eie eingeworfen hat, kann demnach von einem Steuer-
rechte des
Kantons Glarus ihm gegenüber nicht die Rede
sein. Die Tatsache, dass er für einen der Gesellschaft von
der
Gla:ner annonnlbank zu eröffnenden Kredit in glei-
cher Hohe
.wIe dIe emgetragene Kommanditsumme Bürg-
schaft geleIstet
at, vermag ein solches nicht zu begrün-
den, da durch dIese Abmachung lediglich
Forderungs-
r e c h t e der kreditgewährenden Bank gegenüber der
Gesellschaft und dem Rekurrenten aber keine Anteils-
rechte des letzteren
am Gesellschaftsvermögen el tstanden.
Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass das
Recht zur Besteuerung des Rekurrenten nach dem für die
Besteuerung des nicht in einem geschäftlichen
Unter-
nehmen des Pflichtigen investierten Mobiliarvermögens
geltenden Regel ausschliesslich dem Wohnsitzkanten
St.
Gallen zusteht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss fest-
gestellt, dass der
Kanton Glarus nicht berechtigt ist, den
Rekurrenten für die streitige Kommandite zu besteuern.
11.
tTrteil vom 29. März 1915 i. S. Wullimann
gegen Solothurn.
Art. 4 BV. Ausdehnung des Doppelbesteuerungsverbotes
auf mterna!ionnle Verhältnisse? Der Geschäftsertrag ist
steuerrechthch emem Gehalte gleichzustellen soweit er das
Entgelt für geleistete persönliche Arbeit da;stellt.
A. -Der Rekurrent leitet die Ausbeutung eines Stein-
bruches der Gesellschaft Ferroni, Dettelbach
Oe in
Isnlle di Trasquera am Südausgang des Simplontunnels.
Seme Frau und seine Kinder befinden sich in Grenchen
dem
Heimatort des Rekurrenten, in einem diesem ge
hörenden Hause. In Iselle bezahlt der Rekurrent die
Verbot der Doppelbesteuerung. ND 11.
7J
Steuer für das Einkommen aus dem Steinbruchbetrieb
(imposta sui redditi deHa Ricchezza Mobile),
und zwar,
wie
es scheint, von dem dort in der Selbsttaxation an-
gegebenen Betrage von 2000 Fr. Im Kanton Solothurn
wird der
Rekurrent ebenfalls besteuert. Für das Jahr
1914 erklärte ihn die Kreissteuerkommission als steuer
pflichtig für ein Vermögen von 32,333
Fr. und für ein
Einkommen von
7080 Fr. Das erwähnte Vermögen be-
steht aus der Liegenschaft und Werttiteln. Zum steuer-
pflichtigen Einkommen rechnete die Kommission ein
Berufseinkommen von
6000 Fr. Der Rekurrent beschwerle
sich über diese Besteuerung.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wies jedoch
die Beschwerde durch Entscheid vom 21. Dezember 1914
mit folgender Begründung ab: Aus den Akten geht her-
vor, dass Vullimann nicht Besitzer, sondern
nur Leiter
des in Iselle gelegenen Steinbruches ist.
Sein daheriges
Einkommen ist daher nicht Geschäftsertrag, sondern
Lohneinkommen
und als solches da steuerpflichtig, wo
er
mit seiner Familie wohnt, d. h. in Grenchen. Dass
sein eigentlicher faktischer Wohnsitz in Grenchen ist,
geht daraus hervor, dass
er häufig ziemlich regelmässig
zu seiner Familie nach Grenchen zurückkehrt
... Eine
allfällige Besteuerung des Berufseinkommens in Italien
kann die hierortige Steuerpflicht nicht hinfällig machen ...
Bezüglich der Differenzen in der Einschätzung von Ver-
mögen und Einkommen
hat Herr Wullimann seine von
der Taxation der Steuerkommission abweichenden Be-
hauptungen durch keine Ausweise belegt.
B. -Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent den
staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben.
Er macht verfassungswidrige Doppelbesteuerung und
Verletzung der Rechtsgleichheit geltend. Zur Begrün-
dung
führt er aus: Sein Vohnsitz sei in lselle di Tras-
quera. Nach Grenchen komme
er lediglich alle 6 bis
9 Wochen,
um seine Familie zu besuchen. Er sei Teil-
74 Staatsrecht.
haber der Gesellschaft Ferroni, Dettelbach Oe und
beziehe für die Leitung des Steinbruches 1/
des Ge-
schäftsgewinnes.
Da er sein Berufseinkommen schon in
Italien versteuern müsse, liege in Beziehung auf die
Einkommensbesteuerung verfassungswidrige Doppelbe-
steuerung vor. Nach
2 a und c des Solothurner Steuer-
gesetzes seien sodann nur die Kantonseinwohner allge-
mein steuerpflichtig, die auswärts wohnenden Personen
dagegen
nur für ihre im Kanton befindlichen Liegen-
schaften
und Geschäfte. Bloss für die Liegenschaft in
Grenchen, nicht aber für sein Berufseinkommen, könne
daher der Rekurrent im Kanton Solothurn besteuert
werden. Darin, dass der Rekurrent als Kantonsein-
wohner behandelt werde, liege die
behauptete Verletzung
der Rechtsgleichheit.
Zur Unterstützung seiner Behauptungen hat der Re-
kurrent eine Reihe von Zeugnissen vorgelegt. Der Sin-
daco von Trasquera bezeugt, dass der Rekurrent die Ge-
sellschaft Ferroni, Dettelbach
Oe als Gesellschafter
und Leiter des Steinbruchbetriebes vertrete. Ferroni
bescheinigt, dass
der Rekurrent Teilhaber der Gesellschaft
sei
und als solcher keinen periodischen Gehalt, sondern
einfach
1 /3 des Geschäftsgewinnes beziehe.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat
die Abweisung des Rekurses beantragt. Seinen Bemer-
kungen
ist folgendes zu entnehmen: Grenchen sei der
Mittelpunkt der persönlichen Verhältnisse des Rekur-
renten. Dieser kehre regelmässig für kürzere oder längere
Zeit dorthin zurück. Grenchen sei daher Steuerdomizil
für das Berufseinkommen. Ob dt'f Rekurrent Eigentümer
des Steinbruches oder bloss Geschäftsführer sei, sei nicht
ausschlaggebend, weil das als steuerpflichtig erklärte Be-
rufseinkommen von 6000
Fr. nur den Gegenwert der
persönlichen
Arbeit bilde und nicht einen allfälligen
Unternehmergewinn darstelle,
der am Orte des Geschäfts-
sitzes
zu versteuern wäre.
Verbot der Doppelbesteuerung. No 11.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
- -Nach der bisherigen feststehenden Praxis des
Bundesgerichtes bezieht sich das Doppelbesteuerungs-
verbot des Art. 46 Abs. 2 BV im allgemeinen nur auf
interkantonale, nicht auf internationale Verhältnisse.
Von diesem Grundsatz hat das Bundesgericht nur inso-
fern eine Ausnahme zugelassen, als es die Besteuerung
eines Einwohners der
Schweiz für im Ausland befind-
liche
und dort versteuerte Liegenschaften als bundes-
verfassungswidrig bezeichnete (vgl.
AS 29 I S. 285 Erw.
2,32 I S. 523 f. Erw. 5). Vom Standpunkt der bisherigen
Praxis aus erweist sich die Beschwerde wegen Doppel-
besteuerung somit ohne weiteres als
unbegründet; denn
der Rekurrent macht nicht geltend, dass der Kanton
Solothurn ein in Italien befindliches Grundstück be-
steuere, für das er schon dort eine Steuer bezahlen
müsse.
Er behauptet nicht etwa, dass er Eigentümer
oder Miteigentümer des Steinbruches in Iselle sei, dessen
Ausbeutung
er leitet; es besteht auch kein Anhalts-
punkt dafür, dass er in Italien zur Grundsteuer heran-
gezogen wird; die Steuer, die er in Italien bezahlt,
wird
vom Ertrag des beweglichen Vermögens und der
Arbeit, sowie von den anderswo herrührenden periodi-
schen Bezügen erhoben.
Es könnte sich fragen, ob die bisherige Praxis nicht
ausgedehnt und das Verbot der Doppelbesteuerung nicht
auch angewendet werden sollte in Beziehung auf das
Vermögen, das in Geschäftsbetrieben eines Einwohners
der Schweiz steckt, die sich ganz oder teilweise im Aus-
land befinden
und in Beziehung auf den in solchen Be-
trieben erzielten Geschäftsgewinn. Eine solche Ausdeh-
nung des Doppelbesteuerungsverbotes im Sinne einer
Abgrenzung
der schweizerischen Sleuerhoheit würde sich
insbesondere dann empfehlen, wenn der ausländische
Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet oder wenn ein
Schweizerbürger in der
Schweiz unverhältnismässig stark
belastet wird. Doch kann diese Frage hier noch offen
gelassen werden; denn die Beschwerde wegen Doppel-
besteuerung wäre abzuweisen, selbst wenn
das Gebiet
für die Anwendung des Art. 46 Abs. 2 BV im erwähnten
Sinne zu erweitern wäre.
Wenn auch eine Besteuerung des
im Steinbruche
steckenden Geschäftsvermögens und des Geschäftsge-
winnes durch den
Kanton Solothurn mit Art. 46 Abs. 2
BV
unvereinbar wäre, so fehlte doch irgend ein Nach-
weis dafür, dass eine solche Besteuerung hier vorliege.
Nach den vorgelegten Zeugnissen ist zwar im Gegen-
satz
zur Auffassung des solothurnischen Regierungsrates
anzunehmen, dass der
Rekurrent nicht Angestellter der
Gesellschaft Ferroni, Dettelbach Oe, sondern selb-
ständiger Geschäftsteilhaber
ist, und als solcher bezieht
er, wie es scheint, keinen bestimmten Gehalt, sondern
lediglich einen Anteil
am Geschäftsertrag. Allein nach
der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. AS 34 I S. 672 ff.
und Entscheid i. S. Bouche c. Bern vom 28. Mai 1914)
kann dieser Anteil, soweit
er das Entgelt für geleistete
persönliche Arbeit darstellt, steuerrechtlieh als
Ertrag
der persönlichen Tätigkeit wie ein Gehalt und nicht als
Geschäftsgewinn
behandelt werden. Nach dem ange-
fochtenen Entscheide
in Verbindung mit den Bemer-
kungen des Regierungsrates zum Rekurse soll nun der
besteuerte Betrag von
6000 Fr. dem Wert der persön-
lichen
Arbeit des Rekurrenten entsprechen. Dieser hat
nichts vorgebracht, was die Annahme entkräften könnte;
insbesondere hat er nicht die geringsten Angaben über
die rechtliche Natur der Gesellschaft, die Grösse der
Unternehmung und den Geschäftsertrag gemacht. Dass
er etwa in Italien nur den dort versteuerten Betrag
von 2000 Fr. jährlich verdiene, wagt er nicht zu be-
Steuerrecht nach Staatsvertrag. N° 12.
haupten. Offenbar ist sein Einkommen bedeutend höher;
denn sonst hätte er gewiss auch gegen die H ö he der
Einkommenschätzung Einspruch erhoben, was nicht
ge-
schehen
ist.
2. -Die Annahme des Regierungsrates, dass der
Re-
kurrent seinen zivilrechtlichen Wohnsi in Grenchen
habe, ist nicht willkürlich.
.. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ..
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
VI. STEUERRECHT NACH STAATSVERTRAG
IMPOSION
D'APRES LES TRAITES
INTERNATIONAUX
12. Urteil vom aso Januar 1916 i. S. Salamander I)
gegen Zürich Steuer-Expertenkommission.
Besteuerung der schweizerischen Filiale einer deutschen Ge-
sellschaft am Filialsitze. Anfechtung der Festsetzung des
steuerpflichtigen Vermögens und Einkommens wegen Ver-
letzung von Art. 4 und 46 Abs. 2 BV und Art. 1 Abs. 2
des schweizerisch-deutschen Staatsvertrages vom 31. Ok-
tober 1910/26. Juni 1911. Bedeutung der letzteren Vor-
1Schrift. -Verweigerung des Abzugs eines bilanzmässigen
Guthabens des Zentralgeschäftes an die Filiale vom steuer-
pflichtigen Vermögen, mit der Begründung, dass es sich
dabei nicht um eine wirkliche Schuld der Filiale, sondern
um eine lediglich buchhaltungstechnische Belastung der-
selben für das ihr von der Zentrale überlassene Betriebs-
kapital handle.
A. -Die Salamander-Schuhgesellschaft mit beschränk-
ter Haftung, deren Hauptsitz sich in Berlin befindet, hat
-nebst vielen andern Filialen in deutschen Städten -