Art. 59 Abs. 1 OG; federal appeal in civil matters requires that the dispute value be met with respect to the claims still contested before the last cantonal instance. Claims founded on cantonal public law, in particular questions of municipal competence and approval, fall outside federal cognizance ratione materiae. By contrast, a claim for unjust enrichment against a public-law corporation is governed by civil law and may in principle be cognizable; however, if the enrichment alleged, measured by the plaintiff’s own submissions, does not reach the statutory minimum, the appeal is inadmissible. For jurisdiction, only the federally cognizable portion of the claim is relevant.
an Bau-und 40 m
an Brennholz. Das Ergebnis der weiteren Verhandlungen ist im Pro- tokoll der Waldkommission ) von Scharans vom 28. Au- gust 1911 wie folgt niedergelegt: Herr Schreiber stellt folgende Offerte : für das bereits aufgerüstete Holz 8 Fr. 50 Cts. per m
und für das noch zu zeichnende Holt, ca. 300 m
, 6 Fr. per m
Das Holz würde durch Drahtseil zu Tal befördert. Das sich ergebende Brennholz ver- bleibt der Gemeinde und steht ihr zu dessen Transport l) das Seil gratis zur Verfügung, oder der Käufer besorgt den Transport zum Selbstkostenpreis ... Vorstand und Kommission beschliessen, den Handel zu genannten Bedingungen abzuschliessen. Allein die Gemeindeversammlung vom 28. Mai 1912 versagte dem Vertrag hinsichtlich der 300 m
noch zu bezeichnenden Holzes die Genehmigung; dagegen ge- stattete sie den Aushieb für die Seilanlage. Der Berufungs- kläger erstellte diese und begann den Transport des Windwurf-und Schneedruckholzes sowie des Brenn- holzes der Gemeinde. Er ersuchte die Gemeindeorgane
um Mitteilung, ob er ferner die 300 m
stehendes Holz laut Vertrag vom 28. August 1911 fällen dürfe und da ihm dies verweigert wurde, erhob er die gegenwärtige Klage, indem er wegen Nichterfüllung des Vertrages Schadenersatz im Betrage von 4500 Fr. forderte; even- tuell verlangte er die ungerechtfertigte Bereicherung zurück, welche die Gemeinde Scharans ohne Abgabe der 300 m
erfahren habe, mit der Begründung, dass die kleine Partie Windwurfholz die Kosten einer Dralltseil- anlage nicht ertragen hätte und ein anderer Transport viel teurer gewesen wäre als das Holz selbst, ausserdem habe die Gemeinde das Seil unentgeltlich für den Trans- port des Brennholzes benutzt. ) B. -Das Bezirksgericht Heinzenberg verurteilte die Gemeinde zur Bezahlnng von 1900 Fr. an den Kläger. Beide Parteien appellierten, wobei der Kläger die unge- rechtfertigte Bereicherung, deren Rückerstattung er von der Gemeinde verlangt, auf 1233 Fr. 88 Cts. bezifferte. Das Kantonsgericht von Graubünden erkannte mit Urteil vom 13. Januar 1915 : Die Gemeinde Scharans ist verpflichtet, an den Kläger den Betrag von 758 Fr. 75 Cts. samt Zins hievon zu 5% ) ab 17. April 1913 zu bezahlen. ) C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt; er beantragt Abänderung im Sinne der Rechtsbegehren vor 1. und 2. Instanz. Dabei bemerkt er : Sollte die Berufung zulässig sein, ) wenn das Rechtsbegehren im Sinne der beiliegenden Rechtsschrift reduziert wird (was wir annehmen, da l der Streitwert nach Massgabe des vor Kantonsgericht noch streitigen Rechtsbegehrens über 2000 Fr. betrug), so können wir das prinzipaliter gestellte Petitum fallen lassen und durch das in der Rechtsschrift enthaltene ersetzen. In dieser Rechtsschrift wird der Antrag gestellt und
begründet : Die Gemeinde Scharans sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von 1233 Fr. 88 Cts. samt 5% Zins ab 17. April 1913 zu bezahlen. D. -Die Berufungsbeklagte hat mit Eingabe vom 23. März 1915 die nachträglich.e Reduktion des Klagebegeh- rens als unzulässig erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
untersteht die Klage nur insoweit, als sie auf ungerecht- fertigte Bereicherung gegründet wird. Denn von diesem Gesichtspunkt aus spielen die Handlungsfähigkeit der Gemeinde und die Vertretungsbefugnis der Gemeinde- organe keine Rolle. Es handelt sich bei der Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung um eine Verpflichtung, die zwar einer öffentlich-rechtlichen Korporation gegen- über geltend gemacht wird,' aber durchaus auf zivilrecht- licher Grundlage beruht, und für deren Entstehung weder die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Disposition von Waldgut noch diejenigen über die Ver- tretung der Gemeinde in Betracht fallen. 3. - Soweit aber die' Klage auf ungerechtfertigte Be- reicherung gestützt wird, erfüllt sie den gesetzlichen Minimalstreitwert von 2000 Fr. nicht. Nach ihrer Be- gründung besteht die Bereicherung höchstens in dem Werte des Windwurf-und Schneedruckholzes, das auf 135,75 m
angegeben wird, und in den Kosten des Trans- portes der 40 m
Brnnnholz der Gemeinde durch den Kläger. Da nun der Kaufpreis für die 135,75 m
8 Fr. 50 Cts. per m
und die Transportkosten für das Brenn- holz nach den eigenen Angaben des Klägers a Fr. betru- gen, ergibt sich ohne weiteres, dass der Bereicherungsklage kein höherer Streitwert beigemessen werden kann, als derjenige von 1233 Fr. 88 Cts., der aus dem eventuellen Berufungsantrag hervorgeht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. AS 41 11 -1915 !1