Art. 59 CF; litis denuntiatus; preliminary evidentiary measure under Art. 204 al. 2 CO; the domicile forum does not apply where a non-resident third party is summoned only to permit intervention in support of a party. Such a summons does not constitute litigation against the third party and does not determine any substantive claim against him. The measure ordered under Art. 204 al. 2 CO is a simple act of evidence for the protection of the buyer’s rights in distance sales and establishes a special forum rei sitae which prevails over the constitutional domicile forum (consid. 1-2).
,,42 Staatsrecht.
tungen nicht. Denn als ( ständig ) können nur solcbe
Anlagen und Einrichtungen angesehen werden, die ihrer.
Verwendung
nach dem Geschäfsbetrieb w ä h ren d
sei n erg a n zen D aue r dienen können und jeden-
falls
nicht bloss auf eine zum voraus mehr oder weniger
bestimmt beschränkte Dauer damit verknüpft sind, son-
dern, wenigstens grundsätzlich, einen
auch in zeitlicher
Hinsicht integrierenden Bestandteil der Geschäftsorgani-
sation bilden. Allerdings
handelt es sich bei den hier in
Frage stehenden Anlagen und Einrichtungen nach der
vertragsgernäss vorgesehenen Dauer der Bauarbeiten von
über drei Jahren um eine an sich erheblich längere Ver-
wendungszeit, als in dem von der Rekurrentin speziell
angerufenen neuesten
Präjudiz vom 11. Oktober 1911
wenige Monate Zeit beanspruchte. Allein dieser U nter-
schied ist nicht qualitativer Art und vermag eine verschie-
dene Beurteilung
der bei den Fälle auf Grund des fest-
gestellten Begriffs
der ständigen Anjagen und Einrich-
tungen nicht zu rechtfertigen. Nach diesem Begriff ist an
der Verneinung eines besonderen Steuerdomizils von Bau-
geschäften am Orte der Ausführung eines einzelnen Bau-
vertrages auch bei der heutigen Doppelbesteuerungspraxis,
entsprechend den im Urteil Ed. Züblin Cie ange-
führten früheren Entscheidungen, allgemein festzuhalten.
Wohl mögen sich hiegegen om Standpunkte des Bau-
ortskantons Erwägungen der Billigkeit ins Feld führen
lassen, doch
vermeidet diese Lösung anderseits den
gewichtigen Nachteil einer allzuweit gehenden Zer-
splitterung der Steuerpflicht. Ihr stimmt denn auch
BLUMENSTEIN in seinem Gutachten, zu Handen des
Schweiz.
Justiz-und Polizei departements, über die
bundesgesetzliche
. Regelung des Doppelbesteuerungs-
verbotes (S. 73) vorbehaltos zu.
Gerichtsstand. N° 63.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die Besteuerung der Rekurrentin durch den Kanton Solo- thurn und die Gemeinden Olten und Winznau als unzu- lässig erklärt. VI. GERICHTSSTAND FOR 63. tTrteil vom 4. November 1916 i. S. Serex gegen Schweiz. Strohhandelsgesellscha.ft. 1st es bundesverfassungs widrig, wenn ein kantonales Gericht einen in einem andern Kanton wohnhaften Litisdenunziaten vorlüdt ? A. -Die Rekursbeklagte teilte dem Rekurrenten am 9. Sf:ptember 1915 mit, dass eine Ladung He.u, die si von ihm gekauft und an Winzeler, Ott Cie lß Schafl- hausen verkauft habe, von diesen bemängelt werde, dass sie daher genötigt sei, den nicht bezahlten Teil des Kauf- preises einzuklagen und dass sie dem ekurrnnten zur Wahrung des Rückgriffrechtes den StreIt verkunde. Auf Grund der Streitverkündung erliess dann das Friedens- richteramt der Stadt Schaffhausen an den Rekurrenten eine Vorladung auf den 13. September und das Bezirks- gericht Schaffhausen lud ihn unter Berufung auf 123 ff. Schaffh. ZPO auf den 4. und 28. Oktober 1915 vor. B..-Gegen diese Vorladungen hat der Rekurrent rechtzeitig den staatsrechtlichen Renurs an das Bundns gericht ergriffen mit dem Antrage, die Vorladungen Seien aufzuheben. AS 41 I -1915
Er beschwert sich wegen Verletzung des Art. 59 BV: Die Rekursbeklagte mache gegen ihn einen persönlichen Anspruch geltend. Er wohne aber in Morges. Die Schaff- hauser Gerichte seien daher nicht zuständig, über den erwähnten streitigen Anspruch zu urteilen. Hiezu seien einzig die waadtländischen Gerichte kompetent. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es könnte sich höchstens fragen, ob die Vorla- dungen einen Ubergriff in die Gerichtshoheit des Kan- tons Waadt darstellen, indem sie den Rekurrenten vor die Schaffhauser Gerichte ziehen. Allein der Rekurrent ist prozessrechtlich nach 123 ff. Schaffh. ZPO nicht ver- pflichtet, den Vorladungen Folge zu leisten; die Unter- lassung der Intervention im Prozess bringt ihm keinen prozessrechtlichen Nachteil. Die Frage kann nur die sein. ob der Rekurrent aus dem Kaufvertrag verpflichtet sei, die Rekursbeklagte in ihrem Prozesse zu unterstützen und ob, wenn in diesem Prozesse die Mängelrüge ge- schützt wird, dies auch für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Rekursbeklagten massgebend sei. Eine Vor- ladung nun, die einem Dritten Gelegenheit geben will, einer allfälligen aus dem eidgenössischen Rechte abge- leiteten Verpflichtung nachzukommen, kann bundes- Gerichtsstand. N° 64.
rechtlich nicht anfechtbar sein, zumal da z. B. für den Fall der Entwehrung beim Kauf die Art. 193 und 1940R ausdrücklich den Verkäufer verpflichten, in einem Pro- zesse auf eine Streitverkündung hin je nach den Um- ständen zu intervenieren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 64. Arr6t du 5 novembre 1915 dans la cause Speckner contre Societe de construction des :Batignolles. La mesure preliminaire prevue a l'art. 204. al. 2. CO, pour les ventesa distance, constitue un simple acte proba- toire auquel la garantie de l' a rt. 59 CF ne s'applique pas. L' art. 204 et 2 CO institue un for particulier, le forum rei sitae, qui l'emporte sur le for du domiciIe prevu a rart. 59 CF. A.. -A la requete de la Societe de construction des Batignolles, a Brigue, le Juge instructeur du distriet de Brigue a eite, le 1 er octobre 1915, A. Bourquin et Henri Speckner, negociants en automobiles, a Geneve, a com- paraitre devant lui, a la mais on communale de Brigue, Je 150ctobre 1915. L'exploit porte en resurne : Ensuite de l' ofIre d'un sieur Bourquin, a Geneve, le representant de Ia Societe de construction s'est rendu dans cette ville et a conelu avec Speckner, mandataire de Bourquin, l'achat d'un camion-automobile. Ayant constate que le camion etait inutilisable, Ja Societe des Batignolles a vainement adresse des reclamations tant a Bourquin qu'a Speckner. En consequence, Ia requerante ( se voit obligee de faire constater par des experts l'Hat ) defectueux du camion vendu et le fait que les recla-