Art. 1 Abs. 3 URG; Art. 8 URG; contractual non-compete and copyright in collaborative topographical works; the presumption of transfer under Art. 1 Abs. 3 URG applies not only to writers and artists but also to other authors of works protected by the URG, where the factual circumstances show that one collaborator is the principal creator and the other merely assists in execution. A technical patent right in the apparatus used to exhibit a work is distinct from copyright in the underlying pictorial or topographical depiction and does not preclude such copyright in principle (consid. 2). A contractual undertaking not to operate a diorama is breached where the obligor personally causes a competing enterprise to be established and run through a controlled company (consid. 1).
Urheberrecht und Erftndungsschutz. N° 66. Kautschuk bestehen und das Bindemittel im Wasser un- löslich sein muss. Auch damit will und kann offensicht- lich in keiner Beziehung etwas erfinderisches beansprucht werden und die bei den Patente haben also auch inso- weit rechtlich den gleichen Inhalt. Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Berufung wird abgewiestn und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 1. Februar 1915 in allen Teilen best.ätigt. 66. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 23. Juni 1916 i. S. Hutb, Beklagter, gegen Bode1, Kläger.
schloss der Beklagte namens des genannten Kon- sortiums mit dem Kläger, der in Luzern in der Nähe des Löwendenkmals ein sogen. Alpineum betreibt. wo ebenfalls Gebirgslandschaften zur Schau gestellt werden, folgenden Vertrag ab; Mit dem 1. November 1905 an geht das Recht zur freien Benutzung und Publikation der Firma Meyers Diorama)) an Ernst Hodel in hier über für den ganzen Kanton Luzern und verpflichtet sich auch das Konsortium, in besagtem Kanton weder Urheberrecht und Erfindungsschutz. No 66.
ein Diorama zu erstellen noch zu betreiben. Für die Abtretung und Benützung der Firma Meyers Diorama) für den Kanton Luzern bezahlt Herr Hodel die Summe von Fr. fünftausend. Im Jahre 1909 erwarb der Beklagte von den Erben d.es Ingenieurs Xaver Imfeld in Zürich ein von Imfeld . angefertigtes Modell ( Stereorama , mit aUen dazu ge- hörenden Plänen, Urheber-und Patentrechten um den Preis von 3000 Fr. Imfeld hatte für die Erfindung Stereorama schon im Juni 1902 beim eidg. Amt für geistiges Eigentum in Bern ein Patent angemeldet. Diese Erfindung war gekennzeichnet durch einen auf- rechten Zylinder mit einem mit modelliertem Vorder- grund versehenen Rundgemälde auf der Aussenseite ; durch eine den Zylinder umgebende Wand, in der sich für den Zuschauer Fenster befinden. und durch die Drehbarkeit des Zylinders. welche dem Zu chauer das YerbleibE:ll am gltichen Platz ermöglicht. Während beim gewöhnlichen Rundgemälde (Panorama) das Gemälde auf der Innenseite eines Zylinders angebracht ist, der Beschauer' sich im Mittelpunkt des Panoramas befindet, und sich zur Besjchtigung des ganzen Gemäldes bewe- gen muns, wird ab( r beim Stereorama dem auf einem fixen Punkt sich befindenden Zuschauer das auf der Aussenseite des Zylinders angebl achte Gemälde durch die Rotation des Zylinders schrittweise vorgeführt, so dass in ihm die Illusion geweckt wird, als durchquere er die im Bilde dargestellte Gegend. Im Jahre 1903 wollte Imfeld in einem solchen Stereorama zuerst die Ansicht vom Gornergrat bezw. Matterhorn zur Dar- stellung bringen. In seinem Auftrage besorgte damals der Kläger nach einem Studienaufenthalt in Zermatt die Bemalung jenes Modells. Dabei war zwischen Imfeld und dem Kläger vereinbart, dass wenn das Unterneh- men nicht zustande kommen sollte, der Kläger nur Anspruch auf freie Fahrt und Verpflegung im Hote) haben sollte und im übrigen seine Studien (nicht zu
522 Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66. verwechseln mit den Modellskizzen) für sich behalten konnte. Sollte hingegen das Modell im Grossen herge- stellt werden, so war die Bemalung des Stereoramas vorn Kläger gegen ein Honorar von 3000 Fr. zu besor- gen. Im Jahre 1905 teilte Imfeld dem KI.äger mit, dass das Stereorama Matterhorn vorläufig meht zur Aus- führung gelangen könne. Dagegen machte er sich an die Anfertigung eines Modells, das Gegenden aus der Zentralschweiz zum Gegenstand hatte. Dieses Modell besteht aus drei Teilen: einern modellierten Vorder- grund, der plastisch dargestellt ist, einern Mittel.stüc , der sogen. Kulisse, und inem Hintergrund, dIe dIe Landschaft zeichnerisch und farbig wiedergeben. Imfeld besorgte unter Mithülfe seines Mitarbeiters Meili die Ausführung dieses Modells in der Weise, dass er den plastisch gehaltenen Vordergrund reliefartig m.odelli .rte und die Darstellung der Landschaft auf MIttelstuck und Hintergrund in der Zeichnung festlegte. Da der Zweck der Darstellung in der möglichst grossen Natur- treue bestand, erfolgte die Modellierung und Zeichnung der dargestellten Landschaft in allen ihren Teilen (Berge, Täler, See, Flüsse und Dörfer), auf Grund von Photo- graphien, Karten, Reliefs und Panoramas, die Imfeld früher schon angefertigt hatte. Die Landschaft war so wiedergegeben, wie sie sich dem Auge eines in eilll.'m Luftballon in einer Höhe-von 6000 Meter fahrenc:t'l! Beschauers darbietet. Die Berücksichtigung dieses Stand- punktes des Beschauers, in welchem durch die Rotation des Zylinders die lllusion hervorgerufen werden sollte, als mache er eine Ballonfahrt über die dargestellte Gegend, geschah nach wissenschaftlichen Grundsätz.en, d. h. nach den mathematischen Gesetzen der Rehef- perspektive. Die so geschafl'ene Modellskizze hnt Illlneld, wie aus dem Zeugnis seines Gehilfen und MItarbeIters Meili hervorgeht, zum Teil auch miL Wasserfarben be- malt. Da aber Bnmalung mit Oelfarben vorgesehen war, zog Imfeld dazu den Kläger bei, der, nach einem mehr- Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66. 523 wöchigen Aufenthalte im Gebirge, das Modell um Weihnachten 1905 herum (vgl. Bleistiftnotiz des Klä- gers auf dem Brief Imfelds an ihn vom 16. März 1905) im Atelier des Imfeld in Zürich bemalte. Die Arbeit des Klägers an dem Modell bestand also einzig in dessen Bemalung, d. h. in der Farbengebung auf Grund der von Imfeld herrührenden Modellierung und Zeichnung. Gestützt auf eine vom Kläger gestellte Abrechnung hat Imfeld die dem Kläger durch diese Arbeit ent- standenen Barauslageu am 3. Oktober 1905 durch Bankanweisung zurückvergütet (vgJ. das Schreiben Im- felds an den Kläger von diesem Tag). Ausserdem hat Imfeld dem Kläger, wie dieser selber anerkennt, nach Fertigstellung der Bemalung der Modellskizze am 10. Januar 1906 noch 300 Fr. ausbezahlt. Die Behauptung des Klägers, er habe von Imfeld nur 300 Fr. und zwar als Vergütung seiner Auslagen uh alten , steht daher mit den Akten im Widerspruch. Nachdem der Beklagte dieses Modell von den Erbtn Imfelds erworben hatte, machte ihn der Kläger darauf aufmerksam, dass er (der Beklagte) nach dem Ver- trag vorn 25. Oktober 1905 zum Betrieb eines Unter- nehmens, das dem Diorama des Klägers Konkurrenz machen könne, nicht berechtigt sei; zugleich teilte er dem Beklagten mit, dass ihm (dem Kläger) an dem Modelle des Stereoramas ein Urheberrecht zustehe. Der Beklagte liess jedoch das von ihm erworbene Modell durch den Relief techniker Meili in Zürich, dem frühem Mitarbeiter Imfelds, gegen eine Vergütung von 10,000 Franken in dreifacher Vergrösserung ausführen; die Farbengebung, die auf Grund der Bemalung des Modells erfolgte (andele Studien und Entwürfe des Klägers lagen dabei nicht vor) wurde von Kunstmaler Pfenninger in Zürich gegen ein Honorar von 3500 Fr. besorgt. Das fertige Werk ging dann an die A.-G. ( Stereorama Gesellschaft) in Luzern über, als deren Verwaltungs- rat und Vertreter der Beklagte funktionierte. Die Ge-
Urheberrecht und Erfindungssehutz. No 66. seIlschaft liess das Stereorama in Luzern aufstellen und dem Publikum zugänglich machen; die Betriebseröff- nung fand am 1. Juli 1911 statt. Hierauf Jeitete der Kläger am 11. November 1911 die vorliegende Klage gegen den Beklagten ein, mit den Anträgen: 1. Der Beklagte habe den Vertrag vom 25. Oktober 1905 zu halten und seine Betätigung bei der Stereorama A.-G. aufzugeben und in keiner Form wieder aufzunehmen; 2. der Beklagte habe solidarisch mit der Stereorama A.-G. den Kläger in folgender 'Veis zu entschädigen: a durch Bezahlung einer Entschädigung von 20 Fr. pro Tag vnm 1. Juli 1911 bis zur Einstellung des Be- triebes des Stereoramas im Gebiet des Kantons Luzern, eventuell sei diese Entschädigung pauschal auf 10,000 Franken nebst 5 % Zins seit dem Sühneversuch zu berechnen, b) durch Bezahlung einer einmaligen Ent- schädigung von 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem Sühneversuch. In Bezug auf Begehren 1 und 2a berief sich der Kläger auf den Vertrag vom 25. Oktober 1905 und machte geltend. das vom Beklagten zur Schau ge- stellte Stereorama stelle eine unzulässige. Konkurrenz für das vom Kläger betriebene Meyus Diorama dar. Zur Begründung von Rechtsbegehren 2b fübrte er aus, er habe durch die Bemalung des Modells des Stereoramas ein Urheberrecht an dem Modtll erworben, welches da- durch vom Beklagten verletzt worden sei, dass er das Modell ohne Zustimmung des Klägers im Grossen habe ausführen lassen. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Er bestritt zunächst, dass ihm untersagt sei, im Kanton Luzern ein Diorama zu errichten und even- tuell, dass das Stereorama unter die im Vertrage auf- gestellte Konkurrenzklausel falle. Ebenso stellte er das behauptete Urheberrecht des Klägers am Modell des Stereoramas in Abrede, indem er geltend machte. die Idee, eine Landschaft so darzustellen, dass beim Be- schauer die Illusion erweckt werde, über der dargestell ten Gegend eine Ballonfahrt in 6000 m Höhe zu ma- Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66. 525 ehen, rühre ausschliesslich von Imfeld her, der mit sei- nem Mitarbeiter Meili diese Idee auch ausgeführt habe; dem Kläger sei nur die endgültige Bemalung des Mo- dells und der Skizzen zuzuschreiben, welche an Hand der Entwürfe des Imfeld und des Meili stattgefunden habe. Dafür sei der Kläger von Imfeld bezahlt worden; ein Urheberrecht am Modell sei ihm nie zugestanden wor- den und er habe ein solches zu Lebzeiten Imfelds auch nie beansprucht. EventueUsei das Urheberrecht im Sinne des Art. 1 Abs. 3 URG auf Imfeld übergegangen. Re- plikando bestritt der Kläger die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, da er für die Bemalung des Modells ein Honorar nicht erhalten habe (die im Januar 1906 em- pfangenen 300 Fr. seien nur als Auslagenvergütung aufzufassen) und Imfeld Ingenieur - Topograph und nicht Künstler gewesen sei. Uebereinstimmend mit den Aussagen des sachverständigen Zeugen Bachmann gelangte die von der ersten Instanz eingeholte Exper- lise zu dem Schluss, dass dem Kläger für die Bemalung des Modells ein Honorar von 2000 Fr. gebührt haben würde. B. -Durch Urteil vom 10. Februar 1915 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage grundsätz- lich gutgeheissen und den Beklagten verpflichtet, den Vertrag vom 25. Oktober 1905 mit dem Kläger zu halten, seine Beschäftigung bei der Stereorama A.-G. aufzugeben und in keiner Form mehr aufzunehmen und dem Kläger 6000 Fr. nebst 5 % Zins seit. dem 14. November 1911 zu bezahlen (3000 Fr. wegen Uebertretung des Konkurrenzverbotes und 3000 Fr. wegen Verletzung des Urheberrechtes des Klägers); im übrigen hat das Obergericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die eigenen Parteikosten, sowie die Hälfte der eigenen Anwaltskosten auferlegt und die übrigen . Kosten dem Beklagten überbunden. C. -Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien -der Beklagte (zugleich mit der inzwischen durch
526 Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66. Nichteintreten erledigten Kassationsbeschwerde an das Obergericht) mitte1st Haupt-, der Kläger mitte1st An- schlussberufung -den Weiterzug an das Bundts- gericht erklärt: a) der B e k lag t e mit dem A n t rag, die Klage sei gänzlich abzuweisen, unter Kostenfolge aller Instanzen zu Lasten des Klägers ; b) der K 1 ä ger mit dem An t rag, die zu- gesprochene Entschädigung von 6000 sei Fr. auf 9000 Fr. nebst Zius zu 5 % seit 14. November 1911 zu erhöhen, unter Kostenfolge sämtlicher Instanzen zu Lasten des Beklagten. D. -In der heutigen Verhandlung haben beide Par- teien diese Anträge wiederholt und je auf Abweisung der gpgnerischen Berufung geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Urheberrecht und Erfindungsschutz. i O 66.
käuflich abtrat, begab es sich des Rechts, diese von ihm veräusserte Bezeichnung weiter zu gebrauchen; es wäre daher nicht nötig gewesen, dem Konsortium die Führung eines Dioramas unter dem Namen ( Meyers Diorama noch besonders zu untersagen. Ebenso ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass der Beklagte durch die Errichtung und deu Betrieb des Stereoramas in Luzern die ihm durch den Vertrag überbundene Ver- pflichtung, im Kanton Luzern kein Diorama zu führen, verletzt hat. Dass der Name Stereorama von der Be- zeichnung Diorama verschieden ist, dass die zur Schau- stellung dienenden technischen Einrichtungen bei beiden Sehenswürdigkeiten andere sind, und dass speziell die zur Vorführung der Bilder beim Stereorama verwendete Er- findung zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht bekannt war, ändert an dieser Auffassung nichts. Der Beklagte kann sich der Klage gegenüber auell nicht darauf be- rufen, dass nicht er persönlich, sondern eine Aktien- gesellschaft das Stereorama errichtet habe und betreibe. Es darf freilich nicht, wie die Vorinstanz es tut, einfach auf den Entscheid in AS 2 S. 879 ver",iesen werden, wo das Bundesgericht ausgesprochen hat, dass wer sich beim Verkaufe eines Geschäftes verpflichtet habe, kein Konkurrenzgeschäft zu betreiben, auch nicht Dritte in den Stand setzen dürfe, Konkurrenz zu machen. Denn der Beklagte hat nicht schon ein von ihm betriebenes Geschäft mit Kundsame gegen Entgelt an den Kläger abgetreten; es handelt sich auch nicht um einen Betrieb, bei dem die Perdönlichkeit des Geschäftsleiters eine er- hebliche Rolle spielt. Es wäre daher fraglich, ob eine Verletzung des Vertrages vom 25. Oktober 1905 vorläge, wenn der Beklagte in ein von einem Dritten gegründetes und betriebenes Konkurrenzunternehmen tätig geworden wäre. Allein im vorliegendeu Falle hat der Beklagte persönlich das Modell des Stereoramas gekauft und dessen Vergrösserung ausführen lassen; er hat auch die Aktien- gesellschaft, deren einziger Verwaltungsrat er ist, ge
Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66. gründet und das Geschäftslokal, wie aus dem Auszug aus dem Handelsregister hervorgeht, in seine Wohnung verlegt. Unter diesen Umständen ist der Schluss zulässig. dass die Aktiengesellschaft nur vorgeschoben ist, um dem Beklagten die Konkurrenzierung des Unternehmens des Klägers zu ermöglichen, die ihm unter seinem persön- lichen Namen nicht gestattet gewesen wäre. Hat somit der Beklagte das im Vertrage vom 25. Oktober 1905 aufgestellte Konkurrenzverbot verletzt, so ist der Kläger berechtigt, die Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes und die Ersetzung des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. Diesen Schaden hat die Vorinstanz für die Jahre 1911-1914 auf 3000 Fr. festgesetzt. Da es sich hierbei lediglich um eine Frage des dem kantonalen Richter zustehenden freien Beweiswürdigungsrechts han- delt, liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung vor, von diesem Betrage abzugehen. 2. -Die Zusprechung des vom Kläger gestützt auf sein Urheberrecht geltend gemachten Schadenersatzanspruchs setzt voraus, dass die Modellskizzen, die im Jahre 1905 von Imfeld und dem Kläger angefertigt wurden, ein durch das Bundesgesetz vom 23. April 1883 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst geschütztes Werk darstellen. Ob diesem Werk, bezw. der Bemalung des Modells, Entwürfe und Studien des Klägers zu Grunde gelegen haben, die als solche ebenfalls als Werke der bildenden Kunst im Sinne des Gesetzes zu betrachten wären, kommt nicht in Betracht, da nur die Mo delI skizzen , nicht die Studien des Klägers zur Ausführung der Vergrösserung benutzt wurden. Fragt es sich somit lediglich, ob die aus der Hand Imfelds und des Klägers bervorgegangenen Modellskizzen unter das URG fallen, so erscheint es zunächst zweifelhaft, ob es sich dabei, wie die Vorinstanz annimmt, um ein Werk der bildenden Kunst im Sinne des Art. 1 des Gesetzes handle. Dass bloss ein Entwurf (Modell und Skizzen) vorliegt, ist zwar rechtlich ohne Bedeutung, da auch Urhenerrecht und Erfindungsschutz. N0 66. 529 solche Darstellungen des Schutzes des Gesetzes teilhaftig sind, wenn sie im übrigen die Merkmale eines Werkes der bHdenden Kunst in sich schliessen (vergl. KÜHLER, Kunstwerkrecht, S.42). Auch der. Umstand, dass das Stereoramabild als solches seinen Zweck nicht erfül!t, sondern dazu besonderer technischer Hilfsmittel (Stereo- ramaeinrichtung, künstliches Licht usw.) bedarf, schliesst die Qualifizierung der Modellskizzen a1s Kunstwerk nicht aus. Die Gerichtspraxis hatz. B. mit Recht keinen An- stand genommen, Theaterkulissen als Werkt der bilden- den Kunst zu erklären, obgleich auch hier die von ihnen zu vermittelnde ästhetische Wirkung besondffe tech- nische Vorrichtungen voraussetzt. Dagegen bezweckt das Stereorama die möglichst naturgetreue Wiedergabe einer wdt ausgedehnten Landschaft. Die Erfüllung dieses Zweckes war, wie aus dem bei den Akten liegenden Aufsatz Imfelds in der ( Schweizerischen Bauzeitung I) hervorgeht, in erster Linie Aufgabe mathematischer Berechnung. Es handelt sich bei der Darstellung der Landschaft vor allem um ein Problem der angewandten Reliefperspektive, also im Gegensatz zu der freien, künstlerisch-schöpferischen Tätigkeit um eine mehr wissenschaftliche Arbeit. Wenn auch dabei die künst- lerisch-schöpferische Betätigung nicht schlechthin aus- geschlossen war, da die Erzielung eint.-r ästhetischen Wirkung bei der Zusammenfassung des Landschaftsbildes und der Bemalung der zeichnerischen Skizzen im Auge behalten werden musste, so war doch dem künstlerischen Schaffen eine mehr oder weniger enge Grenze gezogen. Es erscheint daher richtiger, die Mcdellskizze, an statt sie unter Art. 1 des Gesetzes zu subsumieren, als ein Werk im Sinne des Art. 8 URG zu betrachten, der geo- graphische, topographische und ähnliche Darstellungen dem Schutze des Gesetzes unterstellt. Es kommt denn auch dem streitigen Werk, das eine möglichst natur- getreue, bezüglich der pJastischen und zeichnerischen DarstelJung sogar mathematisch-genaue Wiedergabe der
530 Urheberrecllt und Erfindungsschutz. N0 66. Gelände-und Gebirgsformation geben sollte, seinem Zweck nach mehr belehrender Charakter zu. Fragt es sich somit, ob dem Kläger an der in diesem Sinne ge- schützten Modellskizze ein Urheberrecht zustehe, so ist diese Frage nicht schon deshalb zu verneinen, weil, wie der Beklagte geltend macht, dem Imfeld an der Stereo- ramaerfindung ein Patentrecht zustand und dieses Patent- recht dem Beklagten übertragen worden ist. AlJerdings sollte die von Imfeld und dem Kläger geschaffene Dar- stellung der Landschaft unter Benützung einer tech- nischen Einrichtung dem Beschauer vorgeführt werden, an der Imfeld allein ein Erfinderrecht zustand. Allein das Erfinderrecht an der Idee, Ein Gemälde an der Aussenseite eines aufrechtstehenden, drehbaren Zylinders zur Darstellung zu bringen, ist von dem Urheberrecht an der bildmässigen Darstellung durch aUf verschieden. so zwar, dass jedes der beiden Rechte eine selbständige Existenz hat. Das Patentrecht Imfelds an der techni- schen Konstruktion des Stereoramas schliesst daher das Urheberrecht eines Dritten an der durch jene Einrich- tung zur Schaustellung gebrachten Darstellung nicht aus, selbst dann nicht, wenn das Landschaftsbild ohne diese Einrichtung seine Wirkung'nicht entfalteI könnte. Ebenso steht auch der Umstand, dass die Modellskizze, die der Kläger bemalt hat, Eigentum des Imfeld ver- blieb, einem Urheberrecht des Klägers nicht im Wege, da dieses Recht mit dem Eigentumsrecht an der körper- lichen Sache nicht identisch ist und es zu seinem Bestand auch nicht voraussetzt. Dagegen ist zu prüfen, ob der Beklagte mit Recht das Urheberrecht des Klägers auf Grund des Art. 1 Abs. 3 URG bestreitet, wonach, sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, von dem Schriftstel1er oder Künstler, der für Rechnung eines an- dern Schriftstellers oder Künstlers arbeitet, angenommen wird, er habe diesem sein Urheberrecht abgetreten. Diese Bestimmung ist auch auf die Urheber eines nach Art. 8 URG geschützten Werkes anwendbar. Wenn auch darin Crheberrecht und Erfindungsschutz. );0 66.
nur vom Schriftsteller oder Künstler die Rede ist, so trifft der dieser Bestimmung zu Grunde liegende Gedanke über das Rechtsverhältnis beim Zusammenwirken zweier Autoren doch auch auf alle andern nach dem URG ge- schützten Werke zu. Dass Imfeld nicht Künstler sondern Ingenieur-Topograph gewesen sei und sich auch nie als Künstler ausgegeben habe, wie der Kläger geltend macht, ist daher ebenr o irrelevant, wie der weitere Umstand, dass die Modt:llskizze nicht als Resultat zweier den gleichen Beruf ausübender Personen -z. B. eines Künst- lers und eines Künstlers -bezeichnet werden kann. ( Um gesetzlich eine Frage zu regeln, welche "ft bestrit- ten worden ist (vergL Botschaft zum URG vom 9. De- zember 1881, S. 13), hat nun der Gesetzgeber in Art. 1 Abs.3 die Vermutung aufgestellt, dass wer für Rechnung eines andern arbeitet, diesem sein Urheberrecht abtritt. Für Rechnung eines andern arbeitet der Künstler nicht nur dann, wenn er gegen Entgelt seine schöpferische Tätigkeit dem andern zur Verfügung stellt (abweichend RÜFENAcHT, Das literarische und künstlerische Urheber- recht in der Schweiz, S. 54); einer solchen Bezahlung kommt vielmehr lediglich die Bedeutung eines Indizes für das Vorliegen einer Tätigkeit auf Rechnung eines anderu zu. Sondern die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 eRG sind schon dann gegeben, wenn von den beiden Miturhebern der eine als der prinzipale und der andere als der nebensächliche Schöpfer erscheint, d. h. wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass von den beiden Miturhebern nur einer das ausschliess- liehe Verfügungsrecht über das fertige Werk haben sollte, während der andere in Bezug auf die Fruktifizierung des Werkes in den Hintergrund zu treten hatte. Das G(setz geht dabei davon aus, dass wer in diese.m Sinne für Rechnung eines andern arbeitet, regelmässlg auch llacnl den Ideen des Auftraggebers tätig ist, dem schöpferI- schen Gedanken des an der n bloss seine Mithilfe leiht, und dgher, obschon er sonst nach seinem persönlichen A!' I! Il -HI15
532 lirheberrecht und Erfindungsschutz . .: " 66. Verhältnisse zu dem gemeinsamen Verke Miturheber im Sinne des Gesetzes sein könnte, in die untergeordnete Stellung eines Gehilfen zurückzutreten hat. Dieser Fall liegt hier vor. Nach dem ganzen mitgeteilten Tatbestand kann nicht bezweifelt werden, dass hnfeld und nicht der Kläger als prinzipaler Urheber des Modells zu betrachten ist. VOll Imfeld und nicht vom Klüger ist der Gedanke der Darstellung einer Landschaft mitte1st der Stereorama- einrichtung ausgegangen; Imfeld allein war tS auch. der diesem Gedanken greifbare Gestalt gegeben hat, wogegen der Beschäftigung des Klägers, die ebensogut auch von einem alldern : faler hätte vorgenommen werden können, ill Hinsicht auf das ganze Verk nur nebensächliche Be- deutung zukommt. Ebenso kann mit Bestimmtheit all- geuommen werden, dass VOll allem Anfang an nicht der Kläger, sondern Imfeld übtl; das fertige Werk sollte yerfügen können. Dies geht schOll aus den Abmachungen hervor, die Itnfeld an lässlich der Bemalung des heute !licht im Streite liegenden Modells für das Matterhorn- stereOl'ama mit dem Klüger getrofIcn hatte. Damals ,val' zwischen bei deli abgemacht worden. dass wenn das Stereoramauuternehmell nicht zl).stallde kommen würde, der Kläger für die Bemalung des Modells Hur Anspruch auf Ersatz seiner Studienauslagen (freie Fahrt und Ver- pfl '-gung im Hotel) haben sollte; sollte dagegen das Modell im Grossen hergestellt werden, so hatte Imfeld dem Kläger die Bemalung gegeIt ein Honorar von 3000 Fr. zu übertragen. Aehnlich war das Verhältnis des Klägers zu Jmfeld audl bei der Bemalung des im Straite liegen- den Stereoramamodells. Zunächst erhielt der Kläger im Oktober 190:) VOI Imfeld seint' uslagen für seinen Studienaufenthalt zurückvergiitet; sodaun zahlte ihm Imfeid nach Vollendung der Bemalung im Januar 1906 einen Betrag yon 300 Fr. aus, der als Entgelt für seine Tätigkeit betrachtet werden muss. Dass diese 300 Fr. itHCh der AuITassung eines sachverständigen Zeugen und Frheberrecht und Erfindungsschutz. 0io ö6. 5: :: der Experten keine genügende Entschädigung für die geleistete Arbeit darstellen, ist rechtlich ohne Bedeutung. Uebrigells ist zu bemerken, dass der Kläger offenbar ,darauf zählte, die Bemalung der Vergrösserung über- tragen zu erhalten und sich dadurch bezahlt zu machel1. Die Uebertragung der Bemalung der Vergrösserung an ihn war aber keine selbstverständliche Folge seiner Be- malung des Modells; um einen Anspruch darauf zu er- werben, hätte sich der Kläger dies ausdrücklich ausbe- dingen sollen. Da er es, im Gegensatz zu den Abmachungen, die er anlässlich der Bemalung des Matterhornmodells mit Imfeld getroffen hatte, unterlassen hat, kann er da- her auch nicht etwa aus diesem Titel eine Entschädigung vet1angen. Angesichts des Umstandes, dass die Erben Imfelds das Stereoramamodell zusamt den Autorrechten und den Erfinderrechten an der technischen Einrichtung dem Beklagten für 3000 Fr. verkauft haben, könnte übrigens die Honorierung des Klägers mit 300 Fr. nicht als eine ullverhältnismässig geringe bezeichnet werden. Das Modell an sich war eben wirtschaftlich ohne grossen Wert; erst die Ausführung im vergrösserten Masstab und die mit erheblichen Kosten verbundene Zurschau- stellung der Vergrösserung im Stereorama ermöglichte die Erzielung eines ökonomischen Gewinns. -Greift so- llach die Präsumtion des Art. 1 Abs. 3 URG Platz, so fragt es sich nur noch, ob der Kläger diese Vermutung entkräftet habe. Dies ist jedoch ohne weiteres zu ver- neinen, da in den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers enthalten sind, Imfeld habe ihm seinerzeit an dem lVlodell ein Urheberrrecht zugesichert. Gegenteils spricht das spütere Verhalten des Klägers, der sich fast vier Jahre lang nicht mehr um das Modell hekümmeti hat, dafür, dass er selber nie ernstlich der Meinung gewesen ist, ein solches Urheberrecht zugestan- den erhalten zu haben. Unter diesen Umständen hat sich der Beklagte bei der Vergrösserung der Moddskizzen
Der S chi ed s ger ich t s ver t rag untersteht nicht dem eidgenössichen Privat-sondern dem kantonalen Zivil- prozessrechte. Ein kantonales Urteil über den aus ihm entspringenden Anspruch auf schiedsgerichtliche Erledi- gung des Streitverhältnisses ist nach Art. 57 0 G nicht berufungsfähig, während es freilich ein Haupturteil nach Art. 5 8 0 G darstellt. A. ----' Durch Bauvertrag vom 15. Mai 1907 mit zuge- hörigem Baubeschrieb hat der Kläger die Ausführung der Erd-, Steinsprenger-, Maurer- und Zementarbeiten an einem Wohnhausneubau des Beklagten zu bestimmten Einheitspreisen übernommen. In Ziffer 8 des Vertrags Prozessreeht. N° 67.
wurde vereinbart: Ueber allfällige Streitigkeiten in der Auslegung dieses Vertrags oder über die Bedeutung des Baubeschriebs entscheidet der bauleitende Architekt ) endgültig. Bauleitender Architekt war der später, am 29. April 1912 verstorbene Johann Willi in Chur. In der Folge ergaben sich zwischen den Parteien Differenzen über den Unternehmerlohn. Der Kläger machte Ende 1909 beim Bezirksgericht Plessur als Saldo aus dem Ver- tragsverhältnisse eine Forderung von 2230 Fr. 82 Cts. geltend. Anderseits unterbreitete der Beklagte die Sache dem Schiedsrichter Willi und dieser fällte am 28. Juni 1911 ein Urteil aus .... Gegenüber der gerichtlichen Klage erhob der Beklagte zunächst unter Berufung auf die erwähnte Vertrags- bestimmung die Einrede der Unzuständigkeit der ordent- lichen Gerichte, mit dem Antrage, das Bezirksgericht mögen sich als inkompetent erklären. Für den Fall der Abweisung dieser Einrede stellte er widerklagsweise eine Schadenersatzforderung wegen ungenügender Vertrags- erfüllung, deren Betrag er anfänglich der richterlichen Festsetzung anheim stellte, später auf 8007 Fr. 15 Cts. angab. Der Kläger trug mit folgender Begründung auf Abweisung der Kompetenzeinrede an: 1. Der Schieds- vertrag sei nach Art. 17 aOR ungültig. 2. Der Schieds- richter Willi sei zum Beklagten in einem Dienstverhält- nisse gestanden und habe sich parteiisch gezeigt, weshal- ber nach Art. 14 Ziff. 4 litt. d und e der kantonalen ZPO von der Ausübung der richterlichen Funktion ausge- schlossen sei. 3. Wenn gültig, sei der Schiedsvertrag er- loschen, sowohl weil der Schiedsrichter sich zu funk- tionieren geweigert habe, als wegen seines nachherigen Todes. 4. Endlich erstrecke sich der Schiedsvertrag nicht auf den Streitgegenstand. B. -Nach dem gemeinsamen Antrage der Parteien haben die kantonalen Instanzen zunächst die Kompetenz- einrede erledigt. Beide haben sie zugesprochen und dem- nach erkannt. es sei auf die Klage nicht einzutreten. In