Art. 58 BV; criminal jurisdiction and cantonal territoriality; a canton may not, without a positive legal basis and absent a genuine conflict of jurisdiction, extend its penal power to extraterritorial conduct or omissions of non-resident citizens. Where the protected legal interest and the statutory scheme presuppose an in-canton act, the competence of the courts is limited territorially. A complaint under Art. 58 BV is admissible against an out-of-scheme assumption of jurisdiction even if cantonal remedies were not exhausted. The purpose of a pregnancy-reporting duty linked to Art. 311 ZGB and Art. 396 ZGB confines it to the mother's domicile; its extension to non-residents is incompatible with the legislative purpose (consid. 3).
190 Staatsrecht. Steuer vom Hypothekenzins abzuziehen, so doch jeden- falls eine Verfügung der vom Gläubiger zwecks Exeku- tion seiner Forderung angegangenen Vollstreckungs- behörden, durch die er mit seinem Begehren auf Zahlung des vollen Zinses abge"iesen, der Schuldner also bei seiner Erklärung geschützt wird; genügen, da diese Er- klärung eben die Form ist, in der sieh die Erhnbung des Steueranspruchs gegenüber dem Gläubiger vollzieht und nach der gesetzlichen Regelung der Materie einzig vollziehen kann. Da eine solche Verfügung hier in Gestalt der Weigerung des Betreibungsamts, dem Rekurrenten aus dem Ergebnis der Verwertung mehr als a Fr. zu- zuweisen, vorhanden ist, sind die formellen Voraus- setzungen für die staatsrechtliche Beschwerde demnach gegeben. 3. -Auch der vom Regierungsrat erhobene Ein- wand der Verspätung hält nicht Stich. Wie aus Fakt. A oben hervorgeht, hat sich das Betreibungsamt unmittel- bar im Anschluss an die erste erfolglos verlaufene Gant an den Rekurrenten mit dem Ersuchen gewendet, seine Zinsansprüche nochmals genau zu präzisieren, damit er in seinen Rechten nicht verkürzt werde. Unter diesen Umständen hatte der Rekurrent ,keinen Anlass, sich schon auf die Steigerungsbedingungen für jene erste Gant hin zu beschweren, sondern durfte annehmen, dass das Be- treibungsamt, wenn es die von ihm eingereichte Auf- stellung seiner Forderungen -beanstande, ihm Mitteilung machen werde, und zuwarten, bis er einen solchen Be- scheid erhielt. Geht man hievon aus, so erscheint aber die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG, auch wenn man von dem seitens des Rekurrenten zunächst eingeleiteten betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren absieht, auf alle Fälle gewahrt, da seit dem Briefe des Betreibungs- amtes vom 23. Februar 1915 bis zur Einreichung der Be- schwerdeschrift, 13. April 1915, weniger als 60 Tage verflossen sind. Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die vom Gerichtsstand. N° 26.
Betreibungsamt getroffene Verfügung, wonach der Re- kurrent als Zins auf dem Schuldbrief von 2000 Fr. aus dem Verwertungsergebnis lediglich a Fr. erhalten, der Rest von 10 Fr. dagegen dem Schuldn8l' als Rückerstat- tung der von ihm entrichteten Steuer zukommnn soll, aufgehoben wird. Das der Verfügung zu Grunde liegende Gesetz selbst (Art. 163 Abs. 2 und 3 EG zum ZGB) kanu heute nicht mehr angefochten und aufgehoben werden, weil ihm gegenüber die Beschwerdefrist längst abge- laufen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss der vom Betreibungsamt Appenzell verfügte Abzug eines Betrages von 10 Fr. an der vom Rekurrenten geltend gemachten Zinsforderung aufgehoben. IV. GERICHTSSTAND FOR 26. t1rteil vom 29. April 1915 i. S. Aschwanden gegen Staatsanwaltschaft und Xreisgericht t1ri. Verurteilung einer Kantonc;bürgerin wegen in einem anderen Kanton begangenen ausserehelichen Geschlechtsverkehrs und Unterlassung der Schwangerschaftsanzeige bei der heimatlichen Behörde. Umfang der Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts hinsichtlich der Bestimmung des Gerichts- stands in Strafsachen. -Verletzung von Art. 58 BV durch willkürliche Missachtung der kantonalrechtlichen Zustän- digkeitsregeln. A. -Das urnerische Paternitätsgesetz vom 3. Mai 1857 bestimmt in den 20 litt. a und 24:
20 litt. a. Wenn eine ledige Mannsperson und eine ledige Weibsperson sich in Unzucht vergehen, so soll jeder Teil durch das Kreisgericht, vor welchem sie sich persönlich zu stellen haben, im ersten und einfachen Fall mit 30 Fr. nebst einem Zuspruch durch das Präsi- dium bestraft werden. Ueberdies kann das Gericht die Fehlbaren auf eine bestimmte Zeit in ihre Gemeinde ein- grenzen, welche Strafe bei Ausländern in Landesverwei- sung umzuwandeln ist. )) . (C 24. 'Venn eine ausserehelich schwangere Person, ohne die Anzeige bei Behörde gemacht zu haben, nieder- kommt, so ist sie wegen Verheimlichung der Schwanger- schaft zu bestrafen. Die Strafe soll im einfachen Fall in einer Busse von 20 bis 40 Fr. bestehen. ) 24 bezog sich ursprünglich auf 1 desselben Gesetzes, der bestimmte: . Jede nnehelich schwangere Person ist schuldig, die Anzeige ihrer Schwangerschaft. sobald sie davon Kennt- nis hat, dem Präsidenten des Kreisgerichts zu machen oder durch jemand machen zu lassen. Auf eine solche Anzeige hin oder wenn Gemeindevorsteher oder andere Personen hierüber Anzeige erstatten, wird der Kreis- gerichtspräsident die Geschwächte vorrufen, sie sowohl über den Vater des unehelichen Kindes als über die Zeit und die Umstände, allfällige Versprechungen usw. ein- vernehmen und hierüber ein Protokoll führen. Er wird so dann den Beschuldigten, wenn er sich im Lande be- findet, ebenfalls vorrufen oder, sofern sich derselbe an einem bekannten Orte ausser Landes aufhält, durch die betreffende Behörde seines Aufenthaltsortes einverneh- men lassen. . . . .
Infolge des Inkraftretens des ZGB ist dann aber diese letztere Bestimmung aufgehoben und durch nachstehende Vorschrift des EG zum ZGB ersetzt worden: 49. Zur Wahrung der Interessen der ausserehelichen Kinder hat der Kreisgerichtspräsident von jeder ausser- ehelichen Schwangerschaft und das Zivilstandsamt von Gerichtsstalld. N° 26.
jeder ausserebelichell Geburt dem Gemeinderate Anzeige zu machen (Art. 311 ZGB). Jede aussereheliche schwangere Person hat daher die Anzeige ihrer Schwangerschaft, so- bald sie davon Kennnis hat, spätestens aber mit Ende des fünften Monats dem Präsidenten des Kreisgerichts zu erstatten oder erstatten zu lassen. Dagegen gelten die 20 litt. a und 24 des Paterni- tätsgesetzes gemäss 182 Ziff. 2 des EG zum ZGB un- verändert weiter. Gestützt auf diese Bestimmungen wurde die heutige Rekurrentin Agathe Aschwanden von Seelisberg in Adliswil (Kantons Zürich), welche am 15. April 1914 in Adliswil mit einem unehelichen Kinde niedergekommen war, durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri auf den 7. Dezember 1914 vor Kreisgericht Ud vorgeladen, um sieh wegen Unzucht, begangen in Zürich mit ihrem Schwängerer Melchior Lisibach von Inwil (Luzern) wohn- haft in Eschenbach (gleichen Kantons), und Nichtanzeige der Schwangerschaft zu verantworten. Agathe Asch- wanden erschien zu dieser Verhandlung nicht, sondern begnügte sich, durch schriftliche Eingabe ihres Anwalts vom 5. Dezember an das Kreisgericht Uri die Zuständig- keit des letztem zu bestreiten, da sie seit Jahren nicht mehr im Kanton wohne, der Beischlaf nicht im Kanton Uri, sondern in Zürich erfolgt und sie unter diesen Um- ständen auch zur Schwangerschaftsanzeige in Uri nicht verpflichtet gewesen sei. Durch Kontumazialurteil vom 7. Dezember 1914 hat sie darauf das Kreisgericht Uri in Anwendung der 20 litt. a und 24 des Paternitätsgesetzes zu 30 Fr. plus 20 Fr. 50 Fr. Busse und 2 Fr. Gerichtsgeld verurteilt. Das Urteil ist nicht motiviert. Doch ergibt sich aus den Akten und ist nieht streitig, dass das Gericht seine Kompetenz und die Anwendbarkeit der urnerischen Gesetze deshalb als gegeben erachtete, weil die Angeschuldigte Urner Bürgerin sei. B. -Gegen dieses Urteil hat Agathe Aschwandell die AB 41 -191:;
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er- griffen mit dem Antrage, es aufzuheben. Als Beschwerde- gründe werden geltend gemacht Verletzung der Art. 4 und 58 BV und 32 KV (Garantie des verfassungsmässigen Gerichtsstandes). Die Begründung der Beschwerde ist soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, die aus Auftrag des Kreisgerichts die Beschwerdeantwort er- stattet hat, hat beantragt, auf den Rekurs nicht einzu- treten, eventuell ihn als unbegründet abzuweisen. Der erstere Antrag wird darauf gestützt, dass die Rekurrentin gegenüber dem angefochtenen Urteile die Purgation hätte verlangen oder Kassationsbeschwerde beim Obergericht hätte erheben können. Zur Sache selbst wird gegenüber der Bestreitung der uinerischen Strafhoheit durch die Rekurrentin ausgeführt: die BV garantiere weder einen bestimmten Gerichtsstand in Strafsachen, noch enthalte sie Vorschriften über den örtlichen Geltungsbereich der kantonalen Strafgesetze. Die Kantone seien demnach in der Gesetzgebung hierüber, die Fälle eines effektiven Kompetenzkonfliktes zwischen den Gerichtsbehörden ver- schiedener Kantone vorbehalten, frei. Daraus, dass weder das Paternitätsgesetz noch das -in der Hauptsache ungeschriebene -allgemeine Strafrecht von Uri eine Bestimmung enthielten, wonach auch die von Kantons- bürgern ausser Kantnns begangenen Handlungen oder Unterlassungen bestraft würden, folge noch nicht, dass dieselben auf dem Boden des strikten Territorialitäts- prinzips stehen. Es dürfe im Gegenteil mit Grund behauptet werden, dass der Kanton Uri stets am Heimatsprinnip festgehalten habe und seiner Zei t auch verschiedenen be- züglichen Konkordaten und Staatsverträgen beigetreten sei. Damit solle selbstverständlich nicht gesagt sein, dass das letztere Prinzip ausschIiessIich und schrankenlos gelte. Die Frage, inwieweit es zur Anwendung komme, müsse bei jedem Delikt nach der Natur desselben besonders Gerichtsstand. No 26.
beantwortet werden. Wenn die urnerischen Gerichte von diesem Gesichtspunkt aus dazu gelangt seien, die 20 litt. a und 24 des Paternitätsgesetzes auch gegenüber ausser- halb des Kantons wohnhaften Kantonsbürgern anzu- wenden, so hätten sie sich damit in keiner Weise mit der BV in Widerspruch gesetzt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäss feststehender Rechtsprechung des Bundes- gerichts gewährt Art. 58 BV nicht nur Schutz dagegen. dass jemand vor ein besonderes, sonst nicht mit Juris- diktionsgewalt ausgestattetes Ausnahmegericht gestellt wird, sondern kann auch da angerufen werden, wo eine Gerichtsstandsfrage eine ausnahmsweise, mit der ver- fassungsmässigen und gesetzlichen Ordnung dieser Dinge nicht vereinbare Lösung gefunden hat, sei es dass ein Gericht die Anhandnahme einer Sache verweigert, für die es offenbar kompetent ist, sei es dass es sich einer Angelegenheit bemächtigt, die nach den bestehenden Zuständigkeitsvorschriften oder in Ermangelung solcher nach den die Materie beherrschenden allgemein aner- kannten Rechtsgrundsätzen schlechterdings nicht in seine Zuständigkeitssphäre fallen kann (vergl. AS 23 I S. 537 E. 3, 33 I S. 314 E. 1 und die dort zitierten weiteren Urleile). Mit einem Falle der letzteren Art hat man es hier zu tun. Wie nach den Akten feststeht, ist die Unzucht, derent- wegen die Rekurrentin verfolgt wird, nicht im Kanton Uri, sondern im Kanton Zürich begangen worden und war die Rekurrentin seit Jahren nicht mehr in Uri wohn- haft. Ihre Bestrafung im letzteren Kanton hätte daher zur Voraussetzung, dass die Strafsanktionen der 20 litt. a und 24 des urnerischen Paternitätsgesetzes sich auch auf die ausserhalb des Kantons von Kantonsbürgern verübte Unzucht bezw. die ausserhalb des Kantons woh- nenden schwangeren Kantonsbürgerinnen bezögen. Nun
behauptet die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde- antwort.mit Recht nicht etwa, dass das Paternitätsgesetz selbst eme ausdrückliche dahingehende Vorschrift ent- halte. Ebensowenig macht sie geltend, dass die urnerische Rechtsübung -nur um diese kann es sich hier handeln, da der anton Uni von gewissen Spezialgesetzell abge- senen kem geschrIebenes Strafrecht besitzt -allgemein auf de Boden des Heimats-(Natiollalitäts-)prinzips snehe. VIelmehr erklärt sie selbst dessen Geltung im urne- fischen Recht für eine beschränkte, beschränkt auf die- jenigen Fälle, in denen besondere, aus der Natur der betreffenden Handlung oder Unterlassung sich ergebende Gründe für eine solche Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der Strafnorm sprechen. Geht man ! ,:levon aus,. so. kann abe: von der Anwendung des ge- nannten PrmZIps IIll vorlIegenden Falle VOll vornehereill nicht die Rede sein. Indem 20 litt. a des Paternitänsgesetzes die Unzucht zwischen ledigen Personen uuter Strafe stellt, bezweckl er den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, die Aufrechl- erhaltung der sittlichen Ordnung im Kan ton, die durch den ausserehelichen Geschlechtsverkehr als gefährdet an- gesehen wird. Es handelt sich also dabei um eine Straf- norm, deren Anwendung ihrer Natur, der Art des dadurch ?eschützten Renhtsgutes nach notwendig die Begehung Ull Kar,tollsgebIet voraussetzt, da durch dea ausserehe- lichen Geschlechtsverkehr .ausserhalb des Kantons die sittliche Ordnung im Kanton nicht gefährdet werden kann. Dass dem so ist, ergibt sich auch daraus, dass das Gesetz die Bestrafung beider an der Unzucht beteiligter Personen verlangt. Denn es ist klar, dass diesem Grund- satz .. bei.einem ausser dem Kantone vor sich gegangenen unzuchtJgen Verkehr nur beschränkt, nämlich nur da Hechnung getragen werden kann, wo beide Teile Kantons- angehörige SiIld, während wenn der eine Teil kantous- 11 emd ist, seine Verfolgung im Kanton Uri von vorneherein ausgeschlossen erscheint, wie denll auch das Kreisgericht Gerichtsstand. No 26.
hier aus diesnm Grunde tatsächlich nur die Rekurrentin und nicht auch deren Schwängerer bestraft hat. Ebenso steht die AnwEndung des 24 des Paternitäts- gesetzes auf Kantonsbürgerinnen ausserhalb des Kantons mit dem Zwecke der durch die erwähnte Vorschrift statuierten Anzeigepflicht, der nach dem nunmehr mass- gebenden 49 EG zum ZGB ausschliesslich der ist, durch Vermittlung des Kreisgerichtspräsidenten den Gemeinde- rat als Vormundschaftsbehörde zur Bestellung eines Bei- stands für das uneheliche Kind im Sinne von Art. 311 ZGB zu veranlassen, in offenbarem W"iderspruch. Denn die Anordnung einer solchen Beistandschaft ist nach Art. 396 ZGB Sache der Vormundschaftsbehörde des Wo h n si t z e s der unehelichen Mutter, nicht derjenigen ihrer Heimat. Die Pflicht zur Anzeige der Schwanger- schaft kann sich demnach nur auf die im Kanton wohn- haften ausserehelich schwangeren Personen beziehen. Für deren Erstreckung auf Kantonsbürgerinnen ausser dem Kanion Uri fehlt es an jedem Motiv, weshalb dieselbe unmöglich im Willen des Gesetzes gelegen haben kann. Bei dieser Sachlage muss es als Willkür und Verstoss gegen die aus Art. 58 BV abzuleitenden Grundsätze an- gesehen werden, wenn die urnerischen Gerichte, ohne sich dafür auf eine positive Gesetzesnorm stützen zu können, ihre Kognition auch auf ausserhalb des Kantons be- gangene Unzuchtsvergehen bezw. auf die Unterlassung der Schwangerschaftsanzeige durch nicht im Kanton wohnhafte Kantonsbürgerinnen ausdehnen. Da die staats- rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 58 BV im Gegensatz zu derjenigen wegen Rechtsweigerung die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht vor- aussetzt, ist daher der Rekurs, ohne dass es des Eintre- tens auf die bezüglichen formellen Einwendungen der Rekursschrift bedürfte, gutzuheissen und der angefoch- tene Entscheid in der Meinung aufzuheben, dass die Rekurrentin wegen der in Frage stehenden Handlungen bezw. Unterlassungen in Uri nicht bestraft werden darf.
Im übrigen könnte sich fragen. ob man zum nämlichen Ergebnis nicht auch dann gelangen müsste, wenn die an- gefochtene Ausdehnung der Strafhoheit über das Kantons- gebiet hinaus durch das urnerische Recht positiv vorge- sehen wäre. Zwar ist richtig, dass das Bundesgericht in seiner bisherigen Praxis davon ausgegangen ist, in kanto- nalen Strafsachen werde der Gerichtsstand und der räum- liche Geltungsbereich der Strafgesetze grundsätzlich aus- schliesslich durch das kantonale Recht geregelt, und sich demzufolge zu einer von letzterem abweichenden Bestim- mung des Gerichtsstandes nur da als zuständig erklärt hat, wo sich die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung der kantonalen Strafhoheit aus dem Vorliegen eines effektiven -positiven oder negativen -Kompetenz- kOllffiktes zwischen den Behörden verschiedener Kantone ergab. Indessen erscheint es doch zweifelhaft, ob diese Auf- fassung dem Vesen der Sache gerecht werde. Das bundes- staatliche Verhältnis bedingt grundsätzlich eine Be- schränkung der Souveränetät der Kantone nicht nur in ihren Beziehungen zum Bunde, sondern auch unter sich auf den Gebieten, die ihnen vom Bunde zur Regelung überlassen sind, in dem Sinne, dass jeder Kanton bei Ausübung seiner Hoheitsrechte auf die Hoheitsrechte der anderen die gebührende Rücksicht zu nehmen hat. Es liesse sich daher sehr wohl die Ansicht vertreten, dass auch bei Ausübung der Strafhoheit die Kantone nur in- soweit souverän seien, als sie dttdurch nicht in das bessere Recht eines anderen Kantons eingreifen, und dass da, wo ein solcher Eingriff in Frage steht, es Sache der all- gemein zur Lösung derartiger Kollisionen eingesetzten In- stanz, des Bundesgerichtes sei, den Kanton zu bestimmen, dem die Verfolgung des betreffenden Delikts zukommt. Djese Abgrenzung der kantonalen Strafhoheiteu könnte aber ihrerseits offenbar nur in dem Sinne erfolgen, dass das Recht der Strafverfolgung in erster Linie dem Kan- ton des Begehungsortes zugesprochen und die Strafhoheit des Heimatskantons auf bestimmte Ausnahmefälle be- ,
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schränkt würde, wie dies denn auch das Bundesgesetz über die interkantonale Auslieferung von 1852 für die der Auslieferungspflicht unterstehenden Vergehen bereits in gewissem Umfange (vergl. z. B. Art. 4 eben da) vorsieht. Für jene weitere Umschreibung der Kompetenzen des Bundesgerichts lässt sich auch anführen, dass das Bun- desgericht auf einem andern Gebiete, wo es sich ebenfalls . um die Abgrenzung der kantonalen Hoheitsrechte han- delt, bei der Doppelbesteuerung. die staatsrpchtliche Be- schwerde nicht vom Nachweise eines effektiven Steuer- konflikts, d. h. der gleichzeitigen Besteuerung durch zwei Kantone, abhängig gemacht, sondern das Vorliegen eines vi r tue 11 e n Konflikts, den durch die Besteuerung seitens eines Kantons begangenen Eingriff in die Steuer- hoheit eines andern Kantons, zur Beschwerdeführung dnrch den betroffenen Privaten als genügend erklärt hat. Die Frage einer analogen Revision der Praxis für die Abgrenzung der kantonalen Strafhoheiten kann indessen hier ofTel: bleiben, weil zur Gutheissung des vorliegenden Rekurses schon der obnn erwähnte Gesichtspunkt will- kürlicher Missachtung der kantonalen Zuständigkeits- regeln ausreicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das damit an- gefochtene Urteil des Kreisgerichts Uri vom 7. Dezember 1914 aufgehoben. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem