Art. 31 BV, Art. 4 BV; municipal electricity works and private installation businesses; a municipality operating an electricity utility may, in the interest of the utility itself, reserve installation work wholly to itself or admit private competition only in a factually justified and quantitatively limited manner. A partial exclusion of private installers is permissible where it serves to secure adequate employment for the utility’s own installation personnel and is not based on arbitrary selection. By contrast, where a general, published concession regime exists, equal admission conditions must be observed; a mere programmatic reference to a future regulation does not by itself confer an enforceable right to a concession.
und Wahrheit lediglich die Form, unter der der Globus bestimmte Vermögensbestandteile besitzt und verwaltet. Man steht dabei nicht einmal wie in den früheren Fällen einem Strohmann mit eigener rechtlicher Exi- tenz, sondern einer, willkürlich gewählten Gesellschafts- form gegenüber, die formell Trägerin der Rechte ist, über ie tatsächlich eine andere Gesellschaft verfügt. Es liesse sICh daher ohne Willkür die Ansicht vertreten, dass diese Beziehung allein schon genüge, um die Rekurrentin für den g a n zen im Grundbuch auf den Namen der Lie- genschaftengenossenschaft eingetragenen Grundbesitz als liegenschaftensteuerpflichtig nach 137 litt. e des Ge- meindegesetzes zu erklären. Daraus, dass die kantonalen Behörden nicht soweit gegangen sind, sondern die Steuer- pnlicht noch von dem weiteren Requisit der Benützung der Llegenscnaften der Genossenschaft für die eigenen Zwecke der Aktiengesellschaft abhängig gemacht und dem- gemäss die Herahziehung der Rekurrentin zur Liegen- schaftensteuer auf einen T eil der Liegenschaften der Genossenschaft beschränkt haben, kann die Rekurrentin keinen Beschwerdegrund ableiten. Wollte man das er- wähnte Kriterium als anfechtbar betrachten so könnte dies nur nach der Richtung der Fall sein, ais es für die Rekurrentin zu günstig ist. Die Zulässigkeit der Steuer- auflage als solcher wird dadurch nicht berührt da um sie mit Art. 4 BY vereinbar. erscheinen zu lass;n, snhon die übrigen vorstehend erwähnten Momente ausreichen. ie AnnfIe, welche die Rekursschrift gegen die Annahme em zWlscnen Genossenschaft und Aktiengesellschaft geteIlten EIgentums richtet, erweisen sich daher von vorneherein als unbehelflich . . I?em Vorwurf des Entstehens einer Doppelbesteuerung 1st m der Hauptsache schon durch die von der Regierung angeordnete Revision der Einschätzung der Liegenschaf- tengenossenschaft der Boden entzogen worden. Im ferneren muss, wie bereits bemerkt, auch eine Revision der allge- meinen Einschätzung der Rekurrentin selbst vorbehalten Handels-und Gewerbefreiheit. N° 53.
bleiben, wenn und soweit ihre Heranziehung zur Liegen- schaftensteuer bezw. die Behandlung als Ei gen t ü m e r von Liegenschaften, in Bezug auf die sie zugleich GI' u n d- p fan d gl ä u b i ger i n ist, einen Einfluss auf die allgemenie Steuer auszuüben vermag. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 53. Urteil vom 18. November 1915 i. S. Landolt-Frei gegen Einwohnergemeinde Aarau lStädtisohes Elektrizitätswerk), Art. 31 BV. Ausführung der Hausinstallationen im Bereiche der Stromabgabe eines Gemeinde-Elektri- zit ä ts werk es; Statthaftigkeit einer in s achli ch er Weise beschränkten Zulassung der Konkurrenz privater Installationsgeschäfte, sofern die Beschränkung im Interesse des Werkes selbst erfolgt. A. -Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau be- treibt ein Elektrizitätswerk, für dessen Abgabe der elek- trischen'Energie der Gemeinderat am 27. Dezember 1907 ein Regulativ erlassen hat. Nach 8 dieses Regulativs sind die Kosten für die Hausinstallationen, von den Iso- latoren bei der Einführung der Energie ins Gebäude weg bis zu den Verbrauchskörpern, mit Einschluss diesen, von dem Abonnenten zu bestreiten. Und ans :hliessend
in Abs. 2 -ist bestimmt: Die Installationen und I) die Lieferung der Gebrauchsl örper dürfen nur durch das Werk besorgt werden oder durch Installateur ,
o welche nach einem vom Gemeinderate aufgenellten ) Reglemente speziell hiezu ermächtigt sind. Das hier vorgesehene Reg1ement ist bisher nicht erlassen worden; dagegen hat der Gemeinderat zwei InstalIationsgeschäfte -die Firmen Kummler Matter A.-G. und H. Schärer in Aarau -zur Ausführung von InstalIationsarbeiten für die Abonnenten des städtischen Elektrizitätswerkes durch besondere Konzessionsverträge ermächtigt. Im Sommer 1915 ge1angte der Rekurrent Kar) Landolt- Frei, der nach ausgewiesener neunjähriger Tätigkeit als Monteur für Schwach-und Starkstromanlagen bei ver- schiedenen schweizerischen Elektrizitätsunternehmungen in Aarau ein eigenes Installationsgenchäft eröffnet zu haben scheint, mit dem Gesuch an den Gemeinderat, es möchte ihm ebenfalls.die BewiHigung zur Erstellung von Hausinstallationen im Bereiche des städtischen Elektri- zitätswerkes erteilt werden. Gegen den ablehnenden Be- scheid der Gemeindebehörde, die sich in erster Linie darauf stützte, dass die Erteilung weiterer Installations- konzessionen den Interessen des Elektrizitätswerkes, das für plötzliche Störungen und Reparaturen eigenes Instal- lationspersonal halte und dieses deshalb stets müsse be- schäftigen können, zuwiderlaufen würde, und ferner auch den Befähigungsausweis des (iesuchstellers als nicht ge- nügend erachtete, beschwerte sich dieser letztere beim Regierungsrat des Kantons Aargau unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1913 in Sachen AUg. ElektrizitätsgeseHschaft Basel gegen St. Gallen we- gen Verletzung der verfassungsmässigen Garantie der Ge- werbefreiheit. Mit Besch1 uss vom 20. August 1915 wies der Regierungsrat die Beschwerde als unbegründet ab, indem er in Erwägung zog: In St. Gallen seien die Verhältnisse nach dem angerufenen Entscheide des Bun- desgerichts wesentlich anders, als hier. Denn das dortige Elektrizitätswerk befasse sich nicht selbst mit InstaJIa- tionen auf eigene Rechnung, sondern habe über die Er- teilung von InstalJationskonzessionen ein allgemeines . Handels-und Gewerbefreiheit. N° 53. 375 . Reglement aufgestellt und publiziert, zu dessen B:din- gungen jedermann ein Recht darauf habe, InstallntIons arbeiten auszuführen. In Aarau dagegen bestehe em sol- ches Reglement nicht, und aus den an zwei Firmen nur ausnahmsweise erteilten Bewilligungen könnten nicht an- dere Firmen dasselbe Anspruchsrecht ableiten, bezw. es könne das Elektrizitätswerk nicht verpflichtet werden, noch andere Geschäfte in gleicher Weise zu berücksich- tigen und zuzulassen. Deshalb brauche nicht untersucht zu werden, ob der Beschwerdeführer zur Ausführung der fraglichen Arbeiten auch qualifiziert sei: B. -Gegen diesen Beschluss des RegIerungsrates und den ihm zu Grunde liegenden Entscheid des Stadtrates von Aarau hat Karl Landolt-Frei rechtzeitig den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung derselben beantragt, Er macht wesentlich gel- tend: Ein entscheidender Unterschied liege darin nicht, dass das Elektrizitätswerk Aarau nicht das reine Kon- zessionssystem habe, wie das Elektrizitätswerk St. Gallen, sondern ein gemischtes System. Sobald ein Elektrizitäts- werk nicht alle Installationen selbst besorge, sondern es dem Abonnenten überlasne, auch dritte Installateure da- mit zu betrauen, habe es nicht mehr das Monopolsystem, sondern das Konzessionssystem, auch wenn das Werk selber ebenfalls Aufträge übernehme, was Aarau übrigens nicht tue. Und es bedeute eine Verletzung der Rechts- gleichheit und einem Verstos geg ? di Gnrantie der . Gewerbefreiheit, wenn das Werk fur dIe meht selbst übernommenen Arbeiten einzelne Installateure zulasse, die alldern aber nicht. Die Begünstiguog sei in diesem Falle genau so stossend, wie wenn das Verk auf jede eigene Installationsübernahme .verzichte habe. Der Be- fähigungsausweis aber könne Ihm an?esIcnts der vnrge legten Zeugnisse im Ernste auch sachlIch mnht bentntnen werden' seine Abweisung auf diese Zeugmsse hm ware willkürlich und mit der. Garantie der Rechtsgleichheit nicht vereinbar.
c. -Der Gemeinderat Aarau hat namens des städti- schen Elektrizitätswerkes auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er widerlegt die Behauptung des Rekurren- ten, dass das Elektrizitätswerk Aarau selbst keine In- stallationsaufträge übernehme, unter Hinweis auf die in den Jahresrechnungen des Verkes, speziell im vorgeleg- ten Voranschlags entwurf pro 1916, aufgeführten Posten für (l Installationen I (Rechnung pro 19H: 117,407 Fr. Einnahmen, bei 106,064 Fr. 40 Cts. Ausgaben; Voran- schlag pro 1915 : 80,000 Fr. Einnahmen, bei 70,000 Fr. Ausgaben; Voranschlagsentwurf pro 1916 : 70,000 Fr. Einnahmen, bei 65,000 Fr. Ausgaben). Im übrigen hält er, soweit wesentlich, daran fest, dass es sich beim Elek- trizitätswerk Aarau hinsichtlich der Ausübung des !llstal- lationsgeschäftes tatsächlich um ein gemischtes System (eigene Ausführung der Arbeiten mit beschränkter Kon- kUlrenz durch Privatgeschäfte) handle, zu dem die Ge- meinde mit Rücksicht auf ihre besonderen Verlltiltuisse im Interesse des Werkes gekommen sei. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat sich die- ser Vernehmlassung ohne weitere Bemerkungen ange- schlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der vorliegende Tatbestand unterscheidet sich von demjenigen des Urteils vom 6. Juni 1913 in Sachen Allg. Elektrizitätsgesellschaft Basel gegen St. GaUen (AS 39 I N° 33 S. 187 H.) insofel'll, als dort die Erteilung der Kon- zession zur Ausführung elektrischer Einrichtungen im Anschluss an das Elektrizitätswerk der Gemeinde in all- gemeiner Weise reglementiert war, während hier der Er- lass eines solchen Reglementes zwar im gemeinderätlichen Regulativ für die Abgabe elektrischer Energie ( 3 Abs. 2) ebenfalls vorgesehen, jedoch tatsächlich nicht erfolgt ist. Dies deshalb nicht, weil wie die Stellungnahme der Ge- meindebehörde in diesem Streftfalle erkennen lässt, das HandeJs-und Gewerbefreiheit. N° 53.
Werk die Arbeiten. welche zur vollen Beschäftigung des ihm für gewisse Verrichtungen unentbehrlichen Installa- tionspersonals erforderlich sind, selbst besorgen und nur für das diese eigene Leistungsfähigkeit übersteigende Arbeitsbedürfnis private InstaUationsgeschäfte in ent- sprechend beschränkter Zahl zulassen will. St. G:u 1en hatte also für die Tätigkeit der privaten InstallatlOns- geschäfte bei den Werkabonnenten allgemenne Bedin- gungen aufgestellt und auf Grund derselben dIe Konkur- renz dieser Geschäfte vor b e haI t s los anerkannt; Aarau dagegen hat dieses . allerdings ebenfalls in Aus- sicht genommene -System nicht verwirklicht, sondern faktisch die Konkurrenz n ur in be sc hr än ktem S i n n e nämlich unter Vorbehalt der dabei noch mög- lichen Befriedigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit. zugtlassen . Dieser tatsächliche Unterschied rechtfertigt, entgegen der Auffassung des Rekurrenten, auch eine verschiedene rechtliche Behandlung der beiden Fälle. Das durch die Praxis (vergl. AS 38 I N° 10 Erw. 2 S. 64) anerkannte und vom Rekurrenten auch nicht bestrittene Recht emes Gemeinde-Elektrizitätswerkes, sich die Ausführung der Hausinstallationen seiuer Abonnenten absolut, als Mono- pol, vorzubehalten, umfasst naturgerr:äss. gnndnätzlich auch die weniger weit gehende Befugms, hl fur dIe Kon- kurrenz privater Installationsgeschäfte nicht völlig, son- dern nur in näher bestimmtem Masse oder Umfange auszuschliessen. Immerhin darf dieser teilweise Konkur- renzausschluss oder die ihm positiv entsprechende bIo s s beschränkte Zulassung der Konkurrenz nicht anders, als in sachlicher Weh.e und im Interesse des Werkes selbst abgegrenzt sein, da nur unter solchen U ständen die darin liegende Beeinträchtigung der freIen Ausübung des privaten Installationsgewnrbes dur?h das Gemeindewerk sich rechtfertigen lässt. DIesem Erforder- nis aber ist hier Genüge getan, indem, wie bereit fest- gestellt, die angefochtene Beschränkung der pllvaten
378 StaatsreCh Konkurrenz lediglich bezweckt. dem Werke die hinrei- chende Beschäftigung seines eigenen Installationsperso- nals zu ermöglichen, und ferner nichts dafür vorliegt. dass sich die Gemeindebehörde bei der Auswahl der zur Erreichung dieses Zweckes nur in beschränkter Zahl zu- zulassenden Privatinstallateure nicht von sachlichen Er- wägungen (berufliche Tüchtigkeit der Bewerber. eventuell Priorität der Bewerbung) hätte 1eiten lassen. Demnach ist gegen die Abweisung des Konzessionsgesuches des Rekurrenten aus dem Gesichtspunkte der Art. 31 und 4 BV nichts einzuwenden. Zwar hätte der Gemeinderat korrekterweise die angerufene Regulativbestimmung mit seiner wirklichen Stellungnahme in Einklang bringen sollen; doch kann schon aus dieser blossen Programm- bestimmung als solcher ein Rechtsanspruch der privaten Installateure, wie ihn das darin vorgesehene Reglement selbst gewähren würde, noch nicht abgeleitet werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 54. Urteil vom 16. Dezember 1915 i. S. Weber-Bütti gegen St. Ga.llen, Beg.-Bnt. Zulässigkeit kantonaler GesetzesbesLimmungen, wodurch Kon- kursiten und deren mit ihnen in gemeinsamer Haushaltung lehende Familiengenossen,insbesondere Ehefrauen, von der Betreibung des Wirtschafts gewerbes ausgeschlossen werden. A. -Durch Beschluss vom 20. August 1915 hat der Regierungsrat des Kantons St. Gallen ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Weber geb. Rütti, es möchte ihr an Stelle ihres in Konkurs geratenen Ehemanns Paul Weber das Patent für Betreibung der Speise wirtschaft zur (i Eisenbahn I) in WH erteilt werden, trotz dem em- i r I, Handels-und Gewerbefreiheit. N° 54.
pfehlenden Gutachten des Gemeinderats Wil mit nach- stehender Begründung abgewiesen :