Art. 694 ZGB; ownership as precondition for a right of way over land subjected to private-law circulation; determination of ownership governed by federal law. — The qualification of land as ownerless or public property and the conditions under which it may be withdrawn from public-law regime and subjected to private-law circulation remain matters of cantonal law. Once such land has been validly brought into private-law circulation by a sovereign act, the subsequent acquisition and transfer of ownership fall under federal civil law, in particular the rules of the ZGB on acquisition of ownership. A cantonal authority may not replace this federal regime by cantonal property or water-law rules when deciding whether the holder of the land may claim a right of way under Art. 694 ZGB (consid. 2–3).
656 ' Saehenrecht. NA 86. digung ist nach konstanter Praxis in einem Falle wie dem vorliegenden dem Rekurrenten nicht zuzusprechen. Demnach. hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über den Rekurrenten verfügte Vormundschaft aufgehoben. 11. SACHENRECHT DROITS REELS 86. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1915 i. S. Siegenthaler gegen Stofer. Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts auf die rage, ob eine Person, die auf Grund des Art. 694 ZGB em Notwegrecht beansprucht, Eigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft sei. ' A. -Der Regierungsrat des, Kantons Luzern hat am 15. Juni 1912 dem Rekursbeklagten (t eine Parzelle Reussgrnnd im Masse von rund 350 m
anstossend an seine Liegenschaft, zur Auffüllung abgetneten und ihm zu dienr Auffüllung eine bestimmte Frist angesetzt. Um die Auffüllungsarbeiten vornehmen zu können, verlangte der Rekursbeklagte vom Rekurrenten die Einräumung eines Notwegrechts im Sinne des Art. 694 ZnB, da er zu seinem an der Reuss gelegenen Grund- stucke zwar eine Zufahrt, aber nur eine solche zum Zwecke der gewöhnlichen landwirtschaftlichen Be- nutzung des bereits existierenden Landes, nicht auch zum Zwecke der Auffüllung von Stromgebiet besass. B. -Am 17. Februar 1915 fällte der Gemeinderat SachenreCht. N-86. 851, von Littau. der nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum ZGB das Gesuch erstinstanzlieh zu behandeln hatte, folgenden Entscheid: (t 1. Dem Hrn. Josef Stofer sei ein Notweg-und Fahr- ) recht in das vom Staate erworbene Reussgebiet von l) zirka 350 m
laut Regierungserkenntnissen vom 15. Juni 1912 und 6. Februar 1915 durch die Liegenschaft Haf. nerei-Krummfluh des Hrn. Gottfried Siegenthaler auf der schon bestehenden Strasse bewilligt. l) 2. Hr. Stofer habe Hrn. Siegenthaler hiefür eine ein- !) malige Entschädigung von 200 Fr. zu zahlen, fällig l) auf den Tag der Rechtskraftbeschreitung dieser Er- kenntnis. 3. Habe Hf. Stofer die Strasse während der Be,. nützung derselben zur Materialabfuhr für Auffüllung .I) des Reussgrundes in gutem Zustande allein zu unter- .I) halten und nach Beendigung der Auffüllung die Strasse .. in guten Zustand zu stellen. 4. Allfälligen Schaden, welcher durch Benützung der .. Strasse dem Hrn. Siegenthaler an seinen Hafnereiein- richtungen oder sonstwie zugefügt wird, habe Hr. Stofer
l zessionsfrist für die Auffüllung der betreffenden Reuss- )) parzelle. l) 2. Mit allen übrigen Begehren seien die Parteien an ) den Richter gewiesen. Dieser Entscheid ist hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Punktes damit begründet, dass der Rekurs- beklagte nicht etwa erst mit der ,Vormerkung des regierungsrätlichen Abtretungsaktes an den Hypo- thekarprotokollen ), sondern schon in dem Momente Eigentümer des ihm überlassenen Reussgebietes geworden sei, als ihm die erforderliche Bewilligung zu dessen Auffüllung erteilt wurde . Die Vormerkung am Hypo- theken'protokoll habe lediglich deklarativen Charakter. Die eigentliche konstitutive Bedeutung l) liege im Ent- scheide des Regierungsrates. der gemäss den 2 und 3 des 'Vasserrechtsgesetzes über die öffentli 'hen Gewässer zu verfügen berechtigt sei. e. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Siegenthaler unter Berufung auf Art. 87 Ziff. 1 OG rechtzeitig und in richtiger Form die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselbfn wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts auf die Frage, ob der Rekursbeklagte Grundeigentümer im Sinne des ,Art. 694 ZGB geworden sei. D. -Am 16. November -1915 hat das Plenum des Bundesgerichts die ihm gemäss Art. 23 Abs. 2 OG von der II. Zivilabteilung vorgelegte grundsätzliche Frage: (lob die ziviIrechtIiche Beschwerde auch gegen Admi- ) nistrativentscheide zulässig sei, oder ob unter Zivil- ) sacnen im Sinne des Art. 87 OG nur Zivil s t re i ti g I) k e I t e n zu verstehen seien, I) dahin entschieden, dass die zivilrechtliche Beschwerde auch gegen Administrativentscheide, insbesondere in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zulässig ist, sofern es sich in der Hauptsache um eine Frage des Zivilrechts handelt. Sachenrecht. N° 86. 659 Die Begründung dieses Entscheides'" ist den Parteien besonders mitgeteilt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Sachenrecht. N0 86. . k. a nt 0 n aote s Recht. Dass aber im vorliegenden Fall eme Aneignung öffentlichen Flussgebietes "durch den Rekursbeklagten stattgefunden habe und dieser daher, wenn auch nicht schon durch die regierungsrätliche Bewillignng der Auffüllung, so doch durch die Auffüllung selbst EIgentum erworben habe, hat der Regierungsrat zwar nachträglich, in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht behauptet, dagegen nicht in dem ange- fochtenen Entscheide selber, auf den es in dieser Be- zienung (nach Art. a in Verbindung mit Art. 94 OG) allem ankommt, festgestellt. Uebrigens bieten die Akten keine bestimmten Anhaltspunkte für die Annahme. dass zur Zeit des Erlasses des regierungsrätlichen Entscheides die Auffüllung bereits bis zu einem Grade vorgeschritten gewesen sei, der es gestattet hätte, von vollendeter An- eignung zu sprechen. Endlich ist es zum mindesten fraglich, ob die auf Grund einer Bewilligung erfol- gende Besitznahme wirklich unter den Begriff der An- eignung im Sinne des Art. 664 Abs. 3 ZGB subsumiert ,,:erden könnte. Fällt aber danach eine Aneignung) im Smne des Art. 664 Abs. 3 ZGB als rechtliche Grund- lage für den angefochtenen Entscheid ausser Betracht, so hätte ein Notwegrecht im Sinne des Art. 694 ZGB nur unter der Voraussetzung bewilligt werden dürfen, dass der Rekurrent auf Grund des B und e s rechts (Art. 656 ZGB) Eigentümer-geworden wäre. Ob aber diese Voraussetzung zutreffe, ist in dem angefochtenen Entscheide, der davon ausgeht, dass k an ton ale s Recht gelte, gar nicht untersucht worden. In seinnr Ver n eh m 1 ass u n g hat der Regierungs- rat allerdmgs eventuell den Standpunkt eingenommen, dass die angeblich stattgefundene Aneignung auch nnch Bnmdesrech (Art. 656 Ab s. 2) einen genügenden TItel fur den EIgentumserwerb bilde. Allein auf die nachträgliche Behauptung, dass eine Aneignung vorliege, kann a':lS den bereits erwähnten Gründen auch in diesem Zusammenhange nicht abgestellt werden; ebensowenig Sachenrecht. N° 86. 661 . auf die nachträgliche Behauptung des Rekursbeklagten in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht, dass. seit dem angefochtenen Entscheide eine Eintragung des Eigentumsübergangs in die Hypothekarkontrolle . ) stattgefunden habe, ganz abgesehen davon, dass nach 131 des luz. EG zum ZGB nicht die Eintragung in die Hypothekarkontrolle , sondern nur die Fertigung, resp. Zuschreibung) vorläufig Grundbuchwirkung I) hat. Es bleibt also wiederum nur die Feststellung des Re..,. gierungsrates in dem angefochtenen Entscheide. dass der Rekursbeklagte auf Grund des kantonalen Wasser- rechtsgesetzes j in dem Momente Eigentümer des ihm überlassenen Reussgebietes geworden sei, als ihm die erforderliche Bewilligung zu dessen Auffüllung erteilt wurde li. Diese Feststellung beruht aber nach dem Ge- sagten auf einer unzulässigen Anwendung kantonalen Rechts an Stelle von Bundesrecht.
.. -Ist demnach die Beschwerde gutzuheissen, so wäre das Bundesgericht nach Art 93 Abs. 2 OG zwar kompetent, in der Sache selbst zu entscheiden. Da jedoch die Mögiichkeit vorliegt, dass seit Erlass des angefoch- tenen Entscheides die Voraussetzungen des Eigentums- erwerbs tatsächlich erfüllt worden seien, sodass -.:. beim Vorhandensein der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen -die Bewilligung des Notwegrechtes zulässig wäre, so rechtfertigt es sich, die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen, damit dieser unter Beachtung der dero- gatorischen Kraft des eidgenössischen Rechts von neuem entscheide. Demnach hat das Bundesgerich't erkannt: Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzeru vom 15. Mai 1915 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen wird.