Art. 25 Abs. 2 ZGB, Art. 144 und 145 ZGB; Voraussetzungen eines selbständigen Wohnsitzes der Ehefrau und der Scheidungszuständigkeit bei getrennt lebender Ehefrau. Für die Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ZGB bedarf es keiner vorgängigen richterlichen Bewilligung des Getrenntlebens; ausreichend ist ein objektiv gerechtfertigtes Getrenntleben, d.h. das Vorliegen von Tatsachen, denen die Rechtsordnung die Qualität eines die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft rechtfertigenden Grundes beimisst. Die blosse Einwilligung des Ehemannes genügt nicht; sie kann indessen zusammen mit dem Zweck der Trennung, namentlich der Wiederherstellung der Gesundheit, ein berechtigtes Getrenntleben begründen (consid. 1). Ist die Ehefrau berechtigt getrennt lebend und beabsichtigt dauernd im neuen Ort zu verbleiben, erwirbt sie dort einen selbständigen Wohnsitz; die Scheidungsklage ist dann dort und nicht am Wohnsitz des Ehemannes anzubringen, und die gleichen Gerichte sind auch für vorsorgliche Massregeln zuständig (consid. 2).
Forderungen verfolgt werden. Klagen, wie die vorlie- gende, können vielmehr, je nach der kantonalen Ge- setzgebung, auch am Orte der gelegenen Sache ange- bracht werden. Dieser Gerichtsstand war wohl nach 11 zürch. ZPO für die Klage der Rekursbeklagten gegeben. Da somit Art. 59 BV im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, braucht nicht untersucht zu werden, wo der Rekurrent zur Zeit der Klageanhebung seinen zivil- rechtlichen Wohnsitz gehabt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird abgewiesen. 42. Urteil vom 30. September 1915 i. S. Eheleute Bucher. Gerichtsstand für die Scheidungsklage der Ehefrau und den Erlass vorsorglicher Massregeln nach Art. 145 ZGB. Voraus- setzungen für die Annahme eines selbständigen Wohnsitzes der Ehefrau nach Art. 25 Abs. 2 ebenda. Bejahung der Be- rechtigung zum Getrenntleben im Sinne dieser Vorschrift gest.ützt auf eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten. wonn der Ehemann einwilligt, dass sich seine Frau zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf unbestimmte Zeit von ihm trennt. . A. -Der Rekurrent 'Vnlter Bucher, Möbelfabrikant in Kerns (Obwalden), stellte am 20. Juli 1914 zu Handen seiner Ehefrau, der heutigen Rekursbeklagten, eine Er- klärung aus, worin er einwilligte, dass sich dieselbe zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf unbestimmte Zeit von ihm trenne, und sich zugleich verpflichtete, während eines Jahres einen bestimmten Unterhaltungsbeitrag pro Tag an sie zu bezahlen; ausserdem sollte Frau Bucher berechtigt sein auf Wunsch ihren Hausrat unbehindert z.urückzuziehen . Gestützt auf diese Vereinbarung ver- lIess Frau Bucher im Herbst 1914 Kerns und begab sich Gerichtsstand. N° 42. 299 nach Schwyz, wo sie sich heute noch aufhält und am 16. Januar 1915 zwecks Erlangung der Niederlassungs- bewilligung ihren Heimatschein deponierte. Am 4. März 1915 reichte sie sodann beim dortigen Bezirksgericht die Scheidungsklage ein und stellte gleichzeitig beim Gerichts- präsidenten das Gesuch um Erlass der durch Art. 145 ZGB vorgesehenen vorsorglichen Massregeln, indem sie sich darauf berief, dass sie zufolge des Abkommens vom 20. Juli 1914 berechtigt sei, von ihrem Manne getrennt zu leben, und demgemäss im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB einen selbständigen Wohnsitz in Schwyz begründet . habe, weshalb nach Art. 144 ebenda die Scheidung hier zu erfolgen habe. Durch provisorische Verfügung vom 5. März 1915 verpflichtete darauf der Bezirksgerichts- präsident von Schwyz den Ehemann Bucher, während der Dauer des Scheidungsprozesses an seine Frau die im Abkommen vom 20. Juli 1914 vereinbarten Unterhal- tungsbeiträge zu zahlen; ferner befahl er ihm, das aus der Ehe entsprossene Kind Isabella, geboren 22. No- vember 1910 auf seine Kosten nach der Erziehungsanstalt (i Paradies) bei Ingellbohl, wo es schon vorher verpflegt worden war, zu verbringen. Bucher focht diese Verfügung auf dem Wege des Rekurses an die Justizkommission des Kantollsgerichts mit der Begründung an, dass er schon im Aussöhnungsversuch vor dem Gerichtspräsi- denten vom 19. Februar 1915 die Einrede der Unzu- ständigkeit der schwyzerischen Gerichte erhoben habe und dass solange die Kompetenzfrage im ordentlichen Prozess nicht rechtskräftig entschieden sei, auch vom Erlasse vorsorglicher Massregeln im Sinne des Art. 145 ZGB nicht die Rede sein könne. Im übrigen sei es nach den massgebenden Vorschriften - Art. 25 Abs. 1 und 144 ZGB -schon heute liquid, dass die Kompetenz zur Behandlung der Scheidungsklage nicht den schwyze- rischen, sondern einzig den obwaldnischen Gerichten zu- komme. Die Justizkommission wies indessen den Rekurs durch einen nicht bei den Akten liegenden, dem Anwalte
des Rekurrenten am 25. Mai 1915 zugestellten Ent- scheid ab. Da Bucher trotzdem das Kind Isabella auch weiter bei sich behielt, stellte Frau Bucher unter Vorlage der Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten von Schwyz und der Justizkommission beim Regierungsrat von Ob- waIden als nach dem dortigen Recht für die Vollziehung .gerichtlicher Entscheidungen zuständiger Behörde das Vollstreckungsbegehren . Der Regierungsrat entsprach dem Gesuch, indem er am 11. August 1915 folgenden Vollstreckungsbefehl erliess:
Domizil der Rekursheklagten in Schwyz könnte nur dann angenommen werden, wenn sie im Sinne von Abs. 2 des letzterwähnten Artikels berechtigt gewesen wäre. getrennt zu leben. Dies treffe aber nicht zu. Die .Er- klärung vom 20. Juli 1914 sei nur zum Zwecke emes vorübergehenden Kuraufenthaltes ausgestellt worden. Ein Verzicht auf die häusliche Gemeinschaft könne dar- aus nicht hergeleitet werden. Auch wenn er vorläge, käme darauf !lichts an, da das dem Ehemanne nach Art. 160 ZGB zustehende Recht, die gemeinsame eheliche Woh- nung zu bestimmen, nicht durch vertragliche Abreden unter den Ehegatten beseitigt werden könne. Objektive Gründe, welche die Trennung rechtfertigen würden, hätten nicht bestanden. Die Gesundheitsverhältnisse der Ehefrau seien nicht derart gewesen, dass sie sich nicht ebensogut in Kerns als anderswo hätte erholen können. Nachdem der Rekurrent die Zuständigkeit der schwyzerischen Gerichte von Anfang bestritten und an dieser Bestrei- tung auch in der Klagebeantwortung an das Bezi:ks- gericht Schwyz vom 7. August 1915 durch Stellung emcl' dahingehenden Yorfrage festgehalten habe, wäre daher der Regierungsrat VOll Obwalden verpflichtet gewesen, der provisorischen Verfügung des Gerichtspräsidenten VOll Schwyz weil von einer bundesrechtlich unzustän- digen Stelle ausgehend die Vollziehung zu versagen. eWlltuell zum mindesten dieselbe bis nach rechtskräf- tiger Entscheidung der Kompetenzfrage im Scheidungs- prozess zu sistieren. Darin, dass er die Vollstreckung trotz jenes Mangels, bezw. während noch schwebenden Kompetenzstreits bewilligt habe, liege eine Rechtsver- weigerung. Ferner werde dadurch auch Art. 58 BV ver- letzt. e.-Der Regierungsrat von Obwalden hat auf Gegell- hemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Frau Bucher hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht in dem Urteile in Sachen Ehe- leute Ferraris om 19. Februar 1915 (AS 40 I N° 15), auf dessen Erwagungen zu verweisen ist, ausgeführt hat, bedarf es zur Anwendung des Art. 25 Abs. 2 ZGB keiner vorhergehnnden richterlichen Bewilligung des Getrenntlebens ; vIelmehr genügt es, dass dieses ein ob- jektiv begründetes i.st, . h. dass Tatsachen vorliegen, denen .. da Gesetz dl EIgenschaft eines die Aufhebung der hauslIchen Gememschaft rechtfertigenden Grundes zuerkennt. Anderseits kann aber auch eine Berechti- gung der Ehefrau getrennt zu leben im Sinne der er- wähnten Gesetzesstelle- nur unter dieser Voraussetzung angenommen werden: die, blosse Einwilligung des Ehe- m?nns zur A?flösung der gemeinsamen Haushaltung reicht dazu nIcht aus. Frägt es sich, ob die Rekurs- beklagte den ihr obliegenden Nachweis dafür. dass ihr Getrenntleben ein berechtigtes im Sinne der eben UI11- schriebennn Gesetzesauslegung gewesen sei, erbracht habe. so Ist dies zu bejahen. Aus de:rn Abkommen zwi- schen de Parteien vom 20. Juli 1914 ergibt sich, dass d.amals nncht nur, wie der Rekurrent heute behauptet, eme vorubergehende Trennung, sondern eine solche auf unbestimmte Zeit vorg(!sehen und dass als Grund und Zweck derselben ausdrücklich die Wiederherstellung er Gesu:ldheit der Rekursbeklagten angegeben word ll Ist. D lrgendwelcne schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass dIese Angabe eine simulierte gewesen sei, nicht bei- gebracht worden sind, muss angenommen werden, dass eren I.nhalt den Tatsachen entspricht. Es trifft daher Im vorlIegenden Fall die Bes' immung des Art. 170 Abs. l' ZGB zu, wonach jeder Ehegatte befugt ist, den gemein- samen Haushalt aufzuheben, sofern sich dies zur Ver- meidung einer ernstlichen Gefährdung seiner Gesundheit nötig erweist. Hat demnach die Rekursbeklagte weil Gerichtsstand. N° 42. 303' berechtigt getrennt lebend durch die Niederlassung in Schwyz, dort einen selbständigen Wohnsitz erworben denn dass sie sich dahin in der Absicht dauernden und nicht nur vorübergehenden Verbleibens begab, kann keinem Zweifel unterliegen und wird denn auch vom Rekurrenten nicht in Abrede gestellt -so war aber die Scheidungsklage nach Art. 144 leg. cit. von ihr an diesem Orte und nicht am Wohnsitze des Ehemannes anzuheben und waren folglich auch die schwyzeri- schen Gerichte zum Erlasse vorsorglicher Massregeln im Sinnevon Art. 145 kompetent. Da der Vollstreckungs- befehl des ohwaldnischen Regierungsrats vom 11. August 1915 vom Rekurrenten ausschliesslich aus dem Gesichts- punkte mangelnder Kompetenz der schwyzerischen Gerichte zum Erlasse der provisorischen Verfügung angefochten und ein anderer selbständiger Anfechtungs- grund gegenüber demselben nicht geltend gemacht wird, ist deshalb nicht nur das zweite, die Unzuständiger- klärung der schwyzerischen Gerichte für den Scheidungs- prozess bezweckende Beschwerdebegehren, sondern auch der auf Aufhebung jenes Befehls gerichtete erste Antrag des Rekurrenten abzuweisen. Demna,ch hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.