Art. 4 BV; Art. 702 ZGB; Art. 182 Abs. 3 EG ZGB; expropriation for landscape protection and meaning of disfigurement versus impairment. Aesthetic interests of landscape preservation may constitute a public interest sufficient to justify expropriation. The federal reservation in Art. 702 ZGB does not confine cantonal legislation to the narrow wording of disfigurement, but leaves room for cantonal public-law regulation in the field of homeland protection. Where the cantonal interpretation is at least defensible, the Federal Court intervenes only for arbitrariness. Prior approvals of building lines or clearing do not bar later expropriation for a distinct public-purpose objective, and a mere divergence from earlier administrative practice does not establish a violation of equality (consid. 1-5).
VII. DEROGATORISCHE KRAFf DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL Siehe Nr. 68. -Voir n° 68. VIII. KANTONALES VERFASSUNGSRECHT (EIGENTUMSGARANTIE, GEWALTENTRENNUNG) DROIT CONSTITUTIONNEL CANTONAL (GARANTIE DELAPROPRIETE ETSEPARATION DESPOUVOIRS) 68. Urteil vom as. Oktober 1916 i. S. Dolderbahn A.-G. und Kitbeteiligte gegen Zürich Regierungsra.t. Expropriation zu Zwecken des Heimatschutzes (Sicherung des LandschaftsbiJdes vor schwerer Beeinträchtigung. durch Ueberbauung einer Wal.dparzel1e). Anfechtung aus dem Gesichtspunkte der Verletzung der Eigentumsgarantie und der Rechtsverweigerung wegen Fehlens des Requisites des öffentlichen Wohls und w.eil das ZGB (Art. 702), bezw. das kantonale EG zu demselben die Enteignung nur bei Verunstaltung und nicht bei blosser (' Beeinträchtigung. des Landschaftsbildes gestatteten. Der Umstand, dass für das fragliche Gebiet früher ein Bebauungsplan und Bau- und Niveaulinien im Sinne der 5 fl'. des zürcherischen Baugesetzes aufgestellt worden sind und das ; die forst- polizeiliche Rodungsbewilligung dafür erteilt worden ist, steht der späteren Verhinderu,ng der Ueberbauung aus ästhetischen Gründen im Enteignungswege nicht ent- gegen. A. -Die Dolderbahn A.-G. hat im Jahre 1896 den sogenannten Dolderpark erworben, ein circa 300,000 m 2 Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.
messendes Waldareal am Westabhang des Zürich- bergs, der östlich der Stadt Zürich ansteigt und den Horizont durch eine leicht geschwungene, mit 'Vald besetzte Linie abschliesst. Der genannte Park bildet einen nach der Stadt hinunter sich erstreckenden Ausläufer des Waldgebietes des Zürichbergs. Er fällt in das städtische Bebauungsgebiet. Zur Erschllessung des von demselben westlich gelegenen offenen Areals sind in den letzen zwei Jahrzehnten verschiedene Strassen erstellt worden. Am 24. August 1904 genehmigte der zürcherische Regierungsrat auch die vom Grossen Stadtrat von Zürich am 16. Januar 1904 festgesetzten Baulinien der Wald- hausstrasse, welche die Tobelhof- mit der Kurhaus- strasse verbinden sollte und durch den äussersten west- lichsten Teil des Dolderparkes führt. Die Ausführung dieser Strasse, auf welche die Dolderbahn A.-G. seit 1906 drängte, ist bis jetzt unterblieben, weil die Stadt von der Gesellschaft Leistungen verlangte, auf die diese nicht eintreten wollte. Die Gesellschaft beabsichtigte dann, weiter östlich eine Privatstrasse, die Parkstrasse, zu erstellen. Die städtische Bewilligung hiezu wurde ihr jedoch nicht erteilt, bevor nicht die Kantonsregierung die Erlaubnis zur Rodung des Waldes gegeben habe. N ach- dem ein erstes Rodungsbegehren am 8. April 1911 zurück- gewiesen worden war, kam der Regierungsrat der Gesell- schaft auf ein dagegen gerichtetes Wiedererwägungs- gesuch durch Beschluss vom 27. November 1911 in der Weise entgegen, dass er ihr -trotz dem Einspruch der Stadt und entgegen dem Antrage des Oberforstamts - die verlangte Rodung unter Beschränkung auf die pro- jektierte und genehmigte 'Valdhausstrasse und das oben und unten daran anstossende Gebiet gestattete, während er sie für die Parkstrasse erneut verweigerte. Das in die Rodungsbewilligung fallende Areal umfasst circa 2000 m
, den äussersten Zipfel des Dolderparkes. Infolgedessen fasste der Stadtrat von Zürich am 21. Oktober 1912 nachstehenden Beschluss:
t r e f f end den Na tu r-und He i m a t s c hut z vom 9. Mai 1 9 1 2 : 10. Ist der durch die Anwendung dieser Verordnung verursachte Eingriff in das Eigentum mit unverhältnis- mässigen Kosten verbunden, die durch keine andere Anordnung vermieden werden können, so ist von der Anwendung der Verordnung abzusehen. Dagegen steht in solchen Fällen den zuständigen Behörden der Weg der Zwangsenteignung gemäss 182, Abs. 3 des Einführungs- gesetzes offen. Ferner sind zum besseren Verständnis des Streites aus der zitierten Verordnung noch nachstehende Bestim- mungen hervorzuheben:
472 Staatsrecht.
( 6. Die Gemeinden sind berechtigt, auf dem Wege der
Verordnung Vorschriften zu erlassen :
wenke von geschichtlicher oder ästhetischer Bedeutung
vor Beeinträchtigung ihrer Wirkung.
8. In den Gemeinden, die keine Verordnungen erlassen
haben,
fill et der Schutz des Ortsbildes nach den Vor-
schriften der 2 bis 4 dieser Verordnung statt.
Gegen den vorstehenden Beschluss des Stadtrates vom
21.
Oktober 1912 beschwerten sich die Dolderbahn A.-G.
sowie die Gewerbebank
Zürich für sich und als Ge-
schäftsstelle verschiedener anderer stadtzÜfcherischer
Banken, die als Hypothekargläubiger in der
Sache interes-
siert sind, beim Bezirksrate
Zürich. Dieser holte seiner-
seits
über die Frage des Einflusses der Ueberbauung des
fraglichen Waldteils auf das Landschaftsbild das
Gut-
achten der kantonalen Heimatschutzkommission ein.
In iirem am 20. Februar 1914 erstatteten Berichte ge-
langte die genannte Kommission nach einigen einleitenden
allgemeinen
Erörterungen zu folgenden Feststellungen
und Schlüssen:
( Aus den von der Dolderbähn A.-G. eingereichten
Bebauungsplänen und den Photographien, in welche die
projektierten
Häuser eingezeichnet sind, sowie bei Anlass
ihres Augenscheins
am Mythenquai hat die Kommission
die Ueberzeugung gewonnen, dass die bewaldete Berg-
kuppe 1), wie sie jetzt besteht, eine sc h wer e Verände-
rung erfahren würde. Die Häuser kämen nach dem
Projekt so weit an den Hang hinauf zu liegen, dass die
breite Waldfläche
zu einem schmalen Streifen zusammen-
gedrängt
und die heute noch bewegte Grenzlinie zwischen
Häusern und Wald zu einer harten, beinahe geraden
Linie
gestreckt würde. Damit würde das kräftige und
eindrucksvolle Bild, das der Anblick von Hottingen und
Fluntern mit dem Dolderpark als Abschluss gewährt,
s
ch we r be ei n tr ä c h ti g t. Die vorliegenden Bilder
Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.
geben insofern keine genaue Vorstellung von der künfti- gen Gestaltung, als sie davon ausgehen, dass der Wald zwischen den einzelnen Landhäusern bestehen bleiben wird. Dies dürfte jedoch kaum der Fall sein. Das Interesse der Villenbesitzer edordert einen ungehinderten Zutritt von Licht und Sonne, dem der Wald zwischen den Häusern geopfert werden muss. Die Erfahrungen, die man bei andern Waldkolonien, z. B. im Grunewald bei Berlin, gemacht hat, bestätigen die Richtigkeit dieser Auffassung. Sollte es auch möglich sein, einzelne Bäume stehen zu lassen, so wird für das Auge der Wald doch nur bis dahin hinunterreichen, wohin die Dachfirstenhinausragen. Würde nach dem Gesagten allein schon die Ausführung des vorliegenden Projektes das Landschaftsbild in nach- teiliger Weise beeinflussen, so wird die Ablehnung de selben aber dadurch noch dringender, dass durch die Zulassung der gewünschten Rodung und Bebauung wahr- scheinlich für den Dolderpark und auch für andere Stellen später ähnliche Begehren eingereicht würden. Dies muss schon daraus gefolgert werden, dass der Regie- rungsrat in seinem Beschluss vom 27. Novembe: 1911 der Dolderbahn A.-G. gegenüber erklärt hat, dass ihr selbst- verst ändlich das Recht gewahrt Sei, auch künftig, mit allfälligen Rodungsbegehren für irgend welche Teile des Dolderparkes an ihn zu gelangen. Der WaIdbestan wnrde dadurch immer stärker zusammenschrumpfen, VIelleICht bis über den Kamm zurückgedrängt, und an die Stelle einer ndervoll ruhigen und breiten, schweren Wald- silhouette würde eine dünne, wirkungslose Waldlinie treten wie dies bei der nördlichen Zürichberglehne bereit der Fall ist, oder der Wald würde ganz verschwin- den und als Ersatz entstände ein durch DachfIrsten oder ganze Häuser mit einzelnen Baumrelikten znrrissnner Horizont, wie bei der Allmend Fluntern und beIm Mdch- buck. Damit wäre aber der Anblick des Zürichberghanges wesentlich entstellt. Für die Stadt Zürich aber, deren
474 .itaatsrecht. landschaftliche Schönheiten und nicht zuletzt ihr eigen- artiger Aufbau, einen der Hauptanziehungspunkte bildet, würde dies eine schwere Einbusse bedeuten. Die Kom- mission steht daher nicht an zu erklären, dass die letzter- wähnten Rodungen eine Verunstaltung des Landschafts- bildes verursachen würden. Würde jedoch die Rodung und Bebauung auf das vorliegende Projekt der Dolder- bahn A.-G. beschränkt bleiben, so müsste ihr Einfluss doch als B e ein t r ä c h t i gun g des Landschafts- bildes erklärt werden. Durch Beschluss vom 2. Juli 1914 hiess darauf der Bezirksrat die Beschwerde mit der Motivierung gut, dass nach dem Gutachten der Heimatschutzkommission von einer aus dem Ueberbauungsprojekt resultierenden Verun- staltung des Landschaftsbildes nicht gesprochen werden könne, das blosse Vorliegen einer Beeinträchtigung des letzteren aber nach 182 EG zur Enteignung nicht ge- nüge. Auf die in 2 der Heimatschutzverordnung ent- haltene weitere Formulierung könne nicht abgestellt werden, da die Verordnung den Heimatschutz nicht über den ihm durch das Gesetz gezogenen Rahmen habe aus- dehnen können. Auf Rekurs des Stadtrates von Zürich hob jedoch der Regierungsrat am 17. Mai 1915 diesen Entscheid auf und stellte den Beschluss des Stadtrats vom 21. Oktober 1912 wieder her. In der Begründung des regierungsrätlichen Entscheides wird zunächst bemerkt, dass Art. 702 ZGB, wenn er von Verunstaltung des Landschaftsbildes spreche, keinen festen Begriff habe schaffen wollen noch können, da die Gesetzgebung auf diesem Gebiete Sache der Kantone sei; nachdem ferner auch 182 des zürche- rischen EG einfach die Bezeichnungen des ZGB über- nommen habe, so sei auch diese Bestimmung im Geiste des Bundesgesetzes auszulegen und stehe daher nichts entgegen, dass unter Verunstaltung auch eine schwere Beeinträchtigung, wie sie hier vorliege, verstanden werde, auf welchen Boden sich denn auch der Regierungs- rat bei Erlass der Heimatschutzverordnung bereits ge- stellt habe. Ueberdies , so fährt der Entscheid fort, ist nun aber die Rechtsgrundlage des Stadtratsbeschlusses im dritten Absatz des 182 des Einführungsgesetzes zu suchen, der die. Enteignung allgemein ermöglicht, um derartige Altertümer ... Landschaften, Ortschaftsbilder ... zu schützen und zugänglich zu machen . Hier ist weder von Verunstaltung noch Beeinträchtigung die Rede. Für die Einengung dieser Schutzmassregeln findet also die blosse Vortinterpretation keinen Boden mehr. Der Re- gierungsrat hat nun, Wie oben ausgeführt, bereits in der Heimatschutzverordnung für den 182 des Einführungs- gesetzes eine Auslegung gegeben, und zwar bezieht ie sich in erster Linie auf den ersten Absatz, den der RegIe- rungsrat im Sinne der Ausführungen des Stadtrates Zürich ausgelegt hat. Um so mehr darf diese Auslegung für den dritten Absatz beansprucht werden, der den Behörden ausdrücklich freieren Raum gewährt, für die Betätigung in diesem freieren Raume aber die Pflicht der Zwangsenteignung mit Ersatz des Schadens aufstellt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des 182, Absatz 3 auf die zu rodende Fläche des Dolderparks sind als gegeben zu erachten. Die Heimatschutzkommis- sion hat sich dahin ausgesprochen, die Rodung würde eine schwere Beeinträchtigung des Lalldschaftsbildes hervorrufen, und es sei zu prüfen, wie die Waldsäume um die Stadt Zürich erhalten werden können. Der Regie- rungsrat hat sich durch Augenschein in seiner Mehrheit davon überzeugt, dass die Erwägungen der Heimatschutz- kommission zutreffen. Er stimmt daher dem Antrage des Stadtrates Zürich zu. Dabei ist zu bemerken, dass die Dolderbahn-Aktiengesellschaft für den Schaden, der ihr aus der Einschränkung ihres Eigentumsrechtes entsteht, vollen Ersatz verlangen kann. Uebrigens steht ihr auch noch die Möglichkeit offen, die Gesetzmässigkeit der zürcherischen Heimatschutzllormen durch den staats- rechtlichen Rekurs beim Bundesgericht anzufechten.) ' 54! I -1915
476 Staatsrecht B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben die Dolderbahn A.-G. und die Gewerbebank Zürich für sich und di mitbeteiligten Banken beim Bundesgericht staatsrechtlIche Beschwerde erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung desselben. Im Rekurse der Dolderbahn A.-G. wird geltend ge- macht:
verordnung die Enteignung bei bIo s seI' B e ein - t I' ä c h t i gun g des Landschaftsbildes nie h tau s - d r ü c k I ich zuliessen. Die Bestimmung des Abs. 3 stehe nach Vvortlaut und Inhalt im Zusammenhang mit der- jenigen des Abs. 1, wo nur der Fall der Verunstaltung vorgesehen sei. Sie dürfe zudem schon wegen ihres Cha- rakters als Ausnahmebestimmung nicht ausdehnend inter- pretiert werden. Hätte sie einen weiteren Sinn, so wäre sie unzulässig, weil sie dann über den Rahmen des Art. 702 ZGB hinausgienge. Das kantonale öffentliche Recht, welches in Art. 6 ZGB grundsätzlich vorbehalten werde, sei doch nur insoweit giltig, als es nicht einen Eingriff in die eidgenössische Eigentumsordnung darstelle. Die teleo- logische Einheit der Rechtsordnung lasse es nicht zu, dass der eidgenössische Gesetzgeber vom Zivilrecht aus und der kantonale vom öffentlichen Recht aus ihre Kom- petenzen bestimmen könnten. Ohne den Vorbehalt des ZGB würde man daher dazu gelangen, nur das eidge- nössische öffentliche Recht zur Beschränkung des eid- genössischen Zivilrechts kompetent zu erachten. Aus diesem Grunde seien die Vorbehalte in das ZGB aufge- nommen worden. Dass insbesondere die öffentlich recht- lichen kantonalen Heimatschutznormen sich innerhalb des eidgenössischen Vorbehalts zu bewegen hätten, sei übrigens vom Bundesgericht schon im Fall "Tidmer (AS 39 I S. 549 ff.) festgestellt worden. Da lmn die Heimat- schutzkommission selbst bloss von einer Beeinträchtigul1 a d .
uu zwar mcht von einer schweren rede -der Regierungs- . rat zitiere hier unrichtig -so fehle der Enteignung im vorliegenden Fall die gesetzliche Grundlage. Soweit die Heimatschutzverordnung weitergehe, sei sie unverbind- lich. Die blosse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne ihrer Art nach nicht als genügender Grund angesehen werden, um gestützt auf den Begriff des öffent- 1ichen Vohles die Zwangsenteignung zu rechtfertigen. Im übrigen halte die Rekurrentin daran fest, dass die
Ausführung ihres Projekts auch nicht einmal eine Beein- trächtigung zur Folge haben würde, wofür sie sich erneut auf Augenschein und Expertise berufe. 2. Der Beschluss des Regierungsrats verstosse ausser- dem auch gegen die Re c h t s g lei c h h ei t (Art. 4 BV) und zwar nach mehrfacher Richtung : a) In der Rodungsbewilligung vom 27. November 1911 habe der Regierungsrat auf seinen Beschluss vom 24. August 1904 betreffend Genehmigung der Baulinien der Valdhausstrasse hingewiesen und daraus gefolgert, dass die Ueberbauung der betreffenden Fläche im Sinne von 9 des zürcherischen Baugesetzes damit sanktioniert sei. Heute wolle er das Bauen -in Frage stehe die offene Be- bauungsart -verhindern, weil es das Landschaftsbild beeinträchtige. Und dies nachdem er in einem früheren Rodungsbeschlusse vom 26. September 1894, der ebenfalls einen Teil des Dolderareals betroffen, sogar erklärt habe, dass durch die projektierten Bauten und Parkanlagen eine Verschönerung der Gegend angestrebt werde. Ein derarti- ges widerspruchsvolles Verhalten könne nicht statthaft sein und bedeute Willkür. Es gehe nicht an, auf Grund der 5 und 6 des Baugesetzes für ein bestimmtes Quar- tier den Bebauungsplan aufzustellen und gestützt auf 9 ebenda für eine bestimmte Strasse die Bau-und Niveaulinien zu genehmigen, um dann wenig später zu erklären, Bauten in dieser Gegend involvIerten eine schwere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. b) Eine willkürliche Gesetzesanwendung und damit ein Verstoss gegen Art. 4BV müsse ferner auch darin erblickt werden, dass der Regierungsrat behaupte, Art. 702 ZGB und 182 Abs. 3 EG bezw. die Heimatschutzverordnung gestatteten die Aufstellung von Beschränkungen des Grundeigentums und sogar die Zwangsenteignung schon zur Sicherung der Landschaften vor einer biossen Beein- trächtigung. Die NebeneinandersteIlung von Altertümern und Naturdenkmälern einerseits, Landschaften und Aus- sichtspunkten anderseits deute darauf hin, dass man Kantonales VCl'Jassungsrecht. 1' 0 6ii.
dabei überhaupt nicht an gewöhnliche Liegenschaften wie den hier streitigen Rodungsstreifen, sondern nur an solche Landschaften gedacht habe, deren Schutzbedürftig- keit infolge ganz besonderer, ihnen innewohnender Eigen- schaften ohne weiteres in die Augen springe. Zu diesen gehörten aber gewiss Waldlisieren, deren Erwerb sich eine Gemeinde lediglich zwecks Vermehrung ihres Wald- bestandes gerne billig sichern möchte, nicht. Die Gewerbebank Zürich schliesst sich in ihrem Rekurse der Ausführungen der Dolderbahn A.-G. an und macht ausserdem selbständig geltend : die zürcherische Heimat- schutzverordnung sei willkürlich über Art. 702 ZGB und 182 EG hinausgegangen, wodurch Art. 4 BV verletzt sei. Dadurch dass der zürcherische Gesetzgeber in 182 EG einfach den Vortlaut von Art. 702 ZGB übernommen, habe er ausdrücklich darauf verzichtet, weitergehende Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Heim at- schutzes aufzustellen. Daran sei der Regierungsrat ge- bunden. DieBehauptung, dass in dem Begriffe der Verun- staltung auch die weniger weit gehende Beeinträchtigung enthalten sei, sei offenbar unrichtig. Gerade das Gegen- teil treffe zu. Wenn das Gesetz VOll Beeinträchtigung redete, dann würde selbstverständlich auch die Verunstal- tung als besonders krasse Beeinträchtigung darin inbe- griffen sein. Es ergebe sich daher auch aus diesem Gesichts- punkte, dass der zürcherische Gesetzgeber durch den Gebrauch des Vortes Verullstaltung eben auf die Anwen- dung der Heimatschutzbestimmullgen gegenüber biossen Beeinträchtigungen habe verzichten wollen. C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abweisung der Rekurse angetragen. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
Kantone neben dem Grundsatz des staatlichen Schutzes ?er. wohlerworbenen Privatrechte gleichzeitig auch den- Jemgnn .der Zulnssigkeit von Zwangsabtretungen, wobei als emzlge Bedmgung dafür aufgestellt wird dass das öffentliche Wohl die Abtretung erheische und' dass Ent- schädigung geleistet werde. Darüber, wer befugt sei, das Expropriationsrecht zu beanspruchen, von wem die Voraussetzungen dafür zu prüfen seien und welches Verfahren dabei zu beobachten sei, bestimmt die Verfas- sung nichts. Die Regelung dieser Fragen ist demnach S.ache der G e set z g e b u n g. Da die in Ausführung emer Verfassungsnorm erlassenen Gesetzesvorschriften deshalb nicht selbst den Charakter von Verfassungs- recht annehmen, hinderte somit den zürcherischen Gesetzgeber nichts, bei Erlass des 182, Abs. 3 EG zum ZGB Yon den darüber im allgemeinen Expropriations- gesetz VOll 1879 aufgestellten Grundsätzen abzuweichen und für die hier vorgesehenen Spezialfälle den Gemeinden ein unmittelbar, ohne besondere Verleihung seitens der taatsbehör?e zur Entstehung gelangendes Expropria- tIonsrecht emzuräumen. Denn ein einfaches Gesetz kann jederzeit durch ein späteres Gesetz wieder aufgehoben oder abgeändert werden. Wenn die Dolderbahn A.-G. ennwendet, dass sie durch diese . Ordnung der Sache um dIe durch das Gesetz von 1879 gewährleistete Möglichkeit, gegen die Expropriation Einsprache zu erheben, aebracht worden sei, so liegt darin augenscheinlich ein Spiel mit Worteil. Da der Beschluss des Stadtrates, durch den das nteignunnsverfahren eingeleitet wurde, als Verfügung emer Gememdebehörde der Anfechtung auf dem Rekurs- wege an die staatlichen Aufsichtsbehörden (Bezirks-und Regierungsrat) unterlag, stand es der Rekurrentin auch bei dem durch 182 EG vorgesehenen Verfahren frei, über die Zulässigkeit der Enteignung einen Entscheid des Regierungsrates zu provozieren und vor diesem ihre Einwendungen dagegen geltend zu machen, wie sie es denn tatsächlich auch getan hat. Ihr Anspruch auf Kantonal ;; Vertassungsrecht. 1'.1 ü 68.
rechtliches Gehör ist also durch diese gesetzliche Regelung in keinerWeise verkürzt worden. Andererseits ist festzustellen, dass das Gesetz von 1879, was die materiellen Voraussetzungen der Expropriation betrifft, keine strengeren Bestimmungen aufstellt als die Kantonsverfassung selbst, sondern, nachdem es zunächst einleitend ( 1) die Bestimmung des Art. 4 der letzteren wiederholt, in 3 allgemein erklärt, dass die Zwangs- abtretung begehrt werden könne : a) für öffentliche Unternehmungen, welche die Genehmigung des Regie- rungsrates erlangt haben, b) für Privatunternehmungen, welche im öffentlichen Interesse liegen, nach eingeholter Bewilligung des Kantonsrates. Da unter den Begriff der öffentlichen Unternehmungen ohne Frage nicht nur solche des Staates, sondern auch der Gemeinden fallen, hätte der Stadt Zürich demnach schon auf Grund dieser a 11 g e m ein e n Vorschriften und ohne dass es der Spezialbestimmung des 182 EG zum ZGB bedurft hätte, zu den vom ihr angestrebten Zwecke des Schutzes des Landschaftsbildes das Expropriationsrecht erteilt werden können. Denn das von der Verfassung und vom Expropriationsgesetz aufgestellte Requisit, wenn das öffentliche Wohl es erheischt , ist so weit gefasst, dass darunter ohne Zwang auch ideale Interessen einer grösse- ren oder kleineren Gemeinschaft von Personen, speziell auch die ästhetischen Interessen einer richtigen Ueber- bauung oder des Schutzes des Landschaftsbildes durch das Verbot der Ueberbauung subsumiert werden können. Das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt bei Beschwerden wegen Verletzung der Eigentumsgarantie das Bestehen solcher ästhetischen Interessen als hinrei- cbenden Grund für die Gewährung des Expropriations- rechts anerkannt (vgl. die Urteile i. S. Nägeli gegen Zürich und Butticaz Wellenberg gegen Waadt AS 10 S. 242, 24 I S. 299 Erw. 4, ferner eben da 34 I S.221 Erw. 5 und aus neuester Zeit das nicht publizierte Urteil i. S. Wo)ff gegen Genf vom 27. Februar 1914). Vorzubehalten
482 Staatsrecht. ist dabei lediglich wie gegenüber jedem anderen geltend gemachten Expropriationsgrunde, dass das ästhetische Interesse, unter Berufung auf das die Expropriation be- willigt worden ist, nicht lediglich vorgeschützt sein darf, um die in Wirklichkeit vorliegende Begünstigung privater oder rein fiskalischer Interessen zu verdecken, und dass sich die Behörde beim Entscheide darüber, ob dasselbe vorliege, nicht Wil1kür in der Beurteilung der tatsäch- lichen Verhältnisse hat zu Schulden kommen lassen. Beides trifft hier nicht zu. Zwar scheint die Dolderbahll A.-G. geltend machen zu wollen, dass die Stadt die Expropriation betreibe, um damit ein Geschäft zu maCheil. Allein dies ist offensichtlich unrichtig. Denn es bedarf keiner Erörterung, dass es für die Gemeinde ein Opfer bedeutet, das sie ihren Bestrebungen zum Schutze des Landschaftsbildes bringt, wenn sie das fragliche real auf dem Zwangsabtretungswege erwerben, bezw. mit der Servitut der Unüberbaubarkeit belasten will. Die Verhandlungen über den freihändigen Ankauf des ge- samten Dolderparks, auf die sich die Rekurrentin für ihre Insinuation beruft, stehen mit der Expropriation ja allerdings insofern in einem Zusammenhang, als das Expropriationsrecht nicht beansprucht worden wäre, wenn jene Verhandlungen zu einem Ergebnis geführt hätten. Der Stadtrat mag dadurch zur Ansicht gekommen sein, dass er, wenn er die Expropriation des streitigen Land- zipfels betreibe, mit weniger Aufwand das nämliche Ziel erreiche und insofern lässt sich behaupten, dass fiska- 1ische Grunde bei der Einleitung des Expropriationsver- fahrens mitgesprochen haben. Allein dass die Expropl'ia- tion als solche fiskalische Zwecke verfolge, ist damit natürlich noch nicht gesagt und erscheint nach der Sachlage völlig ausgeschlossen. Was aber das Vorhan- densein des öffentlichen Interesses, d. h. die Frage betrifft, ob wirklich ernsthafte ästhetische Gründe fü. .. die Erhaltung des Landschaftsbildes in der fraglichen Gegend und die Verhinderung der Ueberbauung sprechen.' so i .. antonales Verfassungsrecht. N° 68.
stützt sich der angefochtene Entscheid nach dieser Richtung nicht nur auf ein einlässliches Gutachten von Sachverständigen, der Heimatschutzkommission, dessen Schlüsse natürlich durch blosse entgegenstehende Be- hauptungen nicht entkräftet werden können, sondern es hat sich der Regierungsrat darüber auch noch durch Einsicht der vorgelegten Photographien, die über das jetzige und künftige Aussehen der streitigen Gegend, wie es sich nach der von der Rekurrentin projektierten Ueber- bauung gestalten würde, Auskunft geben, sowie durch einen Augenschein ein eigenes Urteil zu bilden gesucht. Wenn er auf Grund dessen zu dem Schlusse gelangte, dass tatsächlich ein erhebliches allgemeines Interesse an der Erhaltung des gegenwärtigen Landschaftsbildes be- stehe, so mag diese Ansicht vielleicht diskutabel sein. Von Willkür kann dabei auf alle Fälle nicht gesprochen werden. Insbesondere ist es nicht richtig, dass der Regie- rmigsrat das Gutachten der Heimatschutzkommissioll falsch zitiert habe. Der erwähnte Bericht spricht an zwei Stellen ausdrücklich davon, dass das Landschaftsbild durch die projektierten Bauten schwer verändert I; bezw. schwer beeinträchtigt würde. 2. -Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht die auf Grund des gemeinen kantonalen Rechts, nämlich des Expropriationsgesetzes von 1879, zulässige ErteiIung des Expropriationsrechts hier, wie die Rekurrenten behaupten, deshalb anfechtbar sei, weil sie mit dem B und e s - re c h t (Art. 702 ZGB) be z w. der S p e z i a I n 0 r m des 1 8 2 des k a 11 to n ale n E G zum Z G B im 'Viderspruch stehe. Auch dies ist zu verneinen. Zweck des Heimatschutzes ist die Wahrung idealer Interessen der Allgemeinheit. Die aus dem Gesichts- punkte des Heimatschutzes dem Grundeigentümer auf- erlegten Beschränkungen sind demnach öffentlich recht- licher, nicht privatrechtlicher Natur. sodass die Kantone zur Aufstellung dahingehender Normen auch ohne aus- drückliche Anerkennung im ZGB schon auf Grund der
484 Staatsrecht. allgemei n Kompetenzabgrenzungsregel des Art. 6 l. c. befugt waren. Wenn Art. 702 ZGB noch speziell die Auf- stellung. von Beschränkungen des Grundeigentums zum allgememen Wohl durch Kantone und Gemeinden vor- behält, so ist damit nicht eine Befugnis, die an sich dem Bunde zngnstan?e hätte, den Kantonen delegiert, son- dern ledIglIch dIe Ihnen auf diesem Gebiete zusteh d Ib t" di en e se s an ge Gesetzgebungshoheit anerkannt, bezw. fest- gentellt wonden, dass sie durch die im ZGB enthaltene pflvatrechthche Eigentumsordnung nicht berührt d D h lb . wer e. es spflcht denn auch das Gesetz ausdrücklich nur von emem Vorbehalte und nicht von einer Ermächti- gung zu. Gunsten der Kantone, wie es andererseits den Inhalt dIeses Vorbehalts nicht im einzelnen, sondern nur durch ?en allgemeinen .Begriff ( Beschränkungen zum allgememen Wohl,) umschreibt, woran sich dann di b' . e eIS.? 1 e I w eis e Aufzählung einiger hieher gehöri- ger Falle reIht. Dass dies und nur dies der Sinn der Bestinmun ist, ist denn auch schon bei der Vorberatullg unzweIneutIg ausgesprochen worden und in der Doktrin allgemem anerkannt (vgl. HUBER, Erläuterungen S.38-39, HOFFMANN m Stenogr. Bülletin 1906 S. 1283, deren Aeusse- 'ungen von den Rekurrenten unverständlicher Veise für lnre entgegengesetzte AuffassullKangeführt werden, ferner dIe Kommentare von EGGER-REICHEL und GMÜR zu Art. 6, VIELAND und LEEMANN zu Art. 702, EGGER, Festgabe zur 46. Versammlung des Juristenvereins S. 178 ff., IESKER, Heimatschutz S. 205, 338). Auch das Bundes- gericht hat snch für die analoge Bestimmung des Art. 703, Abs. 3 ZG m. dem Urteile i. S. Nievergelt (AS 41 I N° 4) auf den namnlChen Bo.den gestellt. Die in Art. 702 ge- brauchten Worte SIcherung der Landschaften und ussich.tspunkte vor Verunstaltung ,) haben demnach mcht dIe Bedeutung einer Schranke für den kantonalen Gesetzgeber in dem Sinne, dass er nicht darüber hinaus- gehend auch die blosse Beeinträchtigung der Erschei- nung der genannten Objekte in den Bereich seiner Schutz- anlollales Verfassungsrecht. : ,°68.
vorschriften ziehen könnte : es sollte damit lediglich ausgesprochen werden, dass es sich hier um eines der Gebiete handle, auf denen, weil sie dem öffentlichen Recht angehören, die kantonale Gesetzgebungshoheit auch nach Erlass des Zivilgesetzbuches bestehen bleibe. Vie weit die Kantone in ihren Vorschriften auf diesem Gebiet gehen wollen, stellt das ZGB ihneJi allheim. Eine Schranke besteht dahei für sie nur soweit, als sie sich aus der ungemeinen Begrenzung ihrer gesetzgeberischt'l' Tätig- keit durch die Bundes-und Kantonsverfassung und ins- besondere aus dem Grundsatze, dass staatliche EingrifIe in das Privateigentum nur aus Gründen des ötIentlichen Wohles statthaft sind. ergibt. Dass voin letzteren Stand- punkte die Erteilung des Expropriationsrechts im V01'- liegenden Falle nicht beanstandet werden kanu, ist aber bereits ausgeführt worden. Die Behauptung der Rekur- renten, dass das Bundesgericht in dem Urteile i. S. Widmer (AS 39 I N° 101) eine andere Auffassung ver- treten habe, trifft nicht zu. Vas hier festgestellt wurde, war lediglich, dass soweit die Kantone sich ia ihren Massnahmen zum Zwecke des Heimatschutzes innert des durch den Wortlaut des Art. 702 ZGB gege- benen Rahmens halten, eine Anfechtung derselben aus dem Gesichtspunkte der Verletzung der Gewerbefreiheit ausgeschlossen sei, da dann das Bundesgericht an die durch das ZGB ausgesprochene Zulässigkeit derartiger EingriHe gemäss Art. 113 BV gebunden sei. Die andere Frage, ob die Kantone in ihren Heimatschutzvorschriftell nicht auch über jenen Rahmen hinausgehen können, war damals nicht zu prüfen und ist auch nicht geprüft worden. Auch bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass der Ausdruck Beschränkungen des Grundeigen- tums ) in Art. 702 ZGB auch die Zwangsenteignung um- fasst. Veun die erwähnte Vorschrift, wie die Rekurrenten selbst annehmen, das Recht der Kantone anerkennt, aus Gründen des öffentlichen Wohls ohne Entschädigung in die aus dem Eigentum messenden Befugnisse einzugreifen,
;:)Ldatsrecht. so ist damit a lOl'iiori der mit Entschädigungspflicht ver- bundene Eingriff ebenfalls vorbehalten. Die Einwendun.:. gen, welche die Rekurrenten gestützt auf Art. 702 ZGB
gegen die Zulässigkeit der Enteignung im vorliegenden Falle erheben, gehen demnach in allen Teilen fehl. 3. - Was aber den weiteren Einwand anbelangt, dass dieselbe durch 182 des k a n ton ale n E G zum Z G B selbst ausgeschlossen werde, so kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des angefochtenen Entscheides, wonach das hier vorgesehene Recht zur Zwangsenteig- gnung nicht nur die Fälle einer eigentlichen Verunstal- tnng, sondern auch diejenigen bIosseI' Beeinträchtigung des Landschaftsbirdes umfasst, bei freier Ueberprüfung gebilligt werden könnte. Da es sich dabei ausschliesslich um die Auslegung kal1 onalell Gesetzesrechts handelt, könnte das Bundesgericht in diesem Punkte VOll der Auffassung des Regierungsrates nur danll abweichen, venn damit der klare Ville des Gesetzes ofIellsichtIich missachtet worden wäre, also V i 11 kür vorläge. Das ist aber zweifellos nicht der Fall. 'Vie der Regierungsrat zutreffend ausführt, hat das kantonale EG in 182 Abs. 1 einfach den 'Vortlaut des Art. 702 ZGB übernommen. Die 'Worte Sicherung der Landschaften, Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte vor Verunstaltnng ) brauchen demnach nicht notwendig in dem von den Rekurrenten behaupte- ten Sinne einer genauen, restriktiven Begriffsbestimmung verstanden zu werden; vielmehr liegt die Annahme weit näher, dass es sich dabei lediglich um eine allgemeine, programmatische Angabe des Gegenstandes handelt, auf den sich das dem Regierungsrat eingeräumte Verordnungs-. recht beziehen soll, während die eigentliche Umschreibung des Inhalts des Heimatschutzes der Verordnung über- Jassen sein sollte. Von diesem Standpunkte konnte aber, ohne dass damit die gesetzliche Grundlage verlassen wor- den wäre, der Verunstaltung auch eine erhebliche Beein- trächtigung, wie sie hier in für das Bundesgericht ver- bindlicher Weise konstatiert ist, gleichgestellt werden, Kantonales Verfassungsrecht. N° 68. 48"1 da das 'V ort Verunstaltung an sich, nach dem Sprachge- brauch -entgegen der Behauptung der Gewerbebank - eine solche weitere Deutung sehr wohl zulässt. DazU. kommt, dass die in Abs. 1 des 182 enthaltene Umschrei- bung des Schutzobjekts keineswegs ohne weiteres auch für die 'Auslegung von Abt'. 3 massgebend sein muss. Denn der Inhalt dieser beiden Absätze ist insofern ein wesentlich verschiedener, als der erste, wie sich aus seinem Wortlaut und der Ausführung durch die Verordnung ( 2, 5 und 7) ergibt, die Aufstellung unmittelbar wirksamer, mit keiner Entschädigungs- pflicht verbundener beschränkender Vorschriften - g e set z I ich e r Verbote, in einer bestimmten ' Teise über das Objekt zu verfügen -im Auge hat, während im Falle des Abs. 3 der Eingriff in das Grund- eigentum auf dem Wege der Zwangsenteignung gegeit Entschädigung, also mit einem die ökonomischen Inte- ressen des Eigentümers weit weniger empfindlich berüh- renden Mittel, erfolgt. Wenn angesichts dieses Unter- schiedes der Regierungsrat aus der Tatsache, dass in Abs. 3 nur noch vom Schutz und der Zugänglichmachung der Landschaften und Aussichtspunkte, nicht mehr aus- drücklich vom Schutz vor Verunstaltung die Rede ist, gefolgert hat, dass hier das staatliche und' gemeindliche Eingreifen in einem weiteren Umfange habe zugelassen werden wollen als in Abs. 1, so ist diese Auslegung durch- aus vertretbar. Jedenfalls kann es nicht als willkürlich angesehen werden, dass bei der Frage der Zulässigkeit der Zwangsenteignung der Begriff der Verunstaltung, auch wenn man ihn an sich als Voraussetzung gelten lassen will, weiter gefasst wird, als wenn es sich um Massnahmen nach Abs. 1 handelt, sobald nur dabei das Requisit des öffentlichen Wohles nicht missachtet wird. 4. -Auch die weitere Rüge der Verletzung der Re c h t s- g lei c h h e i t ist unbegründet. oweit. sie sic . dar stützt, dass der Regierungsrat mcht die Baubmen fur eine durch den streitigen Teil des Parkes führende Strasse
habe genehmigen und die Rodung der daran anstossenden Fläche bewilligen können, um dann einige Jahre später die Ueberbauung durch Einräumung des Zwangsenteig- nungsrechts für die gleiche Parzelle zu verhindern, ist dazu zu sagen, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein bestimmtes Quartier nach 5 ff. des zürcherischen Baugesetzes keineswegs ein Recht zum Bauen für die- jenigen Grundeigentümer begründet, die in diesem Quar- tier Grundeigentum besitzen, sondern gegenteils eine Beschränkung der an sich aus dem Eigentum fliessenden Befugnis zu bauen bedeutet, indem das Baurecht nun nur noch nach Massgabe des Bebauungsplanes ausgeübt ,'Irer- den kann. Ferner, dass dasselbe analog auch für die Fest- setzung von Bau-und Niveaulinien an bestehenden oder zu erstellenden Strassen -nach 9 desselben Gesetzes gilt. Der Einfluss beider Akte auf das Baurecht ist demnach ein negativer, nämlich die Feststellung, dass der Aus- übung desselben nach Massgabe des Bebauungsplanes und der gezogenen Bau-und iveauliniell vom Standpunkt der Baupolizei nichts entgegensteht. Positiv folgt daraus. nur so viel, dass sich die Behörde bei der Behandlung kOIl- kreter Baubewilligungsgesuche ebenfalls an die VOll ihr aufgestellten Vorschriften zu h-alten hat. Die ihr zu- stehende Befugnis, aus an der e 11 Gründen die Ueber- bauung zu untersagen, wird dadurch nicht berührt. Geschweige denn kann damit dem Gemeinwesen das Recht genommen werden, Grundeigentum, das in dem betreffenden Quartier liegt, für allgemeine Zwecke, bezw. /aus Gründen des öffentlichen Wohles zu enteignen. So hat es denn auch die Dolderbahn A.-G. trotz der Auf- stellung des Bebauungsplanes und der Bau-und Niveau- linien der Waldhausstrasse, die durch das in Frage stehende Areal führen sollte, noch für nötig gehalten, beim Regierungsrat um eine spezielle, f 0 r s t pol i z e i - li ehe Rodungsbewilligung einzukommen. Und wenn darauf dieVolkswirtschaftsdirektion in ihrem der Rodungs- Kantonales Verfassungsrecht. N°68. 489 bnwilligung zu Grunde liegenden Berichte )Vesentlich auf dIe am 24. August 1904 erfolgte Genehmigung der Bau- und Niveaulinien der Waldhausstrasse abstellte . so geschah dins ni.cnt etwa in dem Sinne, dass in jnnem Beschlusse lmplzc:le auch schon die Erlaubnis zur Rodung gelegen habe. VIelmehr wurde daraus lediglich der Schluss gezogen, die Dolderbahn A.-G. habe das an- nehmen können und da nun ausserdem verschiedene Banken im guten Glauben an die Bauplatzqualität des Areals ihr ein Darlehen gegeben hätten, lasse sich in gewissem Sinne von erworbenen Rechten sprechen. Des- halb, also aus Billigkeitsrucksichten wurde die Erlaubnis zur Rodung erteilt, un nicht weil sie in der Genehmigung des Bebauungsplanes : und der Bau-und, Niveaulinien schon rechtlich mitenthalten gewesen wärt Auch durch diesen Beschluss wurde somit lediglich wieder ein Hindernis beseitigt, das dem Bauen von einem anderen als dem baupolizeilinhen Standpunkte entgegenstand. Dagegen wurde damIt nicht ein eigentliches Baurecht mit der Wir- kung geschaffen, dass der Behörde die Möglichkeit ent- zogen worden wäre, der Ueberbauung dennoch aus sonsti- gen Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der Aesthetik, entgegenzutreten, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage bestand. Und zwar auch dann nicht, wenn man annehmen wollte, dass der Regierungsrat beim Entscheide über das Rodungsgesuch alle in Betracht fallenden Interessen, nicht nur die forstpoIizeilichel1, habe berücksichtigen können und sollen. Denn einmal ist der R?dungsbnschluss schon am 27. November 1911 ergangen, während die Verordnung über den Heimatschutz, die erst die nähere Ausgestaltung der in 182 des EG aufge- stellten Grundsätze brachte, vom 9. Mai 1912 datiert und daher vom Regierungsrat damals noch nicht angewendet werden konnte. Sodann fällt entscheidend in Betracht dass 182, Abs. 3 des genannten Gesetzes den Gemeinde ein e i gen e s seI b s t ä n d i g e s Recht zur GeItend-
Staatsrecht, machung VOll Heimatschutzinteressen einräumt. Die ses wahrzunehmen hatte der Regierungsrat aber bei seinem Rodungsbeschlusse vom November 191i jedenfalls keine P f 1 ich t. Wenn daher die Gemeinde beschloss, davon durch Einleitung des Enteignungsverfahrens Gebrauch zu machen, so war der Regierungsrat bei einem Rekurse gegen dieses Vorgehen an jenen seinen früheren Beschluss jedenfalls insofern nicht gebunden, als er e r s t jet z t zu prüfen hatte, ob die Gemeinde sich aus e i g e 11 e m Rechte dem Bauprojekte der Rekurrelltin widersetzen könne. Damit ist nicht gesagt, dass die von der Rekurren- tin erwähnten Vorgänge -Genehmigung des Bebauungs- planes, der Bau-und Niveaulinien und Rodungsbewilli- gung -für die Expropriation ohne alle Bedeutung seien. Sie werden zur Folge haben, dass die Gemeinde sich bei Festsetzung der Entschädigung nicht darauf berufen kann, das fragliche Terrain sei aus bau-oder forstpolizeilichen Gründen nicht überbaubar, sondern sich wird gefallen lassen müssen, dass dasselbe insofern als Bauland be- trachtet, ihr also der Mehrwert belastet wird, den es infolge der streitigen behördlichen Massnahmen im Ver- kehr gewonnen hat. Das Recht der Gemeinde zur Ent- eignung selbst kann dadurch nicht ausgeschlossen wer- den. Noch viel weniger vermag ihm der Umstand entgegen- zustehen, dass der Regierungsrat in einem frühem Ro- dungsbeschlusse vom Jahre 1 94 die auf dem RodullgS- gebiete projektierten Bauten und Parkanlagen als Ver- schönerung der Gegend bezeichnet hat. Wo es sich wie beim Heimatschutz um neue Rechtsgedanken handelt, die sich naturgemäss in der Praxis erst langsam und all- mählich durchzusetzen pflegen, kann die blosse Tatsache, dass die Behörde vor zwei Jahrzenten einmal die näm- liche Frage anders beurteilt hat, unmöglich ausreichen, um einen späteren abweichenden Entscheid aus dem Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit anzufechten. Dass anderen Grundeigentümern gegenüber anders verfahren worden sei, wird in der Rekursschrift Kantonales Verfassungsrecht. r .o 69.
wohl unter Beweisangebot behauptet, doch werden dazu keinerlei nähere tatsächliche Angaben gemacht, sodass es sich erübrigt, auf diesen Punkt weiter einzutreten. 5. - Der letzte unter Berufung auf Art. 4 BV erhobene Vorwurf, die Annahme, Art. 702 ZGB und 182 Abs. 3 EG gestatteten die Aufstellung v'on Beschränkun- gen des Grundeigentums und die Zwangsenteignung auch schon zur Sicherung der Landschaften vor blosser Beein- trächtigung, sei will k ü rl ich, hat keine selbständige Bedeutung und ist bereits zurückgewiesen worden. Wenn in diesem Zusammenhang neu noch angedeutet wird, dass die genannten Bestimmungen nicht gewöhnliche, sondern nur bestimmt qualifizierte Landschaften im Auge hätten, so ist darauf zu erwidern, dass sie sich eben auf alle Land- schaften beziehen, die aus dem Gesichtspunkte des zu- lässigen Heimatschutzes in Betracht fallen können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekurse werden abgewiesen. 69. UrteU vom 19. November 1915 i. S. Devaux, gegen Bern. Obergericht. Interkantonale Uebereinkunft vom. 20. November 1911 und interkantonales Reglement vom 17. Juni 1912 zwischen den Kantonen Bern Freiburg, Waadt und Neuenburg betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger- Bieler-und Murtensee und der Zihl und Broye. Bestrei- tung des verfassungsmässigen Zustandekommens derselben für den Kanton Bern manl!els Anordnung des Referen- dums, eventuell weil auch das Reglement, nicht nur die Uebereinkunft, vom Grossen Rat hätte genehmigt werden müssen. Was ist unter Gegenstand der Gesetzgebung im Sinne von Art. 26 Ziff. 4 der bernischen KV zu ver- stehen? Fortdauernde Gültigkeit trotz Art. 6 Ziff.2 und AS 41 I -1915 33