Art. 4 BV; Art. 258 Abs. 2 ZPO/LU; kantonale Kassationsbeschwerde gegen berufungsfähige Urteile: Die Ausschaltung des kantonalen Rechtsmittels ist nur insoweit zulässig, als die gerügten Mängel der Kognition des Bundesgerichts im Berufungsverfahren unterstehen und dort behoben werden können (consid. 3 f.). Soweit die Beschwerde kantonale Verfahrensverstösse betrifft, über die das Bundesgericht nicht zu befinden vermag, ist die Partei in derselben Rechtsstellung zu behandeln wie bei fehlender Berufungsfähigkeit; ein genereller Ausschluss der Kassation bewirkt eine mit Art. 4 BV unvereinbare Rechtsungleichheit. Dagegen ist die Verweigerung des Eintretens auf Rügen zulässig, die als Aktenwidrigkeit bzw. offensichtlicher Irrtum im Rahmen der Berufung geltend gemacht werden können.
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
232 Staatsrecht. aufnahm, erkannte das Amtsgericht am 8. Juli 1914 in Erwägung:
dass der Beklagte gegen die Abweisung seines Ge- suchs um Vertagung zur Einvernahme weiterer Zeugen durch den Instruktionsrichter keine Weiterziehung an das Amtsgericht erklärt, sondern weiterverhandelt habe;
dass die Antwort sich auf allgemeine Verdächti- gungen beschränke, bestimmte Tatsachen f .r dnn be- haupteten unsittlichen Lebenswandel der Klagenn da gegen nicht angeführt würden, eventuell solche bel der ersten Tagfahrt hätten geltend gemacht werden müssen, durch Vorentscheid: Beim Entscheide des Instruktionsrichters betreffend Zeugenabhörung habe es sein Bewenden und es seien die Zeugen also nicht mehr abzuhören. Im weiteren Verlaufe des Beweisverfahrens schob so- dann die Klägerin dem Beklagten den Schiedseid über den Schwörsatz zu, dass er ihr innert dem 180. und
Tage vor der am 6. September .1913 erfolgten Nie- derkunft beigewohnt habe. Der Beklagte schob diesen Eid zurück, worauf die Klägerin. mit dem Beifünen, dass sie allerdings am 15. März 1913, also 5 Tage nach der kritischen Zeit, mit einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt habe, die Vahrheit des fraglichen Beweissatzes beschwor. Durch Urteil vom 7. Oktober 1914 wies hierauf das Amtsgericht trotz des Eides die Klage mit nachstehnn der Begrüudung ab: Durch die Eidesverhandlung Ist festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin innert der kritischen Zeit geschlechtlich beigewohnt hat; dagegen ist der Geschlechtsverkehr mit anderen Mannspersonen während der gleichen Zeit nicht erwiesen. Damit wäre die Vermutung nach Art. 314 Abs.l ZGB begründet. Gleichwohl kommt der Richter nach Prüfung der Akten zur Abweisung der Klage. Die Klägerin hat unmittelbar vor der Eidesleistung selbst zugegeben, dass sie am Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.
März 1913, also nur 6 Tage nach der kritischen Zeit auch mit einer anderen Person geschlechtlichen Umgang gepflogen habe. Im weiteren ergibt sich BUS einzelnen Zeugendepositionen, dass dieselbe schon um die Zeit der Schwängerung nicht den besten Ruf genoss. Hieraus wie namentlich aus der zugestandenen Tatsache des Geschlechtsverkehrs mit mehreren Personen muss auf einen unzüchtigen Lebenswandel im Sinne von Art. 315 ZGB geschlossen werden. Die Klägerin schien es mit der Gewährung des Beischlafs leicht zu nehmen und be- kundet in ihren Angabnn nicht jene Sicherheit, auf Grund welcher mit Zutrauen dem Beklagten gegenüber die Vaterschaft angenommen werden könnte.
Dieses Urteil wurde von beiden Parteien an das Ober- gericht weitergezogen von den Klägerinnen als Haupt- appellantinnen mit dem Antrage auf Gutheissung der Klaae, vom Beklagten auf dem Wege der Ans chI u s s- a p e 11 a t ion mit dem Begehren, es seien die Vor- bescheide der Vorinstanz vom 27. Mai und 8. Juli 1914 aufzuheben und der damit abgelehnte Editions-und Zt"ugenbeweis zuzulassen, jedenfalls sei das erstinstanz- liehe Urteil in der Hauptsache zu bestätigen. In seinem Urteile vom 11. Dezember 1914 zog das Obergericht II.Kammer i n E r w ä gun g: Die Be- fugnis, mit der Appellationserklärung auch vor dem Ur- teil erlassene Entscheide anzufechten, stehe nach der Prozessordnung ( 246) nur dem Haupt-nicht auch dem Anschlussappellanten zu, wie schon unter der Herrschaft des alten Prozessrechts konsequent entschieden worden sei. Wer in das erslinstanzliche Verfahren eingreifen und neue Vorkehren treffen wolle, habe sich eines selb- ständigen Rechtsmittels zu bedienen. Es könne daher auf das bloss anschlussweise Begehren des Beklagten um Vernichtung der Vorentscheide vom 27. Mai und 8. Juli 1914 nicht eingetreten werden. In der Sache selbst sei durch den geleisteten Eid die Vermutung für die Vaterscha!t des Beklagten begründet; die Klägerin
habe geschworen, dass sie sich während der kritischen Zeit keinem anderen Manne preisgegeben habe. Auch .eine Abweisung der Klage auf Grund von Art. 315 ZGB könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in Frage kommen. Der blosse einmalige Geschlechtsverkehr mit einem anderen Manne nach der Konzeptionszeit sei noch kein genügender Beweis für einen unzüchtigen Lebenswandel im Sinne der erwähnten Vorschrift. An- dere beweiskräftige Indizien für einen solchen lägen aber nicht vor (was an Hand der Aussagen der ein- vernommenen Zeugen näher ausgeführt wird). Dem- nach hat das Obergericht in Gutheissung der Klage erkannt:
Irrtum hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache ent- halte, indem darin angenommen werde, die Klägerin habe den Eid dafür geleistet, innert der kritischen Zeit mit keinem anderen Manne geschlechtlich verkehrt zu haben, während sie in Wirklichkeit lediglich beschworen habe, dass der Beklagte ihr in dieser Zeit beigewohnt habe. Die angerufenen Nichtigkeitsgründe entsprechen dem 259 Ziff. 2, 4 und 5 der luzernischen ZPO, wonach die Nichtigerklärung eines Urteils u. a. dann verlangt werden kann, wenn ( der Richter einer Partei ein ge- setzliches Beweismittel verweigert hat, ) wenn in einem Urteile ein offenbarer Irrtum hinsichtlich einer entschei- denden Tatsache erscheint, wenn (t gegen den klaren Buchstaben eines Gesetzes geurteilt wurde. ) Das Obergericht trat jedoch durch Entscheid vom 15. März 1915 auf die Beschwerde nicht ein, indem es ausführte: nach 258 Abs. 2 ZPO sei das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde gegenüber Urteilen des Ober- gerichts nur zulässig, soweit sie nicht durch Berufung oder zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können und der staatsrechtliche Rekurs nicht ergriffen werde. Da das angefochtene Ur- teil der Berufung an das Bundesgericht unterliege und diese vom Kassationskläger auch tatsächlich eingnlegt worden sei, erscheine demnach die Anrufung der kanto- nalen Kassationsinstanz als ausgeschlossen. Der Hinweis des Kassationsklägers auf das bundesgerichtIiche Urteil in Sachen Probst gegen VaUaster (AS 39 I N° 105) treffe nicht zu, weil es sich dort um das Verhältnis dnr Kassationsbeschwerde zum staatsrechtlichen Rekurs und nicht wie hier um dasjenige zur zivilrechtlichen Be- rufung gehandelt habe. Durch den Ausschluss der Kas- sationsbeschwerde gegen Urteile der Kammern an das Gesamtobergericht bei Möglichkeit der Berufung an das Bundesgericht werde die Zulässigkeit eidgenössischer Rechtsmintel weder bejaht noch verneint, sondern ledig-
lieh ein kantonales Rechtsmittel ausgeschaltet, von der Erwägung ausgehend, dass vier Instanzt'n zur Erledi- gung einer Streitsache nicht notwendig seien. Die vom Bundesgericht in dem erwähnten Urteile geäusserten Zweifel darüber, ob es angehe, die Zulässigkeit eines gesetzlich vorgesehenen kantonalen Rechtsmittels von der Nichtergreifung eines bundesrechtlichen Rechts- mittels abhängig zu machen, seien demnach hier gegen- standslos. C. -Durch Eingabe vom 8. Juni 1915 hat darauf Scheidegger die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht ergriffen und beantragt : es sei das erwähnte Urteil des Obergerichts als Kassationsinstanz vom 15. März 1915 wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzu- heben und das Obergericht anzuweisen, die Kassations- beschwerde des Rekurrenten materiell zu behandeln. Bis dahin sei der Entscheid über die Berufung zu sistieren. D. - Das Obergericht des Kantons Luzern und die Rekursbeklagten Rosa und Margrith Vüest haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Auf die zur Be- gründung gemachten Ausführungen wird, soweit wesent- lich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
es sich um die Anwendung kantonalen Rechts, insbeson- dere kantonalen Prozessrechts handelt, zu dessen Ueber- prüfung nicht kompetent ist. Wenn 238 Abs. 2 der luzernischen ZPO die Kassationsbeschwerde gegen Ur- teile der Kammern des Obergerichts für unzulässig erklärt, soweit gegen dieselben die Berufung an das Bundc::::gericht rgriffen werden kann, so kann demnach damit oHenbar nicht beabsichtigt worden sein, die Anrufung der kanto- nalen Kassationsinstanz schon wegen des biossen Um- standes auszuschliessen, dass ein Urteil an sich, seinem Streitgegenstande nach der Berufung an das Bundes- gericht unterliegt. Vielmehr kann der Sinll der Bestim- mung vernünftiger 'Veise nur der sein, die Kassationsbe- schwerde dan nun d ins 0 w e i tau s z u s c h a 1- t e n, als d ami t M ä n gel des U r t eil s 0 der Verfahrens gerügt werden wollen, die der Kognition des Bundesgerichts im Berufungsverfahren unterstehen und Y 0 n ihm geh 0 ben wer den k ö n n e n. Dar- auf scheint denn auch der 'Vortlaut des Gestzes hinzu- deuten, indem darin nicht etwa gesagt wird, dass die Kassationsbeschwerde unstatthaft sei, wenn l) oder sofern das Urteil mit der Berufung an das Bundes- gericht weitergezogen werden könne, sondern soweit .) dies möglich sei. Sollte der Vorschrift eine andere, weitergehende Bedeutung zukommen, so müsste da- rin ein Verstoss gegen Art. 4 BVerblickt werden, Der Ausschluss des ausserordentlichell Rec.htsmittels der Kassationsbeschwerde gegen Urteile, die der Berufung an das Bundesgericht unterliegen. lässt sich nur mit der Erwägung begründen, dass in diesen Fällen das dem Kassationskläger angeblich durch das Urteil zugefügte Unrecht durch die Bundesinstanz beseitigt werden önne. Er kann sich daher folgerichtig nur auf dieje- nigen Punkte erstrecken, in denen das Bundesgerich1 nach den dafür massgebenden Vorschriften des OG das rrteil im Berufungswege übenhaupt ünerprüfen und ab-
238 Staatsrecht. ändern kann. Denn soweit letzteres nicht zutrifft, be- findet sich die betreffende Partei in der nämlichen Lage. wie wenn die Berufung der Natur der Streitigkeit wegen von vornherein gänzlich ausgeschlossen gewesen wäre: es muss ihr daher auch hinsichtlich der Möglichkeit das Urteil auf kantonalem Boden anzufechten, die gleiche Rechtsstellung eingeräumt werden, wie sie das kanto- nale Prozessrecht den Prozessparteien für diesen letz- teren Fall zugesteht. Geschieht dies nicht und wird die gegenüber nicht der bundesrech1lichen Berufung unter- liegenden Urteilen allgemein zulässige Kassationsbe- scbwerde gegenüber berufungsfähigen Urteilen schlecht- hin, d. h. auch hinsichtlich solcher Mängel versagt, die sich der Kognition des Bundesgerichts al13 Berufungs- instanz entziehen, so entsteht dadurch eine Re c h t s- u n gl e ich he i t, die" durth keine inneren Gründe gestützt werden und vor Art. 4 BV nicht stand- halten kann. 4. -Die kantonale Kassationsinstanz durfte demnach das Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Rekur- renten jedenfalls insoweit nicht verweigern, als sie sich auf die Nichtzulassung der von ihm mit der Anschlussap- pelJation gestellten bezw. erneuerten Beweisanträge bezog. Denn da die fraglichen Anträge durch das obergerichtliche Urteil vom 11. Dezember 1914 "nicht etwa wegen recht- licher Unerheblichkeit, sondern aus pro z e s s u ale n G r ü n den zurückgewiesen worden sind und dement- sprechend auch die Anfechtung ihrer Ablehnung durch den Rekurrenten sich ausschliesslich auf eine behauptete Verletzung k an ton ale r Pro z es s vor sc h I' i f- t e n stützt und stützen kann, ist das Bundesgericht als Berufungsinstanz zur Überprüfung des erwähnten Urteils in diesem Punkte offenbar nicht kompetent. Wenn dem Rekurrenten gleichwohl mit Rücksicht darauf, dass die Streitsache an sich der Weiterziehung an das Bundesgericht im Berufungswege unterliege, die Kassationsbeschwerde abgeschnitten worden ist, so GIeichbnit vor dem Gesetz. N° 33.
liegt demnach darin eine Verletzung der R e c h t s - g e ich h e i t, die nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass die Gesetzesbestimmung, auf der sie be- ruht, innert nützlicher Frist nicht angefochten worden sei. Denn nach feststehender Praxis des Bundesgerichts kann die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verfassungs- widrigkeit eines kantonalen Erlasses allgemein verbind- licher Natur nicht nur gegenüber diesem Erlasse selbst, sondern auch noch gegenüber jeder A n wen dun g desselben in einem konkreten Falle ergriffen werden. Der Rekurs ist daher dahin begründet zu el klären, dass das Obergericht hinsichtlich die s e r Rügen (Verweige- rung eines gesetzlichen Beweismittels und Verletzung klarer Prozessvorschriften) auf die Kassationsbeschwerde einzutreten und sie m a t er i e 11 zu beurteilen hat. Da- gegen ist die Ablehnung des Eintretens auf den wei- teren Kassationsgrund des offenbaren Irrtums hin- sichtlich einer entscheidenden Tatsache ) nicht zu be- anstanden. da es sich dabei um die Behauptung einer Aktenwidrigkeit im Sinne von Art. 81 OG (offensichtlich unrichtige AufIassung über den Inhalt des von der Klägerin Rosa Wüest geschworenen Eides) handelt, die wenn sie wirklich vorliegen sollte, im Berufungsverfahren gerügt und berichtigt werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss unter Aufhebung des damit angefochtenen Entscheides vom 15. März 1915 das Obergericht des Kantons Luzern eingeladen, die Kassationsbeschwerde des Rekurrenten in dem durch die Erwägungen festgestellten Umfange materiell zu beurteilen.