- ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
- Urteil d.er II. Zivilabteilung vom 20. Mai 1915
i. S. Aa.rgauische Xantonalballk, Beklagte und Widerklägerin,
gegen
- Johannes Schär, in Gondiswil,
Johann Blaser, in Gondiswil,
3. Rosina Blaser, in Gondiswil,
4. Anna Maria Nyfeler, in Turgi,
5. Marie Elise Weber, in
Zofingen,
6. Jacob Schär, in Brittnau,
7. Andreas 'Schär, in GondiswH,
8.
Jakob Flückiger, in Brittnau,
9. Zehn minderjährige Kinder des Gottfried
Flückiger in Rheinfelden,
10. Katharina Baumberger, in Koppigen,
11-37.
(. Testamentserben der Rosina Schär
gebe Nyfeler,
sämtlich Kläger und Widerbeklagte.
Art. 560 ZGB ( Der Tote erbt den 'Lebendigen ); gilt auch
für die testamentarischen Erben. -Art. 519 Abs. 2
und 520 Abs. 3 ZGB (Legitimation zur Anfechtung einer
testamentarischen Verfügung); Voraussetzung: erbrecht-
liches Interesse. -Art. 602 llnd 653 ZGB (Erbengemein-
schaft) ; Unwirksamkeit einer nur an einzelne Erben
geleisteten Zahlung.
A. -Am 22. März 1912 starb in Brittnau (Aargau) der
Vitwer
Joh. Jakob Schär unter Hinterlassung eines Ver-
mögens von 11,350 Fr., dessen grösster Teil (11,100 Fr.)
in einer Kaufbriefschuld an den Kläger N° 8 (Jakob
Flückiger, Landwirt in Brittnau) bestand. Seine gesetz-
lichen Erben sind die Kläger N° 1-8 und 10, sowie
Gottfried Flückiger in Rheinfelden (der
Vater der Kläger
N° 9). In einem Testament vom 8. Apri11904 und einem
Kodizill
vom 29. Oktober 1006, die am 29. und am
-
April 1912 eröffnet wurden, hatte er verfügt, dass,
nach Ausrichtung eines Legats
von 500 Fr., die eine
Hälfte seiner Erbschaft den Klägern
N° 1-10 (in diesem
Prozess als
die gesetzlichen Erben bezeichnet), die an-
dere Hälfte den von seiner Ehefrau in einem Testament
vom
-
September 1907 als (l ihre Erben eingesetzten
Klägern
N0 11-37 (in diesem Prozess als die Testaments-
erben
bezeichnet) zufallen solle. Seine Ehefrau ist
Anfangs 1912,
vor dem Erblasser verstorben; ihr
Testament wurde jedoch erst am 11. Mai 1912 eröffnet.
Sämtliche drei letztwilligen
Verfügungen wurden von
allen als
Erben in Betracht kommenden Personen als
rechtsgültig anerkannt.
Um die von ihm der Erbschaft geschuldete, offenbar
gekündete Kaufbriefschuld
von 11,100 Fr. ablösen zu
können (wodurch die Teilung der Erbschaft ermöglicht
werden sollte), errichtete der Kläger
N° 8 am 20. August
1912 auf derselben Liegenschaft, auf welcher jene
Kauf-
briefschuld haftete, eine Grundpfsndverschreibung von
11,000 Fr. zu Gunsten der Beklagten, wobei über die Aus-
zahlung der
Valuta durch die Beklagte folgendes be-
stimmt wurde:
(. Die Gläubigerin, Aargauische Bank in Aarau wird
beauftragt, den sub 6 aufgeführten Vorgangsposten
gegen die Erben des Johann Jakob Schär im Betrage von
11,100 Fr. nebstZinsausstand aus dem neuen Darlehen,
mit Zuschuss durch den Schuldner, zu tilgen und das
dafür eingetragene Pfandrecht löschen zu lassen, wo-
gegen das durch diese Urkunde begründete Pfandrecht
nachrückt und zwar auf Interimregisler N° 33-38
Ziffer 1-6 in den dritten und auf Interimregister N° 39
Ziffer 7 in den II. Rang.
Tatsächlich bezahlte die Beklagte die 11,000 Fr. wie
folgt :
a) 3600 Fr. am 24. August 1912 an den damaligen
Gemeindeschreiber
Wüst in Brittnau auf Grund
aa) einer von diesem vorgewiesenen Vollmacht vom
-
August 1912, welche einzig die von Wüst gefälschten,
wiewohl notariell beglaubigten Unterschriften des Klägers
N° 8, sowie des Gottfried Flückiger (Vaters der Kläger
N0 9) trug, und deren Text folgendermassen lautete:
Die Unterzeichneten, als Erben am Nachlasse ihres
in Brittnau verstorbenen Onkels, Joh. Jak. Schär, gew.
Landwirt von Gondiswil, bevollmächtigen hiemit den
Hrn. Gemeindeschreiber Jk. Wüst in Brittnau zur Ent-
gegennahme und rechtsgültigen Quittierung ihrer Erb-
guthaben an Jakob Flückiger, Landwirt in der Stampfi
zu Brittnau. KaufIorderungstitel vom 17. Dez. 1898.
bb) einer ebenfalls von Wüst vorgewiesenen Vollmacht
vom 17. August 1912, welche einzig die echte Unter-
schrift der Klägerin N° 10 trug, und deren Text folgen-
dermassen lautete : .
Die Unterzeichnete, als Erbin im Nachlasse ihres in
Brittnau verstorbenen Bruders Joh. Jak. Schär, bevoll-
mächtigt hiemit den Hrn. Gemeindeschreiber Jk. Wüst
in Brittnau zur Entgegennahme und rechtsgültigen
Quittierung des ihr und ihren Miterben
laut Kauf-
forderungstitel vom 17. Dezember 1898 zustehenden
) Guthabens von 11,100 Fr. auf Jakob Flückiger, Land-
) wirt in der Stampfi zu Brittnau.
b) 7400 Fr. am 27. Juni 1913 ebenfalls an Wüst, auf
Grund einer vom August
1912 datierten Vollmacht mit
den echten Unterschriften der Kläger
N° 1, 2, 3, 5, 6, 7
und 8, sowie mit der von Wüst gefälschten, wiederum
notariell beglaubigten Unterschrift des Friedrich Nyfeler,
Ehemanns der Klägerin
N0 4.
Ausserdem
hatte Wüst der Beklagten, um sie in den
Glauben zu versetzen, dass keine weitern Erben als die
Kläger
N° 1-10 vorhanden seien, ein vom Gemeinderat
Brittnau am 4. April 1912 unter Mitwirkung Wüsts er-
richtetes
Inventar vorgewiesen, welches unter dem
Titel
Vorbericht die Bemerkung enthielt: ! Gesetz-
liche Erben
sind: (folgte deren Aufzählung).
Erbreebt. N0 25.
Die Beklne hatte sich nicht weiter danach erkundigt,
ob auch Testamentserben vorhanden seien.
Wüst hat das Geld nicht abgeliefert, sondern -bis
auf
600 Fr., die ihm bei seiner Verhaftung abgenommen
und der Beklagten
zur Verwahrung übergeben wurden -
in seinem eigenen Interesse verwendet.
B. -Mit der vorliegenden Klage beantragten die
Kläger:
Die Beklagte sei zu verurteilen, die Kaufrestanz
forderung von 11,100 Fr. nebst Zinsausstand gemäss
i KaufIorderungstitel gegenüber Jk. Flückiger (Beleg 44
der Kriminalprozedur Wüst) an die klägerischen Erb-
schaften des Joh. Jak. und der Rosina Schär auszu-
bezahlen.
Eventuell :
(l Die Beklagte sei zu verurteilen, einen Bruchteil dieser
Kaufrestanzforderung von 11,100 Fr. nebst Zinsaus-
stand gemäss obgenanntem Forderungstitel nach
richterlichem Ermessen an die klägerischen Erbschaften
des Joh. Jak. und der Rosina Schär auszubezahlen,
wogegen die Beklagte zunächst, als Antwortschluss,
folgende Begehren
stellte:
- Die gegen die Beklagte erhobene Klage sei, so weit
sie von den Erben der Ehefrau Rosina Schär ausgeht,
von vorneherein abzuweisen und nur auf die' der gesetz-
l) lichen Erben des Jak. Schär, bezw. auch des Schuldners
Jakob Flückiger einzutreten.
- Auch die Klage der gesetzlichen Erben des Ehe-
mannes Sehär, bezw. des Jakob Flückiger sei abzu-
) weisen soweit etwas anderes damit verbmgt wird, als
dass die Beklagte die Zahlung für die zwei TitelbetrefI-
nisse der Anna Maria Nyfeler geb. Blaser und des Gott-
fried Flückiger nach gesetzlichem Erbrecht benessen
mit 1528 Fr. noch einmal leisten soll, um unter weIterem
) Beischuss von 100 Fr. durch den Schuldner Flückiger
) dann die Löschung des ganzen Titels fördern zu
I) können, ))
und ausserdem folgende Widerklage erhob :
I. Die Widerbeklagten unter I und 11 haben ein-
",zu.willigen.
dass die Hypothek des Jak. Schär seI. von
;) 11,100 Fr. noch haftend auf dem Heimwesen des Jak.
;) Flückiger in Brittnau, zu Gunsten der Aargauischen
Kantonalbank im Grundbuch gelöscht werde, wenn
die Bank noch 1528 Fr. (mit Zuschuss von 100 Fr.
seitens des Schuldners und Zinsbetreffnis) der Erbschaft
des Jak. Schär seI. entsprechend den Intestaterbteilen
I) der Anna Maria Nyfeler und des Gottfried Flückiger
nach richterlicher Weisung bezahlt haben wird.
(C 11. Für den Fall, dass die Gerichte erkennen sollten,
die Bank habe auch eine ganze Hälfte des Kapitals
)) von 11,100 Fr. für die sogenannten Testamentserben
;) Schär unter 11 noch einmal zu bezahlen, seien die
)) nachfolgenden Erben unter I zu den nachstehenden
Rückzahlungen zu verhalten: '
- Jakob Flückiger zu 394 Fr. 50 Cts.
- Johannes Schär zu 689 Fr.
- Johann Blaser und Rosina:i?laser zusammen 525 Fr.
- Elise Weber-Schär zu 394 Fr. 50 Cts.
- Jakob Schär zu 394 Fr. 50 Cts.
- Andreas Schär zu 689 Fr.
;) nebst Zins seit dem 27. Juni 1913 zu 4 Y2 %. ;)
c. -Durch Urteil vom 12. Februar 1915 hat das
Obergericht des
Kantons Aargau folgendes Urteil des
Bezirksgerichts Aarau vom 21. November 1914 bestätigt:
- Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger Jakob
Flückiger verur1 eilt, den Erben des J ohann Jakob und
der Rosina Schär 11,000 Fr. zur Tilgung des sub 6 der
;) Grundpfandverschreibung aufgeführten Vorgangsposten
von 11,100 Fr, zu bezahlen, wogegen die Wider-
beklagten einzuwilligen haben, dass die Hypothek des
Jakob Schär seI. von 11,100 Fr. auf dem Heimwesen
,) des Jakob Flückiger in Brittnau bis zur Höhe der
Erbrecht, N0 25.
ahlung ZU Gunsten der Aargauischen Kantonalbank
) Im Grundbuch gelöscht wird.
2. Im übrigen ist die Widerklage abgewiesen
( 3" Die Klage der Erben des Johann Jakob d der
Rosma Schär ist abgewiesen. ;)
D, -Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Be-
klagte rechtzeinig und in richtiger Form die Berufung an
das Bunnesgencht ergriffen, mit dem Antrag:
s Set der Beklagten ihT Antwortbegehren und ihr
WIderklagebegehren 1 (in d,eJ.' V orgeseltenen Eventuali-
tät auch 11) zuzusprechen.;
E. -Die Beklagten und Widerkläger haben Bestäti-
gung des angefochtenen
Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
,I. -:-Da weder. der Kläger Jakob Flückiger noch dessen
Mitknage und MIterben gegen das vorliegende kantonale
Urteil dIe Berufung ergriffen haben, bedarf es keiner
Ueberprüfung des Dispositivs N0 3, wonach die Klage
d:r Ernen des Joh. Jakob und der Rosina Schär abge-
Iesen 1st l), sondern es fragt sich bloss noch, einmal ob
dIe von
Jakob Flückiger in seiner Eigenschaft als Grund-
pfandscnuldnnr (im Gegensatz zu seiner Eigen:sehaftais
Erbe) elllgelnltete Klage mit Rechtgntgehcissen, und
so .ann, ob dIe von der Beklagten gegenüber sänichen
Knagern erhobene W i der k lag e mit Recht a b g e-
WIe sen wurde.
. -Wie auch das Rechtsverhältnis zwischen dem
Klager
Jakob Flückiger und der Beklagten konstruiert
ernen mag, -die Auffassungen der Parteien gehen
hleruber ausemander; die Vorinstanz
nimmt zu Unrecht
a , es handle sich um eine interne Schuldübernahme ;),
mit welnher ( Jakob Flückiger von allen Verpflichtungen
gegen
dIe Erben befreit war l), -auf alle Fälle war die
eklagte verpflichtet, dem genannten Kläger in irgend
elller
Form den Gegenwert der von ihm zu ihren Gunsten
AS 41 H-1915
errichteten Grundpfandverschreibung im Betrage von
11,000 Fr. zukommen zu lassen -es sei denn, dass die
Parteien übereingekommen wären, statt dessen die Grund-
pfandverschreibung rückgängig zu machen, wovon
in-
dessen weder vor noch in dem gegenwärtigen Prozesse
je die Rede war. Jenen Betrag von 11,000 Fr. konnte
nun die Beklagte dem Kläger entweder direkt auszahlen,
oder aber dadurch zukommen lassen, dass sie ihn gemäss
erhaltener Weisung an einen G I ä u b i
ger des Klägers
entrichtete. Eine solche Weisung
hat sie sich am Schlusse
der Grundpfandverschreibungs-Urkunde vom Kläger
er-
teilen lassen, da einerseits dieser die Grundpfandver-'
schreibung gerade zu dem Zwecke errichtete,
um aus
deren Valuta (unter Zuschuss von
100 Fr.) eine frühere
Schuld
im Betrage von 11,100 Fr. zu tilgen, anderseits
die Beklagte an der Tilgung dieser frühem Schuld durch
den Kläger insofern ein eigenes Interesse
hatte, als erst
mit deren Tilgung die neu errichtete Grundpfandver-
schreibung denjenigen Rang erhielt, den ihr der Kläger
zu verschaffen verpflichtet war.
3. -Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass
die Beklagte sich von ihrer Verpflichtung, dem Kläger
den Gegenwert der Grundpfandverschreibung
(11,000 Fr.)
zukommen zu lassen, nur entweder durch direkte Zahlung
an ihn -welcher Zahlungsmodus aber ihren eigenen
Interessen widersprochen
l).ätte, -oder aber durch
genaue Befolgung der im Grundpfandtitel erteilten Wei-
sung befreien konnte. Die Weisung lautete nun dahin,
dass die Beklagte die
11,000 Fr. den Erb end e s
J
0 h a n n Jak 0 b S c h ä r auszuzahlen habe. Es
fragt sich daher vor allem, wer die Erben des J ohann
Jakob Schär waren, bezw. wen die Kontrahenten unter
dieser Bezeichnung verstanden oder verstehen mussten.
Mit
Unrecht vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass
unter den Erben nur die g e set z I ich e n, d. h. die
I n t e s
tat erben verstanden gewesen seien, oder dass
sie doch -auf Grund des gemeinderätlichen Inventars,
Erbrecht. N° 25. 209
das nur die gesetzlichen Erben anführte, -diese als zur
Ennziehung des betreffenden Erbschaftsguthabens legiti-
mIert erachten durfte, weil nach Art. 560 Abs.1
und 2 ZGB
der Grundsatz
Der Tote erbt den Lebendigen ) nur für
die gesetzlichen Erben gelte. Nicht
nur durfte nämlich
die Beklagte hinsichtlich der Frage, wer
Erbe sei, nicht
ohne weiteres auf das gemeinderätliche
Inventar ab-
stellen, weil
ja schon begrifflich ein Erbschafts i n v e n t ar
nur über die Aktiven und die Passiven der Erbschafts-
masse, nicht auch über die Erbberechtigung Auskunft
zu geben hat, und weil übrigens die Inventarisierung zu
Steuerzwecken, wie gerade der vorliegende Fall zeigt,
schon vor der Testamentseröffnung stattfinden kann,
sondern es ist namentlich auch nicht richtig, dass nach
Art.
560 ZGB der Grundsatz Der Tote erbt den Leben-
digen nur für die gesetzlichen Erben Geltung habe.
Wäre das Verhältnis zwischen den beiden
ersten Absätzen
und dem dritten Alinea dieses Artikels wirklich das von
der Beklagten angenommene, d. h. bezögen sich die beiden
ersten Absätze im Gegensatz zum dritten nur auf die
gesetzlichen Erben, so wäre dieser Gegensatz gewiss da-
durch zum Ausdruck gebracht worden, dass in Absatz 1
gesagt worden wäre :
Die g e set z I ich e n Erben er-
werben
.... , gerade wie in Absatz 3 von dem Erwerb
der
ein g e set z t e n Erben die Rede ist. Da aber
tatsächlich
nur Absatz 3 eine SpezifIzierung der in Be-
tracht kommenden Erben enthält, während Absatz 1
einfach von
den I) Erben spricht und Absatz 2 diese
allgemeine Bezeichnung wiederholt,
so führt sowohl die
wörtliche als die logische Interpretation
zu dem Schlusse,
dass Absatz 1 und 2 sich nicht
nur auf die gesetzlichen,
sondern auch auf die eingesetzten Erben beziehen, und
dass Absatz 3 bloss den in Absatz 1 und 2 aufgestellten
Grundsatz hinsichtlich seiner Anwendung auf die eine
jener beiden Kategorien von Erben erläutert, bezw.
ent-
wickelt. Diese Annahme wird denn anch durch die Ent-
stehungsgeschichte des Art. 560, insbesondere durch
folgende Erklärung des ständerätlichen Kommission.s-
berichterstatters (Sten.
Bul!. 1906 .S. 446. und 451) m
unzweideutiger Weise
bestätigt: DIe BestImmung, dass
der Erbe von Gesetzeswegen mit dem Tode des Erb ssens
die Erbschaft als Ganzes erwerbe, gilt sowohl fur dIe
instituierten, als für die gesetzlichen
rben. .
4 -Durfte demnach die Beklagte mcht ohne weIteres
dav'on ausgehen, dass unter den. Erben des Joh. Jakob
S
h" nur dessen ge set z 11 c he Erben zu ver-
c
ar) h . ht I 't' . rt
stehen seien, so ist sie anderseits auc mc egl lIDle ,
die Erbenqualität der im vorliegenden
Fall. von den
gesetzlichen
Erben als ebenfalls erbberechtIgt aner-
kannten testamentarischen Erben anzufechten. Zur An-
fechtung einer testamentarischen
Verfünung ?enügt nanh
Art. 519 Abs. 2 und 520 Abs. 3 ZGB mcht Irgend em
Interesse, sondern es bedarf eines
erb re c t I ich e n I
teresses, d. h. der Anfechtende muss für sICh selber dne
Eigenschaft eines Erben oder Vermächtnisnehmers m
Anspruch nehmen können,
-und zwar, entgegnn der
Auffassung der Beklagten, auch dann, wenn er dIe
Un-
gültigkeit gemäss Art. 521 Abs. 3 ( einredeweise geltend
macht (vergl. das Beispiel bei EscHER, An : 4 z Art. 521).
Wer dagegen lediglich als Erbschafts g lau bl ger oder
Erbschaftsschuldner oder gar, wie die Beklagte, nur
als Gegenkontrahent eines Erbschaftsschuldners auftneten
kann, hat sich hinsichtlich er Frage, wer Erbe se , an
dasjenige zu halten, was, infolge gütlicher oder gnncht
licher Auseinandersetzung zwischen den erbrechthchen
Interessenten, für die se Rechtens ist. Im vorliegendnn
Falle genügt daher die Feststellung, dass die dreI m
Betracht kommenden letztwilligen. Verfügungen weder
von den gesetzlichen noch von allfälligen andern testa-
mentarischen Erben oder Erbprätendenten, bezw. Ver-
mächtnisnehmern oder Vermächtnisprätendenten, ange-
fochten worden sind, sodass auch die Beklagte sie als
rechtsgültig anzuerkennen
hat.
5. -Aus dem Gesagten folgt zunächst, dass sich die
:l'echt No 25.
Beklagte von ihrer, dem Kläger Jakob Flückiger gegen-
über eingegangenen Verpflichtung
zur Zahlung der
11,000
Fr. an ( die Erben des Joh. Jakob Schän jeden-
falls
ins 0 w e i t nicht befreit hat, als die Erbteile der
Testamentserben (Kläger N° 11-37) in Betracht kom-
men; denn sie behauptet selber nicht, die sen Erben
direkt oder indirekt irgend eine Zahlung geleistet zu
haben. Weiterhin
hat sie sich aber von jener Verpflich-
tung auch hinsichtlich der Erbteile der Anna Maria
Nyfeler geb. Blaser, sowie der Kinder des Gottfried
Flückiger nicht befreit,
da von Seite dieser gesetzlichen
Erben
, bezw. ihrer Vertreter Friedrich Nyfeler und
Gottfried Flückiger, nur gefälschte Vollmachten vorlagen.
Die Beklagte anerkennt denn auch ohne weiteres ihre
Verpflichtung
zur nochmaligen Zahlung der auf Grund
jener gefälschten Vollmachten ausgezahlten Teilbetreff-
nisse.
Ob diese Teilbetreffnisse mit 611 Fr .. und mit
916 Fr. 65 Cts. richtig berechnet seien, ferner ob vom
Betreffnis des Klägers Jakob Flückiger selbst, von wel-
chem eine gefälschte, aber
au c h eine e c h t e Vollmacht
vorlag, ebenfalls ein Teil, eventuell wie viel, nochmals
zu zahlen wäre,
kann hier dahingestellt bleiben. Aus
Art. 602 und
653 ZGB ergibt sich nämlich, dass die von
einzelnen Erben ausgestellten Vollmachten
zur Ein-
kassierung eines Erbschaftsguthabens, solange die Erb-
schaft nicht verteilt ist, für die übrigen Erben, bezw.
die
Erbengemeinschaft, die nach Art. 602 unter
ihnen besteht, üb erh au pt nich t verbindlich sind.
Das
ZGB hat in bewusster und gewollter Abweichung
vom Gemeinen
Recht -zum Zwecke des Schutzes der
Gesamtheit der Erben gegen schädigende oder
'chikanöse
Sonderverfügungen einzelner Erben -den deutschrecht-
lichen Grundsatz der
Ge sam t ha n d eingeführt, wonach
die Erben,
so lange die Erbschaft nicht verteilt ist, über
deren Bestandteile
nur gemeinsam, bezw. durch einen
gemeinsamen Vertreter verfügen
können; zu den Ver-
fügungen über Erbschaftsgut gehört
aber u. a. gerade
die Einkassierung eines Erbschaftsguthabens. Bei dieser
Art von Verfügung ist denn auch die Gefahr einer Schä-
digung der Erbengemeinschaft durch einzelne
Erben be-
sonders gross. Selbst wenn daher im vorliegenden Falle
die
vom damaligen Gemeindeschreiber Wüst der Beklag-
ten vorgewiesenen Vollmachten alle echt gewesen wären,
könnte die Beklagte dem Kläger Jakob Flückiger doch
weder die ganze Zahlung von 11,000 Fr. noch auch nur
einen Teil davon anrechnen; denn auch dann würde der
genannte Kläger keine Gewähr dafür besitzen, dass die
Erbengemeinschaft jene an den Vertreter bloss ein-
zelner
Erben geleistete Zahlung als an sie geleistet
anerkennen werde, m. a.
W.: auch dann müsste er ge-
wärtigen, von der Erbengemeinschaft
trotz jener Zahlung
für das Ganze in Anspruch genommen zu werden.
6. -
Wäre demnach die Klage des Jakob Flückiger
auch
dal!n gutzuheissen gewesen, wenn Wüst bei der
Erhebung der 11,000 Fr. im Besitze von echten Voll-
machten sämtlicher Intestaterben gewesen wäre, und
würde die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Ent-
richtung jenes Betrages an die Erbengemeinschaft auch
dann nicht befreit sein, wenn jener das Geld den gesetz-
lichen
Erben abgeliefert hätte, -diese es aber entgegen
Art. fj02 und 653 ZGB für sich behalten hätten, so er-
weist es sich als
unerheblich,ob die Beklagte wegen der
Art und Weise, wie Wüst iq der ganzen Angelegenheit
vorging, begründeten Anlass
gehabt hätte, Verdacht zu
schöpfen. Dem Kläger Jakob Flückiger gegenüber ist sie
nicht des hai b zur nochmaligen Zahlung verpflichtet,
weil sie die Unterschriften auf den ihr von Wüst vorge-
wiesenen
Vollmach1 en nicht auf ihre Echtheit prüfte,
oder
weil, sie sich nicht darüber vergewisserte, dass der
Genannte das Geld auch wirklich
an die einzelnen Voll-
machtgeber abliefern werde, sondern deshalb, weil sie
ihre Verpflichtung,
nur an einen Vertreter sä m t I ich e r
Erben Zahlung zu leisten, nicht erfüllt hat, und weil das
,Erbrecht. N° 25.
von ihr dem Vertreter einzelner Erben bezahlte Geld
auch nicht etwa auf einem Umwege dennoch in den
Besitz der Erben
gern ein sc h a f t gelangt ist. Auf eine
Prüfung der Frage, ob die Beklagte in dem von ihr dem
Gemeindeschreiber
Vüst geschenkten Vertrauen zu weit
gegangen sei, ist daher nicht einzutreten, und aus dem-
selben Grunde
ist auch nicht zu untersuchen, ob die
Kläger
und Widerbeklagten ihrerseits Anlass gehabt
hätten, die Bekl3f;te vor Wüst zu warnen. Ausschlag-
gebend ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, die
11,000 Fr. an die Erben des Joh. Jakob Schär ) zu zahlen,
tatsächlich nicht nachgekommen ist, ferner dass es
ihr e Sache war, die Erben zu ermitteln -es sei denn,
dass sie sich eine amtliche Erbenbescheinigung, wie sie
auch abgesehen von Art. 559 erhältlich sein muss
Er-
läuterungen ) 2. Aufl. I S. 435), oder aber ein vom Kläger
Jakob Flückiger selbst aufgestelltes oder als richtig an-
erkanntes Erbenverzeichnis übergeben liess, was indessen
nicht der
Fall ist, -endlich, dass weder der Kläger
und Widerbeklagte Jakob Flückiger, noch irgend einer
der übrigen Kläger
und Widerbeklagten sie über die
Frage, wer die Erben seien, getäuscht hat. Eine solche
Täuschung kann insbesondere darin nicht gefunden wer-
den, dass die Kläger
und Widerbeklagten N° 1, 2, 3, 5,
6,
7, 8 und 10 je eine der von Wüst verwendeten Voll-
machten unterzeichneten, ohne sich darüber zu verge-
wissern, dass
Wüst die Einholung der Unterschriften
sämtlicher
Intestat-und Testamentserben beabsichtige.
Ist auch, entgegen der Auffassung der Klagpartei, nicht
anzunehmen, dass die einzelnen
Erben die betreffenden
Vollmachten
unter der stillschweigenden Bedingung )
der Erteilung entsprechender Vollmachten seitens aller
übrigen Erben unterzeichneten,
so haben sie sich darin
doch nicht als
die Erben , d. h. als die ein z i gen
Erben des Joh. Jakob Flückiger geriert I), wie die Be-
klagte behauptet, sondern sie haben sich
nur als Erben )
214 Erbrecht. N° 25.
(verbis : Die unterzeichneten Erben l), Die Unterzeich-
neten, als
Erben .... l), Die Unterzeichnete, als Erbin .... )
bezeichnet und es im Uebrigen der Beklagten überlassen,
zu prüfen, ob sie auf Grund der ausgestellten, bezw. noch
auszustellenden Vollmachten
zur Zahlung an Wüst be-
rechtigt sei, bezw. berechtigt sein werde. Die Beklagte
aber kann sich, wenn sie diese Frage unrichtig beant-
wortet hat, auf ihren Rechtsirrtum ebensowenig berufen,
wie jeder andere Schuldner oder Drittschuldner, der am
unrichtigen
Orte gezahlt hat.
7. -Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits die Gut-
heissung der Klage des
Jakob Flückiger, anderseits die
Abweisung der Widerklage, soweit diese nicht von der
Vorinstanz -im Sinne einer der Beklagten für die rechts-
gültige Zahlung der
11,000 Fr. geschuldeten, übrigens
selbstverständlichen Gegenleistung (Einwilligung in die
Löschung oder Reduktion der Kaufbriefschuld von
11,000 Fr.) -teilweise gutgeheissen worden ist.
Von einem Handeln wider Treu und Glauben, im Sinne
des von der Beklagten in ihrer Berufungserklärung für
sich in Anspruch genommenen Art. 2 Abs. 1 ZGB, sowie
ihrer Ausführungen in der Klagbeantwortungsschrift,
kann im vorliegenden Falle niCht gesprochen werden;
ebensowenig von einem Rechtsrnissbrauch im Sinne des
Art. 2 Abs. 2. Der Kläger Jakob Flückiger ist durch den
Fortbestand seiner Haftung gegenüber der Erbengemein-
schaft, neben seiner Haftung gegenüber der Beklagten
auf Grund der neuen Grundpfandverschreibung, tatsäch-
lich um 11,000 Fr. geschädigt; die Erbengemeinschaft
aber würde ihrerseits denselben Schaden erleiden, wenn
sie, ohne in den Besitz jener Summe gelangt zu sein,
d( n
Beklagten aus seiner Schuldpflicht entlassen würde. Die
einzige
mit den Grundsätzen über Treu ur;d Glauben ver-
einbare Lösung
besteht somit darin, dass die Beklagte
den von ihr zu
Unrecht an wüst bezahlten Betrag zu
Handen der Berechtigten nochmals bezahle.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 1915 be-
stätigt.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
26. Arrit da la. IIe section civile du 5 mai 1916 dans la cause
Wenker, defendeur, contre Rothacher, demandeur.
Art. 674, 685 et 686 CCS. Construction elevee en dehors
des distances legales; demande du proprietaire tendant
a la constitution d'une servitude obligeant le proprietaire
du fonds voisin a toIerer Ie mailltien de la construction.
Droit federaI applicable maIgre. que la construction soit
anterieure a l'elltree en vigueur du CCS. Application par
analogie des regles sur l'empietement sur fonds d'autrui.
Nature reelle des droits derivallt de l'empietement. COll-
ditiOllS de l'exercice de ces droits : notion de Ia bonne foi
du constructeur.
Le mur de la maison du defendeur Wenker est construit
a la limite du fonds du demalldeur Rothacher. Dans cette
fac;ade trois fenetres ont ete pratiquees eIl 1902-1903, alors
que l'immeuble appartenait a Cesar Minini; ce travail a
He fait avec l' assentiment de Michel Minini, frere de Cesar,
qui alors
etait proprietaire du fonds appartenallt aujour-
d'hui
a Rothacher. Aucune servitude ll'a eU constituee,
quoique l'ouverture des
fenetres füt contraire a l'art. 528
du CC neuchätelois qui disposait que ( uuI ne peut avoir
des vues droites ... sur le fonds de son voisin s'i! n'y a
trois pieds
(90 cm.) de distance entre Je mur Oll on les
pratique
e1 le dit fonds ). La loi ueuchäteloise d'introduc-