Art. 48 Ziff. 4 OG; Art. 3 BZP; §§ 778, 780, 782, 784 luz. BGB; Verjährung eines privaten Fischereirechts. Ein an fremder Sache bestehendes privates Fischereirecht ist nach luzernischem Recht grundsätzlich verjährbar; es fällt nicht unter die Ausnahme für nicht zugefertigte Dienstbarkeiten, sofern es nicht als solche zu qualifizieren ist. Wird das Recht vom Berechtigten während langer Zeit nicht ausgeübt und setzt sich der Staat in rechtmässiger, nach aussen erkennbarer Weise in den Besitz bzw. in die Ausübung des Rechts, so beginnt die Verjährung spätestens mit dieser Besitzergreifung zu laufen. Für die Beurteilung der Verjährung ist das Gericht an die Vorbringen der Parteien nicht strikt gebunden, sondern kann die massgebenden, gerichtsnotorischen kantonalen Normen von Amtes wegen anwenden (vgl. Art. 3 BZP).
Kantonales Privatrecht . N° 100. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 14. Sep- tember 1915 in allen Teilen bestätigt. V. KANTONALES PRIVATRECHT DROIT PRIVE CANTONAL 100. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 9. Dezember 1915 i. S. Itorporationsgemeinde Sursee, Klägerin, gegen Staat Luzern, Beklagten. Stuit um ein pr i va te s Fis c her ei r e c h 1. -Ver - j Ü h run g dieses Rechts gemäss den einschlägigen Be- stimmungen des luz. BGB; Anwendung derselben von Amteswegen (Art. 3 BZP). A. -Am 1. April 1914 hat die Korporationsge- meinde Sursee beim Bundesgnricht gestützt auf Art. 48 lift. 4 OG Klage gegen den Staat Luzern eingereicht mit dem Rechtsbegehren : Die Fischenze in der Sure vom Ausflusse derselben i aus dem Sempacher See bis zum Mühleteich gegen die Schaubern sei der Klägerin zuzusprechen, und es stehe ) dem Beklagten kein Recht darauf zu .. . Den Wert dieser Fischenz beziffert die Klägerin auf 6000 Fr. B. -Der Staat Luzern hat in seiner Re c h t san t- W (1 r t vom 10. Juni 1914 beantragt, die Klagerin sei mit ihrem Begehren abzuweisen .... Kantonales Privatrecht. N° 100. Er anerkennt zwar, dass die eingeklagte Fischenz der Stadtgemeinde Sursee seiner Zeit zugestanden habe. wendet jedoch wesentlich ein: Die Fischenz gehe nicht auf einen privatrechtlichen Titel zurück, sie sei der Stadtgemeinde vielmehr kraft öffentlichen Rechts, als Ausfluss der grundherrlichen Regalien, in Form eines Lehens, verliehen worden und deshalb mit der allge- meinen Aufhebung der Regalrechte durch die (näher bezeichnete) Gesetzgebung der Helvetik dahingefallell bezw. an den Staat übergegangen, der sie denn auch seither -insbesondere seit dem Bestande der mit dem kantonalen Gesetz über die Ausübung der Fischerei vom 3. Dezember 1874 eingeleiteten modernen Fischereige- setzgebung -bis zum 10. Oktober 1910, unter welchem Datum die Klägerin mit einem Gesuch um Anerkennung ihres nunmehr gerichtlich geltend gemachten Anspruchs an den Regierungsrat gelangt sei, unangefochten aus- geübt habe. Zudem fehle auch jeder Nachweis eines Uebergangs des streitigen Rechts von der Stadtgemeinde auf die heute als Klägerin auftretende Korporationsge- meinde Sursee. Diese hätte sich für ihr angebliches Pri- vatrecht schon im Jahre 1798 zur Wehr setzen müssen. Dadurch, dass sie dies unterlassen habe, sei ihr Anspruch nach dem damals geltenden Recht, dem bis zur Ein- führung des luz. BGB im Jahre 1839 in Kraft ge- bliebenen Municipale der Stadt Luzern, das eine all- gemeine Frist von 10 Jahren für die Rechtsverjährung gekannt habe, verjährt. e. -In ihrer Re pli k hat die Klägerin unter Fest- haltung des Klagebegehrells wesentlich noch vorge- bracht: Eine lehensweise Uebertragung der streitigen Fischenz an die Stadt Sursee sei nicht nachgewiesen; die Fischenz stehe der Stadt vielmehr insofern direkt zu, als die S ure seI b stauf der betreffenden Strecke urkund- lich nachweisbar nie einem Landesherrn, sondern von jeher ihr gehört habe. Und von Verjährung dieses Rechts könne keine Rede sein, denn (, liegende Rechte
Kantonales Privatrecht. N° 100. gingen auf ewige Zeiten nicht unter. Die Erlasse der helvetischen Regierung hätten keine wesent1iche Be- deutung, da sie niemals zur Durchführung gelangt seien. und die spätere Einmischung des Staaf es bedeute eine Okkupation wider Treu und Glauben, die weder der Ge- setzgeber noch der Richter schütze. In der Du pli k hat der Beklagte seine Einwendungen und den Antwortschluss erneuert. D. -Nach durchgeführtem Beweisverfahren, das sich hauptsächlich auf die von den Parteien augerufenen und beigebrachten Urkunden bezog, haben an der heu- tigen Hau pt ver h a n d I u n g die Vertreter der Par- teien die schriftlich gestellten Rechtsbegehren wieder- holt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
wässern des Kantons auszuüben oder zu gestatten, ge- I) hört, insoweit nicht besondere Rechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten nachgewiesen werden I) können, dem Staate. I) Das Fischereirecht in den öffentlichen Gewässern wird zum Nutzen des Staates entweder verpachtet oder I) durch Patente bewilligt. I) In Ausführung dieser Gesetzesbestimmungen ordnete zUnächst der provisorische Vollziehungsbeschluss des
Kantonales Privatrecht. N° 100. Regierungsrates vom 27. Februar 1875 und dann auch die ihn ersetzende definitive Regierungsratsverordnung betreffend die Ausübung der Fischerei vom 5. November 1877 die Ausgabe von Fischereipatenten u. a. für die S ure an, jedoch unter Vorbehalt nachweisbarer Pri- I) vatberechtigungen, wofür der Staat den Patentierten .) keine Nachwähr leistet. Am 23. Juli 1884 sodann erwirkte -veranlasst durch :ine B,:schwerde des kantonalen Fischereiagenten Pfyffer uber dIe alle Jahre anlässlich der Abstelluua der Sure beim Ausfluss aus dem See, zum Zwecke ihrer Reinigung, von Gross und Klein betriebene ( Raubfischerei -das luzernische Departement der Staatswirtschaft mit Er- mächtigung des Regierungsrates eine im Kantonsblatt , o 24. Juli veröffentlichte Verfügung des Gerichtsprä- sldmms Sursee, durch die alles Fischen und Krebsen in ') der Sure von deren Ausmündung im Sempscher See bis zur Schaubermühle bei Knuhvil ') unter gesetzlicher Strafandrohung auf Zuwiderhandlungen gerichtlich ver- boten ) wurde. Endlich erliess der Regierungsrat am 12. November 1889 zum Zwecke der Anpassung des bisherigen kanto- nalen Fischereirechts an das revidierte Bundesrecht eine neue kantonale Verordnung über die Fischerei, die in 15, statt der bi,herigen Patentabgabe, die Verpachtung u. a. der Staatsfischenzen in der Sure vorschrieb. e) Nach den unbestrittenen' Angaben der Rechtsant wort hat der Beklagte seit 1875 die jeweilen geltende kantonale Fischereirechtsordnung mit Bezug auf die hier in Frage stehende Flussstrecke der Sure -ursprünglich durch Abgabe von Fischereipatenten für die Sure und später durch regelmässige Verpachtung jener Fluss- strecke als Staatsfischenz -tatsächlich zur Anwendung gebracht, ohne dass die Klägerin hiegegen vor ihrer Ein- gabe an den Regierungsrat vom 10. Oktober 1910 jemals iI:gend welche Einsprache erhoben hätte. Danach aber ist gemäss den angeführten Bestimmungen des luz. BGB, Kantonales Privatrecht. N° 100.
die auf den g ä n z li c h der Zeit vor dem 1. Januar 1912 angehörenden Tatbestand laut Art. 1 SchlT des ZGB auch heute noch anwendbar sind, das von der Klägerin beanspruchte Recht, faUs es früher bestanden haben sollte, durch Verjährung untergegangen. Zunächst kann kein Zweifel darüber walten, dass dieses private Fischereirecht grundsätzlich verjährbar isl; denn es han- delt sich dabei offenbar um ein im BGB nicht besonders geordnetes Recht an fremder Sache, das der Re gel des 778 und der Vorschrift des 780 untersteht. Das gleiche gälte übrigens auch, wenn es nach dem System des BGB als Dienstbarkeitsrecht an der im Staatseigen- tum stehenden Flussstrecke aufzufassen wäre, da es der Klägerin unbestrittenermassen niemals zugefertigt wor- den ist, sodass die für Dienstbarkeiten vorgesehene Ausnahme des 778 darauf nicht zuträfe. Ferner hat sich der Beklagte mit der Erwirkung des richterlichen Verbotes vom 23. Juli 1884 in aller Form in den Be- sitz des streitigen Rechtes gesetzt, wie 780 es erfordert, und diesen Besitz jedenfalls mit der spätern Verpachtung der fraglichen Flussstrecke. gemäss der Verordnung vom 12. Xovember 1889, auch positiv unverkennbar zur Geltung gebracht. Und zwar beides in durchaus recht- mässiger Weise, da ihm die kantonale Fischereigesetz- gebung dieses Recht unter Vorbehalt des Nachweises einer demselben entgegenstehenden Sonderberechtigung zuerkennt und die Klägerin einen solchen Nach weis rechtzeitig -wie noch auszuführen ist -gar nicht ver- sucht hat. Unter diesen Umständen kann natürlich von" einer Okkupation des Rechts wider Treu und Glauben , wie die Replik das erörterte Vorgehen des Beklagten bezeichnet, schlechterdings nicht die Rede sein. Endlich ist mit dem Zeitablauf vom Tage jenes Verbotserlasses (28. Juli 1884) bis zu dem des ersten Auftretens der Klägerin gegen die Rechtsausübung des Beklagten (Eingabe an den Regierungsrat vom 10. Ok- tober 1910) die Verjährung unbestreitbar eingetreten, AS 41 H -HI15
Kantonales Privatrecht. N° 100. selbst dann nämlich. wenn nicht auf die allgemeine 10jährige Frist des 782, sondern auf die 20jährige Spezialfrist des 784 abgestellt wird (die indessen dem Wortlaute dieser Bestimmung nach im Sinne der Unter- scheidung des 782 nur Bezug zu haben scheint auf (f S ach e n I), nicht auch auf Rechte. d. h. andere Rechte als das Eigentum. wie ein solches hier vorliegt). Nun hat freilich der Beklagte die Verjährungsvor- schriften des 1 u z. B G B nicht namhaft gemacht, son- dern sich zur Begründung seiner Verjährungseinrede aus- schliesslich auf das bis über die Zeit der Helvetik hinaus in Kraft gebliebene Municipale oder Stadtrecht der Jöbl Stadt Luzem) berufen. Doch dürfen jene neueren Gesetzesbestimmungen gleichwohl beigezogen werden. da das Bundesgericht bei Beurteilung der Verjährungs- einrede in der Rechtsanwendung auf den gegebenen Tat- bestand nach aHgemeinem Prozessgrundsatze, dem die positive Vorschrift in Art. 3 Bundes-ZPO vom 22. No- vnmber 1850 (wonach ausländische, kantonale und örtliche Rechtsgrundsätze. von der Partei, welche sich darauf stützen wiU, angeführt und im Bestreit.ungsfalle bewiesen werden sollen) wenigstens mit Bezug auf ge- r i eh t sn ot 0 r i sc h es kantonales Recht wohl nicht Z)lingend entgegensteht, an die Rechtserörterul1gen der Parteien nicht gebunden ist. Es kann deshalb dahinge- stellt bleiben, ob das streitige. Recht schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts durch Verjährung erloschen ist oder aber, wie die Klägerin einwendet, die niemals zur burchführung gelangte Gesetzgebung der Helvetik über- dauert hat. Denn es genügt die unbestrittene Tatsache. dass es jedenfalls in den
er Jahren, als die moderne FiRChereigesetzgehung ihren Anfang nahm, völlig in Ver- gessenheit geraten war und in der Folge so lange nicht mehr zur Geltung gebracht geworden ist, bis es, wie festgestellt, nach der Rechtsordnung dieser neueren Zeit der Verjährung an heimgefallen war. Diese Feststellung rührt ohne weiteres zur Abweisu.ng der Klage. Prozessreeht. N0 101. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE