Art. 1 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages; Arrest gegen einen französischen Staatsangehörigen ohne vollstreckbaren Titel. Die staatsrechtliche Beschwerde ist gegen Arrestbefehle zulässig, soweit eine Verletzung des Staatsvertrages gerügt wird. Arrestnahmen in der Schweiz sind für persönliche Forderungen gegen in Frankreich domizilierte Franzosen ausgeschlossen, solange kein rechtskräftiger oder sonst vollstreckbarer Titel besteht. Fehlt ein eigentlicher Wohnsitz im Vertragsstaat, so genügt für die Anwendbarkeit des Vertrages auch ein blosser Aufenthalt (residence), sofern er nach den Umständen nicht nur zufällig oder ganz vorübergehend ist (consid. 1-2).
Staaisrecb.t. ten7 auch:für den Bestand einer solchen Verpflichtung kemen Anhaltspunkt. Im Rechtbot wird lediglich be- hauptet, dass das Betreibungsamt der Kantonalbank gegenüber eine .Forderu?g auf Auszahlung des Beb ages. von 10,000 Fr. mfolge emer Anweisung des Rekurrenten hne. Abe.r iese ehauptung kann nicht ernst gemeint sem, .da SIe 1m WIderspruch steht mit dem Inhalt des SchreIbens des Betreibungsamtes an den Rekurrenten vom 22. Dezember 1914. Darin ersuchte das Amt gerade den Rekurrenten um die Anweisung, die es im Recht- b?t als erteilt bezeichnete. Zudem lässt sich in den Akten mc.hts entdecken, was darauf hinwiese, dass überhaupt znlschen dem Renurrenten und der Kantonalbank irgend em Rechtsgeschaft zu Gunsten des Betreibungsamtes vollzogen worden sei.- Das Rechtbot ist also in der Tat ein verschleierter Arrest und damit bundesverfassungswidrig (vergl. BGE 3 S. 61, 9 S. 43). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das dem Betrei- bu samt Linthal am 14. Januar 1915 vom Zivilgerichts- prasldenten des Kantons Glarus bewilligte Rechtbot aufgehoben. Staatsverträge. No 28. V. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 28. Urteil vom 10. Juni 1915 i. S. Chatelain gegen Basellandschaftliche Xa.ntona.lbank.
Zulässigkeit des staatsrechtlichen .Rekurses gegen eine Arrest- nahme bei Verletzung eines Statsvertrages. -Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. -Arrestnahme für einen nicht durch gerichtliches Urteil festgestellten Anspruch. -Beim Fehlen eines eigentlichen Wohnsitzes des Arrestschuldners im Vertragsstaate begründet auch dessen blosser Aufenthalt im Sinne einer residence die Anwendbarkeit des Vertrages. A. -Der französische Staatsbürger Paul Chatelain- Hermann hatte bis zu Beginn des Krieges sein Domizil in Muttenz, Kanton Baselland. Am 10. Oktober 1910 unterzeichnete er mit mehreren andern Personen einen Bürgschein zu Gunsten der basellandschaftlichen Volks- bank für eine Schuld von 5000 Fr. Die Forderung ging später auf die Basellandschaftliche Kantonalbank über. Zu Beginn des Krieges wurde Chatelain wegen Spionage- verdacht verhaftet und noch im Monate August 1914 nach Frankreich abgeschoben. Er trat in den franzö- sischen Kriegsdienst ein, wurde dann krank und in Lune- viIle in einem Militärspital verpflegt. Am 28. Oktober ist er aus der Militärpflicht entlassen worden, hielt sich aber, nach einem Zeugnis des Stadtpräsidenten von. Lunevi1Ie vom 19. April 1915, weiterhin in Luneville auf. Die Frau des Chatelain verblieb in Muttenz. B. -Am 13. März 1915 erwirkte die Basel1andschaft- liehe Kantonalbank beim Gerichtspräsidenten von Arles- heim einen Arrest gegen Chatelain wohnhaft gewesen in Muttenz, nun unbekannten Aufenthaltes , für die ge- nante Forderung von 5000 Fr. nebst Zinsen. Als Arrest-
grund ist angegeben: ( Art. 271,4 SchKG : (i der Schuld- ) ner befindet sich im Auslande, wo unbekannt. Der Arrest wurde (i auf die dem Schuldner gehörende im Banne Muttenz gelegene Liegenschaft und die laufenden Mietzinse, eventuell anderweitiges Vermögen des Schuld- Hers verfügt. C. -Gegen diesen Arrestbefehl hat Chatelaill am 27. April 1915 die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung. Er beruft sich auf Art. 1 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 und fübrt aus: Er sei französischer Staatsbürger und habe seinen Wohnsitz in Frankreich (Luneville). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes könne gegenüber Franzosen, welche in Frankreich Vohn- sitz oder Aufenthalt haben, von Schweizern im Inlande ein Arrest nicht erwirkt werden, es handle sich denn um die Vollziehung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteiles: ein solcher Fall liege nicht vor. D. -Das Bezirksgerichtspräsidium VOll Arlesheim, für sich und zu Handel der Arrestgläubigerin zur Vernehm- lassung aufgefordert, hat keine BI: merkungen eingereicht. Das Bundesgeri'?ht zieht in Erwägung:
verfahren ein vollstreckbarer Titel geschaffen werden soll, Arrestnahmen in der Schweiz ausgeschlossen sind (AS 28 I S. 258 ; 33 I S. 791 u. s. w.). Im vorliegenden FaUe bandelt es sich nicht um die Vollstreckung eines durch gerichtliches Urteil bereits festgesetzten Anspruches. Der Arrest ist zur Sicherung des aus dem Bürgschein vom 10. Oktoher 1910, also aus einem nicht vollstreckbaren Titel hervorgehenden Anspruches gelegt worden. Dieser Anspruch ist zweifellos persönlicher Natur. Ebenfan steht fest, dass Chatelain französischer Staatsbürger ist und dass die Basellandschaftliche Kantonalbank, eine juristische Person die in der Schweiz ihren Wohnsitz hat, als Schweizer ) im Sinne des Art. 1 des Vertrages zu betrachten ist (AS 30 I S. 87). Es kann sich daher nur noch fragen, ob der Rekurrent seinen W olmsitz im Sinne der genannten Bestimmung in Frankreich habe. Der Rekurrent geht hiebei von der Auffassung aus, dass er seit August 1914 nicht mehr in Muttenz domizilieIt ist. Er ist aus der Schweiz ausgewie- sen worden und wird wohl vor der Beendigung des Krieges nicht in die Schweiz zurückkehren dürfen. Seine Frau wohnt allerdings in Muttenz ; aber deren dortiger Aufent- halt lässt sich aus den Zeitverhältnissen und aus dem Liegenschaftsbesih in Muttenz erklären. Es ist daher in dieser Hinsicht der AufIassung des Rekurrenten, dass er seinen Vohnsitz nicht in der Schweiz habe, beizu- pflichten; um so eher, als sich die Rekursbeklagte selbst, auf den Arrestgrund des Art. 271,4 berufen hat. Weniger liquid ist die Frage, ob Chatelain in Frank- reich (Luneville) sein Domizil hat. Die Akten geben keine Auskunft über die näheren Umstände seines dortigen Aufenthaltes (Beschäftigung, Wohnverhältnisse u. s. w.): aus denselben kann daher auch nicht entnommen werden ob Luneville als der Hauptsitz (principal etablissement) des Rekurrenten im Sinne des Art. 102 Code civil zu be- trachten sei. Indessen braucht die Frage, ob Chatelain in Luneville wir k 1 ich domiziliert sei, nicht entschie- AS 4 I --19t;,
den zu werden. Aus Art. 1 Abs. 1 letztem Satz des Gerichts-
standsvertrages ergibt sich nämlich, dass, beim Fehlen
eines wirklichen Wohnsitzes auch der blosse Aufenthalt
im Sinne einer residence die Anwendbarkeit des Ver-
trages (d. h. der im ersten und zweiten Satze des Art. 1
enthaltenen Normen) begründet. Dieser von der Doktrin
allgemein anerkannte Satz (siehe
PI LET, Conventions in-
ternationales
Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 S. 20), bedeutet, dass
der angefochtene Arrest auch dann unzulässig ist, wenn
der
Rekurrent in Frankreich nicht ein förmliches Domi-
zil, sondern blos seinen Aufenthaltsort (residence) besitzt.
NUll unterliegt es keinem Zweifel, dass im vorliegenden
Falle das Erfordernis des Aufenthaltes im Sinne einer
residence) in Frankreich erfüllt ist. Gemäss dem
Urteile des Bundesgerichts in Sachen Suchet c. Bourget
vom 28. März 1912
(AS 38 I S. 146 und 147) ist die
residence ) im Sinne des Vertrages ein domizilähnHches
Verhältnis; sie liegt dann vor, wenn das tatsächliche
Wohnen,
an einem Orte nicht mit der Absicht des dauem-
den Verbleibens verknüpft, aber doch nicht ein ganz
vorübergehendes oder rein zufälliges ist. Der Rekurrent,
obgleich militärfrei
und aus dem Spital entlassen, hält
sich nun seit mehreren Monaten in Luneville auf und es
liegen keine Anzeichen
dafür vor, dass er in absehbarer
Zeit diesen Ort zu verlassen beabsichtige. Es ist daher
anzunehmen, dass stärkere Bande als diejenigen eines
blos zufälligen Aufenthaltes (sejour) ihn
an diesem Orte
zurückhalten. Unter solchen Umständen ist Luneville als
der Aufenthaltsort (residence) des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 1 des Staatsvertrages anzusehen. Aus die-
sen Ausführungen folgt, dass der angefochtene Arrest
Art. 1
des Staatsvertrages verletzt und aufgehoben
werden muss.
I
J
Staatsverträge. N° 28.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und damit der vom Bezirksgerichtspräsidium von ArIesheim unterm 13. März 1915 bewilligte ArrestbefehJ aufgehoben.