehr das letztere Gesetz die Gemeindesteuerpflicht der Korpo- rationen und Aktiengese:IschaIten ausdrücklich statuiert, dieselbe auch zu Gunsten der katholischen Kirchgemein- den bestünde und anerkannt werden müsste, Indessen mag die Frage, wie es sich damit verhalte, auf sich beruhen bleiben, da es nicht Sache des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof sein kann, in diesem uslegungs streite Stellung zu nehmen. Es genügt festzustellen, dass jedenfalls in der vom Regierungsrat vertretenen Auslegung keine Verletzung klaren Rechts, wie sie zur Annahme einer materiellen Rechtsverweigerung not- wendig wäre, erblickt werden kann. 3. -Anders jegt die Sache hinsichtlich der weitem Frage, ob nicht der angefochtene Entscheid gegen die f 0 r m e 11 e R e c h t s g lei c h h ei t verstosse. Aus den eingangs angeführten Bestimmungen des katholischen Kirchengesetzes erhellt, dass die durch dasselbe aner- kannten vier katholischen Kirchgemeinden Rheinau, Dietikon, Zürich und Winterthur staatsrechtlich die nämliche Stellung einnehmen wie die evangelischen Kirchgemeinden. Gleichwie bei den letztem handelt es sich auch bei ihnen nicht um private Korporationen, sondern um Verbände des öffentlichen Rechts, die kraft ihnen vom Staate verliehener obrigkeitlicher Macht ein Stüc öffentlicher Verwaltung besorgen, ihren Wirkungskreis und ihre Organisation durch die staatliche Gesetzgebung angewiesen erhalten und inbezug auf die Führung ihrer Geschäfte der staatlichen Oberaufsicht unterstehen, also um innert des staatlichen Orga- nismus stehende Selbstverwaltungskörper. Dementsprechend ist ihnen denn auch gleich wie den
evangelischen Gemeinden insofern gegenüber ihren Ver- bands angehörigen Zwangsgewalt eingeräumt, als sie die- selben für ihre Zwecke besteuern können.. Ein Unter- schied besteht nur nach der Richtung, dass die evange- lischen Kirchgemeinden noch zu einem über ihnen ste-: hmden höheren Verbande, der evangelischen Landes- kirche, zusammengeschlossen sind, während für die katholischen Kirchgemeinden eine solche zusammen- fassende Organisation - auf staatlichem Boden -fehlt. Im übrigen und in den Punkten, worauf es hier ankommt, inbezug auf das Verhältnis zum Staate und die Bezie- hungen zu ihren Angehörigen, stehen sich die beiden Arten von Kirchgemeinden --evangelische und katho- lische --durchaus gleich. In diesem Sinne spricht sich denn auch der Kommel liator desziircherischen Gemeinde- gesetzes VETTSEIN (1' °16) mit aller Bestimmtheit aus. Bei dieser Sachlage bedeutet es eine Hechtsungleichheit, die vor Art. 4 BV nicht stalldhalten kann und yon Buudeswegen beseitigt werden muss, wenn das den evangelischen Kirchgf'meindell .:1Usdrücklich zuerkannte Recht. die Besteuerung a.uch auf die in ihrem Gebiet domizilierten juristischen Personen auszudehnen. den katholischen Kirchgemeinden .versagt vird. Ob diese Cngleichheit durch dne geltenden gesetzlichen Bestim- mungen begründet und sanktioniert sei. ist dabei uner- heblich. DeHn Art. 4 BY bildet eine Schranke nicht nur t'ür di rechtsal1 -endelldell Behörden. sondern auch für den Gesetzgeber und schliesst auch die ungleiche Behand- lung durch das Gesetz und zwar diese in erster Linie Hns. Die gerügte Clltei'scheidung in der Rechtsslellung der evangelischen und katholischen Kirchgemeinden ki1nnte demnach nur dann als zulässig angesehen werden. wenn sie durch wesentliche Verschiedenheiten in den für tUe Ordnung der i bterie massgebenden tatsächlichcll 'erh:iltnissCH gerechtfertigt würe. Solche haben aher ;;icht namhaft geraadü verden können ulld bestehen nach dem Gesagten auch zweifellos nicht. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
Nun liesse sich freilich die Rechtsgleichheit an sich auch in der Weise herstellen, dass das Recht zur Be- steuerung von juristischen Personen auch den evangt:- lischen Kirchgemeinden aberkannt würde. IndesseIl erscheint diese Lösung unter den obwaltenden Verhält- nissen nicht angängig. Abgesehen davon, dass sie nicht beantragt worden ist, hätte sie die Aufhebung einer positiven gesetzlichen Vorschrift, nämlich des 18 des evangelischen Kirchellgesetzes VOll 1902 zur Folge, die an sich nach der bekannten Praxis des Bundesgerichts zu Art. 49 Abs. 6 BV bUlldesrechtlich nicht zu heall- stander ist. t:'mgekehrt bedingt die Gutheissung des von der Rekurrentin gestellten . ntrages lediglich die Beseitigung einer regierungs rätlichen Praxis, die zudem, wie gezeigt, auf einer zum mindesten anfechtbaren Ge- setzesauslegung beruht; sie empfiehlt sich auch deshalb umsomehr, als nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Rekurses die evangelischen Kirchge- meinden tatsächlich ebenfalls schon vor dem Gesetze VOll 1902 die .luristisehell Personen besteuerten, was offenbar nur darauf zurückgeführt werden kann, dass mau hier den 137 des Gemeilldegesetzes trotz Fehlens einer dahinaehenden positiven gesetzlichen Anordnung o ohne weiteres auch auf die Kirchensteuer als anwendbar erachtete. Die KOJlSequlOllz, welche sich bei dieser Lö- sung t rgebell kann, llämlieh dass unter Umständen beim Bestehen zweier Kirchgemeinden, einer evangelischen und einer katholischen, auf dem nämlichen Gebiet eine Gesellschaft VOll beiden für ihr ganzes Vermögen zur Steuer herangezogen wird, ist hier dadurch vermieden worden, dass sich die beteiligten Gemeinden (Evangelisch- und Katholisch-Dietikon) durch Vertrag geeinigt haben, das Steuerrecht je zur Hälfte in Anspruch zu nehmen. Wo eine solche Einigung nicht zustandekommt, wird es Sache des Regierungsrates bezw. seiner Organe sein, die erforderliche quantitative Ausscheidung der Steuer- hoheiten vorzunehmen.
170 Staatsrecht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die streitige Steuerauflage der Rekurrentin gegenüber der Rekursbeklagten geschützt. H. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE 23. T1rteil vom 9. Juli 1916 i. S.
gewählt, die Wahl des siebenten Gemeinderatsmitgliedes dagegen als mangels Erreichung des absoluten Mehrs durch einen der weitem Kandidaten nicht zustande gekommen. Vegen dieses Wahlentscheides beschwerten sich drei Wähler, Fidel Schwarz, Aug. Dennler und Friedr.Moser, beim Regierungsrat des Kantons S1. Gallen, indem sie geltend machten, das Wahlbureau habe eine grosse Anzahl mit Parteibezeichnungvn versehener Wahl: zettel unrichtigerweise als gültig mitgerechnet, bel deren Abrechnung das absolute Stimmen mehr von A. Bauer und G. Brunuer nicht, dafür aber möglicherweise von andern Kandidaten erreicht worden sei, weshalb die entsprechende Berichtigung des Wahlergebnisses verlangt werde. Die hierauf angeordnete Untersuchung ergab, dass von deli gedruckt eingelegten Wahlzetteln tatsächlich 248 über dem allgemein verwendeten Titel (. Stimmzettel für die Gemeindewahlen vom 25. April 1915 I) mit nachfolgender Angabe der zu wählenden Per- sonen, nach Beamtungen geordnet, noch die Bemerkung trugen: ( Wahlvorschlag der konservativen Volks? rtni oder ( Demokratischer Vahlvorschlag) oder ( FrCISllJl1lg- demokratische Partei ) -bei 424 Zetteln ohne eine solche Parteibezeichnung -, und dass sich unter Mit- berücksichtigung dieser Wahlzettel die richtig berechnete Zahl der gültig abgegebenen Stimmen bei den Gemeinde- ratswahlen auf 672 und demgemäss das absolute Stimmen- mehr auf 337 belief. Auf Grund dieser Feststellungen erledigte der R e g i e run g s rat die erwähnte Be- schwerde durch folgenden B e s chI u s s vom 21. Mai 1915: ( Es sei die Wahl des Herrn A. Bauer als Gemeinde- ratsmitglied und als Gemeindeammann, sowie des ( Herrn G. Brunner als Gemeinderatsmitglied kassiert, und es sei der Gemeinderat Rapperswil eingeladen, für diese Amtsstellen beförderlichst Nachwahlen an-
zuordnen. Die entscheidenden Erwägungen dieses Beschlusses