Art. 25 Abs. 2 ZGB; Art. 170 ZGB; Art. 189 Abs. 3 OG: Für die Begründung eines selbständigen Wohnsitzes der Ehefrau genügt objektiv begründetes Getrenntleben; eine richterliche Bewilligung ist nicht Voraussetzung. Wird die Ermächtigung zum Getrenntleben ausschliesslich begehrt, um einen Scheidungsgerichtsstand zu schaffen, fehlt gegen die Abweisung des Gesuchs das rechtliche Interesse an der staatsrechtlichen Beschwerde, wenn die Verweigerung die Rechtsstellung im Scheidungsverfahren nicht berührt (vgl. Erw. 1). Die Frage der Zuständigkeit des kantonalen Richters zur Erteilung einer solchen Bewilligung braucht dann nicht entschieden zu werden.
454 Staatsrecht. Formular vorgedruckte Frage, wo sie zur Zeit der Ge- burt wohnhaft gewesen sei, Dornhan angab, so wollte sie damit als rechtsunkundige Person offenbar nichts weiteres sagen, als dass sie sich damals dort aufgehal- ten, dort gewohnt habe. Es kann daher jener An- gabe nicht die Bedeutnng einer rechtsverbindlichen Erklärung über den Wohnsitz beigemessen werden, son- dern es war Sache des Richters, aus den übrigen tat- sächlichen Verhältnissen des Falles den Schluss auf das Vorhandensein eines Vohnsitzes im Rechtssinne zn zie- hen. Desgleichen bildet das weitere Zugeständnis der Rekursbeklagten, dass sie die Stellung im Kardinal,) definitiv aufgegeben habe, keinen Beweis für die Be- gründung eines neuen Vohnsitzes an einem anderen Orte. Denn man kann einen bestehenden Vohnsitz auch aufgeben, ohne deshalb sofort einen neuen begründen zu woUen. Nur der Erwerb eines neuen Vohnsitzes ulld nicht schon die tatsächliche Aufgabe des bisherigen Vohnortes hat aber nach Art. 24 Abs. 1 ZGB den VerIust des zivil rechtlichen Wohnsitzes um letzteren zur Folge. rm die Annahmt', dass die Rekursbeklagte zur Zeit der NiederJmnft noch in Basel domiziliert gewesen sei, zu entkräften, wäre demnach der Nachweis erforderlich, dass sie bei ihrem Weggange nach Genf oder Dornhan die Absicht gehabt habe, dort dauernd, auf längere Zeit zu verbleiben. Hiefür fehlen .aber in den Ak1en alle An- haltspunkte. Die ganze Sachlage und insbesondere das spätere Verhalten der Rekursbeklagten weisen vielmthr unzweideutig darauf hin, dass sie sich sowohl nach Genf als nach Dornhan lediglich zu dem Zwecke begab, um " auszuspannen ) und dort ihre Niederkunft abzuwarten. Der biossen Tatsache der polizeilichen An-und Abmel- dung kann für sich allein niemals die Bedeutung eines Beweises für die Wohnsitzn!thme bezw. -verlegung zu- kommen, sodass die kantonalen Instanzen es angesichts des Fehlens aBer sonstigen Momente, welche für eine sol- che sprächen, mit Recht abgelehnt haben, darauf abzu- Gerichtsstaha. So 66.
stellen. Ob die Beziehungen der Rekursbeklagt011 zu Dornhan nach dem deutschen Rechte zur Begründung eines Wohnsitzes an diesem Orte ausgereicht hätten, ist aus den bereits angeführten Gründen ohne Belang. 4. -Hatte die Rekursbeklagte zur Zeit der Nieder- kunft ihren 'Vohnsitz in Basel noch nicht verloren, so erscheint aber die Kompetenz der Basler Gerichte zur Beurteilung der Vaterschaftsklage nach dem Gesagten ohne weiteres als gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 66. tTrteil vom 25. November 1915 i. S. eherno gegen Solothurn Obergerioht. Gesuch der Ehefrau um richterliche Ermächtigung zum Ge- trenntleben, das ausschliesslich zu dem Zwecke gestellt wird, um einen selbständigen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2 ZGB erwerben und dort die Scheidungsklage anheben zu können. Nicnteintreten auf den gegen die Abweisung des Gesuches gerIChteten staatsrechtlichen Rekurs mangels In- teresses, weil die Anwendung der erwähnten Vorschrift keine f.ichterliche Bewilligung des Getrenntlebens. sondern ledig- hch das Bestehen objektiver Gründe für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft voraussetze. A. -Die Rekurrentin Bertha Helene Cherno geb. Jeanneret hat sich am 9. Juni 1905 in Le LocIe mit Otto Chemo von Dornach, Kts. Solothurn, verehelicht. Nach ihrer Verheiratung wohnten die Ehegatten zuletzt zusammen in Bignasco. Kts. Tessin. Infolge eingetrete- Her Zerwürfnisse verliess die Ehefrau ihren Mann und kehrte nach Le Locle zu ihren Eltern zurück. Der Ehe- mann Cherno seinerseits begab sich in der Folge nach London, wo er heute noch wohnt.
. Am 9 April 1915 stellte darauf die Rekurrentin durch Ihren Vertreter, Advokat Roulet in Le Locle, beim Rich.,; tera Dorneck-Thierstein das Gesuch um richterliche BeWllhgung des Getrenntlebens, indem sie zur Begrün- dung ausführen liess : .. Dame Cherno est actuellcment au Lode avec inten- tnon d' ouvrir devant le Tribunal de notre Ville action en dlvorce. Aux termes d'un arret rendu par notre Tribunal cantonal et conformement a l'article 170 du CCS i1 resulte que pour avoir un domicile separe, le mari etant domi- cilie a l'etranger, c'est au juge du lieu d'origine a statuer. E,n consequence je vous prie d'autoriser Dame Cherno nee Jeanneret, a avoir un domicile separe an Locle e n vue .d'y ouvrir action en divorce contre'son m a r 1. Pour votre gouverne j'ajoute que ces epoux se sont quitnes dans l'idee de ne pas se rejoindre et que Cherno Im-meme a signe une declaration aux termes de laquelle il se declare d'accord avec le divorce. Je vous prie de bien vouloir statuer le plus vite possible sm cette emande et vous adresse avec la presente l'acte de ma- rI.age dans lequel vous pourrez constater que Dornach est bIen le lieu d'origine de ces epoux. Veuillez agreer etc. Durch Schreiben vom 17. Juli" 1915 teilte darauf der Gerichtsstatthalter von Dorneck Thierstein dem Anwalte der Rekurrentin mit, dass er die gewünscbte Verfügung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gemäss rt. 170 ZGB nicht erlassen könne, weil er sich dazu mcht als kompetent betrachte, nacbdem der Eheschei- dungsprozessbereits im Kanton Neuenburg anhängig sein solle 1). Advokat Roulet ergriff gegen diesen Bescheid namens seiner Auftraggeberin den Rekurs an das solo- thurnische Obergericht, wobei er zunächst die in der Eingabe an das Richteramt Dorneck-Tbierstein enthal- tenen Ausführungen wiederholte und beifügte: Je vous serais reconnaissant de faire en sorte que Ia permission demandee au President du Tribunal de Dornach me soit donnee dans Je plus bref delai possible, car alors si ce .
refus etait maintenu je serais oblige de recourir au Tri- bunal Federal, cour de droit public, ce qui n'en vaut vraiment pas Ia peine, puisqu'en somme il s'agit d'une simple formalite. Et pourtant pour ma cliente il s'agit d'une question importante parce que si je n'ai pas cette permission du Tribunal de Dornach, je n'ai pas le droit d'ouvrir action au Locle .et si je le faisais, Ie Tribunal cantonal se declarerait incompetent comme ill' a fait dans l'affaire Dalloz, OU les parties avaient instruit une pro- cedure complete qu'il a fallu recommencer parce que la femme avait obtenu Ia permission d'avoir une demeure separee par le juge du lieu de sa residence et non par celui du lieu d'origine, seul competent. Mit Entscheid vom 31. Juli 1915 wies das Obergericht die Beschwerde im wesentlichen aus nachstehenden Er- wägungen als unbegründet ab : gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB teile die Ebefrau den Wohnsitz des Ehemanns, auch wenn dieser im Ausland liege. Ein selbständiger Wohnsitz der Ehefrau an einern anderen Orte könne nur dann in Frage kommen, wenn sie berechtigt sei, getrennt zu leben (Art. 25 Abs. 2). Das sei sie auf Grund eines Trennungsurteils nach Art. 146/147, das hier nicht ergangen sei, oder wenn ihr der Richter das Getrenntleben nach Art. 169/170 gestat- tet habe. Nun stütze die Rekurrentin zwar ihr Begehren ausdrücklich auf die letztgenannte Bestimmung: Sie verlangt die Trennung aber nicht etwa aus den Gründen, welche in Art. 170 Abs. 1 vorgesehen sind -es liegen diese Voraussetzungen auch nicbt vor -sondern nach Art. 170 Abs. 2. Diese Voraussetzung ist nun aber auch nicht gegeben. Darnach kann der Richter erst na c h Ein- reichung einer Klage auf Scheidung die vorsorglichen Massnahmen treffen und die Ehefrau zu der bereits tat- sächlich erfolgten Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes berechtigen, d. h. der den Ehegatten zustehe!lden tatsächlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und des Getrenntlebens den rechtlichen Schutz gewähren. Nun: ist aber beim Richteramt in Dornach von der Be-
schwerdeführerin keine Ehescheidungsklage eingereicht, weshalb der Gerichtsstatthalter von Dorneck-Thierstein auch keine Verfügung nach Art. 170 Abs. 2 ZGB, auf welchen sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich beruft, erteilen kann. Die Beschwerdeführerin muss diese Bewil- ligung getrennt zu leben nach Einreichung der Klage beim Richter ihres 'Vohnsitzes, wo sie die Scheidungsklage an- gebracht hat, nachsuchen, wenn sie nicht an ihrem Hei- matort klagen will. Ob der Richter des Heimatortes in Dornach zuständig wäre, der Ehefrau gestützt auf andere gesetzliche Bestimmungen zu gestatten, getrennt zu leben, ist nicht zu untersuchen, da die Beschwerdeführerin aus- drücklich vom Gerichtsstatthalter von Domeck-Thier- stein eine Verfügung nach Art. 170 des ZGB verlangt hat; zum Erlass einer solchen Verfügung war er aber in casu nicht zuständig, weil die Voraussetzungen des Art.
Abs. 1 und 2 ZGB fehlen. Der Gerichtsstatthalte hat deshalb mit Recht das Begehren abgewiesen und es ist die Beschwerde daher unbegründet; es ist nirgends eine gesetzliche Bestimmung im ZGB, wonach in casu der Richter von Domach zum Erlass einer solchen Verfügung zuständig wäre.) B. -Durch Eingabe vom 30 .. August 1915 hat darauf Frau Chemo die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesger;cht ergriffen und unter Berufung auf Art. 189 Abs. 3 OG beantragt, das Bundesgericht wolJe: (l 1° annuler le refus du President du Tribunal de Dor- nach, confirme par le Tribunal Cantonal Soleurois, d'au- toriser Dame Chemo a avoir une demeure separee en vue d'y ouvrir action en divorce a son mari Otto Chemo, actuellement a Londres, inviter 1e President du Tribunal de Dornach de donner l'autorisation solIiriitee; 2° subsidiairement, trancher la question de savoir quel est 1e juge compHent pour autoriser la femme a avoir un domicile separe quand le mari, originaire suisse, est do- micilie a l' etranger. ) C. -Das Obergericht des Kantons Solothurn hat unter Gerichtsstand. N° 66.
Hinweis auf die Motive des angefochtenen Entscheides auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Aus den Eingaben der Rekum3ntin an den Gericllts- präsidenten von Dornach und das solothurnische Ober- gericht wie auch aus dem Rekurse an das Bundesgericht erhellt, dass dieselbe die Bewilligung zum Getrenntleben nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer (l Massnahme zum Schutz der Gemeinschaft im Sinne von Art. 169, 170 Abs. 1 ZGB, d. h. einer die spätere Wiederherstellung normaler Beziehungen zwischen den Ehegatten zu fördern bestimmten Massregel, sondern ausschliesslich zu dem Zwecke verlangt, um gestützt darauf die Scheidungsklage vor den neuenburgischen Gerichten anhängig machen zu können, weil sie von der Voraussetzung ausgeht, dass sie nur auf Grund einer solchen richterlichen Ermächtigung einen von dem- jenigen ihres Mannes verschiedenen, selbständigen Wohn- sitz in Le Lode erwerben und dadurch dort einen Ge- richtsstand für die Scheidungsklage nach Art. 144 ZGB begründen könne. Nun ist allerdings richtig, dass das Kantonsgericllt von Neuenburg in der von der Rekur- rentin zitierten Entscheidung in Sachen Dalloz das Gesetz so ausgelegt und angenommen hat, dass als berech- tigtes. Getrenntleben im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB nur das vom Richter bewilligte erscheine. Das Bundes- gericht hat indessen diese Auslegung als rechtsirrtümlich abgelehnt und in dem Urteile in Sachen Eheleute Ferraris vom 19. Februar 1915 (AS 41 .1 N° 15 S. 105 ff. Erw. 4) unter einlässlicher Motivierung, auf die hier zu verweisen ist. festgestellt, dass es zur Anwendung der erwähnten Vorschrift genüge, wenn die Ehefrau objektiv begründe- ter Weise von ihrem Manne getrennt lebe, d. h. wenn Tatsachen vorliegen, denen das Gesetz die Bedeutung eines die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft recht- AS 41 I -1915 31
fertigenden Grundes zuerkennt. Dass sie vom Richter dazu ermächtigt worden sei, sei nicht erforderlich. Die Ablehnung des Gesuches der Rekurrentin um Bewilligung des Getrenntlebens durch den solothurnischen Richter hat demnach auf ihre Rechtsstellung in dem Scheidungs- prozesse, den sie einzuleiten beabsichtigt, keinen Einfluss. Da es einer solchen Bewilligung zur Wohnsitzbegründung nach Art. 25 Abs. 2 ZGB nicht bedarf, wird die Rekur- rentin auch ohne sie ihre Scheidungsklage vor den neuen- burgischen Gerichten durchführen können, sofern sie nur nachweist: einerseits, dass sie sich in Le Locle mit der Absicht dauernden und nicht nur vorübergehenden Verbleibens niedergelassen hat, die allgemeinen Voraus- setzungen des Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 ZGB also gegeben sind, an d e re r sei t s, dass sie von ihrem Manne aus Gründen getrennt lebt, die nach dem Gesetz die Auf- hebung der häuslichen Gemeinschaft rechtfertigen. Soll- ten die neuenburgischen Gerichte trotz dieses Nachweises ihre Zuständigkeit deshalb verneinen, weil eine vorgüngige richterliche Ermächtigung zum Getrenntleben nicht er- wirkt worden sei, so stände der Rekurrentin dagegell das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 189 Abs.3 OG offen. Auf das mit dem heu tigen Rekurse gestellte Begehren, den solothurmschen Richter zur Er- teilung der versagten Bewil1igung zum Getrenntleben an- zuhalten, kann nicht eillgetretnn werden, weil es, nachdem die Rekurrenlill einen anderen Grund für das bezügliche Gesuch als die irrtümlich vorausgesetzte Notwendigkeit einer solchen Verfügung für die Begründung des Schei- dungsgerichtsstandes in Le Locle nicht namhaft macht, an der notwendigen prozessualen Voraussetzung für eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dessen Ablehnung, nämlich an einem rechtlichen Interesse der Rekurrentin, das durch den angefochtenen kantonalen Entscheid ver- letzt worden wäre, fehlt. Die Frage, ob die Gründe, die das solothurnische Obergericht für seine Stellungnahme
angeführt hat, rechtlich haltbar seien, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 67. Arret du 17 decembre 1915 dans la cause Combes contre Biegert. L'action en maiillevee de l'opposition formee .contre une poursuitc apres sequestre doit eire intentee au forum arresti (art. 52 et 278, a1. 2 LP). . DifIerence entre l'action en mainlevee et l'action en recon- naissance de dette (art. 79 et 278, a1. 2 LP). Röle du Tribunal federal dans les questions de for (art. 189, al. 30JF). A. -Le 16 avril 1915, Paul Combes, domicilie a Cler- mont-Ferrand, a fait operer sur des biens situes a Geneve un sequestre n° 178, pour deux creances de 1000 fr. cha- eune, au prejudice de Leon Riegert, proprietaire a Geneve, (! se disant actuellement a Niee ) . Riegert n'eut eonnais- sance que tardivement du sequestre. Il ne contesta pas le cas de sequestre (art. 279 LP). Le 30 avril, Combes fit notifier a Riegert un commandement de payer (poursuite n° 56 068) pour le montant de ses deux ereances. Le debi- teur ayant forme opposition, Combes l'assigna en main- levee devant le Tribunal de premiere instance de Geneve (art. 278 al. 2 LP). Le debiteur contesta la competence des juges genevois, alleguant que I'action en mainhnvee devait etre intentee a son domicile, et soutenant que la juridic- tion-genevoise ne saurait connaitre d'une action entre deux Frannais domicilies en France relative a une obliga- tion contractee en France.