Art. 5 Ueb.-Best. z. BV; Anerkennung eines kantonalen Befähigungsausweises für die Ausübung wissenschaftlicher Berufe. Die Wirksamkeit der Norm ist nicht auf Ausweise des Wohnsitzkantons beschränkt, sondern erfasst jeden von einem Kanton oder einer Konkordatsbehörde nach vorgängiger materieller Prüfung erteilten Ausweis. Die Anerkennung darf nicht von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Inhaber im Zeitpunkt der Erteilung im ausstellenden Kanton Wohnsitz hatte. Eine solche Einschränkung widerspräche Wortlaut, Zweck und dem Grundsatz der schweizerischen Freizügigkeit; sie würde sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen schaffen (consid. 1).
Staatsr.cht. III. FREIZüGIGKEIT DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LmERALES 8. Urteil vom 6. Februar 1915 i. S. Lifschitz, gegen Obergericht ,Dern. Art. 5 Uebergangsbestimmungen zum BV. Die Anerkennung eines an sich' dieser Vorschrift entsprechenden Befähigungs- ausweises (Anwaltpatents) eines anderen Kantons kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber zur Zeit der Erteilung des Ausweises in dem betr. Kanton Wohnsitz hatte. A. -Der aus Russland stammende Rekurrent Lifschitz, Dr. juris der Universität Beru und seit dem Jahre 1912 Bürger der bnrnischen Gemeinde Beuruevesin, stellte gestützt auf das ihm vom Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald nach reglementsgemäss be- standener Prüfung am 25. November 1914 erteilte ob- waldnerische Anwaltspatent mit Eingabe vom 3. Dezem- ber 1914 beim Obergericht des Kantons Beru das Gesuch, es sei ihm ein entsprechender' Befähigungsausweis für den Kanton Bern auszustellen bezw.. die Bewilligung zur Ausübung der Advokatur im Kanton Beru, im Sinne des bernischen Gesetzes vom 10. Christmonat 1840, zu erteilen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 1914 wies das Ober- gericht dieses Gesuch ab, indem es ausführte: Durch Art. 5 Ueb.-Best. zur BV solle dem Schweizerbürger, der den Ausweis der Befähigung seines Wohnsitzkantons erlangt habe, die Möglichkeit verschlifft werden, seinen Beruf in der ganzen Schweiz auszuüben, ohne in den anderu Kantonen eine neue Prüfung bestehen zu müssen. Die Bestimmung solle aber nicht dazu dienen, mit dem Er- I , Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 8.
werb des Fähigkeitsausweises eines andern Kantons die zur Erlangung des Ausweises des Wohnsitzkantons not- wendige Prüfung zu umgehen (zu vergl. BURKHARDT. Kommentar der BV, 2. Auflage, S. 828). Die bisherige Praxis des Bundesgerichts führe zu einem Missbrauch des in Art. 33 BV und Art. 5 ihrer Ueb.-Best. statuier:- ten Grundsatzes der Freizügigkeit; denn der Zweck der Einführung strenger Prüfungsbestimmungen durch einen Kanton werde illusorisch, wenn ein in diesem Kanton niedergelassener Bürger diese Prüfung durch Vorlage eines in einem andern Kanton erworbenen Fähigkeits- ausweises umgehen könne. Dr. Lifschitz aber sei seit Jahren in Bern niedergelassen und habe im Kanton Unterwalden ob dem Wald niemals Wohnsitz erworben. Es stehe demnach fesL, dass er mit der Erlangung des Fähigkeitsausweises dieses Kantons das beruische Für- sprecherexamen zu umgehen beabsichtigt habe. B. -Gegen diesen Entscheid hat Dr. Lifschitz recht- zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuhe- ben und das Obergericht anzuweisen, dem Gesuche des Rekurrenten zu entsprechen. Zur Begründung wird we- sentlich geltend gemacht, die Auffassung des Oberge- richts,dassArt. 5 Ueb.-Best. z.BV nur demBefähigungsaur- weis des W 0 h n si tz k a n ton s Wirksamkeit für die ganze Schweiz zuerkenne, sei willkürlich und im Wider- spruch mit der Praxis des Bundesgerichts, das stets, dem Wortlaut und Sinne jener Best.immung gemäss, den von irgend einem schweizeriscbenKanton nach vorgängiger materieller Prüfung der Fähigkeit aus- gestellLen Ausweis als genügend erachtet und sogar eine Umgehung der Prüfungsvorschriften des Wohnnt kantons ausdrücklich als zulässig erklärt habe (Urteile I. S. Hurter und Wolhauser). Uebrigens könne von Um- gehullg der bernischen Anwaltsprüf';lng durch ?en R kurrenten schon deswegen nicht dIe Rede sem, weIl
dieser sich mangels eines schweizerischen Maturitätszeug- nisses dazu gar nicht hätte anmelden können. Auch ent- spreche die Annahme des Obergerichts, dass der Rekur- rent in Obwalden niemals Wohnsitz erworben habe, den (näher erörterten) Tatsachen nicht. Zudem liege insofern noch eine rechtsungIeicbe Behandlung des Rekurrenten vor, als das berniscbe Obergericht vor zirka zwei Jabren den Fürsprecher Rob. Schneider in Interlaken auf Grund seines Obwaldner Anwaltspatentes zur Praxis im Kanton Bern zugelassen habe. C. -Das Obergericht des Kantons Bern trägt auf Ab- weisung des Rekurses an. Es hält an der Begründung des angefochtener Entscheides unter spezieller Rechtfer- tigung der Annahme, dass der Rekurrent sein bernisches Domizil niemals aufgegeben habe, um im Kanton Ob- waIden Wohnsitz zu nehmen, fest und schliesst mit der Bemerkung, der Fall des Fürsprechers Schneider in Inter- laken könne scbon aus dem Grunde nicht herbeigezogen werden, weil nach der damaligen Ansicht des Gerichts- hofes Schneider in Obwalden Wohnsitz gehabt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägnng : Das Obergericht stellt nicht in Abrede, dass das vom Rekurrenten vorgelegte Fürsprecherpatent des Kantons Unterwalden ob dem Wald an sich einen Befähigungs- ausweis im Sinne des Art: 5 Ueb.-Best. z. BV bildet. Es lebnt aber dessen Anerkennung im vorliegenden Falle deswegen ab, weil nur der vom W 0 h n s i t z k a n ton erl.anne Befäbigungsausweis dem Inhaber die Freizügig- keIt In der ganzen Schweiz gewähre, der Rekurrent je- doch in Obwalden niemals Wohnsitz gebabt, sondern das Patent dieses Kantons in Umgehung der Anwaltsprüfung seines W obnsitzkantons Bern erworben habe. Allein für iese Auffassung bietet zunächst der Wortlaut der frag- lIchen Verfassungsbestimmung keinen Anhaltspunkt; Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 8.
eine sachlich nicht begründete Rechtsungleichheit geschaf- fen würde zwischen den in einem Kanton ohne Anwalts- patent-Zwang wohnhaften Schweizerbürgern, denen die Auswahl unter den Prüfungen der Patentkantone doch wohl freigegeben werden müsste, und den Schweizerbür- gern m.it Wohnsitz in einem Patentkanton, welche auf die Prüfung dieses Kantons allein angewiesen wären. Das Bundesgericht hat daher keine Veranlassung, seine bis- herige, schon vom Bundesrat begründete Praxis bezüg- lieb der Auslegung des Art. 5 Ueb.-Best. z. BV (vgl. SALIS, Bundesrecht, II N° 854 S. 658 f. und die im Rekurse angerufenen Urteile i. S. Wolhauser gegen Freiburg und Hurter gegen Luzern : AS 30 I N° 4 S. 18 ff. und N° 5 S. 28 ff.) zu Gunsten des obergerichtlichen Standpunktes aufzugeben. Unter diesen Umständen braucht auf eine Unfersuchung darüber, ob der Rekurrent im Kanton Obwalden zur Zeit, als er dort seine Prüfung bestand, Vohnsitz gehabt habe und ob sich sein Fall in dieser Hinsicht von dem des Fürsprechers Schneider unterscheide, nicht eingetreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und der Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. De- zember 1914 in dem Sinne aufgehoben, dass das Ober- gericht angewiesen wird, dem Rekurrenten die nach- gesuchte Bewilligung zur Ausübung der Advokatur im Kanton Bern zu erteilen. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE 9. Urteil vom 18. März 1916 i. S. Zbinden und Genossen gegen Dem. Es widerspricht dem Grundsatze der Rechtsgleichheit, die Fähigkeit zur Ausübung des Stimm-und Wahlrechtes von einer Steuerleistung abhängig zu machen. A. -Das bernische Gesetz-vom 26. August 1861 be- treffend die Erweiterung des Stimmrechtes an den Ein- wohner-und Bürgergemeinden schreibt vor: