Art. 5 of the transitional provisions to the BV; admission to a scientific profession based on an out-of-canton patent; scope of cantonal police requirements. A canton may not demand renewed proof of professional training once a competent cantonal authority has certified the requisite qualification, but it remains free to subject practice of the profession to public-interest requirements such as good repute. The assessment of good repute is not binding on other cantons. Where an earlier serious offense has destroyed the ordinary presumption of reliability, a canton may, without arbitrariness, require more than a brief period of faultless conduct to consider the candidate sufficiently reliable for independent professional practice (consid. 1-2).
III. FREIZÜGIGKEIT DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES 56. Urteil vom 12. November 1915 i. S. Rüegg gegen St. Gallen. Tragweite des Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur BV. Liegt Willkür darin, dass ein Kanton einer Person die Be- wil.lignng. zur Ausübung des Anwaltsberufes verweigert, weil SIe mcht durch längere tadellose Pflichterfüllung den Nachweis der moralischen Festigkeit erbracht habe? A. -Der Rekurrent untfrschlug seinerzeit als Land- schreiber des Bezirkes Schnyz 4797 Fr. 05 Cts. Infolge- dessen wurde er vom schwyzerischen Kriminalgericht zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Ausserdem wurde ihm das schwyzerische Anwaltspatent entzogen. Am 23. Juni 1910 wurde der Rekurrent aus dem Gefängnis entlassen, und am 30. Oktober 1913 erteilte ihm das Kantonsgericht des Kantons Schwyz das Anwa!tspatent wieder, nach- dem er sich über klaglosen Lebenswandel seit der Ent- lassung aus der Strafanstalt ausgewiesen hatte. Gestützt hierauf ersuchte der Rekurrent das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen um die Bewilligung der Ausübung des Anwaltsberufes in diesem Kanton. Das Kantons- gericht wies das Gesuch am 15. Dezember 1913 mit fol- gender Begründung ab: Nach Art. 1 litt. ades Anwalts- reglementes bilde der gute Leumund eine der Voraus- setzungen für die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton St. Gallen. Dieses Erfordernis sei beim Rekur- renten !licht erfüllt. Wenn er sich auch seil seiner Ent- lassung aus der Strafanstalt klaglos aufgeführt habe, so könne trotzdem die Trübung seines Leumundes nicht als gehoben gelten. Es fehle insbesondere die Garantie, Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 56. 389 dass er den verantwortungsvollen Anwaltsberuf selb- ständig auszuüben vermöchte, ohne neuen Versuchungen zu erliegen. Der Zeitraum, der seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis verflossen sei, sei für den Nachweis einer soh'hen Garantie zu kurz. In einem andern Falle, wo es sich um weniger schwere und in privater Stellung be- gangene Verfehlungen gehandelt habe, habe das Kantons- gericht das Patent erst erteilt, nachdem sich der Gesuch- steller während einer grössereu Reihe VOll Jahren voll- ständig klaglos aufgeführt und sich drei Jahre in dem- seIhen Allwaltsbureau betätigt habe. Am 9. Juni 1915 erneuerte der Rekurrent sein Gesuch beim st. gallischen Kantonsgericht, indem er verschiedene Zeugnisse vorlegte, wonach er sich seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis tadellos aufgeführt hat. Das Gesuch wurde jedoch am 7. Juli 1915 neuerdings abgewiesen. Aus der Begründung des Entscheides ist J'olgendes hervorzuheben: Die Garantie, dass der Rekur- rent den Anwaltsberuf auszuüben vermöchte, ohne neuen Versuchungen zu erliegen, fehle auch heute Hoch. Durch das Leumundszeugnis des Gemeinderates Rorschach für die Zeit seit 26. Oktober 1910 sei der Beweis nicht er- bracht, dass der Rekurrent diejenige Festigkeit in mora- lischer Beziehung sich angeeignel habe, die im Interesse des rechtsuchenden Publikums yom Anwalt verlangt werden müsse. Einer: solchen achweis könnte der Re- kurrent Hur dadurch erbringen, dass er während längeren Zeit in einer auf einem Vertrauensverhältnis beruhenden Anstellung pflichtbewusst und treu seine Arbeit leiste. B. -Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 17. September 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, ihm die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton St. Gallen zu bewilligen. Er führt aus: Das Kantonsgericht stelle für die Be- willigung der Ausübung des Anwaltsberufes an Stelle der
Voraussetzung des gUI en Leumundes neue Erfordernisse auf, nämlich das Erfordernis der moralischen Festigkeit und dasjenige der längern Betätigung auf einem st. gal- lischen Anwaltsbureau. Dies sei unzulässig. Wenn der Rekurrent in einem andern Kanton wohnte, so könnte er den Anforderungen des st. gallischen Kantons- gerichts nicht genügen. Übrigens sei niCht richtig und nicht erwiesen, dass ihm die moralische Festigkeit mangle, und zudem sei er seit Oktober 1910 während zwei Jahren in Rorschach und nachher zeitweise in St. Gallen auf Advokaturbureaux tätig gewesen. Im vorliegenden Falle sei allein entscheidend die Frage, ob der Rekurrent den guten Leumund besitze. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz habe diese Frage bejaht und hieran sei das Kan- tonsgericht von St. Gallen gebunden. Der angefochtene Entscheid sei daher willkürlich und verfassungswidrig; er verletze den Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur BV. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: