Art. 4 BV; Art. 6, 26 Ziff. 4, 27, 36 und 38 KV Bern; Art. 1 Gesetz vom 3. April 1857; Art. 6 und 57 des interkantonalen Reglements vom 17. Juni 1912: Begriff der 'Gesetzgebung' und Verordnungskompetenz des Regierungsrats. Die bernische Verfassung umschreibt die der Volksabstimmung vorbehaltenen Materien nicht abschließend; ob ein Gegenstand der Gesetzgebung vorliegt, bestimmt sich nach der Natur der in Frage stehenden Materie. Polizeiliche Regelungen können, wenn ein älteres Gesetz die Kompetenz dem Regierungsrat zuweist, weiterhin auf Verordnungswege erlassen werden; die Befugnis umfasst auch die Androhung von Strafen für den Verstoss gegen solche Vorschriften. Art. 6 KV schliesst nur die Weiterdelegation von dem Grossen Rat verfassungsmässig zugewiesenen Befugnissen aus, nicht aber eine bereits gesetzlich begründete Verordnungskompetenz des Regierungsrats. Eine unterschiedliche Regelung für interkantonale und rein kantonale Gewässer verletzt Art. 4 BV nicht, wenn sie auf verschiedenen Rechtsordnungen beruht.
machung von Heimatschutzinteressen einräumt. Die ses wahrzunehmen hatte der Regierungsrat aber bei seinem Rodungsbeschlusse vom November 19li jedenfalls keine P f I ich t. Wenn daher die Gemeinde beschloss, davon durch Einleitung des Enteignungsverfahrens Gebrauch zu machen, so war der Regierungsrat bei einem Rekurse gegen dieses Vorgehen an jenen seinen früheren Beschluss jedenfalls insofern nicht gebunden, als er e r s t jet z t zu prüfen hatte, ob die Gemeinde sich aus e i gen e m Rechte dem Bauprojekte der Rekurrelltin widersetzen könne. Damit ist nicht gesagt, dass die von der Rekurren- tin erwähnten Vorgänge -Genehmigung des Bebauungs- planes, der Bau-und Niveaulinien und Rodungsbewilli- gung -für die Expropriation ohne alle Bedeutung seien. Sie werden zur Folge haben, dass die Gemeinde sich bei Festsetzung der Entschädigung nicht darauf berufen kann, das fragliche Terrain sei aus bau-oder forstpolizeilichen Gründen nicht überbaubar, sondern sich wird gefallen lassen müssen, dass dasselbe insofern als Bauland be- trachtet, ihr also der Mehrwert belastet wird, den es infolge der streitigen behördlichen Massnahmen im Ver- kehr gewonnen hat. Das Recht der Gemeinde zur Ent- eignung selbst kann dadurch nicht ausgeschlossen wer- den. Noch viel weniger vermag ihm der Umstand entgegen- zustehen, dass der Regierungsrat in einem frühem Ro- dungsbeschlusse vom Jahre U 94 die auf dem Rodungs- gebiete projektierten Bauten und Parkanlagen als Ver- schönerung der Gegend bezeichnet hat. Wo es sich wie beim Heimatschutz um neue Rechtsgedanken handelt, die sich naturgernäss in der Praxis erst langsam und all- mählich durchzusetzen pflegen, kann die blosse Tatsache, dass die Behörde vor zwei Jahrzenten einmal die näm- liche Frage anders beurteilt hat, unmöglich ausreichen, um einen späteren abweichenden Entscheid aus dem Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit anzufechten. Dass anderen Grundeigentümern gegenüber anders verfahren worden sei, wird in der Rekursschrift Kantonales Verfassungsrecht. i'IoO 69.
wohl unter Beweisangebot behauptet, doch werden dazu keinerlei nähere tatsächliche Angaben gemacht, sodass es sich erübrigt, auf diesen Punkt weiter einzutreten. 5. - Der letzte unter Berufung auf Art. 4 BV erhobene Vorwurf, die Annahme, Art. 702 ZGB und 182 Abs. 3 EG gestatteten die Aufstellung von Beschränkun- gen des Grundeigentums und die Zwangsenteignung auch schon zur Sicherung der Landschaften vor bIosseI' Beein- trächtigung, sei will k ü r1 ich, hat keine selbständige Bedeutung und ist bereits zurückgewiesen worden. Wenn in diesem Zusammenhang neu noch angedeutet wird, dass die genannten Bestimmungen nicht gewöhnliche, sondern nur bestimmt qualifizierte Landschaften im Auge hätten, so ist darauf zu erwidern, dass sie sich eben auf alle Land- schaften beziehen, die aus dem Gesichtspunkte des zu- lässigen Heimatschutzes in Betracht fallen können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekurse werden abgewiesen. 69. Urteil vom 19. November 1915 i. S. Devaux, gegen Bern. Obergericht. Interkantonale Uebereinkunft vom. 20. November 1911 und interkantonales Reglement vom 17. Juni 1912 zwischen den Kantonen Bern Freiburg, Waadt und Neuenburg betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger- Bieler-und Murtensee und der Zihl und Broye. Bestrei- tung des verfassungsmässigen Zustandekommens derselben für den Kanton Bern man lels Anordnung des Referen- dums, eventuell weil auch das Reglement, nicht nur die Uebereinkunft, vom Grossen Rat hätte genehmigt werden müssen. Was ist unter Gegenstand der Gesetzgebung im Sinne von Art. 26 Ziff. 4 der hernischen KV zu ver- stehen? Fortdauernde Gültigkeit trotz Art. 6 Ziff.2 und AS 41 I -1915 33
27 ebenda der Bestimmungen älterer Gesetze, worin für bestimmte Materien die Regelung auf dem Verordnungs- wege durch den Regierungsrat vorgesehen wird. A. -Die vom Bundesrat am 19. Dezember 1910 in Anwendung der Art. 8 und 9, bezw. 1 und 64 der Bun- desgesetze über das Postwesen und ülJh den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen erlassene Verord- nung betr. die Schiffahrt konzessionierter U nterneh- mungen auf schweizerischen Gewässern bestimmt in Art. 4, dass die Kontrolle über sämtliche auf schweize- rischen Gewässern im Betrieb befindlichen Schiffe, welche konzessionierten Unternehmungen gehören und zum Per- sonen-oder Gütertranspor!. verwendet werden, dem Bunde, diejenige über alle übrigen Schiffe den Kantonen zustehe. Art. 96 ebenda verpflichtet die Kantone, ( die erforder- lichen Vorschriften über Bau und Betrieb der unter ihrer Kontrolle stehenden Schiffe sowie über Fahrordnung und Schiffspolizei (einschliesslich Signal- und Hafenordnung) zu erlassen, bezw. zu ergänzen und dem Eisenbahnde- partement zur Genehmigung zu unterbreiten. I) (I Für in- terkantonale Gewässer sind diese Vorschriften einheitlich aufzustellen. Falls die beteiligten Kantone sich über den Erlass solcher nicht einigen könu"en, steht der Entscheid dem Bundesrat zu.!) (Art. 96 -Satz 2 und 3.) Um der ihnen damit zugewiesenen Aufgabe nachzukommen, haben die Kantone Bern, Freiburg, Waadt und Neuenburg im Jahre 1911 eine (I Interkantonale Uebereinkunft betref- fend die Kontrolle und die SchifIahrtspolizei auf dem Neuenburger-, Bieler- und Murtensee und den Kanälen der Zihl und der Broye abgeschlossen, die in Art. 1 die nach der eidgenössischen Verordnung von den Kantonen auszuübende Kontrolle und SchiffahrtspoJizei auf den genannten Gewässern einer (I einheitlichen und gemein- schaftlichen Kommission der vier beteiligten Kantone überträgt und in Art. 6 weiter vorschreibt: Die Kom- mission hat für die vier Kantone ein einheitliches, alle Kan; ""ales Verfassungsrecht. N0 69. 493 Massnahmen und nötigen Anmdnungen, sowie die Straf- bestimmungen umfassendes Pol i z ei re gl e me n t auf- zustellen und den beteiligten Kantonsregierungen sowie dem eidgenössischen Eisenbahndepartement zur Geneh- migung zu unterbreiten. Dieses Reglement kann Bussen bis auf 500 Fr. und Gefängnisstrafen von höchstens zwei Monaten vorsehen. Die fragliche Uebereinkunft ist am 20./23. November 1911 von den Grossen Räten aller be- teiligten Kantone ratifiziert worden und hat am 30. Ja- nuar 1912 auch die Zustimmung des Bundesrats erhalten. Eine Volksabstimmung ist darüber, wenigstens im Kan- ton Bern, nicht angeordnet. worden. Das in Ausführung derselben zwischen den Regierungen der Kantone Bern, Freiburg, Waadt und Neuenburg vereinbarte (l Interkantonale Reglement betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-, Bieler-und Murtensee und den Kanälen der Zihl und der Broye vom 4.7.10. u.21. Mai 1912, vom schweizerischen Eisen- bahndepartement genehmigt am 17. Juni 1912, enthält in Abschnitt IV B unter der U eberschrift ( Mietboote u. a. folgende Vorschrift : '17. Den Bootsvermietern ist es untersagt, jungen Leuten, welche das 16. Altersjahr nicht erreicht haben, Fahrzeuge auszumieten, sowie an Personen, die sich in betrunkenem Zustand befinden oder solchen, welche die nötige Erfahrung zur Führung eines Bootes nicht be- sitzen. Bei schlechter Witterung ist das Vermieten von Fahrzeugeu zu verweigern. Die S chi f f s ver m i e t e r müssen zu jeder Zeit auf Verlangen der k 0 mp e t e n t e 11 Be hör d e die Na me nun d das Domizil der Personen angeben können, den e n sie F a h r z e u g e ver m i e t e t hab e n. ) Art. 57 bestimmt: ( Unvorgreiflich der Fälle, wo das Gericht wegen Verbrechen oder Vergehen schwerere Strafen auszusprechen hat, werden Uebertretungen des gegenwärtigen Reglements mit Bussen von 5 bis 500 Fr.
oder mit Gefängnis von einem Tag bis zu zwei Monaten bestraft. Das Urteil ist vollstreckbar auf dem ganzen Gebiet aller Konkordatskantone.
Gestützt hierauf hat sodanIl der Regierungsrat des Kantons Bern am 30. Juli 1912 eine Verordnung be- treffend das interkantonale Reglement vom 17. Juni 1912 über die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-, Bieler- und Murtensee und den Kanälen der Zihl und der Broye 0 folgenden Wortlauts erlassen:
. 2. Widerhandlungen gegen dieses interkantonale Reglement werden mit einer Busse von 1 bis 200 Fr. oder Gefangenschaft bis zu 3 Tagen bestraft. 3. Soweit mit diesem interkantonalen Reglement im Widerspruch stehend, ist das Ponzeireglement vom 4. Mai 1898 betreffend die Schiffahrt und Flösserei im Kanton Bern für den Bielersee und die Zihl aufgehoben. 4. Diese Verordnung ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und tritt sofort in Kraft. B. -In Anwendung dieser'Vorschriften hat das Re- gierungsstatthalteramtBiel im Juli 1914 den heutigen Re- kurrenten Paul Devaux, Abwart der Bootsvermietungs- unternehmung Neptun A.-G. in Biel, dem Richter überwiesen, weil er es entgegen Art. 17 des vorerwähnten interkantonalen Reglements unterlassen habe, über die Personen der Mieter von Schiffen eine Kontrolle zu führen, und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, der Polizei die Personalien eines jungen Mannes anzugeben. der bei ihm ein Ruderboot gemietet hatte. Der Polizei- richter von Biel sprach Devaux mit der Begründung Kantonales Verfassungsrecht. N° 69.
frei, dass das streitige Reglement nicht verfassungs- mässig zustandegekommen sei, indem interkantonale Ver- träge nach Art. 26 KV nur vom Grossen Rate abge- schlossen werden könnten und dieser seine dahingehnnde Befugnis gemäss Art. 27 ebenda nicht an die Regierung habe übertragen können. Auf Appellation der Staatsan- waltschaft hat jedoch die erste Strafkammer des berni- sehen Obergerichts am 16. Juni 1915 dieses Erkenntnis aufgehoben und er k a n n t: Paul Devaux wird schuldig erklärt der Widerhand- lung gegen Art. 17 des interkantonalen Reglements vom 17. Juni 1912 betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Bielersee und in Anwendung von Art. 6 der interkanto- nalen Uebereinkunft vom 20. November 1911 in Ver- bindung mit Art. 57 des zitierten Reglements, 2 der regierungsrätlichen Verordnung vom 30. Juli 1912, Art. 368 und 468 StV verurteilt:
zu den Kosten des Staates, bestimmt:
Aus den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils ist
hervorzuheben: Das bernische Gesetz vom 3. April 1857
über den
Unterhalt und die Korrektion der Gewässer
schreibe in
1 vor: Alle Gewässer, welche zur Schiff-
fahrt oder Flösserei benutzt werden, sind öffentliche
Sachen.
Der Regierungsrat bestimmt, welche Gewässer
zur Schiffahrt und Flösserei benutzt werden dürfen und
erlässt die darauf bezüglichen Polizeiverordnungen. )
Durch diese Vorschrift sei der Regierung von Gesetzes
wegen die Befugnis zugewieson worden, die Schiffahrts-
polizei auf dem
Ver 0 r d nun g s weg e zu regeln. Der
Regierungsrat habe denn auch von dieser Befugnis Ge-
brauch gemacht, indem er am 4. Mai 1898 ein Polizei-
reglement betreffend die Schiffahrt
und Flösserei im
Kanton Bern erlassen habe, das in der Hauptsache ähn-
liche Bestimmungen wie das interkantonale Reglement
von 1912 enthalte. Daraus folge, dass es sich bei der in Frage stehenden Materie nicht um einen Gegenstand der Gesetzgebung im eigentlichen Sinne handle. Der Grosse Rat sei demnach kompetent gewesen, das interkantonale Uebereinkommen vom 20. November 1911 von sich aus, ohne Befragung des Volkes, abzuschliessen. Dass auch das gestützt darauf erlassene Reglement ihm zur Geneh migung vorgelegt werde, sei nicht erforderlich gewesen, weil demselben nicht die Bedeutung eines selbständigen interkantonalen Vertrages, sondern lediglich Vollziehungs- charakter zukomme. Zum Erlass solcher VolIziehungs- vorschriften sei aber der Regierungsrat gestützt auf Art. 36 und 38 KV und die vorerwähnte Bestimmung des Gesetzes von 1857 aus eigenem Rechte befugt gewesen, sodass von einer in Art. 6 des interkantona.len Ueber- einkommens liegenden verfassungswidrigen Kompetenz- delegation nicht die Rede sein könne. C. -Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat Paul Devaux die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrage, es aufzuheben. Es wird ausgeführt: nach Art. 6 der bernischen Verfassung liege die gesetzgebende Gewalt grundsätzlich beim Volke. Eine Ausnahme hievon sehe die Verfassung nur insofern vor, als in den einzelnen Gesetzen die Bestimmungen bezeichnet werden könnten, deren nähere Ausführung einem Dekret des Grossen Rats vorbehalten bleibe (Art. 6 und 26 Ziff. 2). Der Regierungsrat sei nach Art. 33 ff. insbesondere 36 und 38 KV lediglich Verwaltungs- behörde und vollziehe als solche die Gesetze, Dekrete usw. Gesetzgebungsbefugnisse stünden ihm nicht zu und könnten ihm auch nicht vom Grossen Rat delegiert werden, da Art. 27 KV die Uebertragung der dem Grossen Rat verfassungsmässig zugnwiesenen Verrich- tungen an eine andere Behörde ausschliesse. Diese Grund- sätze gälten auch für interkantonale Verträge, indem Art. 26 Ziff. 4 KV den Grossen Rat zum Abschluss sol- cher nur insoweit ermächtige, als sie nicht einen Ge- Kantonales Verfassungsrecht. N° 69.
genstand der Gesetzgebung betreffen l). Verträge, die sich auf einen Gegenstand dE:!r Gesetzgebung beziehen, müssten demnach der Volksabstimmung unterbreitet werden. Was in anderer Weise als durch ein Gesetz geregelt werden könne, also nicht Gegenstand der Gesetzgebung zu sein brauche, ergebe sich aus den übrigen Ziffern von Art. 26. Jedenfalls sei der Kreis der bezüglichen Materien eng zu ziehen, wie dies im Sinne jeder demo- kratischen Verfassung liege. Unter keinen Umständen dürfe angenommen werden, dass das Aufstellen von neuen Deliktstatbeständen nicht unter den Begriff der Gegenstände der Gesetzgebung falle, sondern direkt durch den Grossen Rat oder gar durch den Regierungs- rat erfolgen könne .. Der V ersuch des Obergerichts, aus Art. 1 des Gesetzes vom 3. April 1857 das Gegenteil herzuleiten, gehe fehl. Das zitierte Gesetz befasse sich mit Fragen des Vvasserbaus und mit den zivil-und öß'entlichrechtlichen Verhältnissen an öffentlichen und Privatgewässern, die Vermietung von Vergnügungsboten hahe damit nicht geregelt werden wollen. Man habe also bei Erlass desselben auch nicht daran denken können, eine bezügliche Gesetzgebungsbefugnis an den Regierungs- rat zu übertragen, sofern das überhaupt möglich ge- wesen wäre. Im übrigen sei klar, dass Bestimmungen eines Gesetzes von 1857 die Verfassung von 1893 nicht berühren könnten. Die Kompetenzen des Regierungsrats würden durch die Verfassung bestimmt und wenn ein älteres Gesetz nach dieser Richtung der Verfassung widerspreche, so seien seine Vorschriften eben verfas- sungswidrig geworden. Die in Art. 15 ff. insbesondere Art. 17 des interkantonalen Reglements enthaltenen Vor- schriften über die Vermietung von Vergnügungsbooten hälten demnach nur im Wege eines Gesetzes oder kraft iu einem solchen enthaltener Ermächtigung durch De- kret des Grossen Rates erlassen werden können. Der Regierungsrat sei dazu auf keinen Fall, auch nicht mit Zustimmung des Grossen Rats, befugt gewesen. Durch
das angefochtene Urteil der Strafkammer werde daher die KV verletzt, indem dasselbe Bestimmungen anwende und sich auf sie stütze, die auf verfassungswidrige Weise zustandegekommen seien. Ferner liege darin auch ein Verstoss gegen Art. 4 BV, weil die Bestimmungen. um deren Anwendung es sich handle, nur für die Boots- vermieter am Bielersee gelten, während diejenigen an anderen Gewässern des Kantons, z.B. an den Seen des Berner Oberlandes, den fraglichen Beschränkungen nicht unterstünden. Es werde somit dadurch für einzelne An- gehörige eines Berufsstandes innert des Kantonsgebietes ein besonderes Recht geschaffen, was dem Grundsatz der Rechtsgleichheit widerspreche. D. -Die I. Strafkammer des beraischen Obergerichts hat in ihrer Vernehmlassung, in der sie auf Abweisung des Rekurses schliesst, u. a. ausgeführt: Die Verfassung spreche sich darüber, was als Gegenstand der Gesetz- gebung zu betrachten sei, nicht aus. Als bei der Be- ratung des Verfassungsentwurfes im Grossen Rat ein Votant auf diese Lücke aufmerksam gemacht habe, sei ihm erwidert worden, dass der Volksabstimmung eben alles zu unterbreiten sein werde, was. sei n erN a t u r n ach durch Gesetz geregelt werden müsse, womit die Frage im Grunde offen gelassen und zur quaestio lacti gestempelt worden sei. Venn der Rekurrent behaupte. dass das Aufstellen neuer Dnliktstatbestände zu den Ma- terien gehöre, die ihrem Wesen nach nur durch Gesetz geordnet werden könnten, so befinde er sich im Irrtum. Es genüge, nach dieser Richtung auf das noch in Kraft stehende Dekret des Grossen Rats v:om 1. März 1858 ( betreffend die Strafbestimmungen über Widerhand- lungen gegen Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse des Regierungsrats zu verweisen, das in Art. 1 bestim- me: ( Widerhandlungen gegen Verordnungen, Regle- mente und andere Beschlüsse, welche innerhalb der Ver- fassung und der Gesetze vom Regierungsrat ausgehen Kantonales Verfassungsrecht. N0 69.
oder von demselben die Sanktion erhalten, sind mit einer Busse von 1 bis 200 Fr., mit öffentlicher Arbeit bis zu 8 Tagen oder mit Gefangenschaft bis zu 3 Tagen zu bestrafen, sofern in die betreffenden Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse die Strafandrohung aufge- nommen worden ist.)) Es entspreche denn auch durch- aus der Natur der Sache, dass blosse Polizeireglemente nicht dem Referendum unterstellt würden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
formellen Gültigkeit der streitigen Vereinbarungen. sich auch vom Boden des kantonalen Staatsrechts aus als unbegründet erweist. 2. -Wie die I. Strafkammer des bernischen Oberge- richts in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, umschreibt die bernische Verfassung die Matt rien, die durch Gesetz geordnet und deshalb der Volksabstimmung unterbreitet werden müssen, nicht näher. Die Frage, was 1 (c Gegenstand der Gesetzgebung ') sei und was durch blosse I Verordnung geregelt werden könne, lässt sich demnach 1 nicht allgemeingiltig, sondern nur von Fall zu Fall für jede in Betracht fallende Materie besonders beantwOlten. Wenn der Rekurrent behauptet, dass das Aufstellen von Deliktstatsbeständen) unter allen Umständen, selbst wenn es sich um solche poliznilicher Natur handle, nur durch ein Gesetz im formeHen Sinne erfolgen könne, so findet diese Auffassung im positiven bernischen Staatsrecht keine Grundlage. Insbesondere kann sie nicht etwa aus dem -in der bernischen Verfassung übrigens nicht aus- drücklich ausgesprochenen - Grundsatz nulla poena sille lege hergeleitet werden. Denn dieser Grundsatz be- zweckt lediglich, den Bürger dadurch vor behördlicher Willkür zu schützen, dass für die Bestrafung das Vor- handensein einer allgemein verbindlichen, auf alle Fälle in gleicher Weise zur Anwendung kommenden Norm ver- langt wird. Der Ausdruck lex) Gesetz I ) ist demnach darin nicht in dem wörtlichen formellen Sinne einer auf dem 'Wege der Gesetzgebung aufgestellten Vorschrift, sondern in der materiellen Bedeutung des gesetzten Rech- tes, der Rechtssatzung im Gegensatz zu den nur für einen Einzelfall ergehenden Weisungen und Verfügungen der Staatsbehörden zu verstehen. Als gesetzlich) ange- droht erscheint somit die Strafe, sobald sie durch einen aus einer verfassungsmässig anerkannten Quelle stam- menden al1gemein verbindlichen Rechtssatz vorgesehen wird, dass dieser Renhtssatz in einem Gesetze im for- mellen Sinne enthalten sei, ist nicht erforderlich (vergl. Kantonales Verfassungsrec;ü. o 69.
AS 32 I S. 106 ff. Erw.2). Mangels eilier entgegcnstehE;u- den positiven Norm darf daher angenommen y,rerdE:ll, dass auch nach bernischem Recht in der verfa3E: lllgs oder gesetzgemässen Befugnis einer Behörde, Vorschriften verwaltungsrechtlicher, insbesondere polizeilicher Natur über einen bestimmten Gegenstand zu erlassen, die wei- tere, Uebertretungen dieser Vorschriften mit Strafe zu bedrohen, eingeschlossen ist. In diesem Sinne hat delll' auch offenbar der Grosse Rat die mit den heutigen Art. 36 und 38 wörtlich übereinstimmenden Art. 37 und 39 der früheren Verfassung von 1846 ! Der Regie;rungsrat be- Borat innerhalb der Schranken der Verfassung und der Ge:etze die gesamte Regierungsverwaltung. Er vollzieht die Gesetze, Dekrete und Beschlüsse des Grossen Rats sowie die in Rechtskraft erwachsenen Urteile. ) ausge- legt, als er das in der Beschwerdeautw:Jrt angeführte Dekret vom 1. März 1858 erliess. Denn im Eingang dieses Dekrets wird zu dessen Begründung ausdrücklich be- merkt: dass der Regierungsrat nach Art. 37 und )9 der Verfassung hefugt sei, die von der gesetzgebenden Gewalt im aHgemeinen aufgestellten Slrafandrohungen für Wider- handlungen gege; in seiner Kompetenz liegende Verwal- tunGs-und Polizeivorsehriften durch die betreffenden spe- o . zieHen Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse nn Einzelnen anwendbar zu eddären und des näheren zu normieren , worin implicitc die Anerkennung liegt, dass, soweit dem Regierungsrat das Recht zur Regelung einer Materie dureh Polizeiverordnungen zustehe, er auch auf die Nichtbeachtung der Bestimmungen der letzteren Strafe androhen könne, ohne dass es dazu noeh einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte. An dieser Rechtslage ist auch durch die vom Rekur- renten angeführten Art. 6 ZitT. 2 Abs. 2 und 27 der nenen Verfassung von 1893 nichts geändert worden. 'Venn hier bestimmt wird, dass in jedem Gesetze die Vorschriften zu bezeichnen seien, deren nähere Ausführung einem Dekret des Grossen Rates vorbehalten bleibe und dass der Grosse
Rat ( die ihm durch die Verfassung ausdrücklich zugewiese- nen Verrichtungen ) keiner anderen Behörde übertragen könne, so folgt daraus lediglich ein e r sei t s, dass Mate- rien, die zu den Gegenständen der Gesetzge- b u n g geh öre n, nur insoweit auf dem Dekretswege geordnet werden können, als ein Gesetz den Grossen Rat dazu ausdrücklich ermächtigt, a nd er e r sei t s, dass der letztere die ihm aus einer solchen Ermächtigung erwach- senden Befugnisse nicht an den Regierungsrat weiter dele- gieren kann. Dagegen ist damit entgegen der Auffassung des Rekurrenten keineswegs gesagt, dass die Aufstellung von Rechtssätzen, d. h. von Geboten und Verboten allge- mein verbindlicher Natur überhaupt nur von den Faktoren der Gesetzgebung, dem Volk und dem Grossen Rat und nie von der vollziehenden. Gewalt, der Regierung ausgehen könne. Da die Verfassung eine nähere Aufzählung oder begriffliche Umschreibung der Gegenstände der Gesetz- gebung') nicht enthält, steht grundsätzlich nichts entgegen. dass einzelne Materien durch Gesetz aus diesem Kreis aus- geschieden und der Verordnungskompetenz der vollziehen- den Behörde, des Regierungsrats zugewiesen werden. Es müssen daher auch die Bestimmungen älterer Gesetze, welche eine derartige Ausscheidung enthalten, solange als weiter geltend anerkannt werden, als sie nicht enhveder ausdrücklich aufgehoben worden sind oder sich doch aus der Verfassung oder einem späteren Gesetze im Ycge der Auslegung ergibt, dass die betreffende Materie nunmehr als Gegenstand der Gesetzgebung anzusehen ist. Dass letzteres für den hier in Betracht kommenden 1 des. Gesetzes vom 3. April 1857 über Unterhalt und Korrek- tion der Gewässer zutreffe, hat aber der Rekurrent nicht dargetan. Die von ihm vertretene Auffassung, dass die erwähnte Vorschrift durch das Inkrafttreten der Verfas- sung von 1893 obsolet geworden sei, ist demnach rechts- irrtümlich. Ebenso geht der Einwand fehl, dass die darin dem Regierungsrat eingeräumte Verordnungskompetenz sich nicht auf die Vermietung von Vergnügungsboten Kantonales Verfassullgsreclli. Ne 69.
erstrecke. Venn das 'Gesetz im Anschluss an die Fest- stellung, dass die der Schiffahrt und Flösserei dienenden Gewässer als öffentliche Sachen anzusehen seien, dem Regierungsrat die Aufgabe zuweist, zu bestimmen, wel- che Gewässer hiezu benützt werden dürfen und die darauf bezüglichen Polizeiverordnungen ) zu erlassen, so ist damit unzweideutig ausgesprochen, dass das Ver- ordnungsrecht der Regierung die gesamte Schiffahrts- polizei, mithin auch den Verkehr mit gemieteten Ver- gnügungsschiffen und die Feststellung der polizeilichen Pflichten; welche dem Vermieter aus dem Vermietungs- geschäfte erwachsen, umfasst. Tatsächlich enthält denn auch schon das in Ausführung des Gesetzt s erlassene interne Polizeireglement über die Schiffahrt und Flösserei im Kanton Bern von 1898 einzelne hierauf sich bezie- hende Vorschriften. Var der Regierungsrat demnach befugt, diese Materie intern für das Kantonsgebiet von sich aus auf dem Verord- nungswege zu ordnen, so konnte er aber ohne Frage auch zum Zwecke ihrer einheitlichen Regelung für das Gebiet mehrerer Kantone darüber mit den Regierungen anderer Kantone eine Vereinbarung treffen (vergl. AS 40 I S.395 Erw. 2). Venn Art. 6 der Interkantonalen Uebereinkunft vom November 1911 bestimmt, dass das in ihm vorge- sehene Interkantonale Reglement ) über die Schiffahrts- polizei auf dem Neuenburger-. Bieler-und Murtensee und den Kanälen der Zihl und der Broye von den Kantons- regierungen ohne Begrüssung der Grossen Räte zu er- lassen sei, so liegt somit darin vom Standpunkt des bernischen Rechts nicht die Delegation einer dem Grossen Rat zustehenden Kompetenz an den Regierungsrat. son- dern lediglich die Anerkennung einer dem letzteren ohne- hin von Gesetzeswegen schon zukommenden Befugnis. 3. - Soweit die Beschwerde die Bestimmungen der Art. 17 und 57 des Interkantonalen Reglements, auf die sich die Bestrafung des Rekurrenten stützt, unter Beru- fung auf das kantonale Verfassungsrecht als formell un-
giltig anficht, ist sie demnach ans den vorstehenden Gründen zu verwerfen. Soweit aber damit geltend ge- macht wird, dass in der Anwendung der erwähnten Vor- schriften eine Verletzung von Art. 4 BV liege, weil die darin aufgestellten polizeilichen Beschränkungen nur für die Bootsvermieter am Bielersee und nicht auch für die- jenigen an anderen Seen und Gewässern des Kantons gnlten, erweist sie sich schon deshalb als hinfällig, weil dIese beschränkte Geltung lediglich die Folge des Um- standes ist, dass die Schiffahrt auf dem Bielersee als einem interkantonalen Gewässer kraft Bundesrechts, der eid- genössischen Verordnung vom 10. Dezember 1910, einer anderen Rechtsordnung, nämlich dem auf dem Wege emes Staatsvertrags geschaffenen interkantonalen Rechte untersteht, als diejenige. auf den übrigen rein bernischell Gewässern. Die gerügte Verschiedenheit ergibt sich dem- nach nicht aus einer ungleichen Behandlung dem näm- lichen Berufsstand angehörender Bürger durch eine und dieselbe Rechtsordnung, sondern aus dem in der Natur der Sache begründeten Nebeneinanderbestehen verschie- ener . von einander unabhängiger Rechtsordnungen - emer mnerkantonalen und einer interkantonalen, -so dass von einer Ungleichheit vor' dem Gesetze im Sinne von Art. 4 BV die Rede nicht sein kann. Demnach hat das Bundesgericht er k a n'n t : Der Rekurs wird abgewiesen. Staatsrechtl. Streitigkeiten zwiscilen Kantonen. N° 70. IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC ENTRE CANTONS 70. Arret du 6 novembre 1916 dans la cause Zurich contre Geneva.
Extradition intercantonale: Pour qu'un canton soit oblige d'accorder l'extradition. il faut que les faits reproches a la personne poursuivie soient punissables t an t seI 0 n la loi du canton de refuge que sel"on celle du can- ton requerant (loi fed. 1852, art. 1 er ). Droit de la personne poursuivie d' etre entendue et d' exiger que la loi soit observee a son egard (loi fed., art, 8). -Pas de droit individueJ du plaignant de requerir l'extradition. A.-Le 1 er juillet 1915, le Conseil d'Etat du canton de Zurich a requis du Conseil d'Etat du canton de Geneve l'extradition de dame veuve Marie Fries-Fleury et de dame Pfister, sa mere, domiciliees a Geneve. Ces deux personnes etaient inculpees dans le canton de Zurich de s'etre approprie illegalement des biens dependant de la suceession du Dr Fries, decede le 20 septembre 1914 a Zurich. Les prevenues s' opposerent a leur extradition. Par office du 16 juillet, le Conseil d'Etat de Geneve informa celui da Zurich que les inculpees avaient Me relaxees, le vol commis par l' epouse ou l' ascendante ne tombant pas sous le coup du Code penal genevois. l En consequmce, le Conseil d'Etat de Geneve priait de lui transmettre le dossier de r enquete instruite dans le canton de Zurich pour examiner si l'extradition des pre- venues pouvait etre accordee. Le 26 aoftt, le gouverne- ment de Zurich insista aupres du gouvernement de 'Ge- neve pour que l'extradition demandee lui rut accordee,