20 Famllienrecht. N° 3.
Unterhalt von Weib und Kind gehört. Wird dieser Zweck
nicht erreicht, d. h.
kommt der Ehemann seiner Unter-
haltungsverpflichtung nicht nach, so entfällt der Grund
der
Ueberlassung des eingebrachten Frauenguts an ihn
und er hat daher das Vermögen der Frau herauszugeben.
Mit dieser Regelung soll dem (I revoltierenden Zustand ,
dass ein Ehemann die Erträgnisse des Frauenguts für sich
v.erwendet, während er
Frau und Kinder darben lässt, ein
Ende gesetzt werden (vgl. S te n . B u 11. XV S. 1097).
Unter diesen Umständen kann aber darauf, ob den Ehe-
mann an der Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht ein
Verschulden treffe, nichts ankommen (vgl. im gleichen
Sinne
EGGER, Komm. zu Art. 183 ZGB Anm. 3a). Nach-
dem
im ersten Entwurf zum deutschen BGB nur schuld-
hafte Verletzung der Unterhaltspflicht zur Begründung
der Klage der
Frau genügen sollte, ist denn auch dieses
Erfordernis von der
II. Kommission mit der Begrün-
dung fallen gelassen worden, dass jhier das Interesse der
Familie der Rücksicht auf den Ehemann voranzugehen
habe (vgl.
Protokoll zum Entwurf desBGB IV. S. 213).
Ob der Beklagte, wie er behauptet, mit seinen Zahlungen
an die Klägerin
nur deshalb in Rückstand geraten sei,
weil sich in Folge des
Krieges' seine Einkünfte aus dem
Geschäfte vermindert haben, ist somit unerheblich.
2. -
Der Beklagte kann aber auch nicht geltend machen
er sei
unter den gegebenen. Verhältnissen nicht zu mehr
verpflichtet, als er bisher geleistet habe. Was pflichtge-
rnäss ist, bestimmt sich einzig nach der von den Parteien
in Abänderung des
Beschlusnes des Bezirksgerichtes ge-
troffenen Vereinbarung. Findet der Beklagte den dort
festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu hoch, sei es weil seine
Leistungsfähigkeit abgenommen
hat oder die Bedürftig-
keit der Klägerin weggefallen ist,
so steht es ihm frei, in
einem besonderen
Verfahren Herabsetzung seiner Alimen-
tationspflicht zu verlangen. Solange eine solche Reduk-
tion durch den kompetenten Richter nicht stattgefunden
hat, bemisst sich aber die Unterhaltspflicht wie bisher
ausschliesslich nach den in der Abmachung der Parteien
enthaltenen Bestimmungen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 13. Januar 1915 be-
stätigt.
II.
ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
4. Urteil der n. Zivila.bteilung vom as. Januar 1916 i. s.
Beim u. Genossen, Kläger, gegen Sprenger, Beklagter.
- Art. 598 ZGB: Die Erbschaftsklage kann nur gegen den-
jenigen angestrengt werden, der eine Erbschaftssache als
Erbe oder ohne einen besonderen Grund dafür geltend
machen zu können, besitzt. 2. Art. 602 Ab s. 2 Z G B: Der
einzelne Erbe ist zur Einklagung eines Erbschaftsanspru-
ches aus eigenem Recht nicht befugt. 3. Die Be s i tz e s-
rechtsklage richtet sich gegen jeden Besitzer, gleich-
gültig ob er selbständig oder unselbständig besitze (Art.
931 ZGB). 4. Beweis zur Entkräftung der Eigen-
tu m s ver mut u n g gemäss Art. 930 und 931 Z G B, wenn
ein mit dem Erblasser zusammenlebender Hausgenosse den
vindizierenden abwesenden Erben gegenüber Sachen des
Erblassers, in deren Besitz er gelangte, als ihm geschenkt
zu eigen beansprucht.
A. --Am 4. November 1912 starb in Goldach die
80jährige Witwe Renate Herzig geh. Heim. Die vom Ge-
meindeammann aufgenommene
Inventur ergab ein Ver-
mögen von ungefähr
6000 Fr. Die Erben der Verstorbenen
. konnten aber feststellen, dass sie noch im Jahre 1910 fol-
gende Wertpapiere im Gesamtbetrage von
9000 Fr. be-
sessen hatte, die sich im Nachlass nicht vorfanden: Zwei
Scheine auf die Kantonalbank St. Gallen N° 94,422 und
N0 108,252 von je 2000 Fr., zwei Kassenscheine auf das
kaufmännische Direktorium in
St. GaUen N° 122,045 und
115,528 von je 2000 Fr. und einen Gutschein auf die Toggen-
burgerbank Rorschach von früher 2000 Fr. jetzt 1000 Fr.,
früher
N0 3718 jetzt N0 12,516. Nähere Nachforschungen
ergaben, dass sich diese Wertschriften
im Besitze des
Beklagten befanden, bei dem die Erblasserin
seit zwei
Jahren gewohnt hatte. Im Administrativverfahren zur
Feststellung des Nachlasses der Witwe Herzig
erklärte
der Beklagte am 19. Dezember 1912 vor Bezirksamt
Rorschach,
Frau Herzig habe die genannten Titel seiner
Ehefrau geschenkt, weil diese mu meisten für sie getan
habe.
,) In einer kurze .Zeit nachher, am 11. Januar 1913,
an das Bezirksamt Rorschach gerichteten Zuschrift be-
stritt Advokat Lutz namens des Beklagten das Begehren
der Erben der Frau Herzig auf Herausgabe der erhaltenen
Titel ; überdies führte er aus, die Familie des Beklagten
habe Frau Herzig während mehr als 10 Jahren in Kost
und Logis gehabt und verpflegt, für sie überhaupt den
gesamten Lebensunterhalt
bestritten und als Entgelt
hierfür die streitigen Schenkungsobjekte .) erhalten. Die
heutigen Kläger, die gesetzlichen Erben der Witwe Herzig,
anerkannten die Darstellung des Beklagten über den
Erwerb der Wertschriften nicht und erhoben gegen ihn
und seine Ehefrau Strafklage wegen Diebstahls und
Unterschlagung.
Sie machten wesentlich geltend, die
Erblasserin sei nicht nur sparsam, sondern geradezu geizig
gewesen, so dass nicht wohl anzunehmen sei, dass sie schon
zu Lebzeiten den grössten Teil ihres Vermögens verschenkt
habe.
Dazu komme, dass Frau Herzig bis zum Jahre 1911
ein Vermögen von
12,000 Fr. und seit dem Jahre 1912
von 10,000 Fr. versteuert habe, was, wenn die behauptete
Schenkung stattgefunden gehabt hätte, nicht der Fall
gewesen wäre. Sodann sei zu beachten, dass die Erblas-
serin, im Gegensatz
zu einem andern Fall -Schenkung
von 2000 Fi. an Frau Hug -die angebliche Schenkung
nicht schriftlich bestätigt habe. Das Ergebnis der Straf-
untersuchung lässt sich folgendermassen zusammenfassen:
Die Erblasserin
war jahrelang bei den Eltern der Frau
des Beklagten in Kost und Logis. Im Frühjahr 1906 zog
sie zu den Eheleuten Hug, wo sie bis zum Frühjahr 1910
verhlieb.
Von da an wohnte sie beim Beklagten, bei dem
sie ein Zimmer
und eine Küche inne hatte, ohne dafür
Mietzins bezahlen zu müssen. Dagegen
ist nachgewiesen,
dass
Frau Herzig ihren Lebensunterhalt aus ihren eigenen
Mitteln bestritten
hat. Die gegenteilige Angabe seines
Anwaltes im Brief vom 11.
Januar 1913 an das Bezirks-
amt Rorschach führte der Beklagte auf ein Missyerständnis
zurück. In Bezug
auf die behauptete Schenkung machte
er geltend, Frau Herzig habe die beiden Scheine auf die
Kantonalbank St. Gallen, sowie die bei den Kassenscheine
auf das kaufmännische Direktorium
St. Gallen im Herbst
1911 seiner Frau und den Gutschein auf die Toggenbur-
gerbank
an Ostern 1912 seinen Kindern geschenkt. Von
den Werttiteln, die
er in seinen Besitz genommen habe,
habe
er noch zu Lebzeiten der Frau Herzig einen Kassen-
schein der
st. Galler Kantonalbank im Betrage von 2000
Franken eingelöst Ulid das Geld zur Bezahlung einer Rest-
schuld an die Firma Saurer C
ie
in Arbon verwendet. Bei
der Schenkung, die von
Frau Herzig schriftlich nicht be-
stätigt worden sei, sei ausser seiner Frau und ihm niemand
anwesend gewesen; hingegen
habe Frau Herzig einmal
in Gegenwart des Stickereifabrikanten Emil Schawalder
ausdrücklich erklärt,
der Frau des Beklagten die Wert-
titel geschenkt zu haben, deren Nummern sich Schawalder
damals notiert habe. Demgegenüber bezeugte Schawalder,
er habe mit Frau Herzig nie persönlich verkehrt. Nur der
Beklagte, dem er Bürge sei, habe ihn stets damit ver-
tröstet l), Frau Herzig habe seiner Frau versprochen, ihr
eine Schenkung zu machen. Dabei habe der Beklagte aber
keine Beträge genannt; erst nachträglich habe er ihm
:einmal erklärt, dass er die Zahlung an Saurer C
ie
aus
einem von Frau Herzig erhaltenen Kassaschein gemacht
habe. In dieser Beziehung hat die Kantonalbank von St.
Gallen bestätigt, den Kassaschein
N° 94,122, lautend auf
Witwe Herzig-Heim, am 25. September 1911 dem Be-
klagten mit 2045 Fr. 35 Cts. ausbezahlt zu haben. Ihrer-
seits haben Saurer C
ie
bescheinigt, vom Beklagten am
25. September
1911 2000 Fr. erhalten zu haben. Drei
Zeuginnen, Frau Graf, Frau Lindemann und Frau Eigen-
mann, haben so dann deponiert, dass sich die Witwe Herzig
ihnen gegenüber öfters dahin ausgesprochen habe, sie sei
so glücklich, dass sie bei der Frau des Beklagten so gut
aufgehoben sei und wolle schon dafür sorgen, dass Frau
Sprenger einen schönen Teil ihres Vermögens bekomme.
Während aber
Frau Lindemann diese Aeusserungen in den
Jahren
1910 und 1911 gehört haben will; erklären die
beiden andern Zeuginnen ganz
bestimmt solcherlei Reden
der Erblasserin noch im Sommer und
Herbst 1912 ver-
nommen zu haben. Andererseits bezeugte
Frau Hug, die
Witwe Herzig habe ihre gesetzlichen Erben wohl leiden
mögen
und sich ihr gegenüber wiederholt dahin geäussert,
die
Frau des Beklagten, der sie zur Aussteuer 1000 Fr.
geschenkt hatte, habe ihre Sache bereits bekommen.
Her-
vorzuheben sind weiter die Aussagen des Zeugen Elser.
Darnach hat der Beklagte am ersten oder zweiten Tag
nach dem Tod der Frau Herzig dem Elser eröffnet, er
sollte einen Zeugen dafür l .aben, dass ihm Frau Herzig
Geld geschenkt oder vermacht habe; dabei habe der Be-
klagte bemerkt, er (Elser),
bekomme dann auch etwas .
Auf die Erklärung Elsers hin, er könne nicht Zeuge sein,
da er von der ganzen Sache nichts wisse, habe sich der
Beklagte zufrieden gegeben. In seiner Einvernahme
über
dieses Gespräch mit Elser erklärte der Beklagte am
16. April 1913 vor Bezirksamt Rorschach, er habe deshalb
um das Zeugnis Elsers nachgesucht, weil er angenommen
habe,
Frau Hug und deren Ehemann würden sowieso -
die Erben aufstacheln und ihnen glauben machen, Frau
Herzig habe dem Beklagten das Geld nicht geschenkt.
Erbrecht. N° 4. 25
Diese Befürchtung habe er allerdings schon zu Lebzeiten
der
Frau Herzig gehegt; allein Frau Herzig sei nicht dazu
zu bewegen gewesen, etwas schriftliches zu geben. Schliess-
lieh
ist durch die Erklärung des Gemeindeammanns von
Goldach bezeugt, er habe bei Aufnahme des Inventars
dem Beklagten seine Verwunderung darüber ausgespro-
chen, dass
nur noch 6000 Fr. Vermögen vorhanden gewe-
sen seien, worauf der Beklagte, ohne bestimmte Zahlen zu
nennen, antwortete,
Frau Herzig habe ihm ein paar
Tausend l) oder mengs tuusig I Franken geschenkt. Ge-
stützt auf dieses Beweisergebnis hat das Präsidium der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen
auf Antrag der
Staatsanwaltschaft hin mit Verfügung vom 7. Mai 1913
die Strafuntersuchung mangels genüglichen Beweises
sistiert, dem Beklagten
und seiner Ehefrau aber die
sämtlichen Kosten der Untersuchung auferlegt, weil der
Beklagte durch die in Bezug auf die Schenkung
an den
Tag gelegte Unsicherheit dit Veranlassung zum Ein-
schreiten gegeben habe. Hierauf leiteten die Kläger im
November 1913 Klage gegen den Beklagten ein, mit dem
Antrage, er habe das Eigentumsrecht der Kläger
an den
zwei Scheinen auf die Kantonalbank St. Gallen N° 94,422
und 108252 von je 2000 Fr., sowie an den zwei Kassa-
scheinen auf das kaufmännische Direktorium in St. Gallen
N° 122,045 und 115,528 von je 2000 Fr. und den Gutschein
auf die Toggenburgerbank Rorschach
N° 12,516 von
1000 Fr. anzuerkennen, diese Wertpapiere unbeschwert
herauszugeben, eventuell eine Summe von
9000 Fr. zu
bezahlen. Die Kläger behaupteten, es gehe aus den Straf-
akten hervor, dass eine Schenkung der
Frau Herzig an den
Beklagten bezw. an seine Ehefrau und seine Kinder nicht
stattgefunden habe; sie beantragten eventuell nochmalige
Einvernahme der mehrheitlich bereits in der Strafunter-
suchung
abgehötten Zeugen. Recht ich stützten sie die
Klage auf Art. 598
ff. ZGB. Der Beklagte beantragte
Abweisung der Klage. Er bestritt in erster Linie die Aktiv-
legitimation der Kläger
mit der Begründung, sie seien
Erbrecht. N0 4 .
nicht die einzigen Erben der Witwe Herzig; so dann
stellte
er auch seine Passivlegitimation in Abrede, weil
die
im Streite liegenden Wertpapiere nicht ihm, sondern
seiner
Ehefrau und seinen Kindern geschenkt worden
seien. Materiell
bestritt der Beklagte, dass er mit der
Erbschaftsklage
im Sinne des Art. 598 ff. ZGB belangt
werden könne
und beharrte darauf, dass die streitigen
'Verttitel seinen Angehörigen geschenkt worden seien.
B. -Durch Urteil vom 3. November 1914 hat das
Kantonsgericht des
Kantons St. Gallen die Klage abge-
wiesen.
Es ging davon aus, dass die Klage als Erbschafts-
klage gegenüber dem sich auf den Titel der Schenkung
berufenden Beklagten nicht zulässig
sei; als Eigentums-
klage sei sie aber deshalb abzuweisen, weil die Kläger die
Vermutung des Art.
930 ff. ZGB nicht entkräftet hätten.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru-
fung an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag, die
Klage sei gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Vorinstanz hat die Klage mit Recht als eine
auf die Herausgabe der
im Besitze des Beklagten befind-
lichen Wertpapiere gerichtete Eigentumsklage
aufgefasst.
Nach dem Wortlaut des Art. 598 ZGB und den verschie-
denen Auffassungen, die
bei den Vorarbeiten zum Gesetz
und dessen Beratung in den eidg. Räten, sowie von den
Kommentatoren vertreten worden sind (vgl. ERL. S. 129,
PROT. S. 677, STENOGR. BULLETIN 1906 S. 303, 306, 478 ;
ROSSEL-lVIENTHA I S. 657, ESCHER, Komm. zu Art. 598
ZGB
S. 264 f.), mag es zwar zweifelhaft erscheinen, ob die
Erbschaftsklage nur gegen denjenigen angestrengt werden
könne,
der eine Erbschaftssache als Erbe oder ohne einen
besonderen Rechtsgrund dafür geltend machen
zu können,
besitzt, oder ob die Klage auch gegen denjenigen gerichtet
sei, der eine Erbschaftssache
kraft singulären Rechtstitels
erworben
hat. Wer aber, wie im vorliegenden Fall der
I
Beklagte, behauptet, zu Lebzeiten des Erblassers und von
diesem selbst eine Sache erworben und den Besitz daran
übertragen erhalten zu haben, der kann jedenfalls nicht
mit der Erbschaftsklage auf Heraungabe dieser Sache
belangt werden ; denn er bestreitet gerade, dass s sich
um eine Erbschaft oder Erbschaftssache handle, während
die Erbschaftsklage
zur Voraussetzung hat, dass diese
Eigenschaft der vindizierten
Sache nicht streitig sei. Viel-
mehr muss der Erbe die Ungültigkeit des Eigentums-
überganges auf Grund des
vom Beklagten geltend ge-
machten Titels auf dem Wege der Eigentums-bezw.
Besitzesklage nachzuweisen suchen. Nach Art. 599 ZGB
richtet sich zwar die Herausgabe der
Erbschaft oder der
Erbschaftsache einfach nach den Besitzesregeln, so dass
damit llach Inhalt und Wirkung die Unterschiede nicht
mehr vorhanden sind, die im gemeinen Recht sachlich
zwischen der Erbschafts-und der gewöhnlichen Vindika-
tiollsklage bestanden. Dagegen weichen die Erbschafts-
klage und die Eigelltumsklage doch in gewissen nicht
unwichtigen
Punkten voneinander ab. Einmal kann bei
der Erbschaftsklage der Richter gemäss Art. 598 Abs. 2
ZGB auf Verlangen des Klägers schon bei Klagebeginn
die Sicherstellung des Herausgabeallspruches verfügen,
was bei der Besitzesrechtsklage nicht der Fall ist.
Sodann
ist in Art. 599 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass sich der Be-
klagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht auf die Ersit-
zung berufen kanu. Vollte man nun dem Erben zur Ver-
folgung dinglicher Ansprüche gegen einen Besitzer,
der
seinen Besitzeserwerb und Besitz direkt vom Erblasser
ableitet, die Erbschaftsklage
einräumt:n, so würde er da-
durch besser gestellt werden, als der Erblasser selbst, der,
wenn er noch lebte,
nur mit der BeJ)itzesrechtsklage vor-
gehen könnte, also Sicherstellung im
Sinne des Art. 598
Abs. 2 ZGB nicht verlangen könnte und sich die Einrede
der Ersitzung gefallen
lassen müsste. Für eine solche
Besserstellung
der Erben gegenüber dem Erblasser fehlt
es aber an jedem gesetzgeberischen Grund.
- Der Beklagte erhebt in erster Linie die Einrede
der mangelnden Aktivlegitimation der Kläger. Er macht
geltend, die Kläger seien nicht die einzigen Erben der
Witwe Herzig und daher zur Klage auf Herausgabe der
streitigen 'Verttitel gemäss Art. 602 ZGB nicht legiti-
miert. Nach dieser Gesetzesbestimmung bilden die Erben
eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Die Miterben sind
daher nicht zu einer ihrem Anteil entsprechenden Quote
Miteigentümer der Erbschaftsgegenstände. Während des
Bestehens der Gemeinschaft haben sie vielmehr nur einen
Anspruch auf einen verhältnismässigen, ihrem Erbteil
entsprechenden Bruchteil des Liquidationsergebnisses.
In Bezug auf die Möglichkeit, darüber zu verfügen, ist die
zum Nachlass gehörende Sache bis zur Teilung und Liqui-
dation für die Erben gewissermassen eine fremde Sache.
Deshalb
bestimmt Art. 602 Abs. 2 ausdrücklich, dass die
Erben über die Rechte der Erbschaft nur gemeinsam
verfügen können.
Eine Verfügung im Sinne des Art. 602
Abs. 2 ZGB enthält aber nach richtiger Auffassung auch
die Geltendmachung eines Erbschaftsanspruches auf dem
Prozesswege (vgl.
WIELAND, Komm. zu Art. 653 ZGB
Anm. 2).
Der einzelne Erbe ist daher nicht zur Einklagung
eines Erbschaftsanspruches
aus eigenem Recht befugt;
die Leistung an ihn würde den Schuldner der Erbellge-
meinschaft gegenüber auch nicht befreien. Dagegen könnte
es sich fragen, ob nicht jeder Erbe einen Erbschaftsan-
spruch in dem Sinne auf dem Prozesswege geltend machen
dürfe, dass
er die Leistung an die ErbengepIeinschaft ein-
klagt (so ausdrücklich 2039 BGB). Diese Frage, deren
Bejahung zweifelhaft sein kann, da eine solche Befugnis
mit dem Grundsatz der gesamten Hand eigentlich nicht
wohl vereinbar wäre (vgl. HERzFELDER in Staudingers
Kommentar zu 2039 BGB Anm. 1), braucht im vor-
liegenden
Falle jedoch nicht entschieden zu werden, da
die Kläger die Herausgabe der Wertschriften an sie und
nicht an die Erbengemeinschaft verlangen. Sind die Klä-
ger nicht die einzigen Erben, so sind sie danach nicht
berechtigt, vom Beklagten die streitigen Wertschriften
herauszufordern, es wäre denn, dass sie
kraft vertraglicher
o?er gesetzlicher Vertretungsbefugnis zur Verfügung über
dIe Rechte der Erbschaft befugt sein würden. Dass dies
zutreffe,
behaupten die Kläger aber selbst nicht. Sie
machen in der Klage nicht geltend, dass sie nicht nur im
eingenen Namen, sondern auch als Vertreter anderer Mit-
erben
auftreten; sie erklären vielmehr, sie seien die einzi-
gen
Erben und nach Art. 602 ZGB berechtigt, im Namen
der Gemeinschaft gegen den Beklagten vorzugehen. Dabei
nehmen sie zu
Unrecht den Standpunkt ein, die Beweis-
last dafür, dass sie die einzigen Erben seien, treffe nicht
sie, sondern den Beklagten, der diese Tatsache in Abrede
gestellt habe. Mit seiner
Behauptung macht der Beklagte
nicht eine Einrede geltend, sondern bestreitet das Fun-
dament der Klage, die materielle Berechtigung der Kläger
über den geltend gemachten Anspruch auf dem Wege
der Klage zu verfügen. Angesichts dieser Bestreitung liegt
es
daher den Klägern ob, zu beweisen, dass sie die einzigen
Erben der Frau Herzig seien. Sie haben sich dafür auf
einen Bericht des Bezirksamtes Rorschach berufen, der
indessen insofern negativ ausgefallen ist, als das Bezirks-
amt am 26. Mai 1914 erklärte, es besitze zur Stunde"
einen Ausweis darüber, dass die unter Ziffer 1-7 der Klage
genannten Kläger die sämtlichen Erben der Witwe Herzig
seien, noch nicht. Weitere
Anhaltspunkte zur Entschei-
dung dieser Frage sind aber in den Akten nicht enthalten.
Sofern der Beklagte als passivlegitimiert befunden und,
im Gegensatz zur Vorinstallz, die Vermutung des Art. 931
Abs. I ZGB hinsichtlich der streitigen Werttitel als von
den Klägern entkräftet betrachtet werden sollte, müsste
daher die Sache zur Abnahme der weiteren von den Klä-
gern angebotenen Beweise dafür, dass sie die einzigen
Erben der Witwe Herzig seien, an das kantonale Gericht
zurückgewiesen werden.
3. -Zu
Unrecht bestreitet der Beklagte seine Passiv-
legitimation mit der Behauptung, die Wertpapiere seien
von der Witwe Herzig seiner Frau und seinen Kindern
geschenkt
worden und könnten deshalb nur von diesen
zurückverlangt werden. Die Besitzesrechtsklage richtet
sich gegen jeden Besitzer, glnichgültig ob er selbständigen
oder unselbständigen Besitz ausübt. Dies ergibt sich
aus
Art. 931 ZGB, der gerade für den Fall, dass ein Dritter
eine Sache, die der Besitzer z.B. als Mieter oderVerwahrer,
also unselbständig besitzt, herausverlangt, den Besitzer
durch eine doppelte Vermutung schützt.
Für seine man-
gelnde Passivlegitimation
kann sich der Beklagte daher
nicht darauf berufen, dass er nicht Eigentümer der strei-
tigen
Werttitel sei. Zu diesem Behuf hätte er mit Erfolg
nur geltend machen können, dass er nicht Besitzer sei.
Das
hat er aber nicht getan ; er hat vielmehr gegenteils
zugegeben, die Vertpapiere in seinem Besitz zu haben, zu
verwalten
und den Gegenwert zum Teil bei der St. Galler
Kantonalbank bereits bezogen zu haben.
4. -In der Sache kann sich der Beklagte auf die Ver-
mutung des Art. 931 Abs. 1 ZGB auch in Bezug auf die-
jenigen Werttitel berufen, an denen er den Besitz schon
im
Jahre 1911 erworben haben will. Der Schutz, der dem
Besitz als einem tatsächlichen Zustand der Güterordnung
zu Teil wird, hat seinen Grund in der gegenwärtigen
Sachlage und nicht in der juristischen Tatsache, die zu
seiner
Entstehung geführt hat. Die Vermutung des Art. 931
Abs. 1 ZGB steht daher mit dem 1. Januar 1912 jedem
Besitzer
zur Seite, gleichgiltig, ob sein Besitz schon unter
der Herrschaft des alten Rechtes begonnert habe (Art. 3
SchITZGB). D8mit im vorliegenden Falle die Regeln des
Sachenrechts Anwendung finden,
ist allerdings erforder-
lich, dass es sich bei den streitigen Werttiteln
um Inhaber-
papiere gehandelt habe,
da bei Namenpapieren der Besitz
für
das Recht an der Forderung keine Bedeutung hat. In
den Akten sind nun zwar über die rechtliche Natur der
Werttitel keine bestimmten Anhaltspunkte enthalten.
Dagegen haben sowohl die Parteien als die Vorinstanzen
aqgenommen, dass es Inhaberpapiere gewesen seien, so
dass für das Bundesgericht keine Veranlassung vorliegt,
diese Frage einer weiteren Prüfung zu unterziehen.
Da
der Beklagte nach Art. 931 Abs. 1 ZGB die Vermutung
des Eigentums desjenigen geltend machen kann, von dem
er die Wertpapiere gutgläubig empfangen hat, und be-
hauptet, diese seien von
Frau Herzig im Jahre 1911 seiner
Frau und im Jahre 1912 seinen Kindern geschenkt worden,
spricht die gesetzliche Vermutung
dafür, dass seine Ehe-
frau und seine Kinder auf die von ihm angegebene Weise
das Eigentum an den Kassenscheinen erworben haben.
Um dieselben herausverlangen zu können, muss der
Kläger diese Eigentumsvermutung brechen. Dazu genügt
der Nachweis nicht, dass er einmal Eigentümer
war; der
Kläger muss vielmehr beweisen, dass der Beklagte nicht
Eigentümer der Sache sei, oder,
wo sich die Klage gegen
den unselbständigen Besitzer richtet, dass dem selbstän-
digen Besitzer kein Eigentumsrecht daran zustehe. Immer-
hin wird an den vom Kläger
zur Entkräftung der Eigen-
tumsvermutung zu leistenden Beweis kein allzustrenger
Masstab anzulegen sein, wenn die Umstände von vor-
neherein gegen das Eigentum des Besitzers sprechen,
da
sonst die Eigentumsvermutung dem Eigentümer gegen-
über
zur offenbaren Unbilligkeit führen könnte. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn ein mit dem Erblasser zu-
sammenlebender Hausgenosse den vindizierenden abwe-
senden
Erben gegenüber Sachen des Erblassers, in deren
Besitz er gelangte, als ihm geschenkt zu eigen beansprucht.
Hier ist der Gegenbeweis des Klägers als geleistet zu be-
trachten, wenn die Umstände, die der Beklagte für seinen
Besitzerwerb geltend macht, das
behauptete Recht auf
den Besitz zweifelhaft erscheinen lassen.
Das gleiche trifft
bei verdächtiger
Haltung des Besitzers, bei Verheim-
lichung des Auktors
und der Umstände des Besitzerwerbs
zu (vgl.
OSTERTAG, Komm. zu Art. 930 und 931 ZGB
Anm. 12). Auf dem gleichen Boden steht auch die fran-
zösische
Judikatur, die die in solchen Fällen zu weitgehen-
den Konsequenzen des starren Grundsatzes des
2279 Ce :
en fait de meubles, la possession vaut titre , durch Zu-
lassung einer Ausnahme bei possession equivoque ver-
mieden hat. Erscheint der Besitz als
equivoque , so
greift die Eigentumsvermutung nicht
mehr Platz, sondern
es kommen die gewöhnlichen Beweisregeln wieder
zur
Anwendung (vgl. ausser der bei Ostertag a a 0 zitierten
Literatur,
BAUDRy-LACANTINERIE, Droit civil, de la pres-
cription,
N° 816 ff., RIVIERE, Pandectes fran :aises,
N°
2559 ff. s. v. prescription I .
5. -Mit ihrer Klage auf Herausgabe der streitigen
Titel können die Kläger daher
nur obsiegen, wenn sie die
zu Gunsten der Eheirau und der Kmder des Beklagten
sprechende Eigentumsvermutung brechen d. h. nach-
weisen, dass die Schenkung nicht stattgefunden
hat. Bei
der Frage, ob dieser Beweis geleistet sei, ist das Bundes-
gericht an die Tatsachen gebunden, welche die Vorinstanz
festgestellt hat. Aber Rechts-und nicht Tatfrage ist,
welche rechtliche Bedeutung und Tragweite diesen fest-
gestellten Tatsachen für den daraus auf das Bestehen oder
Nichtbestehen der behaupteten Schenkung zu ziehenden
Schluss zukomme.
Fraglich könnte nur sein, ob nicht hin-
sichtlich der der
Frau des Beklagten, geschenkten vier
Kassenscheine dem
Bundt'sgericht die sach'iche Kompe-
tenz
zur Prüfung des Beweises fehle, weil es sich dabei
um eine im Jahre 1911 erfolgte Schenkung handelt. Diese
Frage ist jedoch zu verneinen. Zunächst fällt in Betracht,
dass die Vorinstanz nicht
etwa feststellt, die behadptete
Schenkung im Jahre 1911 habe stattgefunden; sie erklärt
nur, es sei der Gegenbeweis, den die Kläger zu erbringen
hatten, nicht geleistet, also die Nichtexistenz der Schen-
kung nicht dargetan worden. Sodann ist zu sagen, dass
sich die Klage gegen den
ge gen w ä r t i gen Besitz des
Beklagten richtet. Die Kläger machen geltend, dass die
Frau und die Kinder des Beklagten die Sachen nicht zu
Eigentum beanspruchen können und sie wollen
mit Tat-
sachen, die namentUch auf dem seit dem Tode der Witwe
Herzig ausgeübten Besitz
und dem seitherigen Verhalten
,
Erbreeht. N° 4. 33
des Beklagten beruhen, die Eigentumsvermutung wider-
legen.
Ob die Schenkung vor dem 1. Januar 1912 stattge-
funden habe,
ist daher für die Kompetenz des Bundes-
gerichts im vorliegenden Falle irrelevant. Gegen die
Dar-
.stellung des Beklagten, wonach seine Angehörigen die
streitigen Werttitel schon
vor dem Tode der Witwe Herzig
zu Eigentum besessen hätten, spricht nun aber einmal
das höchst verdächtige Verhalten des Beklagten unmittel-
bar nach dem Hinscheide der Witwe Herzig, insbesondere
in der gegen ihn
und seine Ehefrau durchgeführten Straf-
untersuchung. Dabei
ist zu beachten, dass der Beklagte
von Anfang an als Vertreter seiner
Frau und seiner Kinder
den Besitz ausgeübt hat, so dass aus seinem Verhalten
Schlüsse auf die Existenz des Rechtstitels der angeblichen
Eigentümer gezogen werden können. In der Strafunter-
suchung
hat nun der Beklagte eine Tatsache behauptet,
die, wenn sie wahr wäre, das Eigentum seiner Angehörigen
'als bewiesen erscheinen lassen würde. Der Beklagte er-
klärte
nämlich, dass nach dem Vollzug der angeblichen
Schenkung die Erblasserin dem Stickereifabrikanten Scha-
walder die Schenkung bestätigt,
und dass er (der Be-
klagte) dem Schawalder die betreffenden Wertschriften
vorgewiesen habe, worauf Schawalder, der als Bürge des
Beklagten daran ein Interesse haben konnte, die Nummern
der Titel notiert habe. Nach den Zeugenaussagen des
Schawalder stellte sich indessen die ganze
DarsteEung
des Beklagten als unwahr heraus. Schawalder erklärte,
es
sei allerdings richtig, dass der Beklagte ihn stets mit
einer Schenkung vertröstet) habe, welche die Witwe
Herzig seiner
Frau machen werde, er habe ihm aber nie
Werttitel vorgewiesen, die ihm von der Witwe Herzig
geschenkt worden seien
und ihm überhaupt. nie davon
Mitteilung gemacht, in welchem Betrage wirklich eine
Schenkung erfolgt sei.
Nur nachträglich habe er ihm ein-
mal erklärt, dass er die
2000 Fr., die er an Saurer eie
abbezahlt hatte, von einem von Frau Herzig erhaltenen
Kassenschein enthoben habe. Nicht weniger befremdend
AS 41 Il -1915
34 Erbrecht. N° 4.
s
t das Verhalten des Beklagten gleich nach dem Tode
deI"
Frau Herzig. Dass er dem Illventurbeamten nicht spontan
von der Schenkung Kenntnis gegeben hat, kann zwar
nicht gegen ihn verwendet werden, weil die streitigen Titel,
wenn eine Schenkung wirklich vorgelegen
hätte, nicht
mehr zum Vermögen der Frau Herzig gehört haben
würden. Als aber der Beamte die Vollständigkeit des
Inventars der Verstorbenen bezweifelte, hat der Beklagte
über die angebliche Schenkung nur höchst unbestimmte
Angaben gemacht, indem er erklärte, er habe
( ein paar
Tausend Franken erhalten, während er alle Veranlassung
gehabt hätte, bestimmte Auskunft zu geben. Sodan ist
festgestellt, dass sich der Beklagte am ersten oder
.lwelten
Tag nach dem Tode der Frau Herzig zum Zeugen Elser
begab, den er,
unter Anerbietung eines Geldgeschenkes,
um seine Zeugenschaft für die Tatsache der seinen Ange-
hörigen von Frau Herzig gemachten Schenkung angill .
Auch dem Zeugen Elser gegenüber hat der Beklagte keI-
nerlei bestimmte Angaben über die Höhe der Beträge
gemacht, die er von
Frau Herzig geschenkt erhalten haben
will. Dazu kommt, dass der Beklagte in der durch Advokat
Lutz. verfassten Eingabe
vom 11. Januar 1913 an das
Bezirksamt Rorschach die Sehenkung darauf zmück-
führte, dass er den Unterhalt der Witwe Herzig während
mehreren
Jahren bestritten habe, während sich die Be-
hauptung nachträglich als unrichtig herausgestellt hat.
Allerdings erklärte der Beklagte in der Folge, die Aus-
führungen in dem Schreiben
vom 11. Januar 1913 seien
auf ein Missverständnis des Advokaten
Lutz zurückzu-
führen, was indessen nicht wahrscheinlich erscheint.
Dieses ganze
Verhalten des Beklagten lässt nun aber
seinen Besitz zum mindesten als ver d ä c h t i g er-
scheinen,
so dass an den vom Kläger zu leistenden Gegen-
beweis im Sinne der oben gemachten Ausführungen kein
strenger Masstab anzulegen ist.
In dieser Beziehung
spricht
gegen die Schenkung vor allem der Umstand, dass.
Frau Herzig für ihren Unterhalt einzig auf die Erträgnisse
ihres Vermögens angewiesen war. Alle Lebenserfahrung
lässt es nun als unwahrscheinlich erscheinen, dass eine
solche
Frau zu ihren Lebzeiten nahezu 2/
ihres Vermö-
gens verschenkt habe. Es wäre auch nicht erfindlieh,
wovon die Erblasserin seit dem
Herbst 1911 (Zeitpunkt
der Schenkung der
8000 Fr. betragenden Kassenscheine
an die
Frau des Beklagten) bis zu ihrem Hinscheide ihr
Leben gefristet hättt . Im Gegensatz zur Vorinstanz kann
für di-e Tatsache der Schenkung auch nicht auf die Depo-
sitionen der Frauell Graf, Eigenmann
und Lindemann
abgestellt werden. Die Aussagen der beiden ersten
Zeu-
ginnen sprechen vielmehr gerade für des Gegenteil; denn
danach
hat die Erblasserin von ihren Schenkungs-
a b s ich t e n zu Gunsten der Ehefrau des Beklagten
noch im Sommer
und Herbst 1912 gesprochen, zu einer
Zeit also, wo die Schenkung nach den Angaben des Be-
klagten schon längst
hätte vollzogen gewesen sein sollen.
Sodann
hat deI' Beklagte zur Erklärung seiner Schritte
gegenüber dem Zeugen Elser behauptet, er habe schon
zu Lebzeiten der Erblasserin Einsprachen ihrer
Verwand-
ten gegen die Schenkung befürchtet. Wenn dem so wäre,
so hätte er sich die Schenkung zweifellos von Frau Herzig
bestätigen lassen ; dass
eine solche Bestätigung stattge-
funden habe, ist aber nicht nachgewiesen. Allerdings be-
hauptet der Beklagte, er habe mehrmals versucht, Frau
Herzig zur Ausstellung einer Schenkungsurkunde zu be-
wegen, indessen vergebens.
Hätte jedoch eine Schenkung
wirklich stattgefunden gehabt,
so wäre es für den Beklag-
ten ein eicht es gewesen, von der Erblasserin wenigstens
eine mündliche Bestätigung vor Dritten zu erlangen. Zu-
zugeben ist nun freilich, dass allen diesen Umständen ge-
genüber, die gegen die behauptete Schenkung sprechen,
der Beklagte sich zu seinen Gunsten
auf die Tatsache
berufen kann, dass
er am 25. September 1911 bei der
Kantonalbank St. Gallen den Kassenschein N° 94,422 mit
2045 Fr. 35 Cts. eingelöst und am gleichen Tage an Saurer
Ce in Arbon eine Zahlung von 2000 Fr. gemacht hat.
Dafür, dass diese Zahlung aus dem Erlös des Kassen-
scheins
N° 94,422 erfolgt ist, spricht alle Wahrscheinlich-
keit. Alsdann muss aus der Tatsache, dass der Beklagte
über diesen Kassenschein zur Bezahlung seiner Schulden
verfügen konnte, also den Gegenwert der Frau Herzig
nicht abgeliefert
hat, geschlossen werden, dass eine Schen-
kung hinsichtlich dieses Werttitels wirklich stattgefunden
hat. Angesichts alles dessen, was gegen die Schenkung
zeugt, darf aber aus dieser Tatsache nicht gefolgert wer-
den, dass auch die andern Kassenscheine ins
Eigentum
des Beklagten bezw. seiner Angehörigen übergegangen
seien. In Bezug auf diese Titel muss vielmehr der den
Klägern obliegende Beweis
zur Widerlegung der aus dem
Besitze des Beklagten fliessenden Eigentumsvermutung
a' s erbracht betrachtet werden. Die Klage wäre daher nur
bezüglich des Kassenscheins N° 94,422 abzuweisen, da-
gegen bezüglich der übrigen
Werttitel gutzuheissen. Da
aber auf Grund der Akten nicht feststeht, ob die Kläger
zur Klage legitimiert seien, ist die Sache gemäss Art. 64
und 82 Abs. 2 OG zur Beweiserhebung über diesen Punkt
und neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurück-
zuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
.
erkannt:
Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. November 1914 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Motive zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
IH. SACHENRECHT
DROITS
REELS
5. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 16. Januar 1915 i. S.
Xonkursmasse Zsohokke eie, Beklagte, gegen Comptoir
d'Escompte da Mulhouse, Klägerin.
- Leb e n sv er s ich e run g s p 0 li c e n. sind keine Wer t-
p a pie reim Sinne des Art. 895 Z G B. 2. Verhältnis von
Art. 884 Abs. 2 zu Art. 900 ZGB. 3. Die von einem Nicht-
berechtigten getroffene Verfügung über den Gegenstand
eines andern k 0 n val e s z i er t, wenn der Verfügende
nachträglich den Gegenstand erwirbt.
A. -Am 10. März 1908 schloss Eugen Petzold in
Zürich mit der zürcher Agentur der Germania ) , Lebens-
versicherungsaktiengesellschaft in Stettin, einen Versiche-
rungsvertrag ab, wonach die Versicherin sich verpflichtete,
dem Versicherungsnehmer am
- März 1928, oder, falls
dieser früher sterben sollte, nach seinem Tode seiner Ehe-
frau
Katharina Petzold geb. Samberger 100,000 Fr. zu
bezahlen. Aus der über diesen Vertrag ausgestellten
Police
N° 604,281 ist 7 hervorzuheben, der eingangs
bestimmt, dass
zur Bezahlung der Versicherungssumme
der Versicherungsschein oder der bei seiner Verpfändung
ausgestellte Hinterlegungsschein beizubringen sei und
der in seinem letzten Absatz folgendermassen
lautet :
Die Gesellschaft darf die Zahlungen an den Ueberbringer
des V ersicherungs-oder des Hinterlegungsscheines
) leisten, wenn nicht im Versicherungsschein eine be-
I) stimmte Person als empfangsberechtigt benannt worden
ist. Von Bedeutung ist ferner 9, der folgenden Wort-
laut hat : Ist ein V ersicherungs-oder Hinterlegungs-
;) schein verloren gegangen oder vernichtet worden, so
)
kann eine neue Urkunde nur dann ausgestellt oder ein