Art. 7, 8, 11 Abs. 2 und 4 FG; temporary alteration of daily working hours and scope of cantonal approval/notification duties. The factory regulations and work schedule regulate the normal and lasting organization of factory work; temporary deviations from ordinary working time are not amendments of the factory regulations within Art. 8 FG. Even where the maximum statutory working day is not exceeded, a temporary change in the temporal placement or duration of work remains subject to the notification duty under Art. 11 Abs. 2 FG, which serves official supervision of working-time arrangements. Non-compliance with requirements going beyond the statute cannot ground criminal liability.
LOI SUR LES FABRIQUES
74. Urteil des Xassationshofes vom 14. Dezember 1915
i. S. Gesellschaft für 13andfabrikation, Kassationsklägerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Solothurn, Kassationsbeklagtt'.
Bedeutung der in der Fabrikordnung enthaltenen (' Ar bei t s-
ordnung (Art. 7 FG). Eine vorübergehende Abän-
der u n g der täglichen Arbeitszeit im Rahmen des gesetz-
lichen Maximalarbeitstages bedarf nicht der Genehmigung
der Kantonsregierung (Art.. 8 FG), ist jedoch der Ortsbehörde
anzuzeigen (Art. 11 Abs. 2 F(J.). Strafbarkeit einer juri-
ristischen Person wegen Zuwiderhandlung gegen diese
letztere Vorschrift.
A. -Die regierungsrätlich genehmigte Fabrikordnung
der Gesellschaft für Bandfabrikation in Mümliswil vom
25.
Februar 1908 setzt in 3, die tägliche Arbeitszeit auf
10 % Stunden (9 Stunden an Vorabenden von Sonn-und
gesetzlichen Feiertagen) fest und sieht für den Fall ausser-
ordentlichen Arbeitsandrangs deren Verlängerung
'-(( mit
behördlicher Bewilligung vor. Gemäss Anschlag in der
Fabrik vom 8. November 1914 hat die Gesellschaft jene
Arbeitszeit,
mit Wirkung vom 9. November an (l bis auf
weitere
Anzeige , auf 11 Stunden an gewöhnlichen Tagen
verlängert, ohne für diese Verlängerung der Arbeitsdauer
die Bewilligung des solothurnischen Regierungsrates ein-
zuholen und ohne sie der
Ortsbehörde von Mümliswil an-
Fabrikgesetz. N° 74.
zuzeigen. Deshalb ist die Gesellschaft auf polizeiliche Ver- zeigung hin durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23.Juni 1915, das den erstinstanzlichen Entscheid des Amtsgerichts von Balsthal bestätigt hat, wegen Uebertretung der Art. 8 (Abs. 1 und 3) und 11 (Abs. 2 und 4) des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 23. März 1877 (FG) gemäss Art. 19 dieses Gesetzes in t'ine Geldbusse von 30 Fr. verfällt wordfn. B. -Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die Ge- sellschaft rechtzeitig und in richtiger Form beim Bundes- gericht Kassationsbeschwerde wegen rechtsirrtümlicher Auslegung des Fabrikgesetzes eingelegt, mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Ent- scheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. C. -Der Staatsanwalt des Kantons Solothum hat in seiner Beschwerdeantwort einfach auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
% Stunden auf 11 Stunden im Tag die Bewilligung des Regierungsrates einzuholen, erblickt das angefochtene Urteil eine Uebertretung des Art. 8 Ahs. 1 und 3 FG, weil es sich dabei um eine Abänderung der regierungs- rätlich genehmigten und deshalb für die Fabrikbesitzerin bei Straffolge im Zuwiderhandlungsfalle verbindlichen Fabrikordnung handle. Diese Auffassung ist mit der Kas- satiollsklägerin als rechtsirrtümlich zu bezeichnen. Die Fabrikordnung hat natur-und zweckgernäss die normale, regelmässige Art des Fabrikbetriebes zum Gegenstande. Speziell die (l Arbeitsordnung , die sie nach Vorschrift des Art. 7 FG enthalten soll, normiert daher nur die für gewöhnlich und auf die Dauer angenommene tägliche
mit der Bemerkung, der Regierungsrat könne zwar eine Ahänderung der fabrikordnungsgemässen Arbeits- zeit innerhalb der gesetzlichen. 11 Stunden nicht verwei- gern, doch müsse sie ihm ( angezeigt werden, damit er wisse, wie es mit der Arbeitsordnung in der Fabrik ge- halten werde -als blosse Bekanntgabe der vom Fabri- kanten selbständig getroffenen Verfügung charakterisiert. Eine solche Bekanntgabe an die Kantonsregierung schreibt aber das Gesetz nicht vor. Das Schweizerische Volkswirtschaftsdepartement hat sich deshalb mit Recht (aktengernäss, laut Angabe des Fabrikinspektors 111, schon am 21. Juni 1892 gegenüber dem Regierungsrat des Kan- tons Zürich, dann wiederum im Jahre 1904: BBL 1905 n FabriKgese z. N° 74.
S. 693, und endlich auch noch mit Schreiben vom 12. Juni 1915 an die solotburnische HandelEkammer) auf den Standpunkt gestellt, dass der Fabrinant in einem, Falle vorliegender Art in keiner Weise an dIe Kantonsrngleru. g zu gelangen brauche. Diese Stellungna?me dnr endgenos sischen Aufsichtsinstanz für den Fabnkbetneb Ist nach Art. 17 FG für die kantonalen Verwaltungsbehörden ver- bindlich und man versteht es daher nicht recht, dass der Regierungsrat des Kantons Solothurn trotndem in .. der kantonsrätlichen Verhandlung vom 21. AprIl 1914 uber seinen Rechenschaftsbericht pro 1912 die abweichende Auffassung vertreten hat, welche dem obergerichtlichen Straf urteil zu Gru nde liegt. Allerdings behält 3 der Fabrikordnung der Kassationsklägerin die ( beh.ördliche Bewilligung für jede Verlängerung der. fa b fl 0 d - nun g s gern ä s sen Arbeitszeit. vor. Allem OWeIt dIese Bestimmung über die ge set z 11 c h VerpflIchtung. des Fabrikanten hinausgeht, kann ihre NIchtbeachtung Illcht die Grundlagen einer Strafverfolgung gegen ihn wegen Gesetnesverletzung bilden (vergl. hierüber schon das Ur- teil des Kassationshofes vom 6. Februar 1905 in Sachen Braunschweig : AS 31 I N° 17 Erw. 3 S. 125/126). Die Bestrafung der Kassalionsk!ägerin ist daher aus dem Gesichtspunkte dtS Art. 8 FG nicht haltbar. 2. -Dagegen erweist sich die weitere Annahme, des Obergerichts, dass die Kassationsknägenn wegnn Nwht- anzeige ihrer Verlängerung der ArbeItszeIt an dIe 0 r t s- behörde gegen Art. 11 FG verstossen habe, ls zutref- fend' in BeLracht fällt jedoch nur Ab s. 2, nIcht auch Abs.4o daselbst. Wenn dort bestimmt ist, dass die.Arbeits- stunden nach der öffentlichen Uhr zu richten und der Ortsbehörde anzuzeigen seien, so will diese Anzeige, wie die Verwendung des Ausdrucks Arbeitsstunde ) deut- lich erkennen lässt, eine behördliche Kontrolle mcht nur der Dauer der täglichen Arbeit, d. h. der Arbeitszei als Ganzes, sondern zugleich auch der Ver 1 e gun g dIeser Arbeitszeit auf die Tagesstunden, ermöglichen, und zwar
538 Strafrecht. naturgemäss i ederzeit. Die fragliche Anzeigepflicht bezieht sich somit auf die gesamte jeweilige Regelung der Arbeit in zeitlicher Hinsicht, also insbesondere aucll auf solche Veränderungen der Arbeitszeit, die weder eine Abänderung der Fabrikordnung bedingen, noch einer be- hördlichen Bewilligung im Sinne des Art. 11 Abs. 4 FG bedürfen. Wiederum mit Recht hat daher das Schweize- rische Volkswirtschaftsdepartement in seinen erwähnten Aeusserungen die Anzeige an die Ortsbehörde auch in Fällen vorliegender Art als notwendig erklärt. 3. -Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist das angefochtene Urteil in dem Sinne aufzuheben, dass beim hier gegebenen Tatbestand eine Bestrafung nur wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 11 Abs. 2 FG erfolgen darf. Dabei handelt es sich ,um ein Vergehen verwaltungs- polizeilicher Natur, für das als solches auch die Kassa- tionsklägerin selbst -gegen welche das Urteil des kanto- nalen Richters ergangen ist, obschon ihr Direktor Fridolin Mühlebach bei seinem Verhör persönlich die Verantwort- lir.hkeit zu übernehmen erklärt hat - in ihrer vermutlichen Eigenschaft als juristische Person im Sinne der vom Kas- sationshof anerkannten Ausnahme (vergl. das Urteil vom 7. Juli 1915 in Sachen Societe anonyme Corboz Fischlin: AS 41 I N° 29 S. 216/217) strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Demnach hat der. Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da- mit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 1915 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. Urhebenrech, . '; J 75.