Art. 560 ZGB; the rule that the estate passes to the heirs at death applies also to instituted heirs, not only to legal heirs. Arts. 519 Abs. 2 and 520 Abs. 3 ZGB; standing to contest testamentary dispositions requires an inheritance-law interest. Arts. 602 and 653 ZGB; before partition, heirs hold the estate in community and may dispose of estate assets only jointly or through a common representative. Payment of an estate claim to a representative of only some heirs does not discharge the debtor as against the heir community, even if the individual powers of attorney are authentic and the payer acted in good faith. The debtor bears the risk of identifying all heirs and cannot rely on a unilateral payment to one heir or to an agent of some heirs only (consid. 3-7).
Johann Blaser, in Gondiswil, 3. Rosina Blaser, in Gondiswil, 4. Anna Maria Nyfeler, in Turgi, 5. Marie Elise Weber, in Zofingen, 6. Jacob Schär, in Brittnau, 7. Andreas 'Schär, in GondiswH, 8. Jakob Flückiger, in Brittnau, 9. Zehn minderjährige Kinder des Gottfried Flückiger in Rheinfelden, 10. Katharina Baumberger, in Koppigen, 11-37. (. Testamentserben der Rosina Schär gebe Nyfeler, sämtlich Kläger und Widerbeklagte. Art. 560 ZGB ( Der Tote erbt den 'Lebendigen ); gilt auch für die testamentarischen Erben. -Art. 519 Abs. 2 und 520 Abs. 3 ZGB (Legitimation zur Anfechtung einer testamentarischen Verfügung); Voraussetzung: erbrecht- liches Interesse. -Art. 602 llnd 653 ZGB (Erbengemein- schaft) ; Unwirksamkeit einer nur an einzelne Erben geleisteten Zahlung. A. -Am 22. März 1912 starb in Brittnau (Aargau) der Vitwer Joh. Jakob Schär unter Hinterlassung eines Ver- mögens von 11,350 Fr., dessen grösster Teil (11,100 Fr.) in einer Kaufbriefschuld an den Kläger N° 8 (Jakob Flückiger, Landwirt in Brittnau) bestand. Seine gesetz- lichen Erben sind die Kläger N° 1-8 und 10, sowie Gottfried Flückiger in Rheinfelden (der Vater der Kläger N° 9). In einem Testament vom 8. Apri11904 und einem Kodizill vom 29. Oktober 1006, die am 29. und am
April 1912 eröffnet wurden, hatte er verfügt, dass, nach Ausrichtung eines Legats von 500 Fr., die eine Hälfte seiner Erbschaft den Klägern N° 1-10 (in diesem Prozess als die gesetzlichen Erben bezeichnet), die an- dere Hälfte den von seiner Ehefrau in einem Testament vom
September 1907 als (l ihre Erben eingesetzten Klägern N0 11-37 (in diesem Prozess als die Testaments- erben bezeichnet) zufallen solle. Seine Ehefrau ist Anfangs 1912, vor dem Erblasser verstorben; ihr Testament wurde jedoch erst am 11. Mai 1912 eröffnet. Sämtliche drei letztwilligen Verfügungen wurden von allen als Erben in Betracht kommenden Personen als rechtsgültig anerkannt. Um die von ihm der Erbschaft geschuldete, offenbar gekündete Kaufbriefschuld von 11,100 Fr. ablösen zu können (wodurch die Teilung der Erbschaft ermöglicht werden sollte), errichtete der Kläger N° 8 am 20. August 1912 auf derselben Liegenschaft, auf welcher jene Kauf- briefschuld haftete, eine Grundpfsndverschreibung von 11,000 Fr. zu Gunsten der Beklagten, wobei über die Aus- zahlung der Valuta durch die Beklagte folgendes be- stimmt wurde: (. Die Gläubigerin, Aargauische Bank in Aarau wird beauftragt, den sub 6 aufgeführten Vorgangsposten gegen die Erben des Johann Jakob Schär im Betrage von 11,100 Fr. nebstZinsausstand aus dem neuen Darlehen, mit Zuschuss durch den Schuldner, zu tilgen und das dafür eingetragene Pfandrecht löschen zu lassen, wo- gegen das durch diese Urkunde begründete Pfandrecht nachrückt und zwar auf Interimregisler N° 33-38 Ziffer 1-6 in den dritten und auf Interimregister N° 39 Ziffer 7 in den II. Rang. Tatsächlich bezahlte die Beklagte die 11,000 Fr. wie folgt : a) 3600 Fr. am 24. August 1912 an den damaligen Gemeindeschreiber Wüst in Brittnau auf Grund aa) einer von diesem vorgewiesenen Vollmacht vom
August 1912, welche einzig die von Wüst gefälschten, wiewohl notariell beglaubigten Unterschriften des Klägers N° 8, sowie des Gottfried Flückiger (Vaters der Kläger N0 9) trug, und deren Text folgendermassen lautete: Die Unterzeichneten, als Erben am Nachlasse ihres in Brittnau verstorbenen Onkels, Joh. Jak. Schär, gew. Landwirt von Gondiswil, bevollmächtigen hiemit den Hrn. Gemeindeschreiber Jk. Wüst in Brittnau zur Ent- gegennahme und rechtsgültigen Quittierung ihrer Erb- guthaben an Jakob Flückiger, Landwirt in der Stampfi zu Brittnau. KaufIorderungstitel vom 17. Dez. 1898. bb) einer ebenfalls von Wüst vorgewiesenen Vollmacht vom 17. August 1912, welche einzig die echte Unter- schrift der Klägerin N° 10 trug, und deren Text folgen- dermassen lautete : . Die Unterzeichnete, als Erbin im Nachlasse ihres in Brittnau verstorbenen Bruders Joh. Jak. Schär, bevoll- mächtigt hiemit den Hrn. Gemeindeschreiber Jk. Wüst in Brittnau zur Entgegennahme und rechtsgültigen Quittierung des ihr und ihren Miterben laut Kauf- forderungstitel vom 17. Dezember 1898 zustehenden ) Guthabens von 11,100 Fr. auf Jakob Flückiger, Land- ) wirt in der Stampfi zu Brittnau. b) 7400 Fr. am 27. Juni 1913 ebenfalls an Wüst, auf Grund einer vom August 1912 datierten Vollmacht mit den echten Unterschriften der Kläger N° 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8, sowie mit der von Wüst gefälschten, wiederum notariell beglaubigten Unterschrift des Friedrich Nyfeler, Ehemanns der Klägerin N0 4. Ausserdem hatte Wüst der Beklagten, um sie in den Glauben zu versetzen, dass keine weitern Erben als die Kläger N° 1-10 vorhanden seien, ein vom Gemeinderat Brittnau am 4. April 1912 unter Mitwirkung Wüsts er- richtetes Inventar vorgewiesen, welches unter dem Titel Vorbericht die Bemerkung enthielt: ! Gesetz- liche Erben sind: (folgte deren Aufzählung). Erbreebt. N0 25.
Die Beklne hatte sich nicht weiter danach erkundigt, ob auch Testamentserben vorhanden seien. Wüst hat das Geld nicht abgeliefert, sondern -bis auf 600 Fr., die ihm bei seiner Verhaftung abgenommen und der Beklagten zur Verwahrung übergeben wurden - in seinem eigenen Interesse verwendet. B. -Mit der vorliegenden Klage beantragten die Kläger: Die Beklagte sei zu verurteilen, die Kaufrestanz forderung von 11,100 Fr. nebst Zinsausstand gemäss i KaufIorderungstitel gegenüber Jk. Flückiger (Beleg 44 der Kriminalprozedur Wüst) an die klägerischen Erb- schaften des Joh. Jak. und der Rosina Schär auszu- bezahlen. Eventuell : (l Die Beklagte sei zu verurteilen, einen Bruchteil dieser Kaufrestanzforderung von 11,100 Fr. nebst Zinsaus- stand gemäss obgenanntem Forderungstitel nach richterlichem Ermessen an die klägerischen Erbschaften des Joh. Jak. und der Rosina Schär auszubezahlen, wogegen die Beklagte zunächst, als Antwortschluss, folgende Begehren stellte:
) dann die Löschung des ganzen Titels fördern zu I) können, )) und ausserdem folgende Widerklage erhob : I. Die Widerbeklagten unter I und 11 haben ein- ",zu.willigen. dass die Hypothek des Jak. Schär seI. von ;) 11,100 Fr. noch haftend auf dem Heimwesen des Jak. ;) Flückiger in Brittnau, zu Gunsten der Aargauischen Kantonalbank im Grundbuch gelöscht werde, wenn die Bank noch 1528 Fr. (mit Zuschuss von 100 Fr. seitens des Schuldners und Zinsbetreffnis) der Erbschaft des Jak. Schär seI. entsprechend den Intestaterbteilen I) der Anna Maria Nyfeler und des Gottfried Flückiger nach richterlicher Weisung bezahlt haben wird. (C 11. Für den Fall, dass die Gerichte erkennen sollten, die Bank habe auch eine ganze Hälfte des Kapitals )) von 11,100 Fr. für die sogenannten Testamentserben ;) Schär unter 11 noch einmal zu bezahlen, seien die )) nachfolgenden Erben unter I zu den nachstehenden Rückzahlungen zu verhalten: '
ahlung ZU Gunsten der Aargauischen Kantonalbank ) Im Grundbuch gelöscht wird. 2. Im übrigen ist die Widerklage abgewiesen ( 3" Die Klage der Erben des Johann Jakob d der Rosma Schär ist abgewiesen. ;) D, -Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Be- klagte rechtzeinig und in richtiger Form die Berufung an das Bunnesgencht ergriffen, mit dem Antrag: s Set der Beklagten ihT Antwortbegehren und ihr WIderklagebegehren 1 (in d,eJ.' V orgeseltenen Eventuali- tät auch 11) zuzusprechen.; E. -Die Beklagten und Widerkläger haben Bestäti- gung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ,I. -:-Da weder. der Kläger Jakob Flückiger noch dessen Mitknage und MIterben gegen das vorliegende kantonale Urteil dIe Berufung ergriffen haben, bedarf es keiner Ueberprüfung des Dispositivs N0 3, wonach die Klage d:r Ernen des Joh. Jakob und der Rosina Schär abge- Iesen 1st l), sondern es fragt sich bloss noch, einmal ob dIe von Jakob Flückiger in seiner Eigenschaft als Grund- pfandscnuldnnr (im Gegensatz zu seiner Eigen:sehaftais Erbe) elllgelnltete Klage mit Rechtgntgehcissen, und so .ann, ob dIe von der Beklagten gegenüber sänichen Knagern erhobene W i der k lag e mit Recht a b g e- WIe sen wurde. . -Wie auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Klager Jakob Flückiger und der Beklagten konstruiert ernen mag, -die Auffassungen der Parteien gehen hleruber ausemander; die Vorinstanz nimmt zu Unrecht a , es handle sich um eine interne Schuldübernahme ;), mit welnher ( Jakob Flückiger von allen Verpflichtungen gegen dIe Erben befreit war l), -auf alle Fälle war die eklagte verpflichtet, dem genannten Kläger in irgend elller Form den Gegenwert der von ihm zu ihren Gunsten AS 41 H-1915
errichteten Grundpfandverschreibung im Betrage von 11,000 Fr. zukommen zu lassen -es sei denn, dass die Parteien übereingekommen wären, statt dessen die Grund- pfandverschreibung rückgängig zu machen, wovon in- dessen weder vor noch in dem gegenwärtigen Prozesse je die Rede war. Jenen Betrag von 11,000 Fr. konnte nun die Beklagte dem Kläger entweder direkt auszahlen, oder aber dadurch zukommen lassen, dass sie ihn gemäss erhaltener Weisung an einen G I ä u b i ger des Klägers entrichtete. Eine solche Weisung hat sie sich am Schlusse der Grundpfandverschreibungs-Urkunde vom Kläger er- teilen lassen, da einerseits dieser die Grundpfandver-' schreibung gerade zu dem Zwecke errichtete, um aus deren Valuta (unter Zuschuss von 100 Fr.) eine frühere Schuld im Betrage von 11,100 Fr. zu tilgen, anderseits die Beklagte an der Tilgung dieser frühem Schuld durch den Kläger insofern ein eigenes Interesse hatte, als erst mit deren Tilgung die neu errichtete Grundpfandver- schreibung denjenigen Rang erhielt, den ihr der Kläger zu verschaffen verpflichtet war. 3. -Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass die Beklagte sich von ihrer Verpflichtung, dem Kläger den Gegenwert der Grundpfandverschreibung (11,000 Fr.) zukommen zu lassen, nur entweder durch direkte Zahlung an ihn -welcher Zahlungsmodus aber ihren eigenen Interessen widersprochen l).ätte, -oder aber durch genaue Befolgung der im Grundpfandtitel erteilten Wei- sung befreien konnte. Die Weisung lautete nun dahin, dass die Beklagte die 11,000 Fr. den Erb end e s J 0 h a n n Jak 0 b S c h ä r auszuzahlen habe. Es fragt sich daher vor allem, wer die Erben des J ohann Jakob Schär waren, bezw. wen die Kontrahenten unter dieser Bezeichnung verstanden oder verstehen mussten. Mit Unrecht vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass unter den Erben nur die g e set z I ich e n, d. h. die I n t e s tat erben verstanden gewesen seien, oder dass sie doch -auf Grund des gemeinderätlichen Inventars, Erbrecht. N° 25. 209 das nur die gesetzlichen Erben anführte, -diese als zur Ennziehung des betreffenden Erbschaftsguthabens legiti- mIert erachten durfte, weil nach Art. 560 Abs.1 und 2 ZGB der Grundsatz Der Tote erbt den Lebendigen ) nur für die gesetzlichen Erben gelte. Nicht nur durfte nämlich die Beklagte hinsichtlich der Frage, wer Erbe sei, nicht ohne weiteres auf das gemeinderätliche Inventar ab- stellen, weil ja schon begrifflich ein Erbschafts i n v e n t ar nur über die Aktiven und die Passiven der Erbschafts- masse, nicht auch über die Erbberechtigung Auskunft zu geben hat, und weil übrigens die Inventarisierung zu Steuerzwecken, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon vor der Testamentseröffnung stattfinden kann, sondern es ist namentlich auch nicht richtig, dass nach Art. 560 ZGB der Grundsatz Der Tote erbt den Leben- digen nur für die gesetzlichen Erben Geltung habe. Wäre das Verhältnis zwischen den beiden ersten Absätzen und dem dritten Alinea dieses Artikels wirklich das von der Beklagten angenommene, d. h. bezögen sich die beiden ersten Absätze im Gegensatz zum dritten nur auf die gesetzlichen Erben, so wäre dieser Gegensatz gewiss da- durch zum Ausdruck gebracht worden, dass in Absatz 1 gesagt worden wäre : Die g e set z I ich e n Erben er- werben .... , gerade wie in Absatz 3 von dem Erwerb der ein g e set z t e n Erben die Rede ist. Da aber tatsächlich nur Absatz 3 eine SpezifIzierung der in Be- tracht kommenden Erben enthält, während Absatz 1 einfach von den I) Erben spricht und Absatz 2 diese allgemeine Bezeichnung wiederholt, so führt sowohl die wörtliche als die logische Interpretation zu dem Schlusse, dass Absatz 1 und 2 sich nicht nur auf die gesetzlichen, sondern auch auf die eingesetzten Erben beziehen, und dass Absatz 3 bloss den in Absatz 1 und 2 aufgestellten Grundsatz hinsichtlich seiner Anwendung auf die eine jener beiden Kategorien von Erben erläutert, bezw. ent- wickelt. Diese Annahme wird denn anch durch die Ent- stehungsgeschichte des Art. 560, insbesondere durch
folgende Erklärung des ständerätlichen Kommission.s- berichterstatters (Sten. Bul!. 1906 .S. 446. und 451) m unzweideutiger Weise bestätigt: DIe BestImmung, dass der Erbe von Gesetzeswegen mit dem Tode des Erb ssens die Erbschaft als Ganzes erwerbe, gilt sowohl fur dIe instituierten, als für die gesetzlichen rben. . 4 -Durfte demnach die Beklagte mcht ohne weIteres dav'on ausgehen, dass unter den. Erben des Joh. Jakob S h" nur dessen ge set z 11 c he Erben zu ver- c ar) h . ht I 't' . rt stehen seien, so ist sie anderseits auc mc egl lIDle , die Erbenqualität der im vorliegenden Fall. von den gesetzlichen Erben als ebenfalls erbberechtIgt aner- kannten testamentarischen Erben anzufechten. Zur An- fechtung einer testamentarischen Verfünung ?enügt nanh Art. 519 Abs. 2 und 520 Abs. 3 ZGB mcht Irgend em Interesse, sondern es bedarf eines erb re c t I ich e n I teresses, d. h. der Anfechtende muss für sICh selber dne Eigenschaft eines Erben oder Vermächtnisnehmers m Anspruch nehmen können, -und zwar, entgegnn der Auffassung der Beklagten, auch dann, wenn er dIe Un- gültigkeit gemäss Art. 521 Abs. 3 ( einredeweise geltend macht (vergl. das Beispiel bei EscHER, An : 4 z Art. 521). Wer dagegen lediglich als Erbschafts g lau bl ger oder Erbschaftsschuldner oder gar, wie die Beklagte, nur als Gegenkontrahent eines Erbschaftsschuldners auftneten kann, hat sich hinsichtlich er Frage, wer Erbe se , an dasjenige zu halten, was, infolge gütlicher oder gnncht licher Auseinandersetzung zwischen den erbrechthchen Interessenten, für die se Rechtens ist. Im vorliegendnn Falle genügt daher die Feststellung, dass die dreI m Betracht kommenden letztwilligen. Verfügungen weder von den gesetzlichen noch von allfälligen andern testa- mentarischen Erben oder Erbprätendenten, bezw. Ver- mächtnisnehmern oder Vermächtnisprätendenten, ange- fochten worden sind, sodass auch die Beklagte sie als rechtsgültig anzuerkennen hat. 5. -Aus dem Gesagten folgt zunächst, dass sich die :l'echt No 25.
Beklagte von ihrer, dem Kläger Jakob Flückiger gegen- über eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung der 11,000 Fr. an ( die Erben des Joh. Jakob Schän jeden- falls ins 0 w e i t nicht befreit hat, als die Erbteile der Testamentserben (Kläger N° 11-37) in Betracht kom- men; denn sie behauptet selber nicht, die sen Erben direkt oder indirekt irgend eine Zahlung geleistet zu haben. Weiterhin hat sie sich aber von jener Verpflich- tung auch hinsichtlich der Erbteile der Anna Maria Nyfeler geb. Blaser, sowie der Kinder des Gottfried Flückiger nicht befreit, da von Seite dieser gesetzlichen Erben , bezw. ihrer Vertreter Friedrich Nyfeler und Gottfried Flückiger, nur gefälschte Vollmachten vorlagen. Die Beklagte anerkennt denn auch ohne weiteres ihre Verpflichtung zur nochmaligen Zahlung der auf Grund jener gefälschten Vollmachten ausgezahlten Teilbetreff- nisse. Ob diese Teilbetreffnisse mit 611 Fr .. und mit 916 Fr. 65 Cts. richtig berechnet seien, ferner ob vom Betreffnis des Klägers Jakob Flückiger selbst, von wel- chem eine gefälschte, aber au c h eine e c h t e Vollmacht vorlag, ebenfalls ein Teil, eventuell wie viel, nochmals zu zahlen wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Aus Art. 602 und 653 ZGB ergibt sich nämlich, dass die von einzelnen Erben ausgestellten Vollmachten zur Ein- kassierung eines Erbschaftsguthabens, solange die Erb- schaft nicht verteilt ist, für die übrigen Erben, bezw. die Erbengemeinschaft, die nach Art. 602 unter ihnen besteht, üb erh au pt nich t verbindlich sind. Das ZGB hat in bewusster und gewollter Abweichung vom Gemeinen Recht -zum Zwecke des Schutzes der Gesamtheit der Erben gegen schädigende oder 'chikanöse Sonderverfügungen einzelner Erben -den deutschrecht- lichen Grundsatz der Ge sam t ha n d eingeführt, wonach die Erben, so lange die Erbschaft nicht verteilt ist, über deren Bestandteile nur gemeinsam, bezw. durch einen gemeinsamen Vertreter verfügen können; zu den Ver- fügungen über Erbschaftsgut gehört aber u. a. gerade
die Einkassierung eines Erbschaftsguthabens. Bei dieser Art von Verfügung ist denn auch die Gefahr einer Schä- digung der Erbengemeinschaft durch einzelne Erben be- sonders gross. Selbst wenn daher im vorliegenden Falle die vom damaligen Gemeindeschreiber Wüst der Beklag- ten vorgewiesenen Vollmachten alle echt gewesen wären, könnte die Beklagte dem Kläger Jakob Flückiger doch weder die ganze Zahlung von 11,000 Fr. noch auch nur einen Teil davon anrechnen; denn auch dann würde der genannte Kläger keine Gewähr dafür besitzen, dass die Erbengemeinschaft jene an den Vertreter bloss ein- zelner Erben geleistete Zahlung als an sie geleistet anerkennen werde, m. a. W.: auch dann müsste er ge- wärtigen, von der Erbengemeinschaft trotz jener Zahlung für das Ganze in Anspruch genommen zu werden. 6. - Wäre demnach die Klage des Jakob Flückiger auch dal!n gutzuheissen gewesen, wenn Wüst bei der Erhebung der 11,000 Fr. im Besitze von echten Voll- machten sämtlicher Intestaterben gewesen wäre, und würde die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Ent- richtung jenes Betrages an die Erbengemeinschaft auch dann nicht befreit sein, wenn jener das Geld den gesetz- lichen Erben abgeliefert hätte, -diese es aber entgegen Art. fj02 und 653 ZGB für sich behalten hätten, so er- weist es sich als unerheblich,ob die Beklagte wegen der Art und Weise, wie Wüst iq der ganzen Angelegenheit vorging, begründeten Anlass gehabt hätte, Verdacht zu schöpfen. Dem Kläger Jakob Flückiger gegenüber ist sie nicht des hai b zur nochmaligen Zahlung verpflichtet, weil sie die Unterschriften auf den ihr von Wüst vorge- wiesenen Vollmach1 en nicht auf ihre Echtheit prüfte, oder weil, sie sich nicht darüber vergewisserte, dass der Genannte das Geld auch wirklich an die einzelnen Voll- machtgeber abliefern werde, sondern deshalb, weil sie ihre Verpflichtung, nur an einen Vertreter sä m t I ich e r Erben Zahlung zu leisten, nicht erfüllt hat, und weil das ,Erbrecht. N° 25.
von ihr dem Vertreter einzelner Erben bezahlte Geld auch nicht etwa auf einem Umwege dennoch in den Besitz der Erben gern ein sc h a f t gelangt ist. Auf eine Prüfung der Frage, ob die Beklagte in dem von ihr dem Gemeindeschreiber Vüst geschenkten Vertrauen zu weit gegangen sei, ist daher nicht einzutreten, und aus dem- selben Grunde ist auch nicht zu untersuchen, ob die Kläger und Widerbeklagten ihrerseits Anlass gehabt hätten, die Bekl3f;te vor Wüst zu warnen. Ausschlag- gebend ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, die 11,000 Fr. an die Erben des Joh. Jakob Schär ) zu zahlen, tatsächlich nicht nachgekommen ist, ferner dass es ihr e Sache war, die Erben zu ermitteln -es sei denn, dass sie sich eine amtliche Erbenbescheinigung, wie sie auch abgesehen von Art. 559 erhältlich sein muss Er- läuterungen ) 2. Aufl. I S. 435), oder aber ein vom Kläger Jakob Flückiger selbst aufgestelltes oder als richtig an- erkanntes Erbenverzeichnis übergeben liess, was indessen nicht der Fall ist, -endlich, dass weder der Kläger und Widerbeklagte Jakob Flückiger, noch irgend einer der übrigen Kläger und Widerbeklagten sie über die Frage, wer die Erben seien, getäuscht hat. Eine solche Täuschung kann insbesondere darin nicht gefunden wer- den, dass die Kläger und Widerbeklagten N° 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10 je eine der von Wüst verwendeten Voll- machten unterzeichneten, ohne sich darüber zu verge- wissern, dass Wüst die Einholung der Unterschriften sämtlicher Intestat-und Testamentserben beabsichtige. Ist auch, entgegen der Auffassung der Klagpartei, nicht anzunehmen, dass die einzelnen Erben die betreffenden Vollmachten unter der stillschweigenden Bedingung ) der Erteilung entsprechender Vollmachten seitens aller übrigen Erben unterzeichneten, so haben sie sich darin doch nicht als die Erben , d. h. als die ein z i gen Erben des Joh. Jakob Flückiger geriert I), wie die Be- klagte behauptet, sondern sie haben sich nur als Erben )
214 Erbrecht. N° 25. (verbis : Die unterzeichneten Erben l), Die Unterzeich- neten, als Erben .... l), Die Unterzeichnete, als Erbin .... ) bezeichnet und es im Uebrigen der Beklagten überlassen, zu prüfen, ob sie auf Grund der ausgestellten, bezw. noch auszustellenden Vollmachten zur Zahlung an Wüst be- rechtigt sei, bezw. berechtigt sein werde. Die Beklagte aber kann sich, wenn sie diese Frage unrichtig beant- wortet hat, auf ihren Rechtsirrtum ebensowenig berufen, wie jeder andere Schuldner oder Drittschuldner, der am unrichtigen Orte gezahlt hat. 7. -Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits die Gut- heissung der Klage des Jakob Flückiger, anderseits die Abweisung der Widerklage, soweit diese nicht von der Vorinstanz -im Sinne einer der Beklagten für die rechts- gültige Zahlung der 11,000 Fr. geschuldeten, übrigens selbstverständlichen Gegenleistung (Einwilligung in die Löschung oder Reduktion der Kaufbriefschuld von 11,000 Fr.) -teilweise gutgeheissen worden ist. Von einem Handeln wider Treu und Glauben, im Sinne des von der Beklagten in ihrer Berufungserklärung für sich in Anspruch genommenen Art. 2 Abs. 1 ZGB, sowie ihrer Ausführungen in der Klagbeantwortungsschrift, kann im vorliegenden Falle niCht gesprochen werden; ebensowenig von einem Rechtsrnissbrauch im Sinne des Art. 2 Abs. 2. Der Kläger Jakob Flückiger ist durch den Fortbestand seiner Haftung gegenüber der Erbengemein- schaft, neben seiner Haftung gegenüber der Beklagten auf Grund der neuen Grundpfandverschreibung, tatsäch- lich um 11,000 Fr. geschädigt; die Erbengemeinschaft aber würde ihrerseits denselben Schaden erleiden, wenn sie, ohne in den Besitz jener Summe gelangt zu sein, d( n Beklagten aus seiner Schuldpflicht entlassen würde. Die einzige mit den Grundsätzen über Treu ur;d Glauben ver- einbare Lösung besteht somit darin, dass die Beklagte den von ihr zu Unrecht an wüst bezahlten Betrag zu Handen der Berechtigten nochmals bezahle.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 1915 be- stätigt. III. SACHENRECHT DROITS REELS 26. Arrit da la. IIe section civile du 5 mai 1916 dans la cause Wenker, defendeur, contre Rothacher, demandeur. Art. 674, 685 et 686 CCS. Construction elevee en dehors des distances legales; demande du proprietaire tendant a la constitution d'une servitude obligeant le proprietaire du fonds voisin a toIerer Ie mailltien de la construction. Droit federaI applicable maIgre. que la construction soit anterieure a l'elltree en vigueur du CCS. Application par analogie des regles sur l'empietement sur fonds d'autrui. Nature reelle des droits derivallt de l'empietement. COll- ditiOllS de l'exercice de ces droits : notion de Ia bonne foi du constructeur. Le mur de la maison du defendeur Wenker est construit a la limite du fonds du demalldeur Rothacher. Dans cette fac;ade trois fenetres ont ete pratiquees eIl 1902-1903, alors que l'immeuble appartenait a Cesar Minini; ce travail a He fait avec l' assentiment de Michel Minini, frere de Cesar, qui alors etait proprietaire du fonds appartenallt aujour- d'hui a Rothacher. Aucune servitude ll'a eU constituee, quoique l'ouverture des fenetres füt contraire a l'art. 528 du CC neuchätelois qui disposait que ( uuI ne peut avoir des vues droites ... sur le fonds de son voisin s'i! n'y a trois pieds (90 cm.) de distance entre Je mur Oll on les pratique e1 le dit fonds ). La loi ueuchäteloise d'introduc-