Art. 31 und 4 BV; polizeiliche Beschränkung der Wirtschaftspatentierung gegenüber Konkursiten und deren Hausgenossen. Die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit der Ehefrau nach ZGB berührt die Befugnis der Kantone nicht, bestimmte Berufe aus polizeilichen Gründen an einschränkende Voraussetzungen zu knüpfen. Der Ausschluss des Konkursiten vom Wirtschaftsgewerbe ist als zulässige Schranke der Gewerbefreiheit anerkannt; derselbe Grund rechtfertigt auch die Verweigerung des Patentes an mit ihm in ungetrennter Haushaltung lebende Familienangehörige, namentlich die Ehefrau, weil andernfalls das Verbot leicht umgangen werden könnte (vgl. Art. 31 lit. e BV; consid. 2). Eine Verletzung von Art. 4 BV liegt nicht vor, wenn ein früherer Ausnahmefall auf besonderen, nicht vergleichbaren Umständen beruhte (consid. 3).
378 Staatsrecht. Konkurrenz lediglich bezweckt,. dem Werke die hinrei- ehende Beschäftigung seines eigenen Installationspers0- nals zu ermöglichen, und ferner nichts dafür vorliegt, dass sich die Gemeindebehörde bei der Auswahl der zur Erreichung dieses Zweckes nur in beschränkter Zahl zu- zulassenden Privatinstallateure nicht von sachlichen Er- wägungen (berufliche Tüchtigkeit der Bewerber, eventuell Priorität der Bewerbung) hätte leiten lassen. Demnach ist gegen die Abweisung des Konzessionsgesuches des Rekurrenten aus dem Gesichtspunkte der Art. 31 und 4 BV nichts einzuwenden. Zwar hätte der Gemeinderat korrekt erweise die angerufene Regulativbestimmung mit seiner wirklichen Stellungnahme in Einklang bringen sollen; doch kann schon aus dieser blossen Programm- bestimmung als solcher ein Rechtsanspruch der privaten Installateure, wie ihn das darin vorgesehene Reglement selbst gewähren würde, noch nicht abgeleitet werden. Demnach hat das Bundesgericht erkann t: Der Rekurs wird abgewiesen. 54. 'Urteil vom 16. Dezember 1915 i. S. Weber-Rütti gegen St. Gallen, Reg.-Ra.t. Zulässigkeit kantonaler GesetzesbesLimmungen. wodurch Kon- kursiten und deren mit ihnen in gemeinsamer Haushaltung lebende Familiengenossen,insbesondere Ehefrauen, von der Betreibung des Wirtschaftsgewerbes ausgeschlossen werden. A. -Durch Beschluss vom 20. August 1915 hat der Regierungsrat des Kantons St. Gallen ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Weber geb. Rütti, es möchte ihr an Stelle ihres in Konkurs geratenen Ehemanns Paul Weber das Patent für Betreibung der Speise wirtschaft zur Eisenbahn /) in Wil erteilt werden, trotz dem em- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 54.
pfehlenden Gutachten des Gemeinderats WH mit nach- stehender Begründung abgewiesen: .
380 Staatsrecht. sache der Ehe könne demnach den Ausschluss der Frau von der Ausübung eines Gewerbes nicht rechtfertigen. Vielmehr wäre ein derartiger Ausschluss nur aus gewerbe- polizeilichen Gründen zulässig. Solche könnten aber für die hier in Frage stehende Beschränkung nicht angeführt werden. Im übrigen bestünden auch im vorliegenden Falle mindestens ebenso triftige Gründe für die Erteiluug des Patentes wie im Falle Brühwiler. Es sei also mit (I ungleicher Elle gemessen worden. C. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallm hai in seiner Vernehmlassung, worin er auf Abweisung des Rekurses schliesst, bemerkt: Die Rekurrentin bestreite in ihrer Eingabe nicht, dass ihr Maun Konkursit sei. Damit sei die Grundlage für den augefochtellen Ent- scheid gegeben. Denn die Abweisung des Patelltgesuches sei in erster Linie aus 'diesem Grund erfolgt. Aus 2.
und 21 des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes folge, dass die polizeilichen BedingungeH, alt die das Gesetz die Er- teilung des Patentes knüpfe, nicht nur beim Patt'utbe- werber selbst, sondern auch bei dessen Hausgenossen vor- handen sein müssten, eine ., ..nforderullg, welche SChOll im früheren Wirtschaltsgesetze enthalten gewesen und wohlbegründet sei. l)u111 das Vt;rbot des Wirtens durch Konkursiten " väre illusorisch. 't nn es einfach durch das Eintreten der Ehefrau umgangen werden könnte. Dil' "on der Rekurrentin angerufenen Vorschriften über die zivilrechtliehe Stellung der' Ehefrau hätten mit deli polizeirechtJichen Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzts nichts zu tun. Im übrigen würde sich, seIhst wenn danach eine SchlechtersteIlung der Frau gegenüber dem : Ianlle auf dem in Frage stehenden Gebiete nicht zulässig wäre, daraus nicht ergeben, dass der angefochtene Beschluss ungesetzlich würe ; denn derselbe stütze sich ja nicht nur auf Art. 3, sOlidem auch auf die Art. 2 und 21 des Wirt- schaftsgesetzes, die auch für Männer entsprechende Gel- tung hätten. Im Falle Brühwiler sei das Patent aus- drücklich als Ausnahme erteilt worden, weil damals nicht Handels-und Gewerbefreiheit. o 54.
weniger als 8 kleine Kinder zu versorgen gewesen seien. Es könne demnach auch von einer ungleichen Gesetzes- anwendung nicht die Rede sein. D. -Die in Betracht kommenden Vorschriften des st. gallischen Gesetzes über die Betreibung von Wirt- schaften und den Kleinverkauf von Getränken vom 25.Mai 1905 lauten : Art. 2. Das Patent wird nur an Kantonsbürger oder im Kanton Niedergelassene erteilt, welche in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen, einen guten Leumund ge- niessen und nebst ihren Hausgenossen volle Gewähr für polizeilich klaglose Betreibung ihres Gewerbes bieten ulld zugleich mindestens seit einem halhen Jahre im Kan- ton niedergelassen sind. Ausnahmen im letzteren Fall können unter besonderen Umständen yom Regierungsrat auf Antrag der Gemeindebehörde bewilligt werden.
( Art. 3. Ehefrauen, welche mit ihren :Männern in UI1- getrennter Haushaltung leben, soll nur ausnahmsweise, wenn besondere Verhültnisse dafür sprechen und die in Art. 2 dieses Gesetzes aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, ein Patent erteilt werden. ) Art. 21. Wenn über den Inhaber eines Wirtschafts- patents der Konkurs erölfnet oder derselbe als frucht- los Betriebener bestraft wird, so ist ihm vom Konkurs- amt bezw. dem Betreibungsamt das Patent sofort abzu- nehmen und dem Gemeindemt zu Handen des Patent- amts zu übergeben. Für den Fortbetrieh einer Wirt- schaft bis zu deren Verniusserung kann auf Vorschlag der Konkursverwaltung im ersteren Fall einer die nach Art. 2 dieses Gesetzes verlangte Gewähr bietenden Person ein Interimspatent gegen eine Taxe VOll 10 bis 100 Fr. vom Regierungsrat erteilt werden. Das Gesuch ist beim Gemeinderat einzureichen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ZGB beschlagen ausschliessJich die zivilrechtliehe Handlungsfähigkeit und RechtssteIlung der Ehefrauen. Die Befugnis der Kantone, solche aus ö ff e n t li c h rechtlichen, polizeilichen Gründen zu bestimmten Berufsarten nicht oder nur unter einschränkenden Be- dingungen zuzulassen, wird dadurch nicht berührt. Vor- schriften kantonaler Wirtschaftsgesetze, welche eine der- artige Beschränkung enthalten, können daher nicht unter Berufung auf die nach dem ZGB der Ehefrau zustehende Handlungs:ähigkent angefochten werden. Vielmehr frägt es SIch emzIg. ob SIe mIt den durch die Bundes-und Kan- ton :erfnssung den .Bnrgern gegenüber der Staatsgewalt gewahrlelsteten IndivIdualrechten, insbesondere mit den in Art. 31 und 4 BV ausgesprochenen Grundsätzen der Gewerbefreiheit und Rechtsgleichheit, vereinbar seien. 2. --Nun hat der Bundesrat als frühere Rekursbehörde in ständiger Rechtssprechung anerkannt, dass die Ver- weigerung bezw. der Entzug des Wirtschaftspatentes gegenüber Konkursiten sich als nach Art. 31 litt. e BV zulässige polizeiliche Einschränkung der freien Ge b werbeausübung darstelle. Ebenso hat er es für statthaft erklärt, aus diesem Grunde das Patent auch den mit dem Konkursiten in gemeinsamer Haushaltung zu- sammenlebenden Familiengenossen, insbesondere der Ehe- frau desselben zu verweigern, -da dafür die nämlichen Gründe wie gegenüber dem Konkursiten selbst sprechen (vnrgl. SALIS 2. Auf!. N° 969 fJ. insbes. 973). Es besteht kem Grund, von dieser bereits im Jahre 1885 inaugurier- ten Praxis, die für die weitere Ausgestaltung der kan- tonalen. Wirtschaftsgesetzgebung bestimmend war, heute zuwelChen. Denn es lässt sich in der Tat sagen, dass em Bewerber, der wegen seiner Zahlungsunfähigkeit den Konkurs über sich hat ergehen lassen müssen, selbst wenn damit nach der kan tona:Ien Gesetzgebung nicht ohne weiteres der Verlust der bürgerlichen Rechte und Ehren verbunden ist, doch gegenüber seinen Gästen nicht die nämliche Autorität besitzL und daher nicht die nämliche Handels-und Gewerbefreiheit N° 54.
Gewähr für die Durchführung der wirtschaftspolizeilichen Vorschriften bietet wie ein aufrechtstehender Bürger. Dürfen demnach Konkursiten ohne Verletzung der Ge- werbefreiheit vom Wirtschaftsgewerbe ausgeschlossen werden, so muss das nämliche aber auch gegenüber den mit ihnen in ungetrennter Haushaltung lebenden Fami- liengliedern zulässig sein. Denn könnte an Stelle des in Konkurs geratenen Familinnhauptes einfach ein anderes FamiIienglied als Patentbewerber auftreten, so wäre, wie der Regierungsrat in der Beschwerdebeantwortung mit Recht bemerkt, der Umgehung des Verbotes des Wirtens durch Konkursiten Tür und Tor geöffnet. Da der Ehemann der Rekurrentin unbestrittenermassen Konkursit ist, durfte ihr demnach das Patent schon aus diesem Grunde verweigert werden. Denn dass das st. gal- lische Wirtschaftsgesetz grundsätzlich auf dem oben er- wähnten Boden steht, im Falle des Konkurses also nicht nur den Konkursiten, sondern auch seine Haus- genossen von der Patenterteilung ausgeschlossen, wissen will, kann nach der Fassung des Art. 2 in Verbindung mit Art. 21 keinem Zweifel unterstehen, wie denn auch schon die damit übereinstimmenden Art. 2 und 20 des früheren Wirtschaftsgesetzes von 1888 vom Bundesrat in diesem Sinne aufgefasst worden sind (vergl. BB1. 1894 I S.79 in Sachen Jungwirth). Die Frage, ob der durch Art. 3 des zitierten Gesetzes statuierte grundsätzliche Ansnchluss der Ehefrauen vom Wirtschaftsgewerbe vor Art. 31 BV haltbar sei, braucht daher nicht geprüft zu werden. 3. -Gegenüber der Berufung der Rekurrentin auf den früheren Entscheid des Regierungsrats in Sachen Brüh- wiler genügt es auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und der Rekursantwort zu verweisen, durch die die Annahme einer Verletzung der Rechtsgleichheit ohne weiteres ausgeschlossen wird.