Art. 213 Abs. 3 MO; Begriff des Besitzers eines auf Pikett gestellten Pferdes; die Strafnorm erfasst nur denjenigen, der die Standortveränderung kraft eigenen Willens bewirken kann. Bei konkursamtlicher Veräusserung ist nicht der zur Versteigerung beigezogene Betreibungsbeamte, sondern das Konkursamt als mit der Verfügung betraute Stelle als Besitzer anzusehen. Ein bloss ausführender Beamter, der ohne selbständige Verfügungsgewalt handelt, fällt nicht unter das Verbot. Art. 28 BStrR ist bei Handeln auf kompetenten Befehl grundsätzlich einschlägig; auf die Frage des rechtswidrigen Vorsatzes braucht dann nicht eingetreten zu werden, wenn bereits der objektive Tatbestand fehlt. (vgl. Erw. 1-2).
Strafrncht. einerseits und Vanille andrerseits, sondern es handelt sieh dabei in erster Linie um den vom Kläger in seinem Prospekt wie folgt bezeichlleten Stoff: snkundäres zitro- nensaures Phenyl-Dimethyl-Ditnethylamino-Pyrazolon und diesem, zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen Körper bestimmten Stoffe sind bloss zur Konservierung und Geschmacksverbesserung noch bei- gefügt: Orangeflaved und Zitron-Vanille-Milchzucker. Auch ist nicht anzunehmen, dass das Publikum, wenig- stens das einigermassen gebildete Publikum, durch das Wort (l Citrovanille in den Glauben versetzt wird, es handle sich dabei um ein ausschliesslich aus Zitronen und Vanille zusammengesetzes Produkt, das kraft dieser seiner einfachen Zusammensetzung die Eigenschaft eines Kopfwehrnittels besitze. Allein auch als ein, bloss ein- zelne B es ta nd teil e des betreffenden Pro.duktes be- zeichnendes Wort erscheint ! Zitrovallille ) als eine Be- schaffenheitsbezeichnung, zumal da dieses Wort gerade diejenige Eigenschaft des Präparates angibt, die für das Publikum am leichtesten erkennbar ist, näm- lich den Ge sc h mac k des Arzneimittels. Handelt es sich aber demnach bei Citrovanille .um eine Beschaf- fenheitsbezeichnung. und zwar um eine für j e d e r- man n ver s t ä n d I ich e Besnhaffenheitsbezeichnung. so kann dieses Wort nicht als Marke geschützt werden. 3. -Mit Unrecht glaubt die Vorinstanz die Schutz- fähigkeit der Marke Citrovanille u. a. deshalb aner- . kennen zu müssen, weil der Kläger in Deutschland, wo die Marken allerdings vor ihrer Eintragung geprüft werden, die Eintragungsbewilligung erhalten hat. Abge- sehen von der mangelnden formellen Verbindlichkeit ausländischer Entscheidungen für den das schweizerische Gesetz anwendenden schweizerischen Richter fällt hier namentlich auch in Betracht, dass die Praxis des Bun- desgerichts in Bezug auf die Voraussetzungen der Schutz- fähigkeit von Fabrik-und Handelsmarken im Allgemei- nen eher strenger ist als diejenige des deutschen Patent- Militärorganisation. N0 77. 5'7 amtes, -was sich z. B. daraus ergibt, dass die bereits erwähnten Wörter (4 Antipyrin ) und Saccharin zwar wohl in Deutschland, dagegen nicht in der Schweiz als schutzfähige Marken anerkannt worden siqd (BGE 22 S. 460 und 467 ff., 23 S. 1631 und 1632 ff.). 4. -Bezeichnend ist übrigens, dass der Kläger es selber für nötig befunden hat, dem Worte Citrovanille)) noch seinen Namen R. Otto beizufügen, was darauf hindeutet, dass nach seiner eigenen Auffassung Citro- vanille auch von andern Fabrikanten hergestellt werden kann; denn sonst bedürfte es der Beifügung des Namens zur Individualisierung des Produktes nicht. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 23. Juni 1915, sowie dasjenige des Bezirksgerichts See vom 18. März 1915, aufgehoben. IV. lVlILITÄRORGANISATION ORGANISATIO MILITAIRE 77. Urteil des Ka.ssa.tionshofes vom aso Dezember 1915 i. S. Schweiz. Bundesra.t, Kassationskläger, gegen Schönholzer, Kassationsbeklagten. Bedeutung des Art. 2 1 3 A b s. 3 MO. Begriff des seinem Verbot unterstehenden Besitzers eines Pikettpferdes, insbesondere im FaHe der konkurs amtlichen Veräusserung eines solchen. 4. -Der Kassationsbeklagte Schönholzer in Kirch- berg (Kanton Thurgau) besorgte in seiner Eigenschaft
als Betreibungsbeamter des Kreises Thundorf auf Wei- sung des Konkursamtes Frauenfeld (gemäss 2 thurg. EG z. SchKG, wonach dem Konkursamt zur Besorgung der Geschäfte, u. a.speziell der Ganten. die Betreibungs- beamten der Kreise seines Bezirks beigegeben werden) am 19. Februar 1915 die konkursamtliche Versteigerung der Viehhabe des Landwirts Alfred Meister in Grubhof (Gemeinde Lustdorf). Darunter befand sich ein mit Huf- nummern als auf Pikett stehend bezeichnetes Pferd, mit Bezug auf welches die in Art. 213 des BG betreffend die Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 12. April 1907 (MO) vorgeschriebene (i Er- laubnis der eidgenössischen Militärbehörden I), sich seines Besitzes zu entäussern, nicht t'ingeholt worden war. In der Folge wurde Schönholzer vom Schweizerischen JusLiz- und Polizeidepartement auf Veranlassung der Bundesan- waltschaft wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 213 MO dem Kanton Thurgau zur Bestrafung überwiesen. Die thurgauischen Gerichte aber sprachen ihn von Schuld und Strafe ... frei --letztinstallzlich das Obergericht durch Urteil vom 2. November 1915, das ihm in erster Linie den Strafausschliessungsgr.llnd des Art. 28. BStrR vom 4. Februar 1853 (Handeln auf kompetenten Befehl der vorgesetzten Behörde oder -Beamtung) zubilligt und ferner ausführt, dass übrigens das zu seiner Bestrafung nach Art. 11 BStR erforderliche subjektive Moment -des rechtswidrigen Vorsatzes nicht vorliege. B. -Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft gemäss Verfügung des Schweizerischen Justiz- und Po- lizeidepartements (die auf Art. 161 OG und Art. 12 Ziff. 9 des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente etc. be- ruht) rechtzeitig und in richtiger Form beim Bundesge- richt Kassationsbeschwerde eingelegt mit dem Antrage, das Urteil sei wegen Verletzung des Art. 213 MO .... aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. I L MiIitärorganisation. N0 77. 549 C. -Der Kassationsbeklagte Schönholzer hat auf Ab- weisung Qer Kassationsbeschwerde antragen lassen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Laut Art. 213 Abs. 3 MO darf-(i niemand , der ein auf Pikett gestelltes Pferd (i in eigenem oder eines Dritten Namen besitzt , sich ohne Erlaubnis der eidgenössischen Militärbehörden dieses Besitzes entäussern . Diese Be- stimmung soll nach dem Zwecke der PikettsteIlung den Militärbehörden die Möglichkeit bieten, zur Wahrung der jederzeitigen Bereitschaft der Pikettpferde für die Mo- bilmachung der Armee die Ver än d erunge n des S ta nd 0 r te s dieser Pferde zu überwachen und nötigen- falls, bei Gefährdung jenes militärischen Interesses, zu verhindern. Als Pferdebesitzer im Sinne der Bestimmung wird daher richtigerweise jederma.nn anzusehen sein, der eine Veränderung des Standortes eines Pikettpferdes k r a f t e i gen e n Will e n s zu bewirken in der Lage ist. also nicht nur der Inhaber des die Verfügungsgewalt über das Pferd tat s ä chI ich in sich schliessenden Ge w a h r sam s, sondern neben ihm auch der ander- weitige Inhaber eines diese Gewalt gewährenden Ver- fügungs r e c h t s (vgl. die entsprechende Ausdehnung des zivilreclnlichen BesitzesbegrifIs in Art. 920 ZGB). Dem- nach würde die Vorschrift des Art. 213 Abs. 3 MO, falls sIe, ihrer vorbehaltlosen Formulierung entsprechend. Besi tzesentäusserungen zufolge betreibungsrechtlicher Verwertung von Pikettpferden mit umfassen sollte, aller- dings auch für die zur Verfügung über die beschlag- nahmten Pferde berechtigte Amtsstelle gelten. Allein diese Amtsstelle ist im Konkurse das mit der Konkurs- yerwaltung betraute K 0 n kur sam t. Und wenn dieses vorliegend die Versteigerung des dem Gemeinschuldner Meister gehörenden Pikettpferdes gemäss 2 thurg. EG z. SchKG dem vom Kassationsbeklagten bekleideten Betreibungsamt übertragen hat, so hat der Kassations-
beklagte dabei, nach verbindlicher Auslegung jener kan- tonalen Gesetzesbestimmung durch die Vorinstanz, keinen selbständigen eigenen Willen, sondern lediglich den Willen des KonkUl'samtes betätigen können. Folglich kann als Besitzer des Pferdes im erörterten Sinne jeden- falls nur das Konkursamt selbst in Frage kommen, der Kassationsbeklagte dagegen -was hier allein zu ent- scheiden ist -ebensowenig. wie ein für einen privaten Besitzer handelnder AngesteHter oder Beauftragter. Auf solche Personen trifft die Vorschrift des Art. 213 Abs.3 . MO nach der vorstehenden Begriffsbestimmung üper- haupt nicht zu. Dazu kommt, dass der Bestrafung des Kassationsbeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen jene Vorschrift. falls sie zuträfe, der Strafausschliessungs- grund des Art. 28 BStrR entgegenstände, dessen Tat- bestand die Vorinstanz mit Recht als erfüllt erachtet hat. Dagegen dürfte allerdings das fernere Argument des angefochtenen Urteils, wonach die Strafbarkeit der fraglichen Zuwiderhandlung rechtswidrigen Vorsatz er- . fordern würde, kaum haltbar sein; indessen braucht hierauf vorliegend nicht weiter eingetreten zu werden. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. '.' erordg. d. Bundesrats üb. Beschimpfung fremder Völker. N