Art. 41 OR; employer liability for fraud committed by an employee against a bank through forged withdrawal receipts; no duty to protect a third party absent a special legal basis. An employer is not liable to the bank merely because he hired the wrongdoer or used him as messenger in bank dealings. Liability in damages presupposes a specific breach of duty and adequate causation; reasonable inquiry into the employee's suitability and secure custody of receipt forms may exclude culpa in eligendo and negligence. The injured bank must also bear its own contributory conduct, where it leaves forms accessible or pays out despite suspicions (consid. 3-4).
Urteil der I. Zivila.btei1ung vom 26. November 1915 i. S. des Dr. Lüscher, Kläger, gegen die Aarganische Kreditanstalt, Beklagte. Betrügerische Aneignung von Geldern einer Ban k durch den Angestellten eines andern Geschäftes vermittelst Vorweisung gefälschter Bank-Kassa- q 11 i t t H n-gil nitein.es Prinzipals. Wer ist der Geschädigte? H a f tun g des G e s c h ä f t s her r n des Schädigers aus Art. 4 1 0 R gegenüber der Bank? Wegen culpa in eli- gendo? Wegen Fahrlässigkeit bei Verwendung des Ange- stellten im Verkehr mit der Bank? Ungenügende Ver- w a h run g der Q u i t t n n g s f 0 r m u I are als Moment des Kausalzusammenhanges und des Verschuldens.
-Der Kläger, Ingenieur Dr. G. Lüscher in Aarau hat Anfang 1913 den 1896 geborenen Hermann Baumann als Bureaulehrling angestellt, nachdem er sich vorher über ihn bei seinem frühem Bauführer, Johann Huber, erkundigt und die Auskunft erhalten hatte, es sei von ihm nichts Nachteiliges bekannt. Baumann wurde für Anfertigung von Zeichnungen und Schriftkopien, zeit- weise auch auf einer Baustelle in Schönellwerd verwendet. Ferner war er dem Buchhalter des Geschäftes, Leuen- berger, beim Abholen von Geldbeträgen bei der beklagten Bank behilflich, mit der der Kläger in Konto-Korrent- verkehr stund. Bisweilen wurde er auch allein zu der Beklagten geschickt, um kleinere Beträge gegen Aus- händigung der Quittungen abzuhebeu. Einen Vorrat von Formularen für solche Kassaquittungen hatte Leuen- bergcr verschlossen in Verwahrung. In den Schalter- räumlichkeiten der Bank lagen sie zur Verfügung des Publikums auf. Baumann scheint sich bis in den Sommer 1913 hinein gut verhalten zu haben. Am 7. August erhielt er wegen Nach- lässigkeit im Dienst auf dem Bauplatz einen schriftlichen Verweis, dessen Presskopie er darauf aus dem Kopier- buch entfernte, wie sich dann später herausstellte. Am Obligationenreeht. N° 93.
Juli war er nach Olten geschickt worden, um von der Inhaberin der dortigen Barackenwirtschaft, Frau To- nelli, Geld einzukassieren. Er überbrachte 69 Fr. In der Folge zeigte es sich, dass Frau Tonelli eine Quittnng über 169 Fr. besass. Als Baumann am 20. August zur Rede gestellt wurde, erklärte er, die Ziffer 1 der Zahl 169 sei gefälscht; er habe nnr 69 Fr. bekommen. Die Mutter Baumanns ver prach für den Fall, dass ihr Sohn die 100 Fr. unterschlagen haben sollte, den Kläger zu entschädigen und dieser sah von weitem Schritten gegen Baumann ab. Vom folgenden Tage an kam letzterer nicht mehr ins Geschäft. Auf eine briefliche Anfrage über sein Wegbleiben erschien seine Mutter und teilte mit, ihr Sohn habe sich nach Oberglatt zu einer ver- heiraten Schwester begeben. Unterdessen hatte Baumann bei der Beklagten am
August einen Betrag von 300 Fr. und am 20. August einen solchen von 2600 Fr. erhoben, wobei er jedesmal eine Kassaquittung aushändigte, die auf einem jener For- mulare ausgefertigt war und, wie die Vorinstanz ft.ststellt und heute nicht mehr bestritten wird, die von ihm ge- fälschte Unterschrift des Klägers trug. Auf gleiche Weise gelang es ihm, am 2. und 8. Oktober 1913 von der Bank durch Vorweisung solcher gefälschten Quittungen zwei Beträge, von 1800 Fr: und 3650 Fr. zu erhalten. Bei der Erhebung dieser beiden Summen war der Schalterbeamte nach Angabe der Beklagten etwas stutzig geworden und die nunmehr vorgenommene Untersuchung führte am 20. Oktober zur Entdeckung der betrügerischen Ma- nipulationen Baumanns. Gleichen Tages wurde gegen diesen Strafanzeige gestellt. Er konnte sich aber flüchten und wurde am 30. Oktober 1914 vom aargauischen Kri- minalgericht in contumaciam zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Infolge dieser Vorfälle brachen die Parteien ihren Konto-Korrentverkehr ab und der Kläger trat in einen solchen mit dem Schweizerischen Bankverein. Diesem Institut wurden auch die bisher von der Be- AS 41 11 -1915
Obligationenreeht. N° 93. klagten als Sicherheit innegehabten Pfänder übergeben in der Meinung, dass sie der Beklagten für den Gesamt- betrag von 8350 Fr., auf den sich die an Baumann ge- machten Zahlungen belaufen, weiter haften sollten, falls der KIager ihr gegenüber ersatzpflichtig erklärt würde. Im vorliegenden Prozess will nunmehr der Kläger richterlich festgestellt wissen, dass er nicht Schuldner der Beklagten für jene vier Beträge sei, die die Beklagte am 8. und 20. August und 2. und 8. Oktober 1913 einer Person, die (l eine gefälschte Unterschrift Dr. G. Lüscht.r, lug. (l vorwies , ausbezahlt habe und dass daher die Be- klagte auch nicht das Recht habe, dem Kläger für diese Beträge Zinsen und Provisionen zu berechnen oder Pfandrecht dafür geltend zu machen. Die Vorinstanz hat mft Urteil vom 2. September 1915 die Klage dahin gutgeheissen. dass sie dem Kläger zu nur 1/
der fraglichen Beträge, also für 2783 Fr. 35 Cts . als Schuldner der Beklagten erklärte, und in diesem Sinne sein Feststellungsbegehren schützte. Demgegen- über verlangt vor Bundesgericht der Kläger vollen Zu- spruch der Klage, die Beklagte deren gänzlich Ab- weisung oder eventuell eine ihr. günstigere Schadens- verteilung. 2. -Die Vorinstanz stellt bei ihrem Entscheide, der der den Kläger zu 1/
als Schuldner)) der Beklagten für die von Baumann bei ihr betrügerisch erhobenen (C Beträge. erklärt, darauf ab, dass den Kläger ein ge- wisses Verschulden treffe, ein weit grösseres aber die Beklagte selber. Diese Begründung kann insofern zu einer irrtiimlichen Auffassung des Streitverhältnisses Anlass geben, als es auf ein Ver s c h u I den der Be k lag t e n zunächst gar ni c h t a n kom m t. Da Baumann in keiner Weise als Vertreter des Klägers auf- treten konnte, so m durch seine betrügerischen Machen- schaften die Beklagte, deren Gelder er sich aneignete, allein geschädigt worden, mag nun ihrerseits ein SeJbst- verschulden zu dieser Schädigung beigetragen haben oder Obligatlonenreeht. N° 93. 713 nicht. Demnach konnte auch der K 1 ä gß rAadurdl, dass Baumann der Beklagten die Beträge eJttzog, niebt deren Schuldner geworden sein, wie der rüebablungs- pfliehtige Baumann,sondern die Beklagte kann n ihn nur eine besondere Forderung auf ganzenoderteiJ... weisen Ersatz des ihr durch die Entziehung tnltstandenen Schadens haben, sofern er schuldhafter Weise Verpflich- tungen die ihm ausservertraglich oder vertraglich ob- lagen, .:mertüllt gelassen und dadurch den Eintritt des Schadens verursacht oMr doch mitverursacht haben soUte. 3. -Bei der Prüfung dessen ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Rechtspflicht, für Dritte zur Ab- wendung eines Schadens tätig zu sein, nicht besteht (vgl. BGE 41 II 376 und dortige Zitate). Der Kläger konnte alSo nur dann gehalten sein, die Beklagte durch bestimmte Massnahmen vor der durch Baumann began- genen Vermögenssehädigung zu bewahren, wenn ein be- sonderer Grund dazu vorlag, und dieser liesse sich nur darin finden, dass der Kläger durch die Verwendung Baumanns als AngesteUten ihn mit dem Geschäftsbe- triebe der Beklagten in Beriihrung gebracht und es damit Baumann ermöglicht oder doch erleichtert habe, bei der rechtswidrigen Erhebung der streitigen Beträge ein Auftragsverhältnis vorzutäuschen. Als eine solche Vorkehr, zu der der Kläger hätte ver- pflichtet sein können und zwar kraft des hen . den Parteien bestandenen Kontokorrentverhältmsses. liesse sich in erster Linie eine gehörige. jede unbefugte Ver- wendung ausschliessende Verw ah rung de r Qui t- tun g s f 0 r m u I are ansehen. Ob wirklich für den Kläger eine Rechtspflicht zu einer solchen Verwnrun.g bestanden habe, mag dahingestellt bleiben (vgl. e nut dieser Frage zusammenhängenden Ausführungen m EH 24 II S.589, 4011 S. 149 und 41 II S. 490 ft). Jedenfalls hat nämlieh der Kläger in dieser Benehun für .die er. meidung einer möglichen Schädigung dIenlIche m wlrk-
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samer Weise getan, indem er seinen Vorrat an Quittungs- formularen durch den Buchhalter Leuenberger in strengem Verschluss halten liess. Es mangelt jeder Nachweis dafür dass sich Baumann die für seine Fälschungen gebrauchten Formulare im Geschäfte des Klägers angeeignet habe. Da vielmehr solche Formulare in den Schalterräumen der Beklagten zur freien Verfügung für das Publikum auflagen, hat Baumann sie aller Wahrscheinlichkeit nach hier behändigt. Sofern es also zur Täuschung der Be- klagten der Verwendung ihrer Quittungsformulare be- durfte, ist anzunehmen, dieses kausale Moment sei nicht vom Kläger, sondern von dritter Seite, wohl der Be- klagten selbst gesetzt worden. Berücksichtigt man ferner, dass die gefälschten Quittungen auf viel höhere Be- träge lauteten, als die Quittungen, die Baumann früher jeweilen im Auftrage des Klägers überreicht hatte, was nahe legte, sich vor der Auszahlung telephonisch beim Kläger zu erkundigen, so scheint fraglich, ob ein all- fälliges Verschulden des Klägers überhaupt noch als S c h ade n s urs ach e gelten könne und der Schaden nicht lediglich auf anderweitige, vom Kläger nicht zu verantwortende Umstände zurückzuführen sei. Zum mindesten rechtfertigt sich diese Auffassung in Hinsicht auf die Bezüge Baumanns vom 2. und 8. Oktober 1913, indem damals die Beklagte nach ihrer eigenen Angabe bei der Vorweisung der gefäl chten Quittungen etwas stutzig geworden ist. 4. -Dazu kommt, dass, was die Beklagte ferner noch gegen den Kläger vorbringt, ein Ver s c h u I den weder im Sinne der Begründung einer vertraglichen noch einer ausservertraglichen Haftbarkeit dartut. Die behauptete culpa in eligendo ist nicht ausgewiesen: Der Kläger hat sich vor der Anstellung Baumanns über ihn bei einem Vertrauensmann erkundigt und nichts Nachteiliges er- fahren. Damit hat er seiner Erkundigungspflicht, soweit unter den gegebenen Umständen eine solche im Interesse Dritter bestehen mochte, hinreichend genügt. Eingehen- Obllgationenrec1lt. N° Ja.
dere Nachforschungen, wie sie ihm die Vorinstanz zumutet, können, wenigstens bei der Anstellung eines biossen Lehr- lings, nicht gefordert werden. Der möglichen Schädigun- gen zunächst Ausgesetzte ist j a zude der Prinzipal selbst. Damit erweisen sich die Behauptungen der Beklagten als unerheblich, der Vater Baumanns sei wegen eines Sittlichkeitsdeliktes mit Zuchthaus bestraft worden und Baumann habe schon früher einen Diebstahl und als Mitglied eines Vereins Unterschlagungen begangen. Die Beklagte macht hier überall dem Kläger lediglich zum Vorwurf, dass er nicht durch genauere Erkundigungen zu einer richtigen Beurteilung Baumanns gelangt sei. Uebrigens hätte jedenfalls die Bestrafung des Vaters Baumann als solche keinen Grund bilden können, den Sohn als moralisch ungeeignet für die nachgesuchte Stellung zu behandeln und ihn unter der Verfehlung des Vaters leiden zu lassen; seine Mutter, bei der er wohnte, ist zudem, wie unbestritten, eine rechte Frau. Lässt sich sonach aus der Anstellung Baumanns nichts gegen den Kläger herleiten, so durfte ihn dieser auch so, wie es geschehen, im Ge s c h ä f t sv e r k ehr mit der Be k lag t e n verwenden. Es handelte sich bei der in Betracht kommenden Ueberbringung fertiger Quit- tungen gegen Uebergabe der Geldbeträge (von jeweilen geringerer Höhe) um blosse Botendienste. Eine uner- Jaubte Gefährdung der Beklagten Hesse sich hier dem Kläger nur zur Last legen, wenn er durch besondere Gründe sich hätte überzeugen müssen, dass Baumann solcher Fälschungen, wie er sie zu Ungunsten der Be- klagten dann tatsächlich beging, wirklich fähig sei und dass die Umstände es rechtfertigten, seinen Verdacht, auch auf die Gefahr hin, Baumann Unrecht zu tun, der Beklagten mitzuteilen. Das ist aber zunächst ohne wei- teres zu verneinen für die Zeit vor dem 20. August 1913, an welchem Tage Baumann als der Unterschlagung eines Teils der bei Frau Tonelli einkassierten Summe verdächtig zur Rede gestellt wurde. Bis dahin waren
dem Kläger wesentliche Verfehlungen Baumanns unhß- kannt. Auch seine Kenntnis davon. dass Baumannclie Kopie des ihm am 7. August erteilten Verweises ausd Kopierbuch herausgerissen hatte, steht nicht festun9 es würde sich übrigens hier um nichts besonders. lastendes handeln. Damit fragt es sich nur noch. ob. Kläger nach seinem Verhör mit Baumann vom 20: Au...; gust, von wo an Baumann dem Geschäft fernblieb, Zu einer Warnung der Beklagten verpflichtet gewesen wäre. in welchem Falle übrigens wohl nur noch die durch die ' gefälschten Quittungen vom 2. und 8. Oktober bewirkten Schädigungen hätten vermieden werden können. Hi,er ist indessen folgendes zu erwägen: Die Unterschlagung be- treffend das Inkasso Tonelli stand für den Kläger nicht ausser Zweifel und die Mutter Baumanns bot Ersatz der in Frage stehenden 100 Fr. an. falls ihr Sohn sie wirklich unterschlagen haben sollte. Wenn unter diesen Umständen der Kläger die Beklagte nicht besonders von dem Vorfall . benachrichtigte, so kann er hiefür mit Grund geltend machen, er habe zunächst an seine eigenen Interessen als Geschädigter zu denken gehabt und nicht an bloss mögliche Gefährdungen Dritter, und die Unter- schlagung, deren Baumann verdächtig schien, habe sich als ein erstmaliger unüberlegter Fehltritt darstellen können, hinsichtlich dessen ne gewisse Nachsicht zu Gunsten des Fehlbaren und seiner Angehörigen sich rechtfertigen lasse. Dazu kommt, dass der Kläger seine Quittungsformulare, wie gesagt, sorgfältig verwahren liess und ihm der Gedanke fern liegen musste, Baumann könnte sich anderswo solche Formulare beschaffen und. durch deren Verwendung zu Fälschungen die Beklagte schädigen. Endlich ist auch in diesem ZusammenhQ auf das für die Ermöglichung der Schädigung kau.u Verhalten der Beklagten aufmerksam zu machen. wie es im Auflegen der Quittungsformulare am Schalter und darin liegt. dass Baumann. trotzdem die Quittungen vom 2. und 8. Oktober etwelchen Verdacht erregten, das Geld
ohne weiter:es ausbezahlt erhielt. Diese Umstände ver- mindern nämlich die Verantwortlichkeit des Klägers in- soweit, als die Beklagte, wenn sie von ihm Aufwendung jener Sorgfalt verlangt, die zur Vermeidung einer Schä- digung ihrer Interessen erforderlich ist, vor allem selbst diesem Gebote Genüge leisten muss. Hienach ist also die Ersatzpflicht des Klägers gänz- lich zu verneinen und die Klage in vollem Umfange gutzuheissen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange geschützt. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. fl4. Urteil der I. Zivi1a.bteUung vom 4. Dezember 1915 i. S. :Meier und Genossen, Kläger, gegen Konkursma.sse der Spa.r-und Leihkasse Bremga.rten, Beklagte. Akt i (' n r e c h t . ); euemission von Aktien. Rückforderungs- klage. Wann werden die Zeichner Aktionäre'l Eintragung und Bekanntmachung des die Kapitalserhöhung anord- nenden Beschlusses der Generalversammlung, sowie der vollzogenen Emission. -Einrede des Irrtums und des Betru- ges durch Organe der Gesellschaft. .1 .. -Durch Urteil vom 28. Juni 1915 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau erkannt: Das bezirksgerichtliche Urteil ist bestätigt. (Das Bezirksgericht Lenzburg hatte durch Urteil vom 4. Februar 1915 die Klage abgewiesen.) B. -Gegen das Urteil des Obergerichts haben dne Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mIt