Art. 885 ZGB; cattle pledge for assigned claims of licensed banks and cooperatives; the provision is not limited to direct claims of the financial institution. The wording speaks generally of claims, and the legislative history excludes any requirement that the secured claim originate directly from the pledgee. A restrictive interpretation would render the instrument largely impracticable and would frustrate agricultural credit. The purpose of the norm is sufficiently preserved where the claim has been assigned in the course of a genuine credit relationship (consid. 2).
Abs. 2 ZGB sei, obwohl nicht zum Schutze dns ver- letzten Verlobten gegen unbesonnene Abtretungen oder gegen Ausbeutung erlassen, dennoch unter die Bestim- mungen des Art. 2 SchlT zu subsumieren. weil er immer- hin um der öffentlichen Sittlichkeit willen die als anstössig erscheinende Geltendmachung eines höchstpersönlichen Anspruchs, den der Verletzte selbst nicht erheben wollte, ausschliesse, so würde sich aus dem Gesagten doch er- geben, dass die Voraussetzungen einer Unübertragbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 2 im vorliegenden Falle nicht zu- trafen (da ja die ursprüngliche Inhaberin des streitigen Anspruchs diesen tatsächlich geltend gemacht hat und der Anspruch durch gerichtlichen Vergleich anerkannt worden ist). Das angefochtene Urteil wäre also auch in diesem Falle aufzuheben und die Sache an das kan- tonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses die unter allen Umständen dem kantonalen Recht unterliegende Frage, ob und inwieweit der Anspruch fäll i g sti, entscheide. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das an- gefochtene Urteil aufgehoben, und die Sache zur Ent- scheidung nach kantonalem Hecht an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
und die Klägerin den am 1. September 1913 abgeschlos- senen Viehverpfändungsvertrag beim Verschreibungs- amt des Kreises Rorschacherberg zur Eintragung in das Viehverschreibungsprotokoll an, wobei sie als Pfand- gegenstände sechs Kühe des Verpfänders angaben. Die Eintragung dieses Pfandrechtes in das Verschreibungs- protokoll fand am 27. September 1913 statt. Am 12. Oktober 1914 wurde über Zengerle der Konkurs eröffnet, in welchem die Klägerin eine Forderung von 3180 Fr. (Restkapital 3049 Fr. zuzüglich 131 Fr. Zinsen, Betrei- bungs-und Pfändungskosten, Beglaubigung und Porti) nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 1914 anmeldete und dafür ein Pfandrecht an den ihr verschriebenen Kühen beanspruchte; ausserdem erklärte sie den Regress auf die ihr ( haftenden Bürgen Siegfried Gump in Goldach und dessen Vater Abraham Gump in Wangen a/Untersect . Am 18. Dezember 1914 teilte das Konkursamt Rorschach der KlägeIin mit, dass es das an den verschriebenen Kühen in Anspruch genommene Pfandrecht abgewiesen habe, worauf die Klägerin am 9. Januar 1915 die vor- liegende Klage einleitete, mit dem Begehren, es sei die im Konkurs Zellgerle eingegebene Forderung von 3180 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 1914 zu kollozieren und das für diese Forderung. beanspruchte Viehpfand- recht anzuerkennen; eventuell sei das Vi eh pfandrecht für 1000 Fr. nebst Zins zu 5. % seit 26. September 1913 anzuerkennen. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, zu Gunsten des Berechtigten t eine Forderung von 2309 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1913-12. Oktober 1914, sowie 634 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1914- 12. Oktober 1914 in V. Klasse zu kollozieren ; im übrigen hat sie die Klage bestritten. Sie machte in erster Linie geltend, dass nicht Siegfried Gump, sondern dessen Vater Abraham Gump Gläubiger des Zengerle gewesen sei. Siegfried Gump habe daher der Klägerin keine Forderung an Zengerle zedieren können. Stehe aber der Klägerin gegen Zengerle eine Forderung nicht zu, so sei sie auch Sachenrecht. Ne 42.
nicht im Stande gewesen, ein Pfandrecht zu erwerben. Eventuell sei die Pfandbestellung anfechtbar, weil nur eine Scheinzession vorliege; jedenfalls sei der Erwerb eines Viehverschreibungspfandrechts für z e die r te For- derungen unzulässig und die Viehverpfändung gemäss Art. 288 SchKG anfechtbar. B. -Durch Urteil vom 9. April 1915 hat das Kantons- gericht des Kantons St. Gallen die Klage gutgeheissen. C. --Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. mit dem Antrag, die Klage sei, soweit sie über die gemachten Zugeständnisse gehe, abzuweisen. D. -Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung geschlossen. 1.-. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 2. -Fraglich könnte nur sein, ob der Erwerh eines Viehverschreibungspfandrechts auch für zedierte Forde- rungen zuläss;g sei. Es ist indessen auch in dieser Be- ziehung der Auffassung der Vorinstanz beizustimmen. Dass ein Viehverschreibungspfandrecht nur für direkte Forderungen der-konzessionierten Geldinstitute und Genossenschaften errichtet werden könne, widerspricht dem vorbehaltlosen Wortlaut des Gesetzes, das von Forderungen) schlechthin spricht. Dieser Wortlaut deckt sich im Vvesentlichen mit demjenigen des Art. 890 11. Entwurf, der den nach Art. 702 11. Entwurf als un- wirksam erklärten Eigentumsvorbehalt ersetzen sollte. Die nationalrätliche Kommission beantragte dann aller- dings, Fahmisverschreibung nur für Kaufpreisforderungen zuzulassen. Schon der deutsche Referent wies aber dar- auf hin, dass wenn die Kommission einerseits die Fahr- nisverschreibung nur für die Kaufpreisforderung zulasse und andererseits bei Vieh verlange, dass eine solche Ver- pfändung nur zu Gunsten von Genossenschaften und
Geldinstituten zulässig sei, dies wohl nur so verstanden werden könne, dass mit letzterer Bestimmung eine Aus- nahme von der erstern in Bezug auf die Natur der zu sichernden Forderung geschaffen sei ; wolle man das nicht annehmen, so bleibe nur der Ausweg, dasS' jeweils die Forderung des Verkäufers der Leihkasse zediert werden müsste, damit dann dieser das Vieh zu Pfand gegeben werden könnte (vgl. Steno Bull. 1906 S. 701). Gegen die Einschränkung der Fahrnisverschreibung auf Kaufpreisforderungen sprach sich weiterhin auch der französische Referent aus, während in der Diskussion von verschiedenen Seiten die Zulassung der traditions- losen Verpfändung auch für zur Bezahlung von Kauf- preisforderungen gemachte Darlehen, sowie für Forde- rungen der konzessionierten Institute überhaupt verlangt wurde (vgl. Steno Bull. 1906 S. 705, 709, 713 und 715). Trotzdem verblieb es im Nationalrat bei den Vorschlägen der Kommission. In der Folge sprach sich aber der Ständerat grundsätzlich für Beibehaltung des Eigentums- vorbehaltes aus, der nur hinsichtlich des Viehs ausge- schlossen sein sollte (Sten. BuH. 1906 S. 1349 ff.). In- folgedessen fiel Abs. 1 des Art. 890, in .welchen nach dem Antrag der nationalrätlichen Kommission die Beschrän- kung auf Kaufpreisforderungen aufgenommen worden war, weg und blieb nur noch der allgemeiner gehaltene Abs.2, der jene Einschränkung nicht vorsah. Aus dieser Vorgeschichte ergibt sich, dass es keine Rolle spielen kann, ob die Forderungen der konzessionierten Geld- institute und Genossenschaften gegenüber dem Pfand- besteller primäre oder abgeleitete seien. Wenn die Viehverschreibung nur für direkte Forderungen der obrigkeitlich ermächtigten Geldinstitute und Genossen- schaften möglich sein sollte, so würde sie dadurch in den meisten Fällen illusorisch gemacht werden, da die landwirtschaftlichen Kreditkassen usw. selber keineflei Viehhandel treiben; oder es würden die Geldinstitute und Genossenschaften dadurch gezwungen werden, zum
Schein vom Viehhändler das Vieh zu erwerben und es dann selber dem Bauer zu verkaufen. Was aber den Schutz des Verpfänders gegen Uebervorteilung anbelangt, der mit der Besehränkung der Verpfändung auf die obrigkeitlieh genehmigten Geldinstitute usw. erzielt werden wollte, so wird er auch bei Zulassung abgetretener Forderungen zur PfandbesteUung doch noch mindestens insofern erreieht, als es sich um die Fortsetzung und Erneuerung des Kreditverhältnisses handelt, wenn sieh auch allerdings bei der Konstituierung der Forderung Viehhändler und Käufer gegenüberstehen. Andererseits ist die traditionslose Verpfändungsmöglichkeit von Vieh für zedierte Forderungen im Interesse der Viehkäufer (der Bauernsame) geboten, da sonst insbesondere der kleine Landwirt in den wenigsten Fällen mehr auf Kredit kaufen könnte. Bei Zulassung der Viehverschreibung nur für direkte Forderungen der Geldinstitute und Genossen- schaften würden die Viehverkäufer das Vieh regelmässig nur noch gegen bar verkaufen und die landwirtschaft- lichen Kreditkassen sich kaum dazu herbeilassen, Dar- lehen zum Kauf von Vieh zu gewähren, ohne dass ihnen sehon vor oder mit dem Abschluss des Darlehens- geschäftes das Vieh verpfändet würde. Im Gegensatz zur Beklagten kann auch nicht gesagt werden. dass bei dieser Auslegung des Art. 885 ZGB ein Fortschritt gegenüber dem früheren, als verderblich kekämpften Zustand des Eigentumsvorbehaltes nieht erzielt worden sei, da jeden- falls der zur Benachteiligung des Käufers führende Ver- fall von Teilzahlungen bei Auflösung des Kaufes nun vermieden und bei Zahlungsverzug eine angemessene Liquidation des Verhältnisses erzielt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. GaUen vom 9. April 1915 bestätigt.