BGE 41 I 77Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I21.11.1914Partially Granted
A Swiss branch of a German shoe company challenged Zurich's taxation for 1913, arguing that international double taxation was unconstitutional and that its accounting debt to the head office had to be deducted. The Federal Supreme Court held that the constitutional ban on double taxation did not directly apply to this international situation and that the Swiss-German treaty only guaranteed equal tax treatment, not protection against double taxation. It rejected the deduction of the internal head-office balance for wealth tax purposes and upheld the CHF 90,000 wealth assessment. However, it found a breach of equality in the income tax assessment because the authorities had used the 1913 accounts instead of the ordinary 1912 basis, and it set aside that part for a new determination.
Art. 46 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Staatsvertrages; Vermögens- und Einkommensbesteuerung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft: Das bundesrechtliche Doppelbesteuerungsverbot gilt nach ständiger Praxis grundsätzlich nur für interkantonale Steuerkonflikte und kann bei internationalen Verhältnissen nicht über Art. 4 BV angerufen werden (consid. 1). Art. 1 Abs. 2 des Niederlassungsvertrages gewährleistet lediglich Gleichbehandlung hinsichtlich Steuerart und Steuerfuss, nicht aber einen umfassenden Schutz vor Doppelbesteuerung (consid. 2). Bei der Vermögenssteuer ist ein bloss buchmässiges Guthaben des Zentralgeschäfts gegenüber der Zweigniederlassung keine abzugsfähige Schuld, sondern eine interne Verrechnung ohne Einfluss auf den Bestand der steuerbaren Aktiven (consid. 3a). Dagegen verletzt die ausnahmsweise Heranziehung des laufenden Jahresabschlusses statt des allgemein massgebenden Vorjahresabschlusses die Rechtsgleichheit; die Einkommenssteuer ist daher neu auf Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse des Vorjahres festzusetzen (consid. 3b).
insbesondere dann empfehlen, wenn der ausländische Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet oder wenn ein Schweizerbürger in der Schweiz unverhältnismässig stark belastet wird. Doch kann diese Frage hier noch offen gelassen werden; denn die Beschwerde wegen Doppel- besteuerung wäre abzuweisen, selbst wenn das Gebiet für die Anwendung des Art. 46 Abs. 2 BV im erwähnten Sinne zu erweitern wäre. Wenn auch eine Besteuerung des im Steinbruche steckenden Geschäftsvermögens und des Geschäftsge- winnes durch den Kanton Solothurn mit Art. 46 Abs. 2 BV unvereinbar wäre, so fehlte doch irgend ein Nach- weis dafür, dass eine solche Besteuerung hier vorliege. Nach den vorgelegten -Zeugnissen ist zwar im Gegen- satz zur Auffassung des solothurnischen Regierungsrates anzunehmen, dass der Rekurrent nicht Angestellter der Gesellschaft Ferroni, Dettelbach Oe, sondern selb- ständiger Geschäftsteilhaber ist, und als solcher bezieht er, wie es scheint, keinen bestimmten Gehalt, sondern lediglich einen Anteil am Geschäftsertrag. Allein nach der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. AS 34 I S. 672 ff. und Entscheid i. S. Bouche c. Bern vom 28. Mai 1914) kann dieser Anteil, soweit er das Entgelt für geleistete persönliche Arbeit darstellt, steuerrechtlich als Ertrag der persönlichen Tätigkeit wie ein Gehalt und nicht als Geschäftsgewinn behandelt werden. Nach dem ange- fochtenen Entscheide in Verbindung mit den Bemer- kungen des Regierungsrates zum Rekurse soll nun der besteuerte Betrag von 6000 Fr. dem Wert der persön- lichen Arbeit des Rekurrenten entsprechen. Dieser hat nichts vorgebracht, was die Annahme entkräften könnte; insbesondere hat er nicht die geringsten Angaben über die rechtliche Natur der Gesellschaft, die Grösse der Unternehmung und den Geschäftsertrag gemacht. Dass er etwa in Italien nur den dort versteuerten Betrag von 2000 Fr. jährlich verdiene, wagt er nicht zu be- Steuerrecht nach Staa(.Svel:trag. N° 12.
haupten. Offenbar ist sein Einkommen bedeutend höher; denn sonst hätte er gewiss auch gegen die H ö h e der Einkommenschätzung Einspruch erhoben, was nicht ge- schehen ist. 2. Die Annahme des Regierungsrates, dass der Re- kurrent seinen zivilrechtlichen Wohnsit in Grenchen habe. ist nicht willkürlich. .. . . . . . . . . ....... .. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. VI. STEUERRECHT NACH STAATSVERTRAG IMPOSION D' APRES LES TRAITES INTERNATIONAUX 12. Orteil vom 9S. Ja.nuar 1915 i. S. Sa.lamand.er gegen Zürich Steuer-Expertenkommission. Besteuerung der schweizerischen Filiale einer deutschen Ge- sellschaft am Filialsitze. Anfechtung der Festsetzung des steuerpflichtigen Vermögens und Einkommens wegen Ver- letzung von Art. 4 und 46 Abs. 2 BV und Art. 1 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Staatsvertrages vom 31. Ok- tober 1910/26. Juni 1911. Bedeutung der letzteren Vor- iSchrift--Verweigerung des Abzugs eines bilanzmässigen Guthabens des Zentralgeschäftes an die Filiale vom steuer- pflichtigen Vermögen, mit der Begründung, dass es sich dabei nicht um eine wirkliche Schuld der Filiale, sondern um eine lediglich buchhaltungstechnische Belastung der- selben für das ihr von der Zentrale überlassene Betriebs- kapital handle. A. -Die Salamander-Schuhgesellschaft mit beschränk- ter Haftung, deren Hauptsitz sich in Berlin befindet, hat nebst vielen andern Filialen in deutschen Städten -
seit dem Jahre 1908 auch in Zürich eine im Handels- register eingetragene Zweigniederlassung. Ueber die Steuerpflicht dieser Niederlassung entschied die zürcheri- sche Finanzdirektion durch Verfügung vom 27. Juli 1912 grundsätzlich dahin, dass sie nicht für sich, sondern als Teil des Gesamtgeschäftes zu betrachten sei und deshalb den in Zürich arbeitenden Teil des gesamten Betriebs- kapitals (Stammkapitals nebst Reserven) als Vermögen und dessen mutmasslichen Ertrag (Reingewinn vor der Verteilung) ls Einkommen zu versteuern habe, wobei die Taxation (I immerhin einigermassen im Einklang stehen sollte mit der Taxation äbnlicher Geschäfte in Zürich. Hierauf reichte die Gesellschaft für das Steuer- jahr 1913 eine Selbsttaxation ein. worin sie gestützt auf die Bilanz pro 31. Dezember 1912 den in Zürich zu ver- steuernden Teil des Betriebskapitals -berechnet nach dem Verhältnis der dortigen Aktiven zu den Gesammt- aktiven -auf Fr. 2220 und den entsprechenden Anteil am Gesammtgewinn -berechnet nach dem Verhältnis des Umsatzes in Zürich zum Gesammtumsatz -auf Fr. 628 angab. Die Steuerkommission der Stadt Zürich anerkannte diese Berechnung nicht als massgebend, son- dern schätzte die Zweigniederlassung mit 100,000 Fr. Ver- mögen und 17,000 Fr. Einkommen (die gesetzlich steuer- freien 500 Fr. inbegriffen) ein. Demgegenüber beschwerte sich die Gesellschaft bei der zuständigen Rekurskommis- sion, wobei sie grundsätzlkh an der Richtigkeit ihrer Selbsttaxation festhielt, sich jedoch bereit erklärte, 20,000 Fr. Vermögen (gleich wie in den beiden Vorjahren) und 3000 Fr. Einkommen (gegenüber 4000 Fr. pro 1911 und 6800 Fr. pro 1912) zu versteuern. Und als die Rekurs- kommission durch Entscheid vom 30. April 1914 die An- sätze der Steuerkommission bestätigte, berief sie sich mit ihrer abweichenden Offerte gemäss den 30 und 33 des kantonalen Steuergesetzes vom 24. April 1870 auf die be- zirksgerichtlich zu bestimmende Expertenkommission. Diese zog wesentlich in Betracht: für die Besteuerung der I I
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I Steuerrecht nach Staatsvertrag. N° 12. 79 Zweigniederlassung Zürich wäre deren Verhältnis zum Gesamtgescbäft. worauf sich die Gesellschaft berufe, nach der bundesgerichtlichen Praxis betreffend . das Verbot der Doppelbesteuerung allerdings massgebend, wenn es sich nm einen interkantonalen Steuerkonflikt handeln würde. Allein auf den hier vorliegenden in ternationalen Steuer- konflikt finde jenes Verbot mangels einschlägiger Gesetzes- bestimmungen oder vertraglich vereinbarten Gegenrechts keine Anwendung, sondern es sei unmittelbar abzustellen auf das in der zürcherischen Zweigniederlassung arbei- tende Betriebskapital und auf dessen mutmasslichen Ertrag, wobei die Expertenkommissionnach freiem Er- messen, im Sinne einer gerechten und billigen Würdigung der Akten und vorgebrachten Tatsachen, zu entscheiden habe. Danach falle nur dasjenige Betriebskapital in Be- tracht, welches als in dem auf zürcherischem Kan- tonsgebiet sich abspielenden Geschäftsbetrieb angelegt zu betrachten sei. Hiezu gehörten die durchschnittlich vorhandenen Warenvorräte nebst dem Betriebsinventar sowie ein der Natur und der Bedeutung des Geschäfts- betriebes entsprechender Teil der flüssigen Mittel (zu vergl. BGE 34 I S.501 Erw.3). Nun lasse sich zwar an Hand der vorliegenden Bilanzen der Gesellschaft Sala- mander das in der .Zweigniederlassung Zürich investierte Vermögen nicht ziffernmässig genau feststellen; allein die Zahlen über den Gesamtnmsatz dieser Filiale in den Jahren 1912 und 1913 und über den Reingewinn im Jahre 1913 böten genügende Anhaltspunkte für die Annahme, dass darin im Taxationsjahr durch- schnittlich ein Vermögen von 90,000 Fr. gearbeitet habe. Das Warenlager stehe per 31. Dezember 1913 mit rund 80,000 Fr. zu Buch und die Einrichtung sei mit einem Wertansatz von rund 10,000 Fr. für Steuerzwecke gewiss auch nicht übersetzt. Das auf Seite der Passiven einge- stellte Guthaben der Zentrale von rund 78,000 Fr. könne bei der Steuertaxation nicht in Abrechnung fallen, da es ein Guthaben der Rekurrentin selber darstelle und offenbar
so Staatsrecht. im Werte des Warenlagers enthalten sei. Zur Ermittelung der auf die Zweigniederlassung Zürich entfallenden Akti- ven können nicht einfach auf die vorgelegten Bilanzen abgestellt werden; denn die nach aussen erscheinende r e c h t I ich e Struktur der Gesellschaft Salamander, welcher dieselben entsprächen, stimme mit den für die Steuertaxation massgebenden wirtschaftlichen Ver- hältnissen nicht überein, indem zugestandenermassen Max Levy, der zugleich auch Inhaber der Firma Siegle e ie , d. h. jenes Fabrikationsunternehmens sei, das der Gesellschaft die Schuhwaren liefere, alle Gesellschafts- anteile besitze, ferner der Gesellschaft zu dem Stamm- kapital noch ein weiteres Beteiligungskapital von 100,000 Mark zugeschossen habe und endlich als Inhaber der Firma Siegle eie auch der einzige oder doch Haupt- kreditor der in der Bilimz der Gesellschaft pro 1913 ein- gestellten Passivpost : Kreditoren 3,770,384 Mk. )) sei. Was das Einkommen betreffe, sei die Taxation der Vor- instanzen auf 16,500 Fr. herabzusetzen, ( entsprechend I) der Angabe der Selbsttaxation, dass der Betriebsüber- schuss des Jahres 1912 17,268 Mk. betragen habe oder t) 21,585 Fr. und in Uebereinstimmung .mit dem Ergebnis )) der Bilanz der Filiale Zürich. per 31. Dezember 1913. welches den Reingewinn dieser Filiale nach Abzug des Salärs für den Betriebsleiter auf 16,416 Fr. beziffert. Demnach entschied die Expertenkommission, laut Mitteilung durch BeschlusS' des Bezirksgerichts Zürich (III. Abteilung) vom 28. August 1914, da Vermögen der Zürcher Filiale der Gesellschaft Salamander pro 1913 werde auf 90,000 Fr. und ihr Ein kom m e n auf 16,500 Fr. festgesetzt. B. -Gegen diesen Entscheid, der laut 30 des zür- cherischen Steuergesetzes vom 24. April 1870 ( endgültig l) ist,hat die Gesellschaft Salamander rechtzeitig den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, den Entscheid aufzuheben und die Steuer auf ein Vermögen von 20,000 Fr. und ein Einkommen Steuerrecht nach Staatsvertrag. N° 12.
von 3000 Fr. festzusetzen, eventuell die Akten zur Aus- fällung eines neuen Entscheides an die Experlenkommis- sion zurückzuweisen)). unter Kosten-und Entschädi- gungsfolge. Aus der Begründung des Rekurses ist hervorzuheben: Die Auffassung der Expertenkommission, dass Steuer- pflicht und Steuertaxation bei internationalen Verhält- nissen nicht aus dem Gesichtspunkte des Verbotes der Doppelbesteuerung zu beurteilen seien, stelle sich als reine Willkür dar und verstosse gegen die in Art. 4 BV sanktionierte Rechtsgleichheit aller Personen. Wenn der Bund nach Art. 46 BV gegen Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren habe, so sei damit gesagt, dass die Doppel- besteuerung als ein Akt der Ungerechtigkeit empfunden werde, und dies müsse für die Ausländer wie für die Schweizerbürger gelten. Das Bundesgericht habe sich auch in konstanter Rechtssprechung überall da, wo eine Doppelbesteuerung tatsächlich vorgelegen, für deren Un- zulässigkeit ausgesprochen. Unzulässig sei die Doppel- besteuerung insbesondere gegenüber einer deutschen Gesellschaft, da nach Art. 1 des schweizerisch-deutschen Staatsvertrages vom 26. Juni 1911 der deutsche Staats- angehörige in der Schweiz den gleichen Rechtsschutz ge- niesse, wie der Inländer, und namentlich (Abs.2) keinen andern und höheren Steuern unterworfen werden dürfe, während bei Nichtberücksichtigung der Doppelbesteue- rung eine andere und höhere Steuerbelastung . eintrete. Die Expertenkommission gehe ferner von einem ganz falschen Begriffe des Betriebskapitals aus. Sie habe das in der zürcherischen Steuerpraxis ganz allgemein und in der Verfügung der Finanzdirektion vom 27. Juli 1912 speziell auch der Rekurrentin 'gegenüber anerkannte Prinzip, dass die Passiven abzuziehen und als Vermögen bei Gesellschaften daher nur Stammkapital und Reserven zu behandeln seien, in willkürlicher Weise über den Haufen geworfen, indem sie einmal die in der Bilanz pro 31. Dezember 1913 mit 8500 Fr. aufgeführte Laden- AS 41 I 1915 6
12 Staatsrecht. einrichtung (bestehend aus Tischen, Stühlen, Gestellen und Schaufensterutensilien, die naturgemäss einer starken Abnützung unterworfen seien) ohne Angabe eines Grundes mit 10,000 Fr. in Rechnung gestellt und überdies den Passivposten von 73,057 Fr. 23 Cts., das Guthaben der Zentrale, nicht berücksichtigt habe. Wenn die in der Selbsttaxation der Rekurrentin durchgeführte Verteilung der Steuerpflicht auf das Gesamtvermögen nicht einge- halten werde, so müsse die Zweigniederlassung Zürich als selbständiges Steuersubjekt behandelt und ihr des- halb auch gestattet werden, ihre Schulden in Abzug zu bringen. Die Nichtzulassung des Abzugs für das Gut- haben der Zentrale aus ihren Warenlieferungen an die Zweigniederlassung hätte eine Doppelbesteuerung zur Folge, da dieses Gutliaben als solches in Berlin versteu- ert werden müsse, und es läge darin zugleich auch eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichbeit und des Art. 1 des schweizerisch-deutschen Staatsvertrages, indem der Schulden abzug den Steuerpflichtigen in Zürich sonst gestattet sei. Bei Vornahme des Abzuges aber er- gebe sich ein steuerpflichtiges Vermögen, das nicht ein- mal den freiwillig anerkannten Betrag von 20,000 Fr. erreiche. Auch wirtschaftlich' stelle sich die Sachlage nicht anders dar, als rechtlich und bilanzmässig; die von der Expertenkommission berührten Geschäftsbe- ziehungen des Herrn Max Levy in Berlin spielten für die Steuerpflicht der Zweigniederlassung Zürich keine Rolle. Für die Taxation des Einkommens endlich könne nur die Bilanz des Jahres 1912 massgebend sein, obschon in der Verhandlung vor der Expertenkommission auch diejenige des Jahres 1913 bereits vorgelegen habe; denn nach der zürcherischen Steuerpraxis werde immer ,auf das Ergebnis des vorangegangenen, nicht des laufenden Jahres abgestellt. Die Einschätzung der Rekurrentin nach der Bilanz pro 1913 bedeute daher wiederum eine Rechts- ungleichheit. Ebenso willkürlich sei fe: ner die Heran- ziehung des Gesamtgewinnpostens von 17,268 Mk. Dieser Steuerrecht nach StaatsVertrag. N° 12.
bilde' den Gesamtgewinn ,aller Filialen. nicht nur der Filiale Zürich, welch letzterer pro 31. Dezember 1912 nur 12,076 Fr. 29 Cts. betragen habe. Wenn hievon die anerkannten 3000 Fr. herangezogen würden, so dürfte damit den gegebenen besonderen Verhältnissen genügend Rechnung getragen sei. C. -Die Expertenkommission des Bezirksgerichts. hat ohne weitere Gegenbemerkungen Abweisung des Rekurses beantragt. Der Regierungsrat des Kantons Zürich. dem ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Rekurse geboten worden ist, hat eine Vernehmlassung des Steuer- vorstandns der Stadt Zürich nebst eigenen ergänzenden Bemerkungen eingereicht. Er anerkennt als zu berich- tigenden Irrtum der Expertenkommission, dass sie das durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Gesamteinkommen der Salamander-Schuhgesellschaft als Einkommen der Zürcher Filiale eingesetzt habe, tritt da- gegen im übrigen. gleich dem Steuervorstande, den Aus- führungen der Rekurrentin entgegen. Auf den näheren nhnt der beiden Eingaben wird, soweit er von Belang 1st, In den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Dns Bundesgericht zieht in Erwägung:
Fall der Besteuerung von Liegenschaften als bundes- rechtlich unstatthaft erklärt (vgl. aus neuerer Zeit: AS 29 I Nr.61 Erw. 2 S. 285 und die dortigen Verwei- sungen; 35 I Nr. 5 Erw. 2 S.30 und die dortige Ver- weisung). Von dieser Praxis abzugehen, besteht zur Zeit keine Veranlassung. Kann aber demnach das bundes- rechtliche Doppelbesteuerungsverbot vorliegend direkt nicht angerufen werden, so geht es natürlich auch nicht an, diesen Verfassungsgrundsatz durch Bemängelung des ihm widersprechenden Entscheides wegen Willkür auf dem Umwege über die Garantie des Art. 4 BV zur Gel- tung zu bringen. 2. -Nun leitet allerdings die Rekurrentin in ihrer Eigenschaft als Zweigniederlassung einer reichsdeutschen Firma ihren Anspruch auf Schutz gegen bundesrechts- widrige Doppelbesteuerung weilerhin noch ab aus Art. 1 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Deutschen Reiche betreffend Rege- lung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staats- angehörigen im Gebiete des andern vertragschliessenden 31. Oktober 1910. . Teiles,. v:om . Allem auch dieses Argu- 26./2fJ. Juni 1911 ment geht fehl. Die angerufene Staatsvertragsbestim- mung lautet in ihrem hier wesentlichen Bestandteil (Abs. 2) dahin, dass die An-gehörigen jedes vertrag- schliessenden Teiles im Gebiete des anderen Teiles be- fugt sein sollen, (C in gleicherWeise und unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie die Inländer jede Art von Gewerbe und Handel auszuüben, ohne anderen oder höheren Auflagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren irgend welcher Art unterworfen zu sein als die Inländer. I Diese Bestimmung hat schon ihrem Wortlaute nach lediglich Bezug auf die Steuer art und den Steuer f u s s: es dürfen danach in der Schweiz den Reichsdeutschen keine der Art nach ( andern oder dem Einheitsansatze nach höheren Steuern auferlegt wer- den als den Schweizern. Die Reichsdeutschen sind m. a. , tel.l;,;rrecht nach Staatsvertrag. N° 12.
W. einfach nach den für die Schweizer geltenden steuer- rechtlichen Vorschriften zu behandeln; Folglich hat, wie der Steuervorstand der Stadt Zürich in seiner Ver- nehmlassung zutreffend betont, ein deutscher Firmen- inhaber hinsichtlich einer schweizerischen Zweignieder- lassung seines deutschen Hauptgeschäftes nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem schweizerischen Firmen- inhaber, der in der Schweiz ebenfalls bloss eine Zweig- niederlassung seines in Deutschland befindliche Haupt- geschäftes besitzt. Der Staatsvertrag gewährt Ihm also keinen Schutz gegen Doppelbesteuerung, soweit dieser Schutz nach der erwähnten Praxis der Bundesbehörden auch dem im Auslande niedergelassenen Schweizer nicht geboten wird. Angesichts jener stetigen Pra:cts, d .den in der Schweiz zur Zeit noch mangelnden emschlagIgen Gesetzeserlass ersetzt, kann schlechterdings nicht ange- nommen werden dass mit der in Rede stehenden Staats- vertragsbestimmnng der gegenseitige Ausschluss jeder Doppelbesteuerung habe vereinbart werden wollen, e sonders da sich eine inhaltlich entsprechende BestIm- mung schon findet sowohl im früheren Niederlassungs- vertrage mit dem Deutschen Reiche vom Jahre .1890, als auch in den übrigen von der Schweiz abgeschlos- senen gleichartigen Staatsverträgen (vgl. z. B .. Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Nordamenka, von 1850/55, Art. 1 Abs. 2; Freund sch afts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Grossbritannien, v. 1855, Art. I Abs. 2; Niederlassungs-und Konsularvertrag mit Italien, v. 1868/69, Art. 1 Abs. 3; Niederlassungs-und Handels- vertrag mit Russland, v. 1872/73, Art. 1 Abs. 2; Ver- trag mit Österreich-Ungarn betreffend Regelung der Niederlassungsverhältnisse usw., v. 1875/76, Art. 1; Niederlassungsvertrag mit Frankreich. v. 1882, Art. 1.; Freundschafts-, Niederlassungs-und Handelsvertnag mIt Japan, v. 1896/97, Art. 2 Abs. 4). ie urrentm aber ist unbestrittenermassen nur der m Zunch geltenden o r den t li ehe n Besteuerung unterworfen worden. Sie
86 Staatsrecht. behauptet namentlich nicht etwa, bei der streitigen Steuereinschätzung, soweit sie dieselbe als willkürlich und gegen die Rechtsgleichheit verstossend beanstandet, ungünstiger behandelt worden zu sein, als schweizerische Firmeninhaber in gleichen Verhältnissen, d. h. mit Haupt- geschäft in Deutschland, behandelt würden. Dies gilt insbesondere von ihrer Beschwerde darüber, dass die Expertenkommission ihre bilanzmässige . Schuld von rund 73,000 Fr. an die Zentralgesellschaft bei Bestim- mung des steuerpflichtigen Vermögens nicht berück- sichtigt hat. Sie beruft sich daher auch in diesem spe- ziellen Punkte zu Unrecht auf den Staatsvertrag. 3. -Was die selbständige Anfechtung der streitigen Steuereinschätzung aus dem Gesichtspunkte des Alt. 4 BV betrifft, wendet die Rekurrentin, wenigstens hin- sichtlich der Einkommensbesteuerung, in erster Linie ein, dass die Expertenkommission ihr gegenüber im Widerspruche mit der allgemeinen Steuerpraxis auf die Bilanz des laufenden Jahres 1913 statt auf die des Vor- jahres 1912 abgestellt habe. Dieser Einwand ist begrün- det. Der Steuervorstand der Stadt Zürich gibt in seiner Vernehmlassung ausdrücklich zu, dass die Steuerveran- lngung bei Gesellschaften, die ihre Rechnung mit dem Ende des Kalenderjahres abschliessen, allgemein auf den Abschluss des Vorjahres, als den normalerweise letzt- vorliegenden, hasiert werde Demnach ist der Rekur- rentin, da sie zu diesen Gesellschaften gehört, tatsäch- lich eine ausnahmsweise Behandlung zu Teil geworden. Zu deren Rechtfertigung aber kann der allein in Betracht fallende, rein zufällige Umstand, dass die Streitsache vor der Expertenkommission erst zur Behandlung ge- langte, als auch der Rechnungsabschluss der Rekurrentin für das Jahr 1913 bereits vorlag, nicht genügen. Folglich liegt darin ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, und zwar naturgemäss in Bezug auf die Vermögens-wie auf die Einkommenstaxation, sodass die erstere richtiger- Steuerrecht nach Staatsvertrag. N° 12, 87 weise ebenfalls an Hand des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1912 zu beurteilen ist. a) Im übrigen ist bei Beurteilung des Rekurses wegen der Ver m ö gen s be s t e u e run g davon auszu- gehen, dass nach 2 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Vermögens-, Einkommens- und Aktivbürgersteuer vom 24. April 1870, dessen litt. a als der Vermögens- steuer unterworfen erklärt das in und ausser dem Kanton befindliche Gut..... einer im Kanton hestehen- den Korporation I), der Rekurrentin an sich jedenfalls die Versteuerung der i n Z ü r ich b e fi n d I ich e n Vermögensbestandteile der Salamander-Schuhgesellschaft zugemutet werden kann. Nun hat allerdings die zürche- rische Steuerpraxis unbestrittenermassen den Grundsatz aufgestellt und in der Verfügung der Finanzdirektion vom 27. Juli 1912 speziell auch der Rekurrentin gegen- über zum Ausdruck gebracht, dass bei Gesellschaften die Gesamtheit der sogenannten eigenen Gelder (Stammkapi- talien und Reserven) als steuerpflichtiges Vermögen zu behandeln und den Zweigniederlassungen ein ihrer Be- deutung im Rahmen des ganzen Geschäfts angemessener Teil derselben anzurechnen sei. Allein diese besondere Taxationsweise bezweckt selbstverständlich nicht eine Abweichung von der erwähnten materiellen Steuervor- schrift, sondern hat lediglich die Bedeutung eines Hülfs- mittels zur Bestimmung des nach Gesetz massgebenden wir k li c h e n Ver m ö gen s und wird deshalb rich- tigerweise überall da nicht zur Anwendung gebracht, wo sie zu einem der Wirklichkeit offenbar nicht ent- sprechenden Ergebnis führen würde. Um einen solchen Fall aber handelt es sich nach Annahme der Experten- kommission hier. Auch die Rekurrentin bestreitet dies grundsätzlich nicht. Sie hat vielmehr selbst an der jener Taxationsweise gemässen Ziffer ihrer Vermögensdekla- ration im Beschwerdeverfahren nicht festgehalten, son- dern freiwillig einen wesentlich höheren Vermögensbetrag
als in Zürich steuerpflichtig anerkannt und beanstandet die von der Expertenkommission durchgeführte unmittel- bare Schätzung der im zürcherischen Geschäfte liegenden Vermögenswerte nur im einzelnen, nämlich wegen der Höhe des Postens Ladeneinrichtung und wegen Nicht- berücksichtigung der bilanzmässigen Schuld der Zürcher Zweigniederlassung an die Zentrale. In beiden Punkten zu Unrecht. Die Bemängelung der Taxation des Ge- schäftsmobiliars auf 10,000 Fr. erscheint ohne weiteres als hinfällig angesichts des Umstandes, dass dieses Mo- biliar im massgebenden Rechnungsabschluss pro 1912 noch mit 11,000 Fr. figuriert. Übrigens wäre jene Taxa- tion auch gegenüber dem Bilanzposten von nur 8500 Fr. pro 1913 nicht anfechtbar; denn mit dem Steuervor- stande der Stadt Zürich könnte darin jedenfalls keine Willkür gefunden werden, dass die Expertenkommission die auf diesem Posten gemachten bilanzmässigen Ab- schreibungen (von 19,000 Fr. auf 8500 Fr. im Zeitraum von vier Jahren: 1910 bis Ende 1913) als übersetzt erachtet und nur teilweise anerkannt hat. Und bei dem bilanzmässigen Guthaben der Zentrale handelt es sich in der Tat nicht um ein wirkliches Passivum, sondern vielmehr um eine lediglich buchhaltungstechnische Be- lastung der Zweigniederlassung für die ihr von der Zentrale zum Geschäftsbetrieb überlassenen Vermögens- werte d. h. um die rechnerische Verurkundung eines Aktivenübergangs, der den Bestand und Wert der be- treffenden Aktiven an sich nicht berührt. (V gl. hiezu BGE 10 I Nr. 17 Erw. 1 S. 143 /144 und die dortigen Verweisungen.) Die Auffassung der Expertenkommission, dass dieses Guthaben für die Ermittelung des in der Zweigniederlassung investierten Vermögens ausser Be- tracht falle, ist daher nicht nur nicht willkürlich, sondern den gegebenen Tatumständen offenbar durchaus ange- messen. Da aber im massgebenden Rechnungsabschluss pro 1912 das Warenlager nicht nur mit rund 80,000 Steuerrecht nnch Staatsvertrag. N° 12. Franken (wie pro 19"13), sondern sogar mit rund 88,000, Franken bewertet istl,lnd die Rekurrentin, wie bereits bemerkt, gegen die Einstellung dieses Postens nebst demjenigen der Ladeneinrichtung als Betrag des in Zü- rich durchschnittlich vorhandenen Vermögens grund- sätzlich nichts einwendet, so ist auf Grund die ses Rechnungsabschlusses die angefochtene Vermögenstaxa- tion von 90,000 Fr. noch weniger zu beanstanden, als- schon nach den von der Expertenkommission gewür- digten niedrigeren Bilanzziffern des Jahres 1913. Es brauchen deshalb zur Rechtfertigung dieser Taxation die weiteren Erwägungen der Expertenkommission, wie auch des Steuervorstandes der Stadt Zürich und des Regie- rungsrates in deren Vernehmlassungen über die von ihrer rechtlichen Erscheinungsform abweichenden wirt- schaftlichen Verhältnisse der Schuhgesellschaft Salaman- der, insbesondere über deren nicht vollständig abge- klärte Beziehungen zu der Lieferantenfirma J. Siegle eie, gar nicht mehr in Betracht gezogen zu werden. b) Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung ist -abgesehen von der bereits als unzulässig erklärten Berücksichtigung des Rechnungsabschlusses pro 1913 statt desjenigen pro 1912 -noch der vom Regierungsrat an- erkannte Irrtum" der Expertenkommission zu berichti- gen, wonach diese auf den Reingewinn des Gesamt- geschäftes als solchen statt der Zweigniederlassung Zürich abgestellt hat. Die angefochtene Steuertaxation muss daher in dem Sinne aufgehoben werden, dass die Ex- pertenkommission angewiesen ist, das steuerpflichtige Ein- kommen der Rekurrentin unter Zugrundelegung der tat- sächlichen Verhältnisse auf Ende 1912 neu zu bestimmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der durch Beschluss des Bezirksgerichts Zürich
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(Ill. Abteilung) vom 28. August 1914 zugestellte Ent- scheid der Steuer-Expertenkommission mit Bezug auf -die Einkommenstaxation aufgehoben wird; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen. IIl. GERICHTSSTAND FOR 13. Ärret du 29 janvier 1915 dans la cause Gombe eie contre Baffi. L'art. 59 Const. fed. ne peut pas etre invoqne par un de- fendeur domicilie a l'etranger. -Celui-ci ne pourra cepen- dant etre assigne valablement devant le tribunal du domicile du demandeur que si la procedure civile cantonale appli- cable en l'espece le prevoit expressement. -Inapplication en la cause de la reciprocite , prevue par la procedure civile genevoise, a un defendeur domicilie en ItaUe. A. -Les recourants Combe oe, entrepreneurs a Geneve, ont un chantier a Saxon (Valais) auquel est ar- rive, pendant la seconde quinzaine d'aout 1912, un envoi de marbre a eux adresse, suivant lettre de voiture du 17 du meme mois, par Modesto Raffi a Massa (Italie), partie intimee en la presente affaire. Les recourants, qui pretendent ne lui avoir jamrus commande cette marchan- dise, I'ont invite a la faire reprendre; mais Raffi n'ayant pas obei aleurs injonctions, les recourants l' ont actionne devant le Tribunal de premiere instance de Geneve en paiement de 335 fra 40 representant les frais de transport, douane, etc., dont la marchandise etait grevee a son arrivee ainsi qu' en paiement de dommages-interets a fixer par le tribunal de jugement. Raffi ayant excipe de l'incompe- tence des tribunaux genevois, le Tribunal de premiere instance a, par jugement du 11 mars 1914, declare ee moyen mal fonde, mais, sur appel du dHendeur, la Cour Gerichtsstand. N° 13.
de Justiee civile a, par arret du 230ctobre 1914, reforme la decision de premiere instance, admis l'incompetence des tribunaux genevois et renvoye les demandeurs a mieux . B. -Par memoire du 21 novembre 1914, Combe Cle ont forme contre cet arret un recours de droit public fonde sur les art. 4 et 59 CF. La cour civile a declare n'avoir rien a ajouter aux motifs indiques par elle dans son arret. Quant au defendeur Raffi, il a, par memoire du 3 de- cembre 1914, conclu au rejet du recours. Statuant sur ces faits et considerant en droH: