Art. 58 OG; final judgment despite reservation of damages quantification; Art. 67 aOR excludes hazards created only by repair or rebuilding conditions, not defects in ordinary use. A works owner who, by contract, places a security company on a renovation site owes the guards a special duty of warning and coordination under the general fault rules (Art. 50 ff. aOR), because they are exposed to construction dangers in a manner distinct from the public at large. Contributory negligence of the injured person reduces liability; where the fault of both sides is approximately equal, a half apportionment is sustainable (consid. 2-6).
dauernder Erwerbseinbusse nicht für die ganze voraus- sichtliche Lebensdauer der Klägerin zugesprochen wurde. Hiefür lässt sich füglich geltend machen, dass die Er- werbsfähigkeit der KIägerin mit zunehmendem Alter sich verringern wird und dass also, wenn man die dauernde Erwerbseinbusse von 15% für die volle mutmassliche Lebensdauer in Ansatz bringen wollte, man dann ander- seits diese
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nicht mehr auf Grund des ganzen bis- herigen Einkommens von 2400 Fr. berechnen könnte, sondern auf Grund eines kleinern Betrags, der die all- mähliche Verminderung mitberücksichtigt. Was die Ein- wendung anbelangt, der Geldeswert des Naturaleinkom- mens der Klägerin (Kost und Logis) sei zu niedrig be- messen, so handelt es sich um eine rein tatsächliche Würdigung und es kann auch hier von der beantragten Beweisabnahme keine Rede sein ..... 5. -Von der Zusprechung eines Betrages für nicht ökonomische Nachteile, namentlich eines Schmerzens- geldes, hat die Vorinstanz mit Recht abgesehen. Zu berücksichtigen ist hier, dass der Unfall durch ein Ver- schulden der Klägerin mitverursacht wurde, anderseits aber der Werksmangel sich auf kein Verschulden des Eigentümers zurückführen lässt, da dieser den Aufzug regelmässig und noch kurz vor dem Unfalle hat kontrol- lieren lassen. Unter solchen Umständen vermag sich die Anwendung des Art. 47 OR nicht zu rechtfertigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 1915 wird bestätigt.
69;1 91. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. November 1915 i. S. Erben Ebert, Kläger, gegen Grands Magasins Jelmoli A.-G., Beklagte, und Pfiegha.rd Hifeli, Litisdenunziaten. Art. 5 8 0 G: Ein Hau p t u r t eil liegt auch vor, wenn das Urteil die streitige S c h ade n er s atz p f I ich tn u r g run d sät z I ich bejaht, die Bestimmung des Quantita- tives aber in ein späteres Schiedsgerichts verfahren gehört. -Die Haftung aus Art. 67 a 0 R betrifft nicht durch den Reparatur-oder Umbauzustan.d des Werkes bewirkte Schädigungen. -Vertrag über Be w ach u n g ein e s i m U m bau b e f in d I ich enG e b ä 11 des. Durch das Vertragsverhältnis veranlasste ausservertragliche Rechtspflicht des Eigentümers, die Leute der Bewachungs- gesellschaft vor den mit dem Umbauzustand verbundenen Gefahren zu bewahren. Verschiedenheit der Rechtsstellung dieser Personen und der des Publikums im allgemeinen. - U n fall des Direktors der Bewachungsgesellschaft durch Absturz an einer beim Umbau geschaffenen gefährlichen Stelle, als er seinem daselbst verunglückten Arbeiter zu Hülfe eilen wollte. Kau s al z usa m m e n h an g. Verhält- nis zwischen E i gen t ü m e run d Bau u n t ern e h m e r in Betreff der Ersatzpflicht. Mit ver sc h u 1 den des Ge- schädigten.
und Maurerarbeiten wurde von Pfleghard Häfeli in Vertretung der Beklagten dem Bauunternehmer Lagabia .. übertragen. Am 26. Juli 1908 schloss die Beklagte mit der Secu- ritas A.-G. in Zürich einen Vertrag ab, wonach diese sich verpflichtete, gegen eine monatliche Vergütung von la Fr. den Gebäudekomplex der Beklagten bis zur Vol- lendung der Umbauten während der Nacht durch einen Spezialwächter bewachen zu lassen. Zu dem zu bewachen- den Gebäude gehörte auch das nur von einem Hof aus zugängliche, nach seiner frühern Bestimmung sogenannte Blindenheim I). Am Nacbmittag des 26. Oktober 1910 wurden daselbst inwendig der Haustüre Abbrucharbeiten vorgenommen, dabei eine hier befindliche Steinplatte entfernt und da- durch unmittelbar hinter der Türschwelle eine Oeffnung gegen den Keller hinunter geschaffen. Am Abend holte der Wächter Kaspar der Securitas, wie gewohnt, in der Portierloge der Beklagten die von ihm benötigten Schlüssel und trat zwischen 8 und 9 Uhr seinen Rundgang an. Beim Blindenheim angekommen, öffnete er die verschlos- sene Haustüre und fiel, als er die Schwelle überschritt, um bei dem in der Nähe befindlichen Schalter das elek- trische Licht anzuzünden, in den KeUer hinunter, konnte dann aber wieder ins Freie gelangen und um Hilfe rufen. Die Securitas wurde vom Unfall benachrichtigt und es erschien zuerst deren Adjunkt Müller, der Kaspar im Hofe des Blindenheims auf einer Bank sitzend antraf, ihm in ein benachbartes Haus half und dann auf die Suche nach einem Arzt ging. Unterdessen kam auch der Direktor der Securitas, Ebert, der ebenfalls von der Sache erfahren hatte, herbeigeeilt. Er schritt, da er von Kaspar nichts sah noch hörte, auf die offen stehende Türe des Blindenheims zu, trat beim Ueberschreiten der Schwelle ebenfalls ins Leere und fiel in den Keller hinunter. Dabei erlitt er -im Gegensatz zu Kaspar -eine schwere Ver- letzung.
In der Folge hat Ebert die Beklagte auf Bezahlung von 120,000 Fr. Entschädigung für den Unfall belangt. Der Kläger -an dessen Stelle nach seinem am 1. De- zember 1914 erfolgten Tod die Witwe und seine beiden Kinder getreten sind -hat ausgeführt: Die Beklagte hafte zunächst aus Art. 67 aOR, weil die Herausnahme des Bodens unmittelbar hinter der Haustüre ohne pro- visorischen Ersatz oder Einfriedigung, eine fehlerhafte Anlage) oder mangelhafte Unterhaltung des Hauses im Si nne jenes Artikels darstelle und die Nichtbeleuchtung der DetInung ebenfalls eine mangelhafte Anlage) bedeute. Sodann hafte die Beklagte auch aus Art. 50 ff. aOR: Sie habe eine Gefahr geschaffen, ohne gleichzeitig die erfor- derlichen Sicherheitsrnassregeln zu treffen und dabei zu- dem die diese Massregeln vorschreibenden Bestimmungen der stadtzürcherischen Polizei-und Baukontrollverord- nung übertreten. Durch den Wachvertrag mit der Secu- ritas sei sie ferner verpflichtet gewesen, für alle im In- teresse der Vachorgane notwendigen Schutzvorrichtungen -entweder persönlich zu sorgen oder die Architekten und Bauunternehmer vom Vachvertrage in Kenntnis zu setzen und sie aufzufordern, jene Schutzvorrichtungen selbst zu treffen und die it Securitas I) auf dem Laufenden zu er- halten, was alles -unterblieben sei. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen und hiefür geltend gemacht: Der Art. 67 aOR treffe auf dengegebenen Tatbestand -Umbau eines Hauses -nicht zu. Aus Art. 50 aOR hafte die Beklagte nicht, weil sie die Umbauten einer zuverlässigen Architektur firma, Pfleg- hard Häfeli, und einem zuverlässigen Unternehmer, Lagabia, übergeben habe, sodass sie keine culpa in eli- gendo treffe. Auch polizeiliche Vorschriften habe sie nicht üben reten und ihre Verpflichtung aus dem Wachvertrage habe sich auf die Bezahlung der vereinbarten Entschädi- gung beschränkt. Eventuell müsste die Klage wegen Selbstverschuldens der Organe der Securitas und des Klägers abgewiesen werden: Der Wächter Kaspar habe AS 41 1I -1915
das Blindenheim im DankeIn betreten und der Adjunkt Müller den Unfallsort verlassen, ohne Vorsichtsmassregeln zu treffen, trotzdem er gewusst nabe, dass ihm der Kläger nachfolgen werde. Das Verschulden des Klägers endlich liege darin, dass er sich ebenfalls im Dunkel in einen Neu- bau begeben habe, wiewohl er gewusst habe, dass dort täglich grosse Veränderungen vor sich gingen und unmit- telbar vorher Jemand in den Keller hinunter gefallen sei. Die erste Instanz hat in Anwendung von 239 Abs. 2 der kantonalen ZPO beschlossen, zunächst lediglich auf die Frage der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht der Beklagten einzutreten und die des Schadensumfangs bei Seite zu lassen. Durch Vorurteil vom 3. November 1913 hat sie dann die Beklagte verpflichtet. dem Kläger den durch den Unfall vom 26. Oktober 1910 entstande- nen Schaden zur Hälfte zu ersetzen. Dieses Urteil ist vom Obergericht durch den nunmehr von beiden Parteien angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 1915 hestätigt worden. Am 27. August haben die Parteien vereinbart, dass, falls das Bundesgericht als Berufungsinstanz die grundsätzliche Schadenersatzpflicht der Beklagten be- stätige, über uie Frage des Schadensumfanges die Vor- instanz als Schiedsgericht entscheiden solle. Die letztere hat sich zur Lebernahme des Schiedsrichteramtes bereit erklärt. 2. -Die Berufung ist zulässig, namentlich auch inso- fern, als das angefochtene Urteil ein ( Haupturteil nach Art. 58 OG bildet. Freilich erledigt es das auf Be- zahlung einer Schadenersatzsumme lautende Klagebe- gehren nicht endgültig, sondern spricht bloss, als Vor- urteil des zürcherischen Prozessrechts, in grundsätz- licher Weise aus, dass die Beklagte für die Hälfte des entstandenen, aber nach seiner Höhe noch nicht fest- gestellten Schadens einzustehen habe. Allein die ziffer- mässige Bestimmung des Schadens, die zur endgültigen richterlichen Erledigung der Streitsache noch erforderlich ist, -sofern es bei der grundsätzlichen Behaftung der
Beklagten verbleibt. -wird das Bundesgericht als Be- rufungsinstanz nicht mehr beschäftigen, nachdem für die Beurteilung dieses Punktes schiedsgerichtliche Zuständig- keit begründet worden ist. Damit genügt das jetzt an- gefochtene Urteil den Erfordernissen des HaupturteilsI . Zu diesen gehört nicht, dass das Urteil das Streitver- hältnis in allen Beziehungen erledige. sondern nur,dass die Erledigung in einer Weise erfolge, die eine erneute Inanspruchnahme des Bundesgerichts als Berufungsin- stanz, um das Streitverhältnis noch in anderweitiger Beziehung zu beurteilen, ausschliesst (vergl. BGE 26 II S. 112, 30 II S. 458 und 37 II S. 339); 3. -Zu verneinen ist die Schadenersatzpflicht der Beklagten zunächt insofern, als sie auf den Art. 6 7 a 0 R gestützt werden will. Der Unfall ist nicht dadurch ver- ursacht worden, dass das Gebäude, als dessen Eigen- tümerin die Beklagte haften soll, während seiner bis- herigen Benutzung mangelhaft unterhalten ) oder feh- lerhaft angelegt gewesen wäre und dies weiter geblieben sei, sondern dadurch, das:; es in den Umbauzustand ge- bracht wurde und dass ihm dabei zur Ermöglichung der bezweckten Umänderung vorübergehend jene gefahr- drohende Beschaffenheit gegeben werden musste, wonach sich unmittelbar hinter der Haustüre eine Oeffnung nach dem Keller zu befand. Auf diesen Tatbestand trifft der Art. 67 nicht zu. Er bezieht sich auf Schädigungen, die aus dem gewöhnlichen Zustand des Werkes hervorgehen. nicht auf solche, die durch eine mit dem Reparaturzu- stand verbundene Unvollständigkeit oder Unbenutzbar- keit bedingt sind. Allerdings kann im letzterem Falle die Verpflichtung bestehen, Dritte gegen die durch diesen vorübergehenden Zustand geschafl'enen Gefahren durch Hinweis darauf oder durch Sicherheitsrnassnahmen zu schützen; allein diese Verpflichtung ergibt sich alsdann nicht aus der besondern Haftung des Werkeigentümers, sondern aus den allgemeinen Grundsätzen der Art. 50 ff. aOR (vergl. BGE 38 II S. 73 f.).
Obligationenrecht. N° !H. 4. -Der Berufung der Kläger auf den Art. 50 aOR kann die Beklagte nicht einfach mit dem Hinweis darauf begegnen, sie habe die Ausführung der Umbauarbeiten einer Architektur-und einer Bauunternehmerfirma über- geben, die beide als tüchtig und zuverlässig anerkannt seien. Daraus folgt allerdings, dass die erwähnte Ver- pflichtung, das Leben und die Gesundheit Dritter vor den mit dem Umbau verbundenen Gefahren in geeigneter Weise zu schützen, nun zunächst diesen Firmen oblag und dass auch sie für die Beobachtung der dazu dien- lichen baupolizeilichen Vorschriften zu sorgen hatten, was hier namentlich von Bedeutung ist für die von den Klägern gerügte Unterlassung, die Oeffnung hinter der Haustüre provisorisch mit Brettern zuzudecken oder ein- zufriedigen. Die Beklagte durfte sich hiernach in dieser Hinsicht darauf verlassen, dass die von ihr beauftragten Firmen jene Obliegenheiten richtig erfüllen würden. Da- mit wird indessen ihre Haftbarkeit noch nicht in allen Beziehungen ausgeschlossen, sondern nur soweit es sich um den Schutz des Publikums im allgemeinen handelt, also nicht von solchen Personen, zu deren Gunsten der Bekl3gten auf Grund besonderer.Rechtsbeziehungen noch ein Mehreres zuzumuten war. Zu diesen Personen ge- hörte aber der verunglückte Direktor der Wachgesellschaft (l Securitas l). Dadurch nämlich, dass die Beklagte dieser Gesellschaft durch Vertrag die Bewachung der dem Umbau unterzogenen Gebäulichkeiten übertrug und von ihr durchführen liess, hat sie bewirkt, dass deren Leute bei den vorzunehmenden Ueberwachungsmassnahmen den durch die Umbauarbeiten geschaffenen Gefahren noch anders und in höherem Masse ausgesetzt wurden als irgendwelche sonstige Drittpersonen : Während die letzteren auf der Baustelle entweder nichts zu tun hatten oder sie dann doch erlaubter Weise nur nach vorheriger besonderer Ermächtigung betreten und unter Aufsicht darauf verbleibt:'n durften, so hatten die Leute der Secu- ritas I) darauf tagtäglich zu gewissen Stunden ihren Dienst
l 99 zu versehen und zwar während der Nachtzeit, wo also eine Bauaufsicht und insoweit die Möglichkeit einer be- sondern Sicherung gegen Gefahren mangelte und dazu der Gefahrszustand gegenüber dem bei Tageslicht bedeu- tend grösser war. In Rücksicht hierauf musste es der Be- klagten obliegen, die Architekturfirma und den Bau- unternehmer vom Ueberwachungsvertrage und dessen Vollziehung zu benachrichtigen und darauf zu dringen, dass der erforderliche Kontakt zwischnn den Organen der Bau-und der Ueberwachungstätigkeit geschaffen und die letzteren durch rechtzeitige Warnung oder Sicherheits- rnassnahmen in Stand gesetzt würden, den im Verlaufe des Umbaues jeweilen neu auftretenden besonderen Ge- fahren, -wie eine solche hier mit der OeHnung des Bo- dens nach dem Keller zu entstand, -in Kenntnis der Sachlage zu begegnen. Derartige Schritte hat nun aber die Beklagte nach Feststellung der Vorinstanz nicht unternommen und es muss diese Unterlassung im Grund- satze ihre Pflicht zum Ersatz daraus entstandenen Scha- dens begründen. 5. - Im besondern ist diese Ersatzpflicht in Betreff des dem Dir e k tor Eber t zugestossenen Unfalles ge- geben. Auch er gehörte zu dem Personenkreise, für dessen Sicherheit die Beklagte in der genannten Weise hätte vorsorgen soUen, denn auch er konnte, wie eben der Un- fall zeigt, in die Lage kommen, die Baustelle bei Aus- übung seiner beruflichen Tätigkeit unerwartet und in Unkenntnis von gerade bestehenden besonderen Gefahren betreten zu müssen. Somit hat sich die Beklagte auch ihm gegenüber durch ihre Unterlassung schuldhaft verhalten. Dies freilich nicht im Vertragsverhältnis, da sie in einem solchen nur zur Securitas I) selbst stand, (weshalb anderseits auch nur diese, nicht Ebert persönlich, ein Verschulden ihrer Leute, besonders die behauptete Fahrlässigkeit des Subdirektors Müller, als Vertragspartei gegen sich gelten lassen müsste). Wohl aber ergibt sich das Verschulden der Beklagten aus der durch das Ver-
tragsverhältnis herbeigcführten tatsächlichen Sachlage. indem ihr daraus jene Verbindlichkeit, für die Organe der (, Securitas I) obzusorgen, auch ausserhalb des Ver- trages als allgemeine Rechtspflicht erwuchs. Ihr Verschul- dnn hat sodann auch kausal auf den Schadenseintritt eingewirkt. Unwesentlich ist in dieser Hinsicht, dass zu- nüchst der Wächter Kaspar an der gefährlichen Stelle abstürzte -ahne erheblichen Schaden zu erleiden - und erst nach ihm der zur Hülfeleistung für seinen Unter- gebenen herbeigeeilte Ebert; denn darauf kann es nicht ankommen, dass die Gefahr, die durch das nämliche Ver- schulden der Beklagten den beiden Verunglückten un- bekannt geblieben war, den einen Unfall zeitlich früher ausoelöst hat als den andern. Mehr Schwierigkeit bietet die Frage, ob nicht noch sonstige Personen sich schuld- haft verhalten und infoIge dessen die Unterlassung der Beklagtcn entweder als blosse Mit urs ach e des U ufalles gelten müsse oder sogar wegen rnterbrechulJg des Kau- salzusammenhanges als Ursache gänzlich ausscheide. In diesem Sinne hat die Beklagte namentlich darauf hinge- 'wiesen, dass dem Bauführer Muth die Be vachung der Gebüucle durch die Securitas f) bekannt gewesen sei. Nun ist aber die Vorinstanz auf dh Frage der Yerantwort- lichkeit Dritter am Unfa , die allerdings sachlich mit der nach der Haftung der Beklagten zusammenhängt, nicht eingetreten, sondern hat sich auf die Prüfung und Be- urteilullG' der Ansprüche beschränkt, die Ebert aus dem r urall egellüber der Be k lag te TI erwachsen sind. I-lieran hat sich die Bundesinstanz zu halten, da es vor allem vom kantonalen Prozessrechte abhängt, ob und in welchem Umfange mehrere aus emem Unfall Haftbare in einem einheitlichen Verfahren belangt werden können. Zudem hahen heute die Kläger erklärt, dass sie, sobald die Ersatzpflicht der Beklagten ihnen gegenüber endgültig feststehe, von der Geltendmachung der Ansprüche, die ihnen geO'en andere Beteiligte entstanden sein können, b d' absehen. Beurteilt man nun die Klage auf Grund leser Obligationen recht. N° 91. /01 prozessrechtlichen Lage, so muss man die Ersatzpflicht ier Beklagten grundsätzlich als gegeben ansehen und zwar in dem Umfange als sie nicht durch ein Selbstverschulden ,des Verunglückten vermindert wird (hierüber Erw. 6J. Die der Beklagten zur Last fallende Unterlassung steHt sich in der Tat als ein schuldhaftes Verhalten von genü- gender Schwere dar, um -für sich allein betrachtet - eine Erstreckung der Ersatzpflicht auf den ga n zen Schaden zu rechtfertigen. Es kommt ihr auch die erfor- derliche kausale Bedeutung zu und darf also auf Grund ,der jetzigen Akten mit der Vorinstanz als sicher ange- nommen werden, dass sich der Unfall ohne jene Unter- lassung nicht ereignet hätte. Demnach können die Kläger die Beklagte unter Beiseitelassung allfälliger anderer Haft- barer für den vollen Schaden -Selbstverschulden als Minderungsgrund vorbehalten -in Anspruch nehmen (vergL Art. 60 aOR). Dagegen entfaltet diese richterliche Festsetzung der Ersatzpflicht selbstverständlich nur zwi- schen den heutigen Hauptparteien, Klägern und Beklag- ter Rechtskraft und es bleibt für die Geltendmachung anfälliger Regressansprüche der Beklagten gegenüber au- dem für die Schädigung yerantwortlichen Personen die Möglichkeit einer selbständigen Prüfung der in Betracht kommenden Verhältnisse gewahrt, soweit hiebei das kan- tonale Prozessrecht keine Schranken zieht. 6. - Mit der Vorinstanz ist endlich anzunehmen, dass 3.uch den Verunglückten Ebert ein Verschulden am Un- fall treffe. Dieses SeI b s t ver sc h u I d eil ist darin Ztl finden. dass Ebert es bei gehöriger Ueberlegung als ge- fährlich hätte erkennen müssen, in der Dunkelheit und. ohne sich vorher genau zu vergewissern, ob er festen Bo- den unter den Füssen habe, in das Blindenheim l), eiu- zudringen. Zu dieser Ueberlegung und damit zu grösserer Vorsicht hätte ihn die Erwägung führen sollen, dass man .es mit einem im Umbau befindlichen Gebäude zu tun habe und dass soeben eine andere Person darin abgestürzt sei. :Man durfte ihm das namentlich auch in !:einer Stel-
Jung als Direktor einer Bewachungsgesellschaft zutrauen. Anderseits war freilich die Voraussehbarkeit der Gefahr wieder insofern gemindert, als nicht wohl erwartet wer- den konnte, dass sich nun unmittelbar hinter der Türe- schon eine AbsturzsteIle befinde, da das Gegenteil auch nicht etwa durch irgend welche Schutzvorrichtungen bei der Türe erkenntlich war. Sodann ist zu berücksichtigen. dass es Ebert eilig haben mochte, seinem Angestellten zu Hülfe zu kommen und dass er sich deshalb in einer gewissen, die ruhige Ueberlegung zurückdrängenden Er- regung befand. Dagegen kann dieser Umstand nicht, wie heute geltend gemacht wurde, dazu führen, den Schaden deshalb ausschliessIich durch die Beklagtt' tragen zu lassen. weil Ebert in Erfüllung einer allgemeinen Menschenpflicht gehandelt habe. Das ändert an sich nichts an der Lnvor- sichtigkeit seiner Handlungsweise und der ihr entsprechen- den Minderung der gegnerischen Ersatzpflicht. Wägt man ,mn das beiderseitige Verschulden gegen einander ab, s darf es als ungefähr gleichbedeutend betrachtet werden. und man kommt damit zur Bestätigung des die BeklaJ,:te- für die Hälfte des Schadens haftbar erklärenden Urteils Demnach hat das BHndesgericht erkannt: Beide Berufungen werden abgewiesen und das ange- iochtene Urteil der H. Appellationskammer des zürche- rischen Obergerichts vom 9. Juli 1915 wird in allen Teilen bestätigt. Obligationenrecht. !':o 92. 92. Orteil der I. Zivila.bteilung vom 19. Novembsr 1915
Tod eines Familienangehörigen durch erstickende Gase hei Benützung einer unfertigen Badeeinrich- tun g. Schadenersatzklage gegen den Vermieter auf Grund der Art. 50 und 67 und.iler mietrcchtJichen Be- stimmungen des a 0 R. Konkurrenzvl.'rhältnis dieser Nor- men. -Der Art. 6 7 trifft auch auf ein noch u n f e r- ti g e s Wer k zu, das seiner Bestimmung übergeuen ist. Er setzt kein Ver s c h u den des Eigentümers voraus. Schadensbemessung.