Art. 59 BV; venue for actions on mortgage-secured claims and removal of objection in mortgage enforcement. The constitutional guarantee of the defendant’s domicile forum applies only to purely personal claims. Where the action, by its wording and purpose, seeks not merely payment of the debt but also realization of the real security attached to the claim, it has a mixed personal and proprietary character. Such actions are excluded from the scope of Art. 59 BV and may, under cantonal law, be brought at the place where the encumbered property is situated (consid. 1).
C. -Die Rekursbeklagte hat beantragt, der Rekurs sei abzuweisen. Sie bestreitet, dass der Rekurrent ZUl' Zeit der Einleitung der Klage in Bern gewohnt habe, und behauptet zudem, es handle sich um eine grund- versicherte Forderung, für die das zürcherische Prozess- gesetz den Gerichtsstand des Ortes der gelegenen Sache vorsehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da die Garanlie des Wohnsitzgerichtsstandes nach Art. 59 BV nur für persönliche Ansprachen gilt, so ist, obwohl sich das Obergericht lediglich mit der Wohn- sitzfrage beschäftigt hat, in erster Linie zu prüfen, ob der streitige Anspruch ein persönlicher im Sinne der genannten Verfassungsbestimmullg sei. Hiefür ist der Inhalt des Klagbegehrens massgebend. un wird durch den Rechtsvorschlag gegen die Grundpfandbetreibung nicht bloss die persönliche Forderung, sondern zugleich das Pfandrecht bestritten und analog geht auch die Klage nicht nur auf Anerkennung oder Zahlung der Forderung, sondem ausserdem auf die Realisierung des mit der Forderung als Akzessorium verbundenen ding- lichen Grulldpfandrechts. Dies wird einerseits durch die Berufung auf den Schuldbrief und anderseits durch das Begehren um Beseitigung des gegen die Grundpfand- betreibung gerichteten Rechtsvorschlages angedeutet. Die Klage hat somit eine gemischte, nämlich teils eine persönliche, teils eine dingliche Natur. Hiefür sprechell auch die Ausführungen des Rekurrenten in der Rekurs- schrift. Nach festslehender bundesgerichtlicher Praxis be- zieht sich nun die Garantie des Vohnsitzgerichtsstandes nicht auf solche Klagen, mit denen grund versicherte
Forderungen verfolgt werden. Klagen, wie die vorlie- gende, können vielmehr, je nach der kantonalen Ge- setzgebung, auch am Orte der gelegenen Sache ange- bracht werden. Dieser Gerichtsstand war wohl nach 11 zürch. ZPO für die Klage der Rekursbeklagten gegeben. Da somit Art. 59 BV im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, braucht nicht untersucht zu werden, wo der Rekurrent zur Zeit der Klageanhebung seinen zivil- rechtlichen Wohnsitz gehabt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird abgewiesen. 42. 'Urteil vom 30. September 1915 i. S. Eheleute Bucher. Gerichtsstand für die Scheidungsklage der Ehefrau und den Erlass vorsorglicher Massregeln nach Art. 145 ZGB. Voraus- setzungen für die Annahme eines selbständigen Wohnsitzes der Ehefrau nach Art. 25 Abs. 2 ebenda. Bejahung der Be- rechtigungzum Getrenntleben im Sinne dieser Vorschrift gest.ützt auf eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten. worm der Ehemann einwilligt, dass sich seine Frau zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf unbestimmte Zeit von ihm trennt. . A. -Der Rekurrent Vnlter Bucher, Mäbelfabrikant in Kerns (Obwaiden), stellte am 20. Juli 1914 zu Handen seiner Ehefrau, der heutigen Rekursbeklagten, eine Er- klärung aus, worin er einwilligte, dass sich dieselbe zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf unbestimmte Zeit von ihm trenne, und sich zugleich verpflichtete, während eines Jahres einen bestimmten Unterhaltungsbeitrag pro Tag an sie zu bezahlen; ausserdem sollte Frau Bucher berechtigt sein auf Wunsch ihren Hausrat unbehindert z:urückzuziehen . Gestützt auf diese Vereinbarung ver- bess Frau Bucher im Herbst 1914 Kems und begab sich Gerichtsstand. N° 42.
nach Schwyz. wo sie sich heute noch aufhält und am 16. Januar 1915 zwecks Erlangung der Niederlassungs- bewilligung ihren Heimatschein deponierte. Am 4. März 1915 reichte sie sodann beim dortigen Bezirksgericht die Scheidungsklage ein und stellte gleichzeitig beim Gerichts- präsidenten das Gesuch um Erlass der durch Art. 145 ZGB vorgesehenen vorsorglichen Massregeln, indem sie sich darauf berief, dass sie zufolge des Abkommens vom 20. Juli 1914 berechtigt sei. von ihrem Manne getrennt zu leben, und demgemäss im Sinne von Art. 25 Ahs. 2 ZGB einen selbständigen Wohnsitz in Schwyz begründet habe, weshalb nach Art. 144 ebenda die Scheidung hier zu erfolgen habe. Durch provisorische Verfügung vom 5. März 1915 verpflichtete darauf der Bezirksgerichts- präsident von Schwyz den Ehemann Buchel', während der Dauer des Scheidungsprozesses an seine Frau die im Abkommen vom 20. Juli 19H vereinbarten Unterhal- tungsbeiträge zu zahlen; ferner befahl er ihm, das aus der Ehe entsprossene Kind Isabella, geboren 22. No- vember 1910 auf seine Kosten nach der Erziehungsanstalt Paradies bei Ingenbohl, wo es schon vorher verpflegt worden war, zu verbringen. Bucher focht diese Verfügung auf dem 'Vege des Rekurses an die Justizkommission des Kantonsgerichts mit der Beglündung an, dass er schon im Aussöhnungsversuch vor dem Gerichtspräsi- denten vom 19. Februar 1915 die Einrede der Unzu- ständigkeit der sch"'J'zerischen Gerichte erhoben habe und dass solange die Kompetenzfrage im ordentlichen Prozess nicht rechtskräftig entschieden sei, auch vom Erlasse vorsorglicher Massregeln im Sinne des Art. 145 ZGB nicht die Rede sein könne. Im übrigen sei es nach den massgebenden Vorschriften -Art. 25 Ahs. 1 und 144 ZGB -schon heute liquid, dass die Kompetenz zur Behandlung der Scheidungsklage nicht den schwyze- rischen, sondern einzig den obwaldnischell Gerichten zu- komme. Die Justizkommission wies indessen den Rekurs durch einen nicht bei den Akten liegenden, dem Anwalte