322 Staatsrecht.
aber somit, wie die Rekurrenten geltend machen, dem
17 der Verordnung vom 12. November 1889 für die
fragliche Bestimmung in Art. 7 jenes Gesetzes keine Be-
deutung zu,
so muss diese Gesetzesbestimmung als
grundsätzlich noch zu Recht bestehend angesehen wer-
den, und
es lässt sich deshalb die regierungsrätliche
Verordnung vom 21. April 1915,
soweit sie in ihrer Ab-
weichung hievon angefochten ist, nicht auf die dem Re-
gierungsrate durch Art. 67 St V eingeräumte Verordnungs-
kompetenz stützen, sondern bedeutet einen diese Kom-
petenznorm missachtenden
Uebergriff des Regierungs-
rates in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, der
nicht
geschützt werden kann. Hieran vermag auch 69 des
kantonalen Finanzgesetzes, auf den die regierungsrät-
Hche Vernehmlassung beiläufig noch verweist, nichts zu
ändern. Es liegt auf der Hand, dass diese Gesetzesbe-
stimmung als Kompetenzgrundlage für den streitigen
Verordnungsinhalt nicht in
Betracht fallen kann, da es
sich dabei
ja nicht um die Festsetzung der Patenttaxell,
sondern
um die grundlegende Frage der Patentpflich t
der Angelfischerei handelt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Ver-
ordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom
21. April 1915 über die Angelfischerei in den fliessenden
Gewässern insoweit aufgehoben wird, als sie die bisher
freie Angelfischerei von der Erwerbung eines
Patentes
und der Bezahlung einer Gebühr abhängig macht.
Streitigkeiten zwischen Vormunnchaftsbehörden. No 46. 323
VI. STREITIGKEITEN
ZWISCHE VORMUNDSGHAFTSBEHÖR )EN
VERSCHIEDENER KANTONE
CONTESTATIONS
ENTRE AUTORITES
TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS
46. t1rten vom 16. September 1915 i. S. Waisenamt Seen
gegen Bern.
QertIiche Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaft nach
Art. 376, 377 ZGB, Voraussetzungen für die Annahme einer
stillschweigenden Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
zum Wohnsitzwechsel des Mündels.
A. -Mit Eingabe vom 27. Juni 1911 an das Regie-
rungsstatthalteramt
Schwarzenburg stellte die Vormund-
schaftsbehörde Wahlern den Antrag auf Bevormundung
der 1865 geborenen Rosina Jenni, Bürgerin von Wahlern,
. wohnhaft im Than l) Schwarzenburg, indem sie zur
Begründung anführte, dass die Genannte, nachdem sie
schon im
Vorjahr der Evangelischen Gemeinschaft))
eine unentgeltliche Zuwendung von 5000
Fr. gemacht,
nunmehr im Begriffe stehe, ihr ganzes Vermögen von
zirka
125,000 Fr. einem gewissen Rost, der mit ihr zu-
sammen der erwähnten
Sekte angehöre, zu schenken.
wodurch sie sich der
Gefahr eitles künftigen Notstandes
aussetze. Der Regierungsstatthalter entsprach dem
Gesuch in dem
Sinne, dass er durch Verfügung vom
gleichen Tage in Anwendung von
Satzung 218 des
hernischen Zivilgesetzbuches Rosina Jenni
provisorinch
in der Verwaltung ihres Vermögens einstellte und Ihr
einen
Kurator ernannte, im übrigen aber, da jene gegen
ihre Entmündigung Einsprache erhob, die
Sache dem
Amtsgericht
Schwarzenburg zur Entscheidung überwies.
Durch
Urteil vom 16. Dezember 1911 hat darauf das
:-24 Staatsrecht.
letztere in Abweisung der Einsprache dem Bevogtungs-
begehren
stattgegeben und Rosina J enni unter Vor-
mundschaft gestellt. Dieses Urteil ist von der Bevog-
teten nicht weitergezo en und infolgedessen rechts-
kräftig geworden. Noch
bevor es erging, am 28. Juni
1911, hatte inzwischen Rosina Jenni Schwarzenburg
verlassen
und war unter Mitnahme ihres Mobiliars zu
den Eheleuten Rost in Iberg, Gemeinde Seen (Kanton
Zürich) gezogen. Auf ihr Begehren um Ausstellung von
Ausweisschriften übermittelte ihr der Gemeinderat
Wahlern ein vom 30. Juni 1911 datiertes Zeugnis, dass
sie Bürgerin von
Wahlern sei und als solche jederzeit
anerkannt werde; dieses Zeugnis, so wurde bemerkt,
werde zum Zwecke vorübergehenden Aufenthalts in
Iberg bei Kollbrunn, Gemeinde
Seen an Stelle eines
förmlichen Heimatscheins ausgestellt
. Eine darauf er-
gangene
Reklamation der Jenni hatte keinen Erfolg, in-
dem die Vormundschaftsbehörde
Wahlern ihr am
- August 1911 mitteilte, dass sie die Schriftenheraus-
gabe
und damit die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel
verweigere.
Da Rosina Jenni gleichwohl auch weiterhin
bei den Eheleuten Rost verblieb, verlangte das Waisen-
amt (Vormundschaftsbehörde) Seen im Laufe des Jahres
1913 von der Vormundschaftsbehörde Wahl ern die
Uebertragung
der Vormundschaft, erhielt aber einen
ablehnenden Bescheid. Die dagegen erhobene
Beschwtrde
wurde sowoh1 vom Regierungsstatthalteramt Schwarzen-
burg als vom Regierungsrat des Kantons Bern, von
letzterem durch Entscheid
vom 8. Mai 1915 mit der
Begründung abgewiesen: ein die Merkmale und Wir-
kungen des Art. 377 ZGB in sich schliessender Wohn-
sitzwechsel sei nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts
dann anzunehmen, wenn ein Mündel sich im
ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis
der Vormundschaftsbehörde ausserhalb des örtlichen
Wirkungskreises
der letzteren in der Absicht dauernden
Verbleibens aufhalte.
Habe in diesem Sinne ein Wechsel
Streitigkeiten zwischen Vonnundschaftbehörden. N° 46. 325
des tatsächlichen Wohnortes stattgefunden, so gingen
Recht und Pflicht zur Führung der Vormundschaft
selbst dann auf die Vormundschaftsbehörde des neuen
Wohnsitzes über, wenn die Vormundschaftsbehörde
des bisherigen
Wohnsitzes sich dieser Konsequenz nicht
bewusst gewesen sei.
Nun böten die Akten vorliegend
keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Vormundschafts-
behörde Wahlern gewillt gewesen sei, der Frl. Jenni
ausdrücklich oder stillschweigend eine Verlegung ihres
Wohnsitzes nach Iberg zu
gestatten .. Vielmehr habe
dieselbe feststehendermassen
bei jeder Gelegenheit ihren
Willen dahin bekundet, dass sie die EinwilliblUng zu
dem von der Pflegebefohlenen eigenmächtig vollzogenen
Wechsel des Wohnortes venveigere. Venn trotzdem
keine Zwangsmassregeln zur Rückverbringung nach
Wahl ern ergriffen worden seien, so sei dies lediglich
denhalb geschehen, weil bei der krankhaft sensibeln
Veranlagung
der Pupillin eine zwangsweise Rückführung
leicht eine Erschüttuung des Gemütszustandes derselben
hätte zur Folge haben können. Diese Rücksichtnahme
auf die seelische Verfassung der Bevormundeten dürfe
der Vormundschaftsbehörde
Vahlern angesichts ihrer
wiederholten gegenteiligen
Villenslmndgebullgen nicht
als
Zustimmung -zum Vohnsitzwechsel im Sinne von
Art. 377 ausgelegt werden.
Da das Vorliegen einer solchen
Zustimmung die
notwendige Voraussetzung für die
Uebertragung der Vormundschaft nach Seen wäre, könne
demnach
dem Verlangen der Gemeinde Seen nicht ent-
sprochen werden.
B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats
hat das Waisen amt Seen die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergrifIen und unter Berufung auf
Art. la Zifl'. 4 OG und 377 ZGB das Begehren gestellt,
der Regierungsrat von Bern bezw die Vormundschafts-
behörde
Wahlern seien anzuhalten, die Vormundschaft
über Rosina Jenni der Gemeinde Seen zu übertragen.
Zur Begl ündung wird geltend gemacht, dass die Vor-
mundschaftsbehörde Wahlern, indem sie Rosina Jenni
während beinahe vier
Jahren in Seen belassen habe
ohne Schritte
zu deren Rückverbringung nach Wahle
zu unternehmen, sich stillschweigend damit einver-
standen erklärt habe,
dass dieselbe dauernd dort ver-
leibe .. Di . Benauptung. dass die Rückschaffung ledig-
bch mIt RucksIcht . auf die krankhafte Veranlagung der
Bevormundeten bIsher unterblieben sei. könne nicht
e:nst genommen werden, da weder der Vormund noch
Ie :rormundschaftsbehörde während der ganzen Zeit
sIch Je um das persönliche Wohl der Jenni bekümmert
son rn ihr Fürsorge auf die Vermögensverwaltung be
schrankt hatten. Ebenso könne dem im Zeugnis vom
30. Juni 1911 angebrachten Vorbehalte heute keine Be-
deutung mehr zukommen, weil er durch die Verhältnisse
wie sie sich inzwischen herausgebildet hätten, die
Dul
dung des dauernden Aufenthalts der Jenni in Seen, über-
holt sei.
e. -Der Regierungsrat des Kantons Bern und die
Vormnndscnaftsbehörde Wahlern haben unter Berufung
au dIe MotIve des angefochtenen Entscheides auf Ab-
weIsung der Beschwerde angetragen. .
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Da festgestelltermassen aIp 28. Juni 1911, als Rosina
Jenni Wahlern verliess, bereits dort gegen sie das Ent-
mündigungsverfahren eingeleitet und bis zu dessen Aus-
trag die vorläufige Vormundschaft über sie angeordnet
war,
hätte dieselbe nach Art. 4, 10 und 17 des damals
massgebenden Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und AufenthalteI, die
inhaltlich
mit den heutigen Art. 2f und 377 ZGB überein-
stimmen. einen neuen, von ihrem bisherigen verschiedenen
Wohnsitz
nur noch mit Zustimmung der Vormundschaft
behörde Wahlern begründen können. Auf diesem Stand-
punkte steht denn auch das beschwerdeführende Waisen-
Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden. N0 46.
amt Seen selbst, indem es sein Begehren, dass das Reebt
zur Führung derVonnundsehaft der Gemeincle Seen zuzu-
erkennen sei,
nicht 'etwa darauf stützt,. dass . die, Bevor
mundete im Zeitpunkte ihrer Uebersiedlung dorthin noch
die freie Verfügung über ihren Wohnsitz besessen habe,
sondern sieh zu
dessen Begründung ausschliesslich auf
die Bestimmung des Art. 377
ZGB, die angebliche still-
schweigende Zustimmung der Vonnundschaftsbehörde
Wahlem zum Wohnsitzwechsel beruft. Es frägt sich daheI:'
einzig. ob ein solcher stillschweigender Konsens wirklich
nachgewiesen sei. Dies ist zu verneinen. Aus den Akten
ergibt sich
und wird vom Waisenamt Seen nicht in Ab-
rede gestellt, dass der Gemeinderat Wahlern der Rosina
Jenni das Bürgerrechtszeugnis vom
30. Juni 1911 aus-
drüe.klich
nur zum Zwecke eines vorübergehenden Auf-
enthalts in
Seen ausgestellt und deren wiederholtes
Verlangen um Aushingabe förmlicher Ausweisschriften
am
- August 1911 mit der Begründung abgelehnt hat, dass
er die damit angestrebte Verlegung des Wohnsitzes nach
Seen verweigern müsse. Damit war unzweideutig aus-
gesprochen, dass er sich der Absicht der Jenni, dauernd
am letzteren
Orte zu verbleiben, widersetze, ihren Auf-
enthalt dort
nur auf Zusehen gestatte und sich das
jederzeitige Recht anderer Anordnungen vorbehalte.
Es geht daher nicht an, wie dies das Waisenamt Seen
will, aus der Tatsache, dass bis heute Schritte zur Rück-
verbringung der Rosina Jenni nach Wahlem nicht un-
ternommen worden sind, auf eine Zustimmung zur
Ver-
legung des Wohnsitzes im Sinne von Art. 377 ZGB zu
schliessen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt aus-
gesprochen
hat (vgl. AS 39 I N° 9 Erw. 3 und die dort
zitierten weiteren Urteile) genügt es zur Anwendung
der zitierten Vorschrift nicht, dass sich der Bevormun-
dete
mit Wissen der Vormundschaftsbehörde an einem
anderen
Orte als dem bisherigen Wohnsitze aufhält.
Vielmehr
ist dazu der Nachweis erforderlich, dass sich
-das Einverständnis der Vormundschaftsbehörde auf ein
1S 41 I -l'lI'.
solches Verhältnis des Mündels zu dem betreffenden
Orte beziehe, das für eine handlungsfähige Person einen.
Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB begründen würde.
Da dies nach dem Gesagten hier angesichts der Er-
klärungen der Vormundschaftsbehörde Wahl ern vom
Juni und August 1911 nicht zutrifft, muss das Be-
gehren des Waisenamtes Seen um Uebertragung der
Vormundschaft daher mit dem bernischen Regierungs-
rat als unbegründet angesehen und abgewiesen werden.
Ob Rosina Jenni selbst die Absicht gehabt habe und
noch habe, dauernd in Seen zu bleiben, ist unerheblich,
weil es für die Frage, ob die Voraussetzungen eines
Wohnsitzwechsels im
Sinne von Art. 377 ZGB vorliegen.
nicht auf den Willen des Bevormundeten, sondern
auf
denjenigen der Vormundschaftsbehörde ankommt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt
Der Rekurs wird abgewiesen.
VII. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
47. Sentenza. 1 ottobre 19l5 neUa causa G.
Una rogatoria per assunzione di teste richiesta da uno stato
ehe ha aderito aHa eonvenzione delI' Aja 17 luglio 1905 e da
eseguirsi anehe quando la legislazione dello stato riehiesto
non ammette d'ufficio il teste. -Art. 11 eif. 3 di detta con-
venzione.
A .. -L'art. 321 deI codice di procedura eivile austriaco
dispone ehe un
teste p u 6 rifiutarsi a rispondere qualora
le risposte possono tornare di disdoro a lui, al conjuge od
Staatsverträge. No 47.
32D
ai figli 0 puo esporre queste persone ad un procedimento
penale od ad
un danno patrimoniale.!: art. 203 PC tici-
nese dichiara che
non pos s 0 n 0 esser sentiti come
testi :
a) II fidanzato 0 conjuge di una parte, ancorcbe di-
vorziato.
b) Gli ascelldellti 0 discendenti legitimi, adottivi e na-
1 urali di una delle parti .... eccettoche neHe questioni
di stato, separazione
0 divorzio ....
Nella causa intentata dal prof. Hans G. in Graz in
nome deI figlio
tutelato Otto G. contro la bambina Eva
Verena G. in contestaziolle di legittimita, il Tribunale di
Graz, con rogatOlia 23 maggio 1914, invitava il Pretore
cli Locarno ad assumere co me teste Frieda G. nata Sch.
moglie di Otto G., sulla seguente domanda :
( Se e quando la teste ebbe reiazioni carnali col pro-
) plio marito nel periodo di tempo initnrcedente fra il 1--1
llovembre 1913 ed il 14 marzo 1914 ). :: ell'udienza de
23 giugno 1914 davanti il Pretore di Locarno, la teste,
dopo aver dichiarato
cli Jlon valersi deI diritto di non ris-
pondere concessole dal citato
art. 321 PCA, rispose di
esser stata neU' epoca critica col marito in diverse loealita
ehe precisava : ma poi, interpellata dal pretore se in quel-
le occasiolli essa
avesse avuto relazioni carnali col marito,
diede
la seguente risposta: (, Ho avuto rapporti molto
intimi con mio marito.
) IllterpeUata nuovamente se eolla
frase
( rapporti molto intimi ) essa intendeva alludere a
rapporti caruali, dichiaro di non voler rispolldere 'e si ri-
fiuto di dare ulteriori spiegazioni suUa natura di quei
rapporti.
n Tribunale di Graz, cui Ia rogatoria fu trasmessa, non
ne rimase soddisfatto e con ufficio
11 luglio 1914 invitava
il Pretore di Locarllo a riassumefe in esame la teste
G. osservando ehe essa doveva rispondere in modo
preciso alla domanda fattale oppure dichiarare quali mo-
tivi
den'art. 321 PCA essa invocava per declinare la ris-
posta. La rogatoria aggiungeva ehe qualOl a la teste G.