Art. 41 ff. OR; liability for injury caused by a self-shot trap placed on private land customarily used as a passage: a person who installs such a dangerous device must reckon with third persons using the path and is liable if injury to passersby was foreseeable (consid. 3). The fact that the place lies on private property does not exclude liability where use as a shortcut is tolerated in practice. Contributory negligence exists where the injured person takes the shortcut at dusk and thereby increases his exposure to danger; however, an unrelated breach of railway rules does not break causation. In assessing damages, the court may take into account a deterioration occurring during hospital treatment, the capitalisation rate over a long annuity period, and reasonable prosthesis expenses; the appellate court will not interfere absent legal error (consid. 2).
682 Obligationenrecht. N0 89. 89. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. November 1915 i. S. Kohler, Beklagter und Berufungskläger, gegen Abplanalp, Kläger und Berufungsbeklagter. Zufngung einer K ö r per ver let z u n g dur c h Leg e II e. n e S I b s t s h u s ses. S c h ade n s b e m e s s u n g : Be- ruckslchtlgung emer Verschlimmerung während der S p i t a 1- behandlung? Zinsfuss bei Berechnung des Renten., kapitals? -Verschuldensfrage : Bedeutung des Umstandes, dass der Selbstschuss auf Privateigentum aber an einer vom Publikum als Durchgang benutzte Stelle gelegt w:urde und des Umstandes, dass der Schädigel' durch (annebhch) verbotene Ueberschreitung eines Bahngeleises auf das Grundstück gelangte.
684 Obligationenreeht. N° 89. hat, sind sie nicht stichhaltig. Dies gilt im besondern von der Behauptung, der Kläger habe durch sein Verhalten im Spital den eingetretenen Schaden verschlimmert. Die Vorinstanz verneint dies, entgegen freilich der Aussage eines der hierüber verhörten Zeugen, aber in Ueberain- stimmung mit andern Zeugenaussagen, namentlich der des behandelnden Arztes; und hieran hat sich dasBundes- gericht zu halten. Infolgedessen ist der Vorinstanz darin beizustimmen, dass sie in Hinsicht auf die während der Spitalbehandlung aufgetretenen Sepsis, die für den Kläger eine Schwächung seines Organismus, besonders des Her- zens zur Folge hatte, einen Zuschuss von 5 % zu dem Invaliditätsgrad von 60 % macht, der sonst mit dem Ver- luste eines Beines verbunden ist. Wenn der Beklagte weiter ausführt, bei der Ermittlung des Rentenkapitals hätte angesichts der heutigen GE'ldverhältnisse nicht ein Zinsfuss von bloss 3 % % zu Grunde gelegt werden sollen, so ist darauf zu erwidern, dass die in Betracht kommende Rentenzeit von 30 Jahren eine lange ist. während der vielfache Fluktuationen des Zinsfusses statt- finden können. Der Beklagte hat auch nicht behaupten oder gar nachweisen können, dass die Rentenanstalten bei der Bestimmung solcher Abfindungskapitalien den derzeitigen hohen Stand des Zinsfusses in erheblichem Masse mitberücksichtigen. Und endlich ist zu erwägen, dass die Rechnung der Vorinstanz in zwei Punkten sach- lieb zum Nachteil des Klägers ausgefallen ist: näIillich insofern für Anschaffung und Reparatur der Prothese eine viel zu geringe Forderung geltend gemacht und aus- gesetzt wurde und insofern die (an sich richtig bemes- senen) 10% Abzug wegen Vorteils der Kapitalabfindung nur von der Entschädigung für dauernde Invalidität (14,345 Fr.) hätten berechnet werden sollen ..... 3. -Dass das Legen des Selbstschusses durch den Kläger eine für die Schädigung des Beklagten kau s ale und zugleich sc h u 1 d haft e Handlung darstellt und damit die E rsa tzpflich t des Beklagten grund- Obligationenreeht. N 89.
sät zl ich ge ge ben ist. muss mit der Vorinstanz als ausser Zweifel stehend gelten. Die genannte Handlung wird durch die eidgenössische Jagdgeseugebung (die Art. 6 und 21 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904) verboten. und zwar nicht nur im Interesse des Wildstandes, son- dern auch zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen (vergl. BGE 31 II S. 283). Sodann konnte der Beklagte voraussehen, dass er durch das Legen der Selbst- schussvorrichtung am fraglichen Orte tatsächlich die Gefahr einer Verletzung dritter Personen schaffe. Freilich befand sich die Stelle bei der Mauerlücke, woselbst er die Vorrichtung anbrachte und bei deren Passieren der Kläger die Verletzung etlitt, im Privateigentum seines Vaters. Allein nach der auf eine Reihe von Zeugenaussagen ge- stützten Würdigung der Verhältnisse im Vorentscheide ist anzunehmen, dass jene Mauerlücke von den Bewohnern der Umgebung als Durchgang benutzt wurde, namentlich zur äbkürzung, und dass der Kläger das gewusst hat. An der Verbindlichkeit dieser Tatbestandsfeststellung für das Bundesgericht ändert auch der Hinweis des Beklagten auf seine gegenteilige Eidesdeposition nichts. Die Ab- wägung ihrer Beweiskraft mit jener der Zeugenaussagen betrifft die Anwendung kantonalen Prozessrechts. Des nähern führt die Vorinstanz hier noch aus, der Beklagte habe, wie die Strafuntersuchung dartue, den Selbstschuss behufs Erlegung eines Fuchses angebracht. dessen Spuren er im Schnee beobachtet hätte, und er müsse daher auch die Schneespuren der beiden Zeugen Blatter und Bieder bemerkt haben, die am gleichen Tage, -Bieder nur einen . halbe Stunde vorher -dort durchgegangen seien. Mit Unrecht bemängelt der Beklagte diese Würdigung als aktenwidrig. . . . . . . Damit fragt es sich noch, ob Gründe vorhanden seien, um den Beklagten. wenn nicht gänzlich. so doch in weiter- gehendem Masse. als die Vorinstanz getan, von seiner E r s atz p fl ich t z u e n tl ast e n. Daraus nun zunächst, dass die vom Kläger benützte
Passage über das Grundstück kein öffentlicher Weg ist, sondern ihre Benutzung nur tatsächlich, nach bestehen- dem Gebrauche, geduldet wird, hat der Beklagte mit Recbt einen besondern Entlastungsgrund nicht abgeleitet: Sobald er sieb überhaupt sagen musste, dass Dritte dort durcbgehen, gebot sich ibm in der Tat, trotz dem bestehen- den Eigentumsverbältnisse, als allgemeine Rechtspflicht, solche Gefährdungen von Passanten zu vermeiden. Dagegen hat der Beklagte heute neuerdings darauf abgestellt, dabs der vom Kläger benützte Bahnübergang privater Natur sei und dem Kläger also eine Verletzung bahnpoIizeilicher Vorscbriften und damit ein Selbstverschulden zur Last falle. Allein der Kläger ist nicht etwa beim Bahnbetrieb oder innerhalb des Bahngebietes verunglückt, sondern erst nach dessen Verlassen durch eine mit dem Betrieb in keiner Beziehung stehende Vorkehr des Beklagten. Ein Kausalzusammenhang im Rechtssinne zwischen der be- haupteten Bahnpolizeiübertretung und der erlittenen Ver- letzung bestebt daher nicht. Zudem steUt die Vorinstanz auf Grund ihres Augenscheines fest, dass der Kläger nach dem Inhalte der beim Uebergang angesch1agenen Verbots- tafel keinen Grund für die Annahme-gebabt habe, der Uebergang sei nicht für alle Personen bestimmt, die auf das Grundstück gelangen W )lleu. . .. Wohl aber muss mit der Vorinstanz ein nicht unbedeutendes Selbstverschulden des Klägers darin erblickt werden, dass er trotz bereits angebrochener Dunkelheit zur Abkürzung diesen Weg durch ein Privatgrundstück einschlug. Er hätte sich sagen sollen, dass er hiebei Unfällen mehr ausgesetzt sei, als auf der ordentlicher Weise für den Verkehr bestimmten und demgemäss auch grössere Sicherheit bietenden Strasse. Anderseits lässt sich das dem Beklagten zur Last fallende Verschulden als kein schweres ansehen. Denn mag auch das Legen einer Selbstschussvorrichtung im allgemeinen eine grosse Unvorsichtigkeit in sich schliessen, so fällt doch hier mildernd in Betracht, dass mit einer Gefährdung Dritter weniger gerechnet werden musste, weil die Vor-
richtung auf privatem Grund und Boden angebracht wurde und ein gewisses Zufallsmoment darin liegt, dass wider Erwarten zu ungewohnter Zeit noch jemand an der ge- fährlichen Stelle passieren und gerade mit ihr in Berüb- rung kommen musste. Immerhin bleibt die Gefährdungs- handlung des Beklagten ihrer Natur nach eine so be- deutende, dass die Vorinstanz zweifellos nicht zu weit gegangen ist, wenn sie den Beklagten trotz der vorhan- denen Entlastungsgrunde zu zwei Dritteln für den ent- standenen materiellen Schaden haftbar erklärt. Rechtlich zutreffend und nicht, wie heute behauptet wurde. den Akten widersprechend nimmt sie dabei an, dass der Be- klagte als einziger Sohn Anwartschaft auf das väterliche Vermögen besitze ..... . Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1915 bestätigt. 90. Urteil der I-, Zivilabteilung vom 1!a. November 1915 i. S. Lina Nieriker, Klägerin, gegen Konkursmasse Geiger, Beklagte. Körperverletzung bei Benützung eines der Selbstbedienung durch das Publikum überlassenen Auf zug e s. Anforde- rungen an die Sicherheit. Frage ob ein Werksmangel nach Art. 5 8 0 R vorliege. Mit ver s c h u I den des Ver- letzten wegen Nachlässigkeit bei der Benützung des Auf- zuges. Bemessung des m at er i elle n S c h ade n s. Frage, ob die Zusprechung eines S c h m erz e n s gel des sich rechtfertige.