Art. 24 OR, Art. 28 OR; mistake over the value of exchange-traded securities and silence of the seller; a purchaser of marketable securities must, absent special agreement, bear the risk that the paper is in fact worth less or even worthless, so that a mere error as to value is not an essential mistake. Intentional deception by silence under Art. 28 OR requires a legal duty to disclose; in ordinary stock-exchange transactions, conducted at arm's length and often through commission agents, such a duty is generally absent. If Art. 28 OR is not met, the same conduct cannot as a rule invalidate the contract under Art. 20 OR or Art. 2 ZGB; Art. 21 OR requires a qualifying state of distress, inexperience, or recklessness.
BGE 41 II 571 - Irrtum über den Wert
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Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Erwägung 7
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: A. Tschentscher, Amanda Wittwer
Urteil der I. Zivilabteilung
vom 1. Oktober 1915
i.S. Wydler, Kläger,
gegen
die Spar- und Leihkasse Bern, Beklagte.
Die Bank, die für einen Privaten Wertpapiere kauft, handelt in der Regel als Kommissionärin. Der Irrtum über den Wert der (an der Börse gekauften) Papiere ist auch im Falle völliger Wertlosigkeit kein wesentlicher. Anfechtung eines solchen Vertrages wegen absichtlicher Täuschung, begangen durch den Direktor der Verkäuferin als deren Organ. Erfordernisse der Verleitung zum Vertragsabschlusse und der absichtlichen Täuschung. Entspricht die erfolgte Irrtumserregung nicht den Voraussetzungen des Art. 28 OR, so ist das Geschäft auch nicht in Hinsicht auf Art. 20 OR und Art. 2 ZGB ungültig. Ist der Kauf von Namenaktien durch die Zulassung ihrer Uebertragung im Aktienregister bedingt?
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
Auf das Zirkular vom 16. Juni hin, mit Brief vom 19. d.M., erklärte der Kläger der Beklagten, dass er den Kauf nicht halten werde; der Direktor der Beklagten habe genau wissen müssen, dass die Bilanz der Rückversicherungsgesellschaft pro 1912 den Verhältnissen absolut nicht entspreche. Im vorliegenden Prozesse hat er demgemäss das Begehren gestellt, es sei die Beklagte zur Rückerstattung des bezahlten Preises von 7475 Fr. sowie zur Ersetzung eines Courtage- und Auslagenbetrages von 28 Fr. 50 Cts. zu verhalten, beides nebst Zins zu 4% seit dem 7. Mai 1914 und zu 5% seit der Vorladung zum Aussöhnungsversuche. Er behauptet zunächst unter Berufung auf jenes Verlangen der Rückversicherungsgesellschaft zur Hinterlegung einer weitern Liberationsquote, ein Vertrag sei überhaupt nicht zustande gekommen. Eventuell ficht er den Vertrag auf Grund des Art. 24 OR wegen wesentlichen Irrtums, des Art. 28 OR wegen absichtlicher Täuschung, des Art. 21 OR wegen Uebervorteilung und des Art. 20 OR, weil gegen die guten Sitten vorstossend, an. Schliesslich will er die Klageforderung auf Grund des Art. 2 ZGB zugesprochen wissen. 2
Die Vorinstanz hat die Klage als unbegründet abgewiesen. 3
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Damit dem so sei, muss vor allem Lang sich selbst in keinem Irrtum über den Wert der von ihm verkauften Papiere befunden haben, also über den wirklichen Sachverhalt so aufgeklärt gewesen sein, um durch Täuschung bei der Gegenpartei einen sie zum Vertragsabschluss bewegenden Irrtum hervorrufen zu können. Wie es sich nun mit dem Wissen Langs um die Wertlosigkeit der Aktien verhalten habe, ist zunächst eine Tatfrage. Die Vorinstanz hat diese auf Grund eines grössern Beweismaterials gelöst, namentlich zweier "Reiseberichte" des Direktors Zeerleder, -- der als Nachfolger Eggenbergers dessen schlechte Geschäftsführung und die dadurch verursachte schlimme Lage der Gesellschaft nach und nach aufdeckte --, der Zeugenaussagen des Direktors und zweier Verwaltungsräte, der Verwaltungsratsprotokolle usw. Gestützt auf eine eingehende Würdigung dieses Materials kommt die Vorinstanz zu folgendem für das Bundesgericht massgebenden Ergebnisse: Die Mitglieder des Verwaltungsrates -- also auch Lang -- hätten infolge der Enthüllungen und Aufklärungen, wie sie ihnen bis zum Zeitpunkte des streitigen Kaufsabschlusses zu Teil wurden, nicht im Zweifel darüber sein können, dass die Verhältnisse der Gesellschaft sich verschlechtert hätten und dass für das Jahr 1913 mit einem Verluste gerechnet werden müsse. Dagegen fehle es an genügenden Anhaltspunkten dafür, dass sie damals schon die prekäre Lage in ihrer ganzen Wirklichkeit erkannt hätten. Dass der Verlust derart gross sei, wie sich nach dem (spätern) Abschluss der Bilanzarbeiten herausgestellt habe, sei ihnen laut den Zeugenaussagen ganz unerwartet gekommen. Angesichts der vermeintlichen günstigen Entwicklung des Unternehmens, die gerade damals durch die vorgelegte Statistik pro 1913 wiederum bestätigt worden sei, habe Lang in seinem Vertrauen in das Gedeihen und die Zukunft des Geschäfts nicht erschüttert zu sein gebraucht und er habe die Verschlechterung der Situation nach erfolgter Einsetzung einer zuverlässigen Geschäftsleitung für eine durchaus vorübergehende ansehen können. 9
Wenn nun auch demzufolge Lang die verkauften Aktien nicht als wertlos halten, sondern lediglich annehmen musste, ihr innerer Wert stehe, wenigstens zur Zeit, erheblich unter dem auf Grund der ordentlichen Börsenkurse geforderten Preise, so ist doch die Verschweigung dessen an sich geeignet gewesen, um Direktor Cattani zum Vertragsabschlusse zu "verleiten". Denn als Kommissionär hatte Cattani die Interessen des Klägers gewissenhaft zu wahren (Art. 398 und 425 OR) und er hätte es nicht als in seinem Auftrage liegend ansehen dürfen, die Titel auch dann zu kaufen, wenn er, in gleichem Masse wie Lang über die Sachlage aufgeklärt, gewusst hätte, dass der angebotene Preis auf solche für ihre Wertung ungünstige Momente keine Rücksicht nehme. Ebenso muss mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass sich auch der Kläger unter solchen Umständen nicht zu ihrem Erwerbe entschlossen hätte. 10
Ob sodann eine "absichtliche Täuschung" im gesetzlichen Sinne darin liege, dass Lang sich über die derzeitige ungünstige Lage der Rückversicherungsgesellschaft, soweit sie ihm bekannt war, ausschwieg, hängt davon ab, ob unter den obwaltenden Umständen nach Treu und Glauben im Verkehr für ihn eine Rechtspflicht zur Aufklärung des Vertragsgegners bestand. In dieser Beziehung verweist die Vorinstanz zutreffend zunächst darauf, dass Lang sich in Hinsicht auf die Bildung der vertraglichen Willensentschliessung des Käufers rein passiv verhalten, den Käufer nicht gesucht, sondern einfach sein Kaufsangebot entgegengenommen hat. Zu Unrecht ist heute diese Würdigung als aktenwidrig bemängelt worden, mit der Behauptung, nach den Zeugenaussagen Cattanis und Langs habe dieser die Titel zum Verkauf ausgeboten und erst daraufhin Cattani seine Kaufsofferte gemacht. Die Akten tun solches nicht dar. Jedenfalls aber enthält ein blosses Kaufausgebot an der Börse, ohne irgend welche Empfehlung zu kaufen, noch keine für die Bildung der vertraglichen Willensentschliessung des Käufers erhebliche Beeinflussung. Im weitern spricht gegen eine Anfechtbarkeit der Umstand, dass Lang seinen Käufer nicht über die völlige Wertlosigkeit der Aktien hätte aufklären, sondern ihm nur erhebliche Bedenken gegen deren derzeitigen inneren Wert, wie ihn der Käufer voraussetzte, hätte unterbreiten können, und auch dies nur mit der Beschränkung, dass sein Zutrauen in das Gedeihen und die Zukunft des Unternehmens nicht erschüttert sei. Eine solche Auskunft aber darf vernüftigerweise der Käufer nicht erwarten. Eine Rechtspflicht zur Mitteilung kann in Fällen wie dem vorliegenden umso weniger bestehen, als man es mit Verkäufen von Wertpapieren an der Börse zu tun hat, welche Verkäufe sich für das nämliche Papier innerhalb eines grössern Personenkreises regelmässig wiederholen, und zwar gewöhnlich kommissionsweise, zwischen Parteien, die einander persönlich nicht nahe treten. Hier den Verkäufer zur Klarlegung der Sachlage zu verhalten, würde den börsenmässigen Umsatz der Papiere in einer mit dem gerechfertigen Bedürfnisse des Verkehrs unverträglicher Weise hemmen. Endlich ist auch zu berücksichtigen, dass Direktor Lang der Rückversicherungsgesellschaft gegenüber als Verwaltungsrat verpflichtet war, über deren geschäftliche Lage, namentlich unter den eingetretenen schwierigen Verhältnissen, Verschwiegenheit zu beobachten, wobei er wohl freilich einer Kollision mit seiner Auskunftspflicht als Verkäufer durch die Unterlassung, als solcher aufzutreten, hätte entgegen können. 11
Erwägung 7
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern in allen Teilen bestätigt. 13
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).