Markenschutz; Art. 1 ff. MSchG a.F. / descriptive signs: A word mark is excluded from protection if it merely describes the composition, nature or quality of the goods and is readily understood as such by the public. The fact that a sign was accepted for registration abroad does not bind the Swiss courts when applying Swiss trademark law, especially where Swiss practice is stricter. The addition of a manufacturer’s name may indicate that the descriptive term alone lacks individualizing force (consid. 2-4).
drückllch vor. Angesichts dieser positiven Spezialvor- schrift (deren Erlass in der Gesetzesberatung laut dem Votum des ständerätlichen Berichterstatters Hoffmann zu Art. 34 bis des Entwurfs : Amt!. Stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, 1906, S. 1522, allerdings als not- wendig erachtet wurde, um die Anwendung des k a n - tOll ale n Strafprozessrechts auszuschliessen) geht es nicht an, die dem patentrechtlichen Strafap.trag wesens- gleiche Strafklage I) des URG anders zu behandeln. Endlich drängt sich diese Gesetzesauslegullg auch des- halb auf, weil sie bei der Verschiedenheit des einschlä- gigen kantonalen Rechts zur Sicherung der einheitlichen Wirksamkeit der fraglichen Bundesslrafnorm notwendig ist (vgl. im gleichen Sinn, mit Bezug auf .die Verjährung. schon BGE 27 I Nr.95 Erw.6 S.540/41). Erscheint aber somit der Klagerückzug als durch Art. 13 URG bundesrechtlich geregelt. so fällt natürlich Art. 15 URG mit seiner Verweisung auf das kantonale Strafprozessrecht hiefür ausser Betracht. Folglich ver- stösst das angefochtene Urteil des Basler Richters, das hierauf beruht, gegen Bundesrecht und ist daher nach Massgabe des Art. 172 OG aufzuheben. Demnach hat der Kassationshof :rkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da- mit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 1915 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück- gewiesen. J Iarkenrecht. N0 76. III.MARKENRECHT MARQUES DE FABRIQUE 76. Urteil des Kassationshofs vom 28. September 1915 i. S. Oesterreich gegen Otto und Staatsanwa.ltschaft St.. Gallen.
Citrovanille als blosse BeschafIenheitsbezeichnung; daher a s Fabrik-und Handelsmarl e nicht schutzfähig. A. -Der Kläger und Kassationsbeklagte ist Erfinder eines Kopfwehpulvers, das nach seinen Angaben am sekundärem zitronensaurem Phenyl - Dimetylamino- Pyrazolon nebst Zusätzen von Orangeflaved und Zitron- Vanille-Milchzucker (letztere zwei Substanzen zur ( KOll- servierungs-und Geschmacksverbesserung I besteht. Dieses Produkt nannte er Citrovanille. Am 20. Fe- bruar 1901 erwirkte er die Eintragung der MaIke Citro- vanille Hofapotheker R. Otto, Offenbach a /M. in die Zeichenrolle des kaiserlich deutschen Patent- amtes. In der Schweiz wurde dieselbe Marke unterm 28. Oktober 1912 eingetragen. Inzwischen hatte am 19. Juli 1912 der Beklagte als gewerbliches Muster eine Verpackung mit der Aufschrift ( Citrovanil Para j) ein- tragen lassen. Unter diesem Namen verkauft nun der Beklagte ein Produkt von ähnlicher Zusammensetzung, wie dasjenige des Klägers. B. -Durch Urteil des Bezirksgerichts See vom 18. März und des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Juni 1915 wurde erkannt: ( 1. Der Beklagte ist der Verletzung des BG betref- fend den Schutz der Fabrik-und Handelsmarken schul- dig erklärt und zu der Geldstrafe von 300 Fr . eventuell zu 60 Tagen Gefängnis verurteilt.
sung der Kassationsbeschwerde im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Urteile. 2. -Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts sind in der Schweiz vom Markenschutz ausgenommen nicht nur eigentliche Freizeichen, d. h. solche Bild-oder Wortzeichen, die infolge ihrer weit verbreiteten Verwen- dung bereits Gemeingut geworden sind, sondern auch alle bloss des kri pti yen Bezeichnungen, also insbeson- dere solche Bezeichnungen (es handelt sich dabei stets um W 0 r t marken), die lediglich über die Beschaffen- heit oder die Zusammensetzung einer Ware Auskunft geben. Von diesem Gesicbtspunkte aus sind z. B. als nicht schutzfähig erklärt worden: ( Antipyrin (als Be- zeichnung eines Fiebermittels) in BGE 22 S. 467 ff., ( Sac- charin (als Bezeichnung eines Zuckerersatzmittels) in BGE 23 S. 1632 ff., ( chocolat cremant (zur Bezeich- nung einer Chokolade, die beim Genuss rasch dickflüssig wird) in BGE 27 11 S. 616 ff., Vanillette I) (zur Bezeich- nung VOll Vanillezucker) in BGE 28 n S. 128 ff., ( Hae- matogen (als Bezeichnung eines BJuterzeugungsmittels) in BGE 36 II S. 439 ff., wobei allerdings bei Antipy- rin I), Saccharin und Haematogen noch die Erwä- gung hinzukam, dass es sich dabei um Bezeichnungen handelte, die bereits in den Gemeingebrauch übergegan- gen Warell. Fragt es sich nun, ob das Wort Citrovanille I), das vom Kläger erfunden wurde und zur Zeit seiner Ein- tragung nicht etwa schon im Gemeingebrauch stand, als schutzfähiger Phantasiename, oder aber als des Schutzes entbehrende deskriptive Bezeichnung erscheine, so fällt vor allem in Betracht, dass das Wort zweifellos auf die Zusammensetzung des betreffenden Produktes hindeutet und von jedermann in diesem Sinne verstanden werden muss. Tatsächlich enthält das vom Kläger hergestellte Kopfwehmittel allerdings nicht nur einen aus Zitronen oder Zitronensäure gewonnenen Stoff
einerseits und Vanille andrerseits. sondern es handelt sich dabei in erster Linie um den vom Kläger in seinem Prospekt wie folgt bezeichneten Stoff: sekundäres zitro- nensaures Phenyl-Dimethyl-Dimethylamino-Pyrazolon. und diesem, zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen Körper bestimmten Stoffe sind bloss zur Konservierung und Geschmacksverbesserung noch bei- gefügt: Orangeflaved und Zitron-Vanille-Milchzucker. Auch ist nicht anzunehmen, dass das Publikum, wenig- stens das einigermassen gebildete Publikum. durch das 'Vort CitrovaniIle in den Glauben versetzt wird, es handle sich dabei um ein ausschliesslich aus Zitronen und Vanille zusammengesetzes Produkt. das kraft dieser seiner einfachen Zusammensetzung die Eigenschaft eines Kopfwehmittels besitze .. Allein auch als ein, bloss ein- zelne Be s ta n d teil e des betreffenden Produktes be- zeichnendes Wort erscheint I Zitrovanille als eine Be- schaffenheitsbezeichnung, zumal da dieses Wort gerade diejenige Eigenschaft des Präparates angibt, die für das Publikum am leichtesten erkennbar ist, näm- lich den Ge s c h mac k des Arzneimittels. Handelt es sich aber demnach bei ( Citrovanille) .um eine Beschaf- fenheitsbezeichnung, und zwar um eine für j e d e r- man n ver s t ä n d 1 ich e Bes.chaffenheitsbezeichnung, so kann dieses Wort nicht als Marke geschützt werden. 3. -Mit Unrecht glaubt die Vorinstanz die Schutz- fähigkeit der Marke /, Citrovanille) u. a. deshalb aner- , kennen zu müssen, weil der Kläger in Deutschland, wo die Marken allerdings vor ihrer Eintragung geprüft werden, die Eintragungsbewilligung erhalten hat. Abge- sehen von der mangelnden formellen Verbindlichkeit ausländischer Entscheidungen für den das schweizerische Gesetz anwendenden schweizerischen Richter fällt hier namentlich auch In Betracht, dass die Praxis des Bun- desgerichts in Bezug auf die Voraussetzungen der Schutz- fähigkeit von Fabrik-und Handelsmarken im Allgemei- nen eher strenger ist als diejenige des deutschen Patent- Militärol'ganisation. N0 77.
amtes, -was sich z. B. daraus ergibt, dass die bereits erwähnten Wörter Antipyrin und Saccharin zwar wohl in Deutschland, dagegen nicht in der Schweiz als schutzfähige Marken anerkannt worden siqd (BGE 22 S. 460 und 467 ff., 23 S. 1631 und 1632 ff.). 4. -Bezeichnend ist übrigens, dass der Kläger es selber für nötig befunden hat, dem Worte cCitrovanille noch seinen Namen R. Otto beizufügen, was darauf hindeutet, dass nach seiner eigenen Auffassung Citro- vanille auch von andern Fabrikanten hergestellt werden kann; denn sonst bedürfte es der Beifügung des Namens zur Individualisierung des Produktes nicht. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 23. Juni 1915, sowie dasjenige des Bezirksgerichts See vom 18. März 1915, aufgehoben. IV. l ULITÄRORGANISATION ORGANISATIO: , MILITAIRE 77. Urteil des Kassationshofes vom 28. Dezember 1915 i. S. Sohweiz. Bundesra.t, Kassationskläger, gegen Sohönholzer, Kassationsbeklagten. Bedeutung des Art. 213 Ab s. 3 MO. Begriff des seinem Verbot unterstehenden Besitzers eines Pikettpferdes, insbesondere im Falle der konkursamtlichen Veräusserung eines solchen. .4. -Der Kassationsbeklagte Schönholzer in Kirch- berg (Kanton Thurgau) besorgte in seiner Eigenschaft