Art. 142, 146 Abs. 2 und 3, 150 ZGB; Scheidung trotz zunächst nur auf Trennung gerichteter Klage. Art. 146 ZGB ist keine bloss prozessuale Formvorschrift, sondern regelt materiell, dass gegen den Willen des klagenden Ehegatten keine Scheidung ausgesprochen werden darf. Verlangt die klagende Partei vor dem Urteil die Scheidung, ist zwischen Scheidung und Trennung einzig nach der Frage zu entscheiden, ob eine ernsthafte Aussicht auf Wiedervereinigung besteht; eine blosse Möglichkeit genügt nicht. Kantonales Prozessrecht kann die Anwendung des eidgenössischen Scheidungsrechts nicht einschränken. Bei Gutheissung der Scheidung ist das Eheverbot nach Art. 150 ZGB von Amtes wegen anzuordnen.
Sinne des Art. 138 Abs. 2 ZGB verjährt. Der. allgemeine Scheidungsgrund der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses sei dagegen vorhanden, und zwar sei der Beklagte der überwiegend schuldige Teil. Trotzdem sei die Ehe nicht zu s ehe i den, sondern nur auf unbe- stimmte Zeit zu t ren n e n. Einmal nämlich sei es (i doch nicht ausgeschlossen. dass mit der Zeit eine Wieder- vereinigung der Ehegatten eintritt I). Dazu trete aber das entscheidende formelle Moment, dass die Klägerin bloss auf Trennung geklagt hat I). In einem solchen Falle könne gemäss Art. 146 Abs. 2 ZGB die Scheidung nicht ausgesprochen werden. Der Umstand, dass die Klägerin in der Replik den Klageschluss durch Stellung des Be- gehrens auf Scheidung erweitert habe, ändere hieran nichts. Denn abgesehen davon, dass dieses Vorgehen (i aus prozessualischen Gründen ) nicht zulässig erscheine, stehe einer Berücksichtigung des klägerischen Replik- begehrens der Umstand im Wege, dass auch der Be- klagte seinerseits in der Rechtsantwort bloss die Trennung begehrt habe. Anders würde die Sache sich verhalten, wenn auch das b'eklagtische Antwortbegehren auf Scheidung ginge, in welchem Falle ohnehin schon aus diesem Grunde auf Scheidung erkannt werden müsste ) . D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes- gericht ergriffen, mit dem Antrag auf gänzliche Schei- dung. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
bindlichen tatsächlichen Feststellungen und der in dieser Beziehung zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils keiner weitern Ausführungen. 2. -Anders verhält es sich mit der Frage, ob auf S c he i dun g oder nur auf T ren nun g zu erkennen sei. Die Bestimmung des Art. 146 Abs. 2 ZGB hat nicht, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, den Charakter einer prozessrechtlichen Vorschrift, durch welche -aus Rücksicht auf die b e k lag t e Partei -die Zulässig- keit der Scheidung von der Stellung eines bezüglichen Begehrens in der K lag s c h r i f t oder an lässlich einer bestimmten andern Prozessvorkehr (z. B. im Vermitt- lungsvorstand) abhängig gemacht worden wäre. Vielmehr handelt es sich dabei um eine aus Rücksicht auf die Klagpartei erlassene Vorschrift, durch welche lediglich verhindert werden will, dass entgegen dem eigenen Willen des klagenden Ehegatten die Scheidung ausgesprochen werde. Sobald daher feststeht, dass die Scheidung dem Willen der Klagpartei entspricht, greift nicht der z w e i t e, sondern der dritte Absatz des Art. 146 Platz, und es ist dann die Wahl zwischen Scheidung und Trennung nur mehr davon abhängig, ob eine ( Aussicht auf Wieder- vereinigung der Ehegatten ) vorhanden sei. An diesem Grundsatze des eidgenössischen Rnchts kann durch das kantonale Prozessrecht nichts geändert werden. Sowenig es zulässig wäre, eshalb, weil die Klage ur- sprünglich auf Scheidung gegangen sei, das Prozessrecht aber keine Klagänderungen gestatte, die noch vor dem Urteil verlangte blosse T ren nun g zu verweigern, eben- sowenig ist es umgekehrt in einem Falle wie dem vor- liegenden zulässig, aus Gründen des kantonalen Prozess- rechts die Sc h eid u n g zu verweigern. 3. -Wird hievon ausgegangen, so muss, entgegen der vom kantonalen Richter getroffenen Entscheidung, die Ehe der Parteien gänzlich geschieden werden. Denn einerseits erweist sich nach dem Gesagten die Erwägung der Vorinstanz, dass mit Rücksicht auf Art. 146 Abs. 2
und ausserdem aus prozessualischen Gründen nur auf Trennung erkannt werden könne, als rechtsirrtümlich, bezw. als mit dem eidgenössischen Rechte nicht verein- bar; anderseits aber kann nach den Akten von einer irgendwie begründeten Aussicht auf baldige und dau- ernde Besserung des Verhältnisses der Ehegatten im vor- liegenden Fall keine Rede sein. Die Vorinstanz nimmt denn auch selber nur die M ö g I ich k ei t der Wieder- vereinigung an; eine solche Möglichkeit aber, die ja kaum je mit absoluter Sicherheit als ausgeschlossen er- klärt werden kann, genügt nach Art. 146 Abs. 3 ZGB nicht, um entgegen dem Willen desjenigen, der einen Scheidungsgrund nachgewiesen hat, dennoch bloss auf Trennung zu erkennen. Unverständlich ist die Erwägung der Vorinstanz, dass auf Scheidung hätte erkannt werden können, wenn der Beklagte seinerseits ein bezügliches Begehren gestellt hätte. Die Vorinstanz geht ja selber davon aus, dass der Beklagte, als der vorwiegend schuldige Teil, kein Klag- recht hatte. .... 5. -Nach Art. 150 ist endlich dem Beklagten von Amteswegen ein Eheverbot von ein bis zwei Jahren aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
ZGB gänzlich geschieden. .... 3. -Dem Beklagten wird auf die Dauer zweier Jahre von heute an die Eingehung einer neuen Ehe untersagt.