- t1rteü vom 12. März 1915 i. S. Nievergelt und Mitbeteiligte
gegen Zürich Begierungsra.t.
Art. 4 BV und 703, Abs. 1 und 3 ZGB. Um! g d?s nach
der letzteren Vorschrift den Kantonen hInSIchtlich der
Erleichterung der Durchführung von B 0 den v er b es s e-
run gen zustehenden Gesetzgebungsrechts. Zulässigkent
einer kantonalen Regelung, die dahingeht, dass der Bel-
trittszwang von der Behörde verfügt werden kann, sofern
sich
nicht eine Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer,
die zugleich mehr als die Hälfte der beteiligten Grund-
fläche vertritt, gegen die Ausführung des Unternehmens
ausspricht.
A. -Das zürcherische Gesetz betreffend die Förde-
rung der Landwirtschaft vom 24. September 1911 be-
stimmt in seinem Abschnitt IV A Bodenverbesserungen,
Bewässerungen
und Entwässerungen ) in 77, dass da,
wo eine Bewässerungs-
oder Entwässerungsanlage, die
einen
namhaften landwirtschaftlichen Nutzen erwarten
lässt, sich nur durch Ausdehnung auf eine grössereBoden-
fläche
in zweckmässiger Weise ausführen lässt und die
Zustimmung aller beteiligten Grundeigentümer auf güt-
lichem Wege nicht erhältlich ist, die Nichtzustimmenden
zur Teilnahme gezwungen werden können, wenn ein An-
trag auf Ablehnung des Projektes nicht die in 87 näher
umschriebene Mehrheit auf sich vereinigt und das Unter-
nehmen die Genehmigung des Regierungsrats erhalten
hat. Begehren um Erstellung einer solchen Anlage sind
unter Bezeichnung der Grenzen und der Grösse der in
die
Unternehmung fallenden Grundfläche sowie der
Grundeigentümer, deren aktive Teilnahme bei dem
Unternehmen verlangt wird, dem Gemeinderat einzu-
reichen, der
hierauf die sämtlichen Beteiligten zu einer
Versammlung einznladen
hat ( 79 und 80). Die Ver-
sammlung hat zu beschliessen, ob eine nähere Prüfung der
vorgescblagenen Unternehmung stattfinden soll; sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteilig-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4.
ten Grundeigentümer anwesend ist; für den Entscheid
ist die einfache Mebrheit der Stimmenden massgebend,
in
der Meinung, dass dabei jeder bei dem Unternehmen be-
teiligte Grundeigentümer ohne Rücksicht auf den Umfang
seines Grundeigentums eine
Stimme hat ( 81 und 82).
Wird beschlossen, auf das Projekt einzutreten, so haben
die Grundeigentümer zu seiner Prüfung und Begutach-
tung eine Kommission zu ernennen; jeder männliche
volljährige Beteiligte
ist zur Annahme einer vVahl als
Mitglied
der Kommission oder ihres Vorstandes ver-
pflichtet. es sei denn,
dass er bereits das sechzigste
Altersjahr zurückgelegt hat; die Kommission steht unter
der Aufsicht des Bezirksrates und der Oberaufsicht der
Volkswirtschaftsdirektion ( 83). Sie richtet das Gesuch
um Ausführung der erforderlichen Vorarbeiten an die
Volkswirtschaftsdirektion, welche
damit das kantonale
kulturtechnische Bureau beauftragt ( 84). Auf Grund-
lage dieser Vorarbeiten sind von
der Kommission Sta-
tuten zu enhverfen, die Bestimmungen über den Zweck
der Genossenschaft, über die Rechte und Pflichten der
Mitglieder,
über die Leitung und Ausführung der Arbei-
ten, über die Besorgung und den Unterhalt der Anlage,
sowie
über die Tragung der Anlage-und Unterhaltungs-
kosten enthalten sollen ( 85). Pläne, Bericht, Kosten-
voranschlag, Verteilungsplan
und Statuten entwurf sind
von der Kommission
zu Handen der beteiligten Grund-
eigentümer aufzulegen,
unter Ansetzung einer Frist von
14 Tagen, innerhalb welcher Wünsche und Abänderungs-
vorschläge eingereicht werden können
( 86). Hinsicht-
lich
der Beschlussfassung über die Durchführung des
Unternehmens bestimmt 87: Hierauf werden die
beteiligten Grundeigentümer
zu einer Versammlung ge-
laden, welche
über das Projekt zu entscheidt'n hat. Das
Projekt gilt nur dann als abgelehnt, wenn die Mehrheit
sämtlicher beteiligter Grundeigentümer einem
Antrage
auf Nichtdurchführung des Unternehmens beistimmt
und a'uf diese Mehrheit zugleich mehr als die Hälfte der
Fläche des beteiligten Grundeigentums entfällt. Wird
das Projekt nicht abgelehnt, so hat die Versammlung
die
Statuten endgiltig festzustellen und auf Grund
derselben die Kommission neu
zu' wählen ( 88). Die
neugewählte Kommission besorgt die
Leitung des
Unternehmens; sie macht den Beschluss über die
Durchführung öffentlich
bekannt unter Einräumung
einnr Frist von 10 Tagen zur Anbringung allfälliger Ein-
sprachen ( 89 und 90). Einsprachen, die nicht auf.dem
Wege gütlicher Verständigung erledigt werden können,
überweist
sie' dem Bezirksrat bezw. dem durch das
Gesetz vorgesehenen Schiedsgericht
zur Entscheidung;
gleichzeitig stellt sie die Akten der Volkswirtschafts-
direktion zu Handen des Regierungsrates zu ( 92). Der
Regierungsrat fasst Beschluss über die Genehmigung des
Werkes
und der Genossenschaftsstatuten, sowie über
die Beitragsleistung des
Kantons und übermittelt die
technischen
Vorlagen dem schweizerischen Landwirt-
schaftsdepartement mit dem Ersuchen um einen Bundes-
beitrag ( 93). Ist das Projekt von den Bundesbehörden
genehmigt,
so hat die Volkswirtschaftsdirektion den
Zeitpunkt zu bezeichnen. innerhalb dessen mit der
Durchführung des Unternehmens begonnen werden muss.
Bei Nichteinhaltung dieser Frist fällt, sofern nicht wegen
unverschuldeter Hindernisse
vom Regierungsrat Frist-
erstreckung bewilligt wird, die erteilte Genehmigung
dahin ( 94 und 95).
B. -Gestützt auf diese Vorschriften stellten am
27./29. März 1913 der Eigentümer des Mühlengewerbes
in Rfunlang, Joh. Hüppy, und ein gewisser Jakob Küng
namens Joh. Christen, dem das Mühlengewerbe von
Hüppy verkauft worden war, an den Gemeinderat Rüm-
lang das Begehren, es möchten die in einem beigelegten
Verzeichnis aufgeführten Eigentümer von Grundstücken
im Loo, in der Frohmatt, in der Wettwiesen. in der
Breite und in der Hofwiesen zu Rfunlang zu einer Ver-
sammlung zwecks Besprechung und Beschlussfassung
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4.
über gemeinsame Durchführung einer Drainage einbe-
rufen werden. Der Gemeinderat
entsprach dem Gesuche
und lud die Beteiligten auf 'den 9. April 1913 zu einer
solchen Versammlung ein. Nach dem an derselben vom
kantonalen Kulturingenieur erstatteten Referate sollte
das Projekt in vier verschiedene Systeme zerfallen :
Loowiesen,
Frohmatt, Hofwiesen, Breite-Wettwiesen.
Ein fünftes System, Maienbreite, wurde später 'ange-
gliedert. Bei der Beschlussfassung nach 82 des Gesetzes
verwarf Loowiesen
das Projekt mit 4 gegen eine Stimme,
ebenso Frohmatt mit 12 gegen eine Stimme und Hof-
wiesen
mit 5 gegen 2 Stimmen, Breite-Wettwiesen be-
schloss
mit 6 gegen 5 Stimmen, darauf einzutreten. So-
dann wurde eine Kommission bestellt, die gleichen Tags an
die Volkswirtschaftsdirektion das Gesuch um Ausführung
der
Vorarbeiten stellte. Im Laufe des Monats April 1913
erklärten
dann noch eine Reihe von Grundeigentümern
in
der Hofwiesen und 'Vettwiesen, die an der Versamm-
lung
nicht teilgenommen oder sich dabei gegen die
Drainage ausgesprochen
hatten, nachträglich unter-
schriftlich ebenfalls ihre Zustimmung, worauf die Kom-
mission den Grundeigentümern
in Hofwiesen durch
Zirkular mitteilte, sie nehme an, dass auch für Hofwiesen
die Vorarbeiten durchgeführt werden sollten.
Die daraufhin
vom kantonalen kulturtechnischen Bu-
reau ausgearbeiteten
Pläne, die ausser der Breite, Wett-
wiesen und Hofwiesen auch die Abschnitte Loo, Frohmatt
und Maienbreite umfassten, wurden samt dem begleiten-
den Bericht, dem Kostenvoranschlag, Verteilungsplan
und Statutenentwurf gemäss 86 des Gesetzes aufgelegt
und die in
87 vorgesehene Grundeigentümerversamm-
Iung auf den 31. August 1913 einberufen. Anlässlich der
Diskussion in
ihr erfuhr das Projekt von verschiedenen
Seiten Opposition und Jakob Nievergelt Vater beantragte
dessen-Ver.:werInng.. Für. dies.en..Antra stimmten 15, für
denjenigen
der Kommission auf Ausführung 7 Beteiligte.
Die von
den Verwerfenden vertretene Grundfläche betrug
1264,40 Aren, die auf die Annehmenden entfallende
2410,20 Aren. Fünf weitere Grundeigentümer, die an
dem Projekt mit einer Fläche von zusammen 269,50
Aren interessiert waren, waren abwesend. Da demnach
die Verwerfenden zwar die Kopfmehrheit der beteilig-
ten Grundeigentümer, aber weniger als die Hälfte der
Fläche des beteiligten Grundeigentums repräsentierten,
erklärte die Kommission den Ablehnungsantrag als ver-
worfen
und die Ausführung des Projektes als beschlossen.
Im Anschluss daran wurde der vorgelegte Statuten-
entwurf genehmigt
und die Kommission neu gewählt.
Das
so bereinigte Projekt erhielt am 25. September 1913
die Genehmigung des Regierungsrats
unter Zusicherung
eines Staatsbeitrages
von 25 %. Auch der Bundesrat
beschloss, es zu subventionieren.
Am 13. September 1913, noch
vor dem erwähnten
Beschlusse des Regierungsrates, führten
Jakob Nievergelt
und 16 andere Grundeigentümer -14 der Opponenten
an der Versammlung und 2 der 5 Interessenten, die an
dieser nicht teilgenommen
hatten -beim Bezirksrat
Dielsdor: Beschwerde über die Schlussnahme der Kom-
mission, dass das
Projekt als angenommen zu gelten
habe und auszuführen sei, indem sie vorbrachten: Jakob
Küng habe lediglich als Spekulant, weil er als solcher
an dem Mühlengewerbe interessiert sei, die Drainage an-
geregt. Joh. Christen,
sein' Strohmann, der an der Ver-
sammlung für das Mühlengewerbe gestimmt habe, sei
in
Wirklichkeit nicht stimmberechtigt gewesen, da eine
Zufertigung des Gewerbes an ihn bis heute nicht
statt-
gefunden habe una er daher nicht dessen Eigentümer sei.
Auch nach anderer Richtung sei das Vorgehen der Kom-
mission unkorrekt gewesen.
Es werde dagegen protestiert,
dass in das Unternehmen Gebiet einbezogen worden sei,
dessen Besitzer sich bei der ersten Versammlung mehr-
heitlich gegen die Drainage ausgesprochen
hätten, und
dass die Rekurrenten zur Beteiligung gezwungen werden
so'lten, trotzdem ihr Land nicht entwässerungsbedürftig
Gleichheit vor dem Gesetz. No 4.
sei, also von dem Werke keinen Nutzen habe. Durch
Entscheid vom 7. November 1913 wies der Bezirksrat
Dielsdorf nach Einholung einer Vernehmlassung der
Entwässerungskommission Rümlang die Beschwerde als
unbegründet ab.
Gegen diesen Entscheid rekurrierten
Jakob Nievergelt
Vater und Mitbeteiligte an den Regierungsrat, wob.ei sie
neben einer Reihe weiterer, zum Teil schon erstinstanz-
lieh erhobener Einwendungen u. a. geltend machten, dass
das in
87 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes auf-
gestellte Prinzip, wonach eine Minderheit von Grund-
eigentümern die Mehrheit
zur Ausführung des Werkes
zwingen könne, wenn sie die grössere Grundfläche be-
sitze, gegen die
Art. 703 ZGB und Art. 4 BV verstosse
und demnach bundesrechts-
und verfassungswidrig sei.
Auch der Regierungsrat wies sie jedoch durch Beschluss
vom 23. Juli, zugestellt 9. Dezember 1914
mit der Be-
gründung
ab: die angefochtene Vorschrift des Land-
wirtschaftsgesetzes stütze sich auf Art. 703 Abs. 3 ZGB,
der
es den Kantonen freistelle, die Durchführung von
Bodenverbesserungen noch weiter zu erleichtern. Eine
Beschränkung dieser Lizenz im
Sinne der Ausführungen
der
!lekurr:,nten, wonach damit nur die Herabsetzung
der m Art.
/03 Abs. 1 geforderten Zweidrittelsmehrheit
auf die einfache Mehrheit gemeint wäre, lasse sich weder
au dem Wortlaute des Gesetzes ableiten, noch sei sie
bel
.. dessen Beratung in der Bundesversammlung an-
getont worden. Von einer Aufhebung des 87 des
Landwirtschaftsgesetzes durch das ZGB könne deshalb
nicht die Rede sein. Ebensowenig werde durch ihn die
Rechtsgleichheit verletzt.
Wenn die Rekurrenten in die-
sem Zusammenhang darauf hinwiesen, dass bei einer
solchen Regelung
unter Umständen ein einziger Gross-
grundnesitzer seinen Willen allen anderen Beteiligten
aufzwmgen könne,
so sei darauf zu erwidern, dass genau
das gleiche auch nach Art.
703 Abs. 1 ZGB eintreten
könne.
dann nämlich, wenn ein Grundeigentümer, der
mehr als die Hälfte der beteiligten Fläche besitze, sich
der Ausführung des Projektes widersetze. Die Berück-
sichtigung der Grundfläche bei derartigen Abstimmungen
liege in der
Natur der Sache. Sie finde sich denn auch
nicht nur schon im früheren zürcherischen Gesetze über
Be-und Entwässerungen von 1864, sondern in der einen
oder anderen
Form in allen Meliorationsgesetzen. Auch
die weiteren Einwendungen der Rekurrenten, dass es
unzulässig sei, links
und rechts der Glatt liegende, räum-
lich nicht zusammenhängende Grundstücke zu einer
Ge-
nossenschaft zu vereinigen, dass die Voraussetzungen des
Beteiligungszwangs
auf ihrer Seite nicht vorhanden seien,
weil ihr
Land der Entwässerung nicht bedürfe, dass das
Projekt den natürlichen und Terrainverhältnissen nicht
angepasst
und dass es in ungesetzlicher Veise auf Land
ausgedehnt worden sei, dessen Eigentümer sich ihm yon
Anfang an widersetzt hätten, hielten nicht Stich (was
näher ausgeführt wird).
C. -Mit Eingabe vom 5. Januar 1915 haben darauf
Jakob Nievergelt und Mitbeteiligte die staatsrechtliche
Beschwnrde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An-
trage, der Entscheid des Regierungsrats vom 23.Juli
j9.De-
zember 1914 sei als unbegründet und verfassungswidrig
aufzuheben und der 87 des zürcherischen Landwirt-
schaftsgesetzes, weil gegen Art. 4 BV verstossend, als
ungiltig zu erklären.
In der Begründung wird zunächst
auf die Eingaben im kantonalen Verfahren
an den Bezirks-
rat Dielsdorf und den Regierungsrat verwiesen, deren
Inhalt zum integrierenden Bestandteil der staatsrecht-
lichen Beschwerde erklärt wird,
und ergänzend ausge-
führt: die Erleichterung der Durchführung eines Pro-
jektes, die Art. 703 Abs. 3 ZGB den Kantonen gestatte,
könne
nur in der Ersetzung des Quorums von 2/
durch
die einfache Mehrheit,
nicht in der Aufgabe des Mehr-
heitserfordernissesselbst bestehen,
da letzteres dem durch
Art. 4 BV aufgestellten Grundsatz der Gleichheit der
Bürger vor dem Gesetze widersprechen würde. Solange
Gleichheit vor dem Gesetz. No 4. 25
diese Vorschrift bestehe, habe jeder Bürger im privaten
und öffentlichen Leben gleiche Rechte, ob er nun mehr
oder weniger
Land besitze, und es sei daher ausge-
schlossen, dass eine Minderheit wegen ihres grösseren
Grundbesitzes ihren Willen gegenüber einer Mehrheit
durchsetzen könne.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf
Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Rekurrenten behaupten im bundesgericht-
lichen Verfahren nicht mehr, dass
87 des zürcherischen
Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft,
gestützt
auf den sie zur Beteiligung an dem in Frage
stehenden Entwässerungsunternebmen letztinstanzlich
durch den angefochtenen Entscheid des zürcherischen
Regierungsrats verhalten worden sind, einer Norm des
eidgenössischen Zivilrechts widel spreche
und dass so
durch die Anwendung jener kantonalgesetzlichen Be-
stimmung der Grundsatz der derogatorischen
Kraft des
Bundesrechts
verletzt worden sei. Angesichts des Wort-
lautes des Art.
703 ZGB offenbar mit Recht. Denn wenn
bier im Anschluss
an Abs. 1 in Abs. 3 erklärt wird, dass
die kantonale Gesetzgebung die Durchführung von
Bodenverbesserungen
noch weiter erleichtern könne ,
so ist damit unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass
die Bestimmung des Abs. 1
nur das Minimum von Zwangs-
rechten statuiert, das
von Bundeswegen auf dem ganzen
Gebiet der Eidgenossenschaft für die Durchführung
solcher Unternehmungen gewährt werden muss, die Be-
fugnis der Kantone, für
ihr Gebiet einen solchen Zwang
noch in weitergehendem Masse zuzulassen, dagegen da-
durch nicht
berührt wird. Eine Begrenzung des Umfangs
dieser Befugnis stellt das ZGB nicht auf.
Es würde dies
auch der allgemeinen Kompetenzabgrenzung zwischen
Bund und Kantonen nicht entsprechen. Denn der Bei-
26 Staatsrecht.
trittszwa'ng gehört nicht dem dem Bunde übertragenen
Gebiet der Ordnung der Privatrechtsverhältnisse an,
sondern
ist als Mittel zur Förderung der Bodenkultur
aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses eine
Materie. deren Regelung
in den Tätigkeitskreis der öffent-
lichen Verwaltung fällt
und demnach in erster Linie
Sache der Kantone ist. Die Rechtssetzungsbefugnis der
letzteren auf diesem Gebiete ist keine abgeleitete, von
einer Ermächtigung (Delegation) des Bundes abhängige,
sondern eine selbständige: sie bestünde auch ohne den
Vorbehalt des
Art. 703 Abs. 3 ZGB kraft des allgemeinen
Grundsatzes des Art. 6 eben da, wonach die Kantone
durch das Bundeszivilrecht in ihren öffentlich-rechtlichen
Befunissen nicht beschränkt werden. Wenn dennoch
der Bund
in Art. 703 Abs. 1 im Interesse der Förderung
der Landwirtschaft sich selbst
mit der Materie insofern
befasst hat, als er von Bundeswegen
unter gewissen
Voraussetzungen den Beitrittszwang statuierte, so geschah
dies lediglich
mit Rücksicht auf die Kantone, die sich
der Aufgabe,
von sich aus auf diesem Gebiete gesetz-
geberisch einzugreifen, nicht unterziehen
wnl1ten, nicht
in der Absicht, diejenigen Kantone, welche m der Wah-
rung jenes öffentlichen Interesses noch weiter gehen
wollen, daran zu hindern. Aus der Vorschrift des Art.
Abs. 1 ZGB folgt eine Beschränkung der kantonalen
Gesetzgebungshoheit demnach
nur insoweit, als das hier
garantierte Mass von
Zwangsrechnen in der ganz. n
Schweiz beachtet werden muss. Em Massstab dafur,
wie weit die Kantone in der ihnen vorbehaltenen Aus-
dehnung dieser Zwangsrechte gehen dürfen, kann aus ihr
nicht entnommen werden. Es ergibt sich einzig aus den
allgemeinen Schranken, die der kantonalen
Gesetzgebnng
durch die Bundes-und Kantonsverfassung gezogen smd.
Dies scheinen denn auch nunmehr die Rekurrenten selbst
anzunehmen. Denn sie verwenden den Art.
703 ZGB
nur noch in dem Sinne, dass sie argumentieren: da-
raus, dass das
ZGB in Abs. 1 desselben eine Zwei-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4.
drittelsmehrheit für die Ausübung eines Zwanges fordere,
folge, dass die Mehrheit als Voraussetzung des Beitritts-
zwangs auch von den Kantonen verlangt werden müsse,
dies aber nicht deshalb, weil das eidgenössische
Zivilrecht
es vorschriebe oder eine entgegenstehende Regelung ver-
böte, sondern weil es sich bei dem in
Art. 703 anerkann-
ten Mehrheitserfordernis
um ein allgemeines Prinzip
handle, das bei der Ordnung der Materie
beachtet werden
müsse, nämlich
um den in Art. 4 BV ausgesprochenen
Grundsatz der Gleichheit der Bürger
vor dem Gesetz.
Dieses Prinzip fordere, dass jeder Beteiligte bei der Ab-
stimmung den gleichen Einfluss haben müsse. Eine
Vorschrift, welche hievon abweiche, sei notwendig ver-
fassungswidrig, weil
damit einzelnen Beteiligten vor an-
deren eine bevorrechtete Stellung eingeräumt werde. Die
Behauptung einer
Verletzung des eidgenössischen Zivil-
rechtes wird, wie bereits eingangs bemerkt, nicht mehr
aufgenommen.
Es braucht daher auch nicht untersucht
zu werden, ob für eine dahingehende Rüge der staats-
rechtliche Rekurs oder,
wie der Regierungsrat in seiner
Rekursbeantwortung geltend macht, die zivilrechtliehe
Beschwerde des Art. 87
OG das richtige Rechtsmittel
gewesen wäre.
2. -Auch von dem danach allein in Betracht fallen
den Standpunkte des Art. 4
BV aus erweist sich die An
fechtung der Bestimmung als unbegründet.
Zwar mag
da,
wo die Mitgliedschaft bei einem Verbande auf
per s ö n I ich e n Eigenschaften -Bürgerrecht, Do-
mizil, Geschlecht, Alter -beruht, aus dem Grundsatze
df'r Rechtsgleichheit gefolgert werden, dass bei Abstim-
mungen innerhalb des Verbandes jede Stimme die gleiche
Kraft bezw. denselben Einfluss auf die Annahme oder
Ablehnung eines der Abstimmung unterliegenden Be-
schlusses haben müsse. Auf Verbände, bei denen sich
die
Zugehörigkeit nach unp e rs ö n li c he n, s a ch-
I ich e n Voraussetzungen bestimmt, kann diese Folge-
rung der
Natur der Sache nach nicht ausgedehnt werden.
28 Staatsrecht.
Hier steht es mit dem Postulat der Rechtsgleichheit
nicht
in Widerspruch, wenn das für die Frage der Mit-
gliedschaft zum Verband entscheidende sachliche Moment
auch bei der Bildung des Willens des Verbandes, soweit
sie durch eine Abstimmung erfolgt, berücksichtigt und
nach
Art und dem Mass der Interessen, wegen deren die
Einzelnen dem Verbande angehören, auch
ihr Eintluss
auf die Willensbildung abgestuft wird. Insbesondere wird
da,'
wo die Mitgliedschaft bedingt ist durch die wir t -
s c h a f t 1 ich e n Interessen, die jemand an einem
korporativ organisierten Unternehmen hat, auch der
Umfang des MitspraCherechtes von dem Mass des Inte-
resses abhängig gemacht werden dürfen, das der Betei-
ligung zu Grunde liegt.
Es dürfte dies bei Verbänden
mit realer Unterlage, den sogenannten Realgenossen-
schaften (Wald-und Weidegenossenschaften, Aktien-und
Bergwerksgesellschaften ) sogar das natürlichere
und sach-
entsprechendere sein als die Einräumung eines gleich-
wertigen Stimmrechts an alle Beteiligten.
Da man es bei
den Entwässerungsgenossenschaften des zürcherischen
Landwirtschaftsgesetzes ohne
Frage mit einem solchen
Realverbande zu
tun hat, indem sich die Zugehörigkeit
zu demselben ausschliesslich-aus der Eigenschaft als
Eigentümer eines
an dem Unternehmen interessierten
Grundstückes ergibt,
ist daher nichts dagegen einzuwen-
den, dass dieses für
die, Mitgliedschaft bestimmende
Moment auch bei der Aeusserung des Gesamtwillens des
Verbandes in Gestalt einer
Wer tun g der einzelnen
Stimmen nach Massgabe der durch sie vertretenen
Grundfläche
zur Geltung gebracht wird, wie dies denn
auch in der einen oder anderen Kombination in allen
einschlägigen Gesetzen,
so auch im ZGB geschieht.
Fraglich erscheint lediglich, ob nicht ein
in n e re r
W i der s p ru c b und damit ein Verstoss gegen die
Rechtsgleichheit
dar i n liege, dass das zürcherische
Gesetz auf die von den Beteiligten vertretene Grundfläche
nur für die Frage der Verwerfung des Projektes, nicht
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4. 29
auch für dessen Annahme entscheidend abstellt, dass also
für die Verwerfung eine qualifizierte Mehrheit -Mehr-
zahl der Beteiligten
und Uebergewicht der Grundfläche
-gefordert wird, während für die Annahme das eine
oder andere, Zustimmung der Kopfmehrheit
dl'r Betei-
ligten
0 der einer Minderheit, die mindestens die Hälfte
der beteiligten Grundfläche repräsentiert, genügt. Auch
dies
ist zu verneinen. Freilich ist nicht zu verkennen
dass ein solcher Abstimmungsmodus, bei dem nicht
übe;
die Annahme, sondern über die Verwerfung des Projektes
abgestimmt wird, eine ausserordentlich weitgehende
Bt'-
günstigung des Unternehmens enthält. Wäre das Zu-
standekommen des letzteren der Natur der Sache nach
lediglich abhängig von der Stellung, welche die Beteilig-
ten zu ihm einehmen, so müsste sich daher fragen, ob
der?elbe zulässig wäre. Allein diesen gleichsam konsti-
tutiven Charakter
hat die Abstimmung nach 87 des
Gesetzes nun eben offenbar nicht. Wie überall so
hat
auch im Kanton Zürich der bei solchen Meliorations-
unternehmungen gegen die widerstrebenden Elemente
ausgeübte Zwang seinen Grund nicht in dem privaten
Interesse der zustimmenden Beteiligten, sondern in dem
ö f f e n t 1
ich e n I n t e res s e des Staates an der
Bodenverbesserung, der Förderung
der Bodenkultur.
Kraft dieses öffentlichen Interesses wäre der Staat an
sich auch befugt, solche Unternehmungen ohne Rück-
sicht auf die Stellungnahme der beteiligten Grundeigen-
tümer durch sein einseitiges Machtgebot durchzusetzen.
Wenn dies nicht oder doch
nur ausnahmsweise geschieht
und
statt dessen regelmässig den beteiligten Einzelinte-
ressenten ein Einfluss auf das Zustandekommen
und die
Art der Ausführung des Werkes insofern eingeräumt
wird, als ein gewisses Mass von Einzelinteressen sich
für
oder doch nicht gegen dasselbe ausgesprochen haben
muss,
um es zur Ausführung zu bringen, so geschieht
dies wesentlich aus Gründen der Billigkeit
und Oppor-
tunität, mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Be-
teiligten es sind, welche die Kosten des Unternehmens
ganz oder doch wenigstens zu einem erheblichen Teile
zu tragen haben. An der rechtlichen Natur des gegen-
über den Nichtzustimmenden ausgeübten Zwangs ändert
es nichts. Auch dann erscheint derselbe
nur äusserlich
ausgeübt von denjenigen, welche dem Unternehmen ihre
Zustimmung gegeben, gegenüber denjenigen, welche ihm
widersprochen
haben: innerlich schöpft er seine Recht-
fertigung ausschliesslich aus dem öffentlichen Interesse,
das für das Unternehmen spricht. Die durch die Betei-
ligten gebildete Genossenschaft ist
nur scheinbar der
Träger des Unternehmens, das durchaus als ein öffent-
liches gedacbt ist, in
Tat und Wahrheit bildet sie ledig-
lich die Form, die gewählt ist,
um den Einzelnen einen
Einfluss
auf dessen Zustandekommen zu ermöglichen,
sowie die Organisation, der die Verwaltung desselben
übertragen ist. Demen tsprechend genügt denn auch nach
der ausdrücklichen Bestimmung des 77 des zürcberi-
sehen Landwirtschaftsgesetzes die dem Unternehmen
günstige Abstimmung im
Sinne von 87 für sich allein
zur Ausübung des Zwanges gegen die nicht Zustimmen-
den noch nicht, sondern ist dazu stets noch die
Genehmigung des Werkes durch den Re-
g i e run g s rat erforderlich, die ihrerseits nur erteilt
werden darf, wenn die Voraussetzung eines namhaften
landwirtschaftlichen Nutzens vorhanden
ist und nach-
dem das
Projekt vorerst lInter amtlicher Leitung eine
Reihe von
Stadien -Eintretensbeschluss der Grund-
eigentümer nach
83, definitive Ausarbeitung des Pro-
jektes durch das kulturtechnische Bureau, Auflage nach
86, Abstimmung in der zweiten Versammlung nach 87,
öffentliche Bekanntmachung
unter Ansetzung einer Ein-
sprachefrist -durchgemacht
hat. Die Annahme bezw.
Nichtverwerfung durch die Beteiligten nach
87 ist dem-
nach
nur ein Glied in der Kette der Vorgänge, welche
der Ausführung des Unternehmens vorangehen,
ein e
der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit es
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4.
zustande kommt. Sie hat nicht sowohl den Zweck, die
Einzelinteressenten selbst über die Durchführung des
Unternehmens entscheiden zu lassen, als vielmehr ihre
Stellungnahme zu demselben
zu eruieren, von dem
Gesichtspunkte ausgehend,
dass dasselbe nur dann an
die Hand genommen werden soll, wenn zu dem öffent-
lichen Interesse,
das für es spricht, ein bestimmtes Mass
von Einzelinteressen
hinzutritt bezw. sich nicht wider-
setzt. Wie dieses Mass bestimmt werden will,
ist ange-
sichts der Tatsache, dass der
Staat das öffentliche
Interesse an sich auch gegen den
Willen: aller Beteiligten
durchzusetzen befugt wäre, lediglich
eine Frage der legis-
latorischen Zweckmässigkeit.
Es ist daher verfassungs-
rechtlich vom Standpunkte des Art. 4
BV aus betrachtet
unerheblich, in welcher Form die Privatinteressen be-
grüsst werden, ob in derjenigen einer Abstimmung
über
die Annahme oder über die Verwerfung, ob den Beteilig-
ten ein Annahmerecht oder ein Vetorecht eingeräumt
und wie dieses gestaltet wird. Insbesondere ist es nicht
zu beanstanden, dass, wenn einmal die letztere Form,
das Vetorecht, gewählt ist, nicht einfach die verwerfenden
und annehmenden Interessen einander gegenübergestellt
werden, sondern für die Verwerfung ein grösseres
Stim-
mengewicht verlangt wird als für die Annahme. Dass
dabei die zahlenmässige Minderheit, auch
wo sie die
grössere Grundfläche repräsentiert, nicht genügt, um das
Projekt zu Fall zu bringen, findet seine innere Recht-
fertigung darin, dass die Grossgrundbesitzer in der Regel
leichter die Kosten eines solchen Unternehmens zu tragen
imstande sind als die Kleingrundbesitzer,
und dass es
daher nicht unbillig erscheint, einer Minderheit der erste-
ren von den letzteren die Beteiligung aufzwingen zu
lassen. Auch dagegen, dass
so die Abwesenden im Sinne
der Annahme des Projekts ins Gewicht fallen, ist nichts
einzuwenden,
da mit Grund gesagt werden kann, dass
gegenüber einem
von den staatlichen Organen ausge-
arbeiteten Projekte die beteiligten Grundeigentümer
sich nicht passiv verhalten, sondern, wenn sie dessen
Ausführung nicht wünschen, ihre Meinung positiv aus-
sprechen sollen.
3. -
Ob der angefochtene En.tscheid hinsichtlich der
anderen, dadurch erledigten Beschwerdepunkte,
so ins-
besondere der Frage, welche Grundstücke in das Unter-
nehmen haben einbezogen werden dürfen, ob es als
einheitliches auszuführen oder zu zerlegen sei usw.,
staatsrechtlich anfechtbar wäre,
hat das Bundesgericht
nicht
zu untersuchen, da in allen diesen Punkten eine
Verfassungswidrigkeit desselben nicht
behauptet worden
ist.
Der blosse Verweis auf die kantonalen Rechtsschriften
vermag die durch Art. 178, ZifI. 3
OG geforderte Begrün-
dung der staatsrechtlichen Anfechtung, die
auf ganz
anderen Grundlagen heruhen müsste als diejenige im
kantonalen Verfahren, nicht zu ersetzen. Ebenso ist die
Behauptung, dass
Joh. Christen, der in der Versammlung
vom 31. August 1913 als Vertreter des MühleRgewerbes
stimmte, nicht stimmberechtigt gewesen sei, nicht mehr
als Beschwerdegrund geltend gemacht worden. Die be-
züglichen Ausführungen der Rekursschrift sollen nach
der eigenen Erklärung der Rekurrenten lediglich dartun,
dass sie
(t die Tatsachen nicht auf den Kopf gestellt
hätten 1), wie dies in der Vernehmlassung der Rekurs-
gegner an den Bezirksrat
behauptet worden war.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 5.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
5. Urteil vom 15. Ja.nuar 1915 i. S. Va.uoher gegen Bern.
Der Handel mit Prämienwerten steht unter dem
Schutze des Art. 31 BV; das bernische Verbot der Lotte-
rien ist darauf nicht anwendbar.
.4.. -Der Rekurrent Vaucher in Chaux-de-Fonds hat
als Vertreter der Bank Steiner cie in Lausanne, die
in Chaux-de-Fonds eine Filiale
mit Geschäftsbureau in
Biel besitzt, im Bieler Annoncenblatt (i Express Prämien-
obligationen zum
Verkauf durch das dortige Bureau
au ;geboten. Als solche sind in den Akten genannt: 2%ige
Prämienobligationen
der Stadt Brüssel von 1905,3%ige
Prämienobligationen des Anleihens
der Stadt Paris von
1912, 3 %ige Prämienobligationen der französischen Bo-
denkreditanstalt, Panamalose, 3 %ige Prämienobligatio-
nen der ägyptischen BodenkreditanstaIt von
1911 und
Kongoobligationen mit aufgeschobener Verzinsung.
Die Papiere werden nach den gedruckten Vertragsbe-
dingungen der Bank Steiner cie gegen monatliche
Ratenzahlungen von 5
Fr. oder 10 Fr. zu einem den
Nominal-oder Kurswert um 5 bis
10 % übersteigenden
Gesamtpreise
Vt räussert. Der Käufer wird schon mit
der ersten Teilzahlung Eigentümer des Papiers, dieses
bleibt jedoch bis nach Leistung
der letzten Teilzahlung
in den
Händen der Verkäuferin. Inzwischen erhält der
Käufer einen Interimsschein mit der Nummer des Ori-
ginaltitels. Nichtleistung einer Teilzahlung
. ( zieht die
Auflösung des
Vertrages na.ch sich, wobei ein aus der
I) Abrechnung sich ergebendes Guthaben zu Gunsten des
vertragsbrechenden Käufers I) von diesem innert Jah-
resfrist bei der Bank erhoben werden kann, ( andern-
falls gelten seine bezüglichen Ansprüche als verwirkt.
)
AS 41 -1915 a