Art. 333 ZGB; parental supervision duty in relation to a 17-year-old’s use of a firearm. A father does not breach the statutory duty of supervision merely by leaving a firearm to a seventeen-year-old son who is mentally and physically normal and generally capable of appreciating the risks inherent in handling weapons. Whether closer supervision is required depends on special circumstances, in particular a concrete increased risk stemming from the child’s personal qualities. Character traits lacking causal relevance to the damaging event are legally immaterial. Customary local practices and the degree of autonomy normally afforded to youths of that age may be taken into account (consid. 3-4).
SchuldbetFeibungs-und Konkursrecht. Par ces motifs, Le Tribunal fMera! prononce: II n'est pas entre en matiere sur le recours. VII. SCHULDBETREffiUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITES ET FAILLITES Siehe III. Teil N° 46 u. 47. -Voir IIle partie nos 46 et 47.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Beru
Capeder, er verschiesse seine Kugeln nicht vergebens. Er spannte den Hahn und zielte auf den 6 % jährigen Balthasar Schmid, mit der Bemerkung, die Pistole sei nicht geladen. Als er abdrückte, ging jedoch ein Schuss los. Die Kugel traf Schmid am Halse und durchbohrte die Luftröhre, an welcher Verletzung der Getroffene nach einigen Monaten starb. C. G. Cape der wurde in der Folge in Strafuntersuchung gezogen und vom Kreisgericht LUllgnez am 12. April 1913 wegen fahrlässiger Tötung zu einem Monate Ge- fängnis und einer Geldbusse von 200 Fr. und zur Tra- gung der Untersuchungs-und Gerichtskosten verurteilt. Im vorliegenden Zivilprozess hat der Vater des Ge- töteten gegenüber dem Beklagten als Vater des C. G. Capeder unter Berufung auf den Art. 333 ZGB eine Schadellersatz- und Genugtuungsforderung eingeklagt, die er auf 3000 Fr. bemisst, eventuell durch den Richter bestimmt , .. issen will. Die erste Instanz hat sie in der Höhe von 500 Fr. geschützt, die Vorinstanz dagegen ab .. gewiesen, indem sie die Voraussetzungen des Art. 333 nicht al gegeben erachtete. Vor Bundesgericht verlangt der Kläger neuerdings Zusprechung der Klage. 2. -..... 3. - Zur Zeit, als der Sohn des Beklagten durch die unvorsichtige Manipulation mit seiner Pistole den Sohn des Klägers tötlich verletzte, l atte jener bereits das sieb- zehnte Altersjahr angetreten. Er war ferner, wie aus der Beweiswürdigung der Vorinstanz erhellt, geistig und körperlich normal entwickelt und gut gt'artet. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass der Be- klagte s entgegen Art. 333 ZGB an dem üb I ich e n Masse von Sorgfalt in der Beaufsichtigung ,) seines Sohnes hat fehlen lasseil. Im allgemeinen darf man füglich davon ausgehen, dass ein Familienvater seinem siebzehnjährigen, also schon im Jünglingsalter stehenden Sohne eine Schuss- waffe zum selbständigen Gebrauch überlassen kann und dass ihm hiebei eine Aufsichtspflicht auch nicht im Sinne Familienrecht. No 52. 421 einer besondern Ueberwachung des Gebrauches der 'Vaffe oblieg t. In frühern Fällen dieser Art, in denen das Bun- desgericht zur Bejahung der Haftbarkeit des Familien- hauptes gelangte, war der Schädiger jeweilen bedeutend jüngern Alters (so namentlich in den Fällen BGE 24 N° 55 und 32 II N° 62). Jünglinge von siebzehn Jahren sind in der Regel voll urteils-und deliktsfähig und es darf bei ihnen die erforderliche Einsicht in die mit dem Gebrauch einer Schusswaffe verbundenen Gefahren vor- ausgesetzt werden. In diesem Alter Stehende geniessen denn auch bereits den militärischen Vomnterricht und erhalten dabei Gewehr und Munition ausgehändigt. Jeden- falls aber lässt sich nichts dagegen einwenden, wenn die Vorinstanz bei der hier in Betracht fallenden Bevölke- rullgsklasse es als übungsgemäss ansieht, mit siebzehn Jahren den jungen Leuten die Handhabung von Waffen anzuvertrauen und zwar ohne dass eine elterliche Kon- trolle als notwendig betrachtet würde. Die Verhältnisse in den Bergen bringen es mit sich, dass Familienange- hörigen schon früh bei ihren Besorgungen (Wartung des Viehes usw.) eine verhältnismässig grosse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit eingeräumt werden muss und dass auch sonst in vielen BeLiehungen eine anderswo noch übliche elterliche Ueberwachung nicht oder nur in be- schränktem Masse möglich ist. Damit gewöhnen sich die Kinder eher an die in ihren Lebensverhältnissen sich bietenden Gefahren und an das zu ihrer Ueberwindung geeignete Verhalten und sie können daher leichter sich selbst überlassen bleiben. Namentlich werden die Knaben in solchell Gegenden frühzeitig zur Jagd zugelassen und dadurch mit dem Gebrauch von Schusswaffen vertraut. Nach alledem kann es nicht als unter dem üblichen Mass elterlicher Beaufsichtigung bleibend gelten, wenn der Beklagte die fragliche Pistole seinem Sohn belassen hat UI!d sich nicht weiter darum kümmerte, wie dieser sie handhabe ....... 4. -Es fragt sich im weitern, ob eine Aufsichtspflicht
des Beklagten durch die ( Ums t ä n d e des Falles geboten l) gewesen sei. Das wäre zu bejahen, wenn der Beklagten aus besondern Gründen, namentlich in der Person seines Sohnes liegenden, hätte annehmen müssen, dass für den Eintritt des Unfalles eine grössere Wahr- scheinlichkeit vorliege, als sie ordentlicher Weise sonst bestände. Hier beruft sich der Kläger im wesentlichen unter Hinweis auf die tatbeständlichen Ausfühmngen der ersten Instanz darauf, dass der Sohn des Beklagten bei der Ankunft der ihm durch Po,"tpacket zugesandten Pistole sich gegenüber seiner Mutter unaufrichtig und anmassend benommen und den Inhalt der Sendung seinen Eltern verschwiegen habe. Abgesehen aber davon, ob auf diese ungünstigen Angaben angesichts der Feststellungen der kantonalen OberiI:stanz über den guten Charakter des Sohnes Capeder abgestellt werden könne, handelt es sich um Charaktereigenschaften, die für die Bewirkung des Unfalles keine kausale Bedeutung besitzen. Von Wichtigkeit wäre vielmehr hier lediglich, ob der Sohn Capeder erfahrungsgemäss zu solchen Unvorsichtigkeiten, wie die den Unfall bewirkende, neige und ob er daher nicht eben so gut, wie ein anderer Jüngling seines Alters und Standes im Besitze einer Schusswaffe habe belassen werden können. Unter diesem Gesichtspunkte hat aber der Berufungskläger das angefochtene Urteil nicht be- mängelt und nach der Aktenlage liesse sich auch die Klage von eiDer solchen Erwägung aus nicht zusprechen. Anderweitige wesentliche ( Umstände , die ausnahms- weise eine Aufsichtspflicht des Beklagten gesetzlich begründet hätten, sind nicht namhaft gemacht worden und aus den Akten nicht ersichtlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. ovember 1914 bescätigt.